Aktion mit "verfassungsrechtlichen Risiken"

Neuordnung der Argen als Sprengstoff für die "Grundsicherung für Arbeitssuchende"

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Vorwärts, wir müssen zurück. Nach diesem Motto reformiert derzeit die Politik die Arbeitsmarktreform Hartz IV. "Die Zusammenführung der unterschiedlichen Kompetenzen birgt enorme Chancen für eine ganzheitliche Betreuung, hat allerdings auch aufwändige personelle und organisatorische Findungsprozesse zur Folge", handele es sich doch um einen "rechtlich sehr komplexen Prozess", war 2005 in einer Broschüre des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu lesen. Wie rechtlich komplex dieser Prozess der Zusammenlegung von Arbeitsagenturen und Kommunen wirklich war, hatte damals im Hause von Arbeitsminister Wolfgang Clement (SPD) freilich niemand erkannt.

Fünf Jahre, drei Minister und ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts später soll wieder geschieden werden, was Hartz IV zusammengeführt hat. Das Ministerium hat einen Entwurf zur "Neuorganisation der Aufgabenwahrnehmung im SGB II" vorgelegt. Damit soll den Vorgaben der Verfassungsrichter entsprochen werden, wonach Bundesagenturen und Kommunen die Aufgabe der Grundsicherung für hilfebedürftige Erwerbsfähige ab 1. Januar 2011 nicht mehr gemeinsam in einer Arbeitsgemeinschaft (Arge) nachgehen dürfen. Denn der Bürger müsse klar erkennen können, welche Behörde für welche Entscheidung verantwortlich ist, eine Vermischung der Zuständigkeiten von Bund und Kommunen ist nicht statthaft.

Dieses Urteil stammt vom 20. Dezember 2007 und die daraus folgenden Konsequenzen sind bisher mehr oder weniger erfolgreich unter den Teppich gekehrt worden. Die Politik tat und tut so, als ob es sich bei der Erfüllung der Auflagen des Verfassungsgerichtes um eine Art Schönheitsoperation handele. Dem ist freilich mitnichten so, ganz im Gegenteil. Wer sich die Eckpunkte zur Neuorganisation der Trägerschaft zur Grundsicherung für Arbeitssuchende durchliest, dem schwant anderes. Da ist von "umfangreichen Prozessen" und dem "Aufbau neuer Verwaltungsorganisationen", einer "Neubestimmung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen" sowie "rechtlicher Anpassungen" die Rede. Es geht um nichts weniger als die Revision jener "aufwändigen personellen und organisatorischen Findungsprozesse" aus dem Jahre 2005.

Was das konkret bedeutet, lässt das Eckpunktepapier ahnen: Zwar soll alles unter einem Dach bleiben, aber quasi als doppeltes Lottchen. Schwärmt der Außendienst aus, um die berüchtigten "Sozialschmarotzer" auf frischer Tat zu stellen, so treten diese Mitarbeiter künftig wie Zwillinge auf, entweder von der Bundesagentur oder der Kommune kommend. Kommunale Berater sollen zwar auch Anträge für die Arbeitsagentur entgegennehmen dürfen, eine Beratung aber gibt es nur für den eigenen Zuständigkeitsbereich. Bei Antragsformularen und Leistungen muss für den Bürger klar erkenntlich sein, welche Behörde zuständig ist. Die ganze Neuorganisation muss der Bedingung folgen, dass die jeweiligen Träger ihre Aufgaben grundsätzlich mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Verwaltungsorganisation wahrnehmen müssen.

Dies bedeutet, dass zum Beispiel in jeder bisherigen Arge die Personalfrage geklärt werden muss und je nach Verteilung der Kapazitäten Mitarbeiter der Kommune zur Bundesagentur wechseln oder umgekehrt. Die Zusammenarbeit zwischen beiden Trägern soll über freiwillige Kooperationsverträge geregelt werden, zum Beispiel die gemeinsamen Nutzung der IT-Einrichtung und von Datensätzen. Das wirft erhebliche datenrechtliche Bedenken auf und muss rechtlich so erst bestehen. Die Zuständigkeit zweier Leistungsträger erfordert auch grundsätzlich getrennte Rechtsbehelfs- und Klageverfahren.

Die Neuordnung der Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird – allen Beteuerungen zum Trotz – die Vermittlungstätigkeit der Behörden erheblich beeinträchtigen und dies zu einem Zeitpunkt, in dem die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf dem Arbeitsmarkt wohl erst sichtbar werden. Es sei nur daran erinnert, wie eine vergleichsweise geringfügige Änderung an Hartz IV – die Leistungskürzungen für junge Arbeitslose – 2006 um ein dreiviertel Jahr verschoben werden musste, weil es technische Umsetzungsprobleme bei der Software gab.

Aber die Folgen des Verfassungsurteils gehen noch weiter, sie haben das Potenzial, Hartz IV in seiner bisherigen Form den Todesstoß zu versetzen. Denn es handelt sich bei der geplanten Neuordnung ja nicht einfach um die Wiederherstellung eines früheren Zustandes. Mit der Agenda 2010 wurde die gesamte soziale Architektur der Bundesrepublik verändert, die erneute Trennung von Arbeitsagentur und Kommunen erfolgt heute in einem völlig veränderten Umfeld, so existiert die Sozialhilfe in ihrer alten Form praktisch nicht mehr.

Der große Wurf einer Reform der Arbeitslosenversicherung entpuppt sich immer mehr als dilettantische Gesetzes-Bastelei. Ob die jetzt vorgelegte Reform der Reform überhaupt rechtlichen Bestand haben wird, ist fraglich. Die geplante neue Kooperation zwischen Arbeitsagentur und Kommune mache ein "aufwändiges laufendes Management mehrerer hundert Verträge erforderlich", die mit "verfassungsrechtlichen Risiken behaftet wären", so eine Stellungnahme des Präsidenten des Bundesrechnungshofes. Und: Die Entscheidung für eine weitgehende Rückkehr zum "status quo ante" könnte bedeuten, dass der geltende Begriff der Grundsicherung generell infrage gestellt werde.