ALG-II-Mehrbedarf

Hexenprobe nach dem Karlsruher Urteil

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Nachdem in Karlsruhe insbesondere der Mangel an Härtefallregelungen beim ALG II gerügt wurde, werden auch Altfälle an die zuständigen Gerichte zurückverwiesen. Mit interessanten Effekten, wie der Fall einer stark gehbehinderten Frau zeigt.

Gleiches Recht für erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Personen?

Mit seiner Entscheidung zum ALG-II-Regelsatz hat das Bundesverfassungsgericht den Weg freigemacht für dringend erforderliche Härtefallregelungen. Diese werden oftmals vom Sozialgesetzbuch nicht direkt erfasst. Ein Beispiel hierfür sind Mehraufwendungen gemäß § 30 Absatz 1 SGB II, die für Personen gelten, die als "Schwerbehindert +G" anerkannt und voll erwerbsgemindert nach dem sechsten Buch SGB sind:

Für Personen, die

  1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
  2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,

und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

Da das SGB diesen Mehraufwand nur dann ermöglicht, wenn der Antragsteller voll erwerbsgemindert ist, sind erwerbsfähige, arbeitssuchende Antragssteller in diesem Fall vom Mehrbedarf ausgenommen. Die Klage einer stark gehbehinderten Frau auf Gewährung eines Mehrbedarfes für Taxifahrten sowie Spezialschuhe wurde somit abgewiesen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist es nun aber möglich, dass sich ein Mehrbedarf nicht durch das SGB II, sondern in Ableitung aus den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes ergibt, wie ihn das Bundesverfassungsgericht deklarierte:

Inwieweit die Klägerin allerdings einen Anspruch auf Leistungen aus Art. 1 Abs. 1 [in Verbindung mit] Art. 20 Abs. 1 GG zur Deckung eines laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs hat, der zur Gewährleistung des Existenzminimums zwingend zu decken ist, vermag der Senat nach den Feststellungen des LSG nicht zu entscheiden.

Aus diesem Grunde wurde der Fall an das zuständige Landessozialgericht zurückverwiesen. Was sich zunächst positiv anhört, wird jedoch problematisch, wenn, wie die Klägerin sagt, sie nunmehr in der Beweislast für den Mehrbedarf ist.

Lose/Lose-Situation

Um den Mehrbedarf zu belegen, muss die Klägerin nunmehr Belege für die Kosten vorlegen, die sie nur durch den Mehrbedarf decken konnte, der bisher nicht zugestanden wurde. Ausgaben, die insofern nicht durch den Regelsatz an sich getätigt werden konnten.

Dies führt für den Mehrbedarfprüfenden zur Win/Win-Situation, für die Klägerin jedoch zur Lose/Lose-Situation. Zwangsläufig sind nur folgende Resultate möglich:

  1. Die Ausgaben konnten bisher getätigt werden. Dies führt entweder zu der Annahme, dass es andere Möglichkeiten gibt, zusätzlich anfallende Kosten zu decken - etwa durch Familienmitglieder, Erspartes usw. In diesem Fall könnte von einer Mehrbedarfsgewährung abgesehen werden, da diese ja nachrangig ist. Oder aber es ist davon auszugehen, dass der Regelsatz für diese Ausgaben reicht und - da ja der Regelsatz so bemessen wurde (offiziell), dass er individuelle Möglichkeiten zur Kostendeckung bietet - insofern die Klägerin durch Sparverhalten an anderer Stelle fähig war, den Mehrbedarf aufzufangen.
  2. Die Ausgaben konnten bisher nicht getätigt werden. Dies führt zu der Annahme, dass ein Mehrbedarf nicht tatsächlich entstanden ist und es augenscheinlich auch möglich war, ohne die beantragten Zusatzleistungen auszukommen.

Die Klägerin sieht dies als moderne Hexenprobe an, die letztendlich nur zum gewünschten Ergebnis führen kann. Denn wie soll nachgewiesen werden, dass Ausgaben nur deshalb nicht getätigt wurden, weil die finanzielle Situation dies nicht ermöglichte? Wie sollen Belege für nicht getätigte Ausgaben vorgelegt werden? Oder wie soll dargelegt werden, dass zwar der Mehraufwand gedeckt wurde, aber dies nur, weil kein Mehrbedarf gewährt wurde?

Diese Problematik wird sich nicht nur im geschilderten Fall ergeben - seit der Verabschiedung der ALG-II-Sätze sind z. B. Zahnersatz oder Brillen für ALG-II-Empfänger hohe Kostenfaktoren, die schlichtweg nicht gezahlt werden können. Gerade jene, die einer Spezialbrille bedürfen, haben hier oftmals resigniert und begnügen sich mit dem älteren Modell, gleichgültig, ob dies noch für die Augen sinnvoll ist oder nicht. Auch hier wäre, ganz gemäß der Kochschen Maxime, dass sich "die Menschen ja mit ALG II eingerichtet haben", dann letztendlich nur ein Ergebnis möglich: Es geht auch ja so, oder? Für diejenigen, die weiterhin der Meinung sind, dass ALG II nur das absolut Lebensnotwendigste auffangen und gerade auch durch geringe Leistungen die Arbeitsbereitschaft erhöhen soll, wird dies Wasser auf die Mühlen sein.