Sony als "Raubkopierer"

Der Unterwäschehersteller Triumph macht "geistige Eigentumsrechte" an der Unterwäsche in einem Lady-Gaga-Video geltend

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In dem Stück Videophone singt Stefani Germanotta ("Lady Gaga") gemeinsam mit Beyoncé Knowles über die Selbstdarbietung des weiblichen Körpers via Kamera. Es war allerdings nicht der Text, sondern der Videoclip zu dem Stück, der dem Sony-Konzern eine Klage einbrachte, die gestern verhandelt wurde.

In dem Clip trägt Beyoncé Knowles nämlich unter anderem eine schwarz-weiße Kombination aus Slip, BH, Armreifen und Brille, welche die Firma Triumph International an eine Kreation erinnerte, die der bulgarische Designer Iskren Lozanov bei einem vom Unterwäschehersteller veranstalteten Wettbewerb einreichte und die in der italienischen Vogue abgebildet wurde.

Triumph wandte sich darauf hin an den Sony-Konzern, der das Musikstück vermarktet, und verhandelte einen Monat lang über eine Gegenleistung für die Verwendung des Designs. Ursprünglich wollte man dafür kein Geld, sondern die Zusage, dass Beyoncé Knowles in der Jury des nächsten Unterwäschewettbewerbs mitwirken sollte. Das aber wollte Sony nicht, weshalb Triumph den Konzern schließlich abmahnte und am 18. Dezember unter Berufung auf die Asterix-Rechtsprechung eine einstweilige Verfügung erwirkte, über welche die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I nun entscheiden musste.

Die Unterwäschekreation von Iskren Lozanov. Bild: Triumph International

Die Triumph-Vertreter verwiesen in der Verhandlung auf die Millionensummen, die der Konzern in den Modedesigner-Wettbewerb investiert, der jedes Jahr in verschiedenen Ländern abgehalten wird und den Lozanov 2009 mit seinem schwarz-weißen Modell in Bulgarien gewann. Eine andere Sängerin, Katy Perry, habe vor der Benutzung eines Unterwäscheprodukts der Firma ein "Kooperationsangebot" unterbreitet, was auch Sony zumutbar gewesen wäre.

Der Anwalt des Medien- und Elektronikkonzerns brachte dagegen eine ganze Reihe von Details vor, in denen sich die beiden Kreationen unterscheiden: So weiche Lozanov Höschen unter anderem durch ein Auge und sein BH durch eine "phallusförmige Applikation" von der im Musikvideo getragenen Kombination ab. Auch die Armreifen unterschieden sich deutlich von denen des Bulgaren ab, zudem trage die Sängerin im Video Stiefel statt Strapse. Wirklich ähnlich sehen würden sich lediglich die weiß umrandeten Brillen, die jedoch seien nicht urheberrechts-, sondern höchstens gebrauchsmusterschutzfähig.

Beyoncé Knowles im Clip zu "Videophone"

Die vorgebrachten Details beeindruckten die Richter allerdings wenig: Sie gingen von einem "Gesamteindruck" aus - und der ließ ihrer Ansicht nach das alte im Vergleich zum neuen Werk durchaus nicht "erblassen", wie dies die Kommentare für eine "freie Bearbeitung" fordern. Eine "unfreie Bearbeitung", wie sie das Gericht sie stattdessen vorliegen sah, ist jedoch nur mit Genehmigung des Rechteinhabers des älteren Werkes zulässig.

Bei dieser Entscheidung berücksichtigte die Urheberrechtskammer, dass das Modell des Bulgaren in Muster und Formgestaltung "sehr weit vom Üblichen abweicht" und das Handwerkliche deutlich überragt. Aufgrund dieser Originalität fasste sie auch den Schutzbereich weit, so dass für dessen Verletzung nicht unbedingt eine identische Übernahme vorliegen muss. Das von den Sony-Anwälten vorgebrachte Argument, dass sich auch der Bulgare sichtbar von Pablo Picasso beeinflussen ließ, erachteten die Richter insofern nicht als Schutzhindernis, als sie hier keine direkte Übernahme, sondern nur "Anregungen" erkannten.

Der Sony-Anwalt kündigte noch während der Verhandlung an, bei einer negativen Entscheidung in die Berufung zu gehen. Eine in diesem Zusammenhang von ihm gemachte Äußerung, die offenbar die gegnerische Partei entmutigen sollte, dürfte auch für YouTube oder für Filesharing-Nutzer von Interesse sein: Danach ist das Lied aufgrund der "Kurzlebigkeit im Musikgeschäft" ohnehin bald "durch", weshalb Sony das Video, das dann seiner Aussage nach "keiner mehr haben" will, einfach zurückziehen werde.