Abgeordnetenbestechung zu heikel für den Petitionsausschuss?

Der Ausschuss lehnt die Veröffentlichung einer entsprechende Petition ab - ohne Begründung

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Fast alle im Bundestag vertretenen Parteien mussten sich in den letzten Wochen vermehrt Vorwürfen aussetzen, käuflich zu sein. Standen ursprünglich wegen der Spende aus der Hotelbranche für die FDP, der Vermietung der Ministerpräsidenten Jürgen Rüttgers und Stanislaw Tillich (beide CDU) die Parteien der Regierungskoalition in der öffentlichen Kritik, mussten sich bald auch die SPD und die Grünen an der Saar Vorwürfe gefallen lassen, sie seien käuflich.

Den Bürgern drängt sich dabei immer wieder der Eindruck auf, dass niemand dieser Art der Beeinflussung von Politik ernsthaft Einhalt gebieten kann. Letztendlich leidet darunter auch das Ansehen der Demokratie bei den Menschen.

Mit der Einschätzung, dass es derzeit keine ausreichenden Möglichkeiten zur Sanktionierung von Korruption gibt, sind die Bürger jedoch nicht allein. Auch Transparency International kritisiert, dass die Regelungen, die das Strafgesetzbuch zum Thema Abgeordnetenbestechung enthält, nicht ausreichend sind. Bisher ist es nach § 108e lediglich verboten, Stimmen bei Wahlen oder in einer Abstimmung der Volksvertreter zu kaufen oder zu verkaufen. ''Belohnungen'' im Nachhinein für ''gutes'' Verhalten bei Abstimmungen oder Einflussnahme bei der Vorbereitung von Entscheidungen in Ausschüssen beispielsweise stehen jedoch nicht unter Strafe, der Paragraph zur Abgeordnetenbestechung greift zu kurz. Auch deshalb hat die Bundesrepublik die UN-Konvention gegen Korruption bisher nicht ratifiziert.

Auf diesen Missstand wollte der ehemalige SPD-Bundestagsabgeordnete Jörg Tauss mit einer Petition aufmerksam machen. Immerhin, so schreibt Tauss in seinem Blog, dürfe der Bundestag kein rechtsfreier Raum bleiben. Mit Verweis auf die jüngsten Spendenskandale fordert Tauss in seiner Petition den Bundestag auf, "dem Eindruck einer zunehmenden Verflechtung von Geld und Politik auch durch eine unverzügliche Umsetzung der UN- Konvention gegen Korruption in Deutschland entgegen zu treten, in dem er seinen langjährigen mehrheitlichen Widerstand gegen eine juristisch handhabbare und wirkungsvolle Verschärfung von § 108e StGB (Abgeordnetenbestechung) aufgibt".

Offenbar war dem Petitionsausschuss dieses Thema zu heikel. Zwar wurde die Petition angenommen, von einer Veröffentlichung als Online-Petition wollte der Ausschuss aber nichts wissen. Ohne nähere Begründung lehnte dies der Petitionsausschuss in einem Schreiben an Tauss ab, das der Redaktion vorliegt. Auf Nachfrage konnte der Ausschuss keine Begründung für die Ablehnung der Petition nennen. Ein Sprecher verwies jedoch auf das Recht des Ausschusses, die Veröffentlichung von Petitionen nach Ziffer 4 der Verfahrensgrundsätze ablehnen zu dürfen. Diese besagt, dass eine Veröffentlichung unter anderem dann unterlassen werden kann, wenn die Petition "geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen Beziehungen oder den interkulturellen Dialog zu belasten". Tauss ist sich sicher, dass die Erwähnung des Eindrucks, die Politik sei käuflich, der Grund für die ablehnende Haltung des Petitionsausschusses ist.

Auf eine Begründung der Ablehnung verzichtet man beim Petitionsausschuss

Auch auf die Frage, wer für die Entscheidung, die Petition nicht ins Netz zu stellen, verantwortlich ist, antwortet der Ausschuss nur äußerst ungern. Für konkrete Fälle könne man dazu grundsätzlich nichts sagen, so der Sprecher. Allerdings würde die Entscheidung in keinem Fall von Einzelpersonen getroffen. Das Recht zu einer solchen Entscheidung hätten sowohl die Obleute, der gesamte Petitionsausschuss, aber auch in anderen Personenkonstellationen könnten Entscheidungen getroffen werden. Im Fall der Petition von Tauss legen Äußerungen aus dem Umfeld des Ausschusses den Schluss nahe, dass die Entscheidung von der Verwaltung des Petitionsausschusses getroffen wurde.

