Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

... außer man ist Polizist

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Warum wäre eine Serie wie The Wire in Deutschland undenkbar? Das hat mehrere Gründe: Miese Darsteller, Fernsehsender und Produzenten, die gute Drehbücher auf Degeto-Niveau vereinheitlichen - aber auch, dass sich Polizisten hier offenbar weitaus weniger intensiv Gedanken machen müssen, wie sie illegales Abhören verschleiern.

Dass Polizisten auch im Fall eines sehr klaren Rechtsbruchs nicht unbedingt viel passiert, zeigt eine Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft Frankenthal, die im Fall der so genannten Landauer Abhöraffäre weder bei Beamten des Polizeipräsidiums Rheinpfalz noch bei den Kollegen von der Staatsanwaltschaft Landau ein strafbares Verhalten vorliegen sah.

Dazu bediente sie sich der Annahme eines "unvermeidbaren Verbotsirrtums". Grundsätzlich gilt im deutschen Strafrecht das römische Prinzip ignorantia legis non excusat ("Unwissensheit schützt vor Strafe nicht"). Eine Ausnahme davon ist im § 17 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt:

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

Der Knackpunkt der Vorschrift ist die Frage der "Unvermeidbarkeit". In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle wird diese Unvermeidlichkeit verneint, weshalb § 17 Satz 1 nur sehr selten zur Anwendung kommt. So konnten sich beispielsweise weder Personen, die Babyphone-Teddybären kauften, darauf berufen, noch schützte es einen Autoverkäufer, der in einer Mail das als verbotene Beleidigung eingestufte Wort "Muselmann" verwendet hatte, vor einer Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro.

Seltsamerweise liest man vom unvermeidbaren Verbotsirrtum fast ausschließlich dann, wenn es um Straftaten von Behördenmitarbeitern geht. 2007 etwa kam mit dieser Begründung ein Staatsanwalt davon, der einen Verdächtigen nur deshalb in Haft genommen hatte, damit er eine Hausdurchsuchung in dessen Abwesenheit durchführen konnte. Der später gegen ihn ermittelnde Staatanwalt entschied, dass zwar eine Freiheitsberaubung vorlag, das Verfahren aber wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nach § 170 Abs. 2 eingestellt werden könne.

Die an die Öffentlichkeit gelangten Entscheidungen lassen häufig einige Fragen offen, welche auch bei Nachfragen nur bedingt befriedigend beantwortet werden. Im Falle der Freiheitsberaubung etwa blieb bis heute unklar, warum für den Staatsanwalt, der nicht nur zwei juristische Staatsexamen, sondern auch etwas Berufserfahrung hinter sich und Zugang zu Fachliteratur hatte, solch einem Verbotsirrtum "unvermeidbar" gewesen sein sollte.

Auch im Landauer Fall ist einiges merkwürdig - was unter anderem dem Lawblogger Udo Vetter auffiel: Im Ausgangsfall wurden die Telefongespräche eines der Brandstiftung mit Todesfolge Verdächtigen überwacht. Zugrunde lag also ein durchaus schweres Verbrechen, weshalb die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Telefonüberwachung hier kein großes Problem darstellte. Allerdings hörten die Polizisten auch Gespräche des Verdächtigen mit seiner Strafverteidigerin ab - was ganz klar verboten war.

Die abhörenden Polizeibeamten unterlagen nach Ansicht der Frankenthaler Staatsanwaltschaft jedoch einem Verbotsirrtum, weil sie glaubten, dass ihr Vorgehen sowohl von der richterlichen Anordnung der Telefonüberwachung als auch von der Landauer Staatsanwaltschaft gedeckt gewesen sei. Auf die Frage, warum dieser Verbotsirrtum unvermeidlich war, erklärt der Leitende Oberstaatsanwalt in Frankenthal, dass bei Dienstbesprechungen in Landau Staatsanwälte anwesend waren und man "weitere Anstrengungen" von dem Beamten "schwerlich erwarten" konnte. In der Presseerklärung heißt es dazu wörtlich:

Soweit einem einzelnen Beamten überhaupt hinreichend konkret das Abhören und Auswerten solcher Verteidigergespräche angelastet werden kann, ist diesem Beamten nicht zu widerlegen, dass er sein Verhalten wegen der grundsätzlichen richterlichen Anordnung der damaligen Telefonüberwachungsmaßnahmen auch hinsichtlich der Verteidigergespräche für rechtens hielt und im Übrigen glaubte, die Beamten der Staatsanwaltschaft Landau seien über diese Vorgehensweise unterrichtet und hätten dieses Verhalten stillschweigend gebilligt.

Die juristische Literatur sieht als Voraussetzung eines unvermeidbaren Verbotsirrtum unter anderem, dass es nicht naheliegend war, eine Strafbarkeit des Handelns anzunehmen. Dass ein Abhören der beruflichen Kommunikation von Strafverteidigern verboten ist, davon dürfte jedoch nicht nur der aufmerksame Zeitungsleser, sondern auch der RTL-Serienkonsument ausgehen (selbst wenn letzterer dem Missverständnis erliegt, amerikanische Rechtslagen als deutsche anzunehmen). Warum dies für einen Polizeibeamten nicht naheliegend sein soll, blieb bisher offen.

Dafür, dass ein strafbares Handeln von Polizeibeamten nicht so ohne weiteres abgewälzt werden kann, spricht zudem die Andersartigkeit des Umgangs mit solchen Fällen im Wehrstrafrecht: Ein Soldat kann nämlich wegen einer auf Befehl begangenen Straftat nur dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er sich der Strafbarkeit seines Handelns bewusst ist (und nicht nur theoretisch bewusst sein müsste). Die unterschiedliche Behandlung wird damit gerechtfertigt, dass einem Soldaten bei einem Militäreinsatz nicht die Zeit zur Verfügung steht, sich so über die Rechtslage kundig zu machen, wie eine Person außerhalb militärischer Hierarchien dies könnte. Im Umkehrschluss heißt dies wiederum, dass sich andere Weisungs- und Befehlsempfänger gerade nicht auf so etwas berufen können.

Aber auch hinsichtlich einer möglichen Schuld der "Staatsanwältinnen und Staatsanwälte", auf die sich die Polizisten hinausreden konnten, bleibt die Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Frankenthal bemerkenswert unscharf und teilt lediglich mit, dass kein "Nachweis geführt werden" konnte, dass die "Verteidigergespräche mit ihrer Billigung abgehört wurden". Möglich war dies, wie eine Nachfrage ergibt, weil die Landauer Staatsanwälte zwar Listen kontrollierten, die Abhörprotokolle aber nicht kontinuierlich lasen.

Vielleicht sind solche Erkenntnisse kein Grund, die Staatsanwälte strafrechtlich zu belangen - aber mit Sicherheit ein Anlass, die Praxis von Telefon-Lauschangriffen zu überprüfen und eventuell gesetzliche Grundlagen zu konkretisieren. Wenn Staatsanwälte Abhörprotokolle tatsächlich ungelesen abhaken und Polizeibeamte mit Maßnahmen betraut sind, von deren rechtlichen Grenzen sie weniger Ahnung haben als ein durchschnittlicher Fernsehzuschauer, dann sollte dies der neuen Justizministerin durchaus "Handlungsbedarf" signalisieren.