Abmahnen von Zitaten

Missbrauch ist bereits ohne Leistungsschutzrechte möglich

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Die Begründung der Forderung deutscher Verleger nach neuen Leistungsschutzrechten fällt immer mehr in sich zusammen: Wurde anhand des Vorgehens der Zeitschrift Lettre International (Es geht auch ohne Leistungsschutzrechte) gegen die Bild-Zeitung einer größeren Öffentlichkeit bekannt, dass gegen von fremden Anbietern unlizenziert übernommene Texte auch mit dem jetzt zur Verfügung stehenden Instrumentarium problemlos vorgegangen werden kann, so stellt sich nun sogar heraus, dass es spezialisierte Anbieter gibt, die angebliche Plagiate im Netz suchen und diese im Auftrag von Autoren oder Verlagen abmahnen lassen.

Mittelbar ans Licht kam dieses System durch Johnny Haeusler, der über einen werbefreien Blogger berichtete, den eine Journalistin wegen eines 1.695 Zeichen umfassenden (und damit unter der VG-Wort-Schwelle für eigene Texte liegenden) Zitats aus einer im Original 5.483 Zeichen langen Kolumne mit einer Forderung in Höhe von 2154,80 Euro abgemahnt hatte. Nach der Meldung kam heraus, dass die Auftraggeberin der Abmahnung eine Agentur beauftragt hatte, die so etwas professionell vorbereitet.

Der Anbieter nennt sich TextGuard und es gibt ihn bereits seit eineinhalb Jahren. Geschäftsführer Claus-Michael Gerigk stellte nach eigenen Angaben fest, dass Software seiner Firma Lernhaus GmbH immer wieder "außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen genutzt" wurde. Und zwar unabsichtlich - denn auf diese Nutzungen stieß Gerigk durch Aussagen der Kunden, die sich offenbar keiner Schuld bewusst waren. So kam er auf die Idee, aus Nutzungen jenseits eingeräumter Rechte ein Geschäft zu machen. Weil es für Musik und Bilder bereits Angebote wie PicScout gab, konzentrierte er sich auf Texte.

TextGuard richtet sich nicht nur an Autoren, sondern explizit auch an Verlage und durchsucht neben aktuellen Webangeboten auch Archive. Angeblich klappt das Finden von "Plagiaten" mit allen Typen außer Kochrezepten. Für juristische Texte, die mit einem künstlich eingeschränkten Formulierungsbaukasten arbeiten müssen, wurde Gerigk zufolge mittlerweile eine Lösung gefunden, über die er allerdings nichts näheres verraten will.

Die Ergebnisse einer "Plagiatssuche" erscheinen in der kostenlosen Variante mit unterschiedlichen Farben gekennzeichnet: Rot steht für ganz oder weitgehend komplett übernommene Texte, Gelb für ein längeres und Grün für ein kürzeres Zitat. Grün und Gelb, so Gerigk, seien "üblicherweise ohne Relevanz".

In den professionellen Berichten werden Ergebnisse angeblich "beweissicher dokumentiert" und "nach Kundenvorgabe" behandelt. Als Beispiele nennt man das "Anschreiben an den Verwender mit der Aufforderung, das Plagiat zu entfernen" und die "Weiterleitung des Vorganges an einen Anwalt". Darüber, welchen Anteil die letztere der beiden Varianten einnimmt, will Gerigk sich nicht äußern. Interessant ist jedoch seine Angabe, dass gerade Verlagskunden das Angebot offenbar für rein statistische Zwecke nutzen, um herauszufinden, welche ihrer Texte am häufigsten zitiert werden.

Der Dienst bietet zwar Methoden zum Ausfiltern von "falschen" Treffern an - allerdings handelt es sich dabei im Wesentlichen nur um eine vom Nutzer erstellte Whitelist mit Domainnamen. Auf der Website sichert man sich damit ab, dass "nur der Suchende selbst" entscheiden könne, "ob es sich bei dem Treffer um ein Plagiat handelt" und TextGuard "keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Suche" übernehme.

Hinsichtlich der ebenfalls dort gefundenen Behauptung, die angebotene "Prüfung des Treffers nach Ihren Vorgaben [sei deshalb] keine juristische Prüfung", weil "TextGuard selbst oder von Textguard beauftragte Rechtsanwälte [...] von Gesetzes wegen keine Rechtsdienstleistungen erbringen" dürften, muss Gerigk jedoch einräumen, dass diese unrichtig ist und Einschränkungen durch das Rechtsdienstleistungsgesetz zwar für seine Firma, nicht aber für zugelassene Rechtsanwälte gelten.