Zwar befasst sich der Petitionsausschuss nun trotz der Nichtveröffentlichung mit dem Thema der Abgeordnetenbestechung, ein Makel jedoch bleibt: Da die Petition nicht auf der Petitionsseite des Bundestages veröffentlicht wurde, bleibt dem Thema eine Diskussion auf dieser zentralen Plattform verwehrt. Für den Petenten bedeutet dies zusätzlich eine deutliche Erschwerung beim Sammeln von Unterschriften. Zwar steht es Tauss laut Auskunft des Petitionsausschusses trotzdem zu, die für eine besondere Berücksichtigung des Anliegens notwendigen 50.000 Unterschriften zu sammeln, jedoch wird dies durch die verweigerte Veröffentlichung deutlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich. Damit sind die Chancen, dass sich der Petitionsausschuss in einer seiner kommenden Sitzungen mit dem Thema explizit befassen und eine Einzelabstimmung durchführen muss, deutlich gesunken.

Der Vorgang zeigt zugleich auch die Grenzen des bundesdeutschen Petitionswesens auf: Petitionen sind lediglich Bitten, die keine rechtsverbindlichen Konsequenzen haben. Zwar muss sich der Petitionsausschuss mit jeder einzelnen eingegangenen Petition beschäftigen, doch schon das Begründen einer Ablehnung gehört zu den freiwilligen Zusatzaufgaben des Ausschusses. Eine Entscheidung des Petitionsausschusses juristisch anzufechten um damit die Behandlung eines Themas zu erzwingen, ist aussichtslos. Da Petitionen mangels direktdemokratischer Elemente auf Bundesebene die einzige Möglichkeit für Bürger sind, auf politische Entscheidungen in Berlin stärkeren Einfluss zu nehmen, als dies durch beispielsweise durch Kundgebungen möglich ist, stellt sich die Frage, ob eine deutliche Verbesserung der Transparenz oder gar der Ausbau der demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten ein Gebot der Stunde ist.

Deutschland kein Vorbild für Bekämpfung der Korruption

Zugleich ist es problematisch, dass die offene Diskussion über bisherige Versäumnisse bei der Bekämpfung von Korruption offenbar als schädlicher für die Demokratie empfunden wird als die Korruption selbst. Die Frage nach finanziellen Zuwendungen an Parteien und Politiker ist eine ebenso wiederkehrende wie unangenehme, wie der Umgang der Politik selbst mit diesem Thema zeigt.

Im Jahr 2005 wollte Bundestagspräsident Norbert Lammert die soeben beschlossene Offenlegung von Nebeneinkünften schnell wieder einkassieren. Nach der Wahl 2009 ließ er sich mit der Veröffentlichung genau dieser Angaben mehr Zeit als erlaubt. Die Vermietung von Ministerpräsidenten in Nordrhein-Westfalen und Sachsen war für ihn aus juristischer Sicht in Ordnung.

Gestern konterte die SPD mit einem Gutachten, von Prof. Dr. Hans Michael Heinig, dessen Kurzfassung dieser Redaktion vorliegt. In diesem kommt Heinig zu dem Schluss, dass politische Gespräche mit Regierungsmitgliedern im Rahmen einer Sponsoring-Veranstaltung untaugliche Gegenleistungen seien. Die daraus erzielten Einnahmen würden eine nach dem Parteiengesetz verbotene Spende darstellen, so Heinig weiter. Ob das Gutachten eine erneute Prüfung der Vorgänge bewirken wird, bleibt abzuwarten.

Im Abschlussbericht des G8-Gipfels von Heiligendamm wird mit großen Worten verkündet, dass die G8-Staaten sich ihrer Führungsrolle bewusst seien, "wenn es darum geht, bei der Bekämpfung der Korruption beispielgebend zu sein". Auch die Ratifikation der UN-Konvention gegen Korruption wurde von den G8 als Ziel genannt. Abseits von Gipfeldokumenten bewegt sich diesbezüglich noch zu wenig.

Auch mit der Frage, ob die Petition von Jörg Tauss doch noch veröffentlicht werden soll, wird sich der Petitionsausschuss wohl noch einmal beschäftigen müssen. Laut Tauss gibt es mittlerweile eine, nicht von ihm eingereichte Petition zur Veröffentlichung seiner Petition.