Geheimniskrämerei

Nicht jedem Nutzer dürfte klar sein, dass der Hinweis, man führe keine "juristische Prüfung der Schöpfungshöhe" durch, nicht nur für fremde, sondern mehr noch für seine eigenen Texte relevant ist. Auch das in direktem Zusammenhang mit der Angabe, dass "nicht jede gefundene Kopie [...] ein Plagiat" ist, gebrachte Beispiel einer "korrekten Nutzung" durch "vereinbarte Verwendung", dem durch die Whitelist vorgebeugt werden könne, lässt den Nutzer über die Komplexitäten zwischen Schöpfungshöhe, freier Benutzung und Zitatrecht im Unklaren und bringt ihn möglicherweise dazu, auch dort eine rechtswidrige Nutzung anzunehmen, wo sie tatsächlich gar nicht vorliegt.

Wird der potentielle Kunde also dazu verleitet, Abmahnungen mit nicht haltbaren Ansprüchen auszusenden? Von Ausnahmen abgesehen hätte so etwas weder für ihn noch für den abmahnenden Anwalt negative Folgen - stattdessen dürften wohl zahlreiche Unschuldige zahlen, weil sie einen Prozess weder finanziell noch zeitlich riskieren können.

Was in dieser Richtung in jedem Fall skeptisch macht, das ist die Geheimhaltung, die wie ein Nebel aufsteigt, sobald man sich dem Bereich der Abmahnungen nähert: Unter Punkt Sieben der Informationen für Texter und Autoren heißt es: "Alleine für die vorstehend benannten Leistungen gemäß Ziffern 1 - 5 von Textguard entstehen Ihnen keine Kosten - im Erfolgsfall erhalten wir jedoch von Ihnen ein Erfolgshonorar gem. den Vertragsunterlagen." Diese Vertragsunterlagen werden jedoch - anders als auf der Website suggeriert - geheim gehalten und auch für die angebotenen "weiteren Informationen" steht man nur sehr bedingt zur Verfügung.

Auf die Frage, warum die Verträge geheim gehalten werden, behauptet Gerigk erst, dass so etwas "allgemein üblich" sei. Mit gegenteiligen Beispielen konfrontiert, meint er schließlich, man könne nicht sagen, warum die Verträge Geheimhaltungsklauseln enthalten, weil dies gegen die Geheimhaltungsklauseln verstoßen würde. Auch bezüglich der Anwälte, mit denen TextGuard zusammenarbeitet, zeigt man sich wenig auskunftsfreudig: Man würde, so der Geschäftsführer, für verschiedene Städte verschiedene Anwälte empfehlen, könne aber gegenüber der Presse keine Namen nennen. So bleibt offen, ob die Firma eher mit bekannten Abmahnanwälten zusammenarbeitet oder mit seriösen Juristen.

Ebenfalls unklar ist, welchen Anteil von den Forderungen TextGuard einstreicht. Der abmahnenden Journalistin zufolge ist es der Löwenanteil. Eine Angabe, die sie Gerigk nach gar nicht hätte machen dürfen und mit der sie angeblich gegen den geheimen Vertrag verstieß. Allerdings stoppte auch deren Auskunftsfreude bei der Frage nach dem von der Zeitung gezahlten Ausgangshonorar für ihren Kolumnenbeitrag. Darauf angesprochen, meinte sie, sie würde ihre Honorare "grundsätzlich nicht in der Öffentlichkeit" diskutieren, wisse nicht, "welcher Relevanz das haben soll" und fände es "befremdlich, den Fall auf diese relativ langweiligen technischen Fragen zur reduzieren".

Anhand bekannter Honorare von Zeitungen, für die sie schrieb, spekulierten Blogger, dass sie (den Anwaltsanteil in Höhe von 954,80 Euro abgezogen) für das nur etwa ein Drittel der Zeichen umfassende Zitat möglicherweise das 15-fache des Ausgangshonorars für den kompletten Text verlangt haben könnte. Das wäre zwar noch nicht ganz der die Einnahmen aus dem Verkauf um das 150-fache übersteigende Profit, mit dem die Firma DigiRights Solutions Musikrechteinhaber als Abmahnkunden gewinnen will, aber trotzdem ein beachtliches Missverhältnis.