Definitionswirrwarr und der Verzicht auf externes Fachwissen

Der neue Vorstoß der EU, Netzsperren gegen Kinderpornographie zu erlauben, wartet mit den üblichen Definitionsproblemen auf. Auch ein typisches Strohmannargument findet sich im Entwurf der EU-Richtlinie wieder.

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Die Debatte, die sich derzeit an dem Entwurf der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie entzündet, konzentriert sich größtenteils darauf, dass hier erneut die bereits auf nationaler Ebene in Deutschland kritisch diskutierten Netzsperren als Mittel zum Zweck angesehen werden. Doch interessant sind bei dem Entwurf insbesondere die Definitionen, die gewählt wurden.

Die Jugendlichen

Bereits zu Anfang wird mitgeteilt, dass die Ziele der Regelung mit denen der neuen EU-Strategie für die Jugend im Einklang stehen. Diese Strategie bezieht sich auf Kinder und junge Menschen, wobei hier die Altersstufe 13-20 Jahre festgelegt wurde. Hier wird bereits die Definition des Jugendlichen (in Deutschland die Altersstufe 14-18) mit der Definition des jungen Menschen, die die Jugendlichen sowie die Heranwachsenden (18-21) und jungen Volljährigen (18-27) umfasst, vermengt. Weshalb bei der Kinderdefinition die Altersstufe bis 13 Jahre herausgefallen ist, lässt sich nicht wirklich nachvollziehen, da insbesondere ja Kinder durch die Richtlinie geschützt werden sollen.

Dokumentation des sexuellen Missbrauchs

Auch beim Begriff der Kinderpornographie wird vieles vermengt. So wird anfangs erläutert, inwiefern die einzelnen Straftaten zu bewerten sind.

Im allgemeinen sind Handlungen mit sexuellen Kontakten schwerwiegender als Handlungen ohne sexuelle Kontakte; das Vorliegen des Tatbestands der Ausbeutung erhöht die Schwere der Straftat; die Anwendung von Nötigung, Gewalt oder Drohungen wiegt schwerer als die Ausnutzung einer Machtposition durch den Straftäter oder einer Schwächeposition des Opfers, was wiederum schwerer wiegt als eine Straftat, die mit dem Einverständnis des Opfers begangen wird. Prostitution, zu der sexuelle Handlungen und Geld gehören, wiegt schwerer als pornografische Darbietungen, die auch ohne sexuelle Handlungen ablaufen können.

Kinder zum Zwecke der Prostitution anzuwerben wiegt schwerer als Kinder zur Mitwirkung zu veranlassen, da das Anwerben die aktive Suche nach der Ware "Kind" impliziert. Die Herstellung von Kinderpornografie impliziert in der Regel das Anwerben und sexuelle Kontakte mit dem Kind und wiegt daher schwerer als die Verbreitung oder der Vertrieb von Kinderpornografie, was wiederum schwerer wiegt als der Besitz oder der Zugang zu Kinderpornografie.

Hier wird eindeutig von Kinderpornographie gesprochen, die lebende Kinder miteinbezieht. Dies ist zur weiteren Beurteilung der Richtlinie von Wichtigkeit, insbesondere da im weiteren Verlauf von "sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung" geschrieben wird, die "Kinderpornographie miteinbeziehen". Der Eindruck entsteht, dass es sich hier um reale Opfer und Täter handelt. Dies wird noch einmal unterstrichen, wenn es heißt:

Kinderpornographie ist die bildliche Darstellung von sexuellem Missbrauch von Kindern und als solche eine bestimmte Art von Inhalt, der nicht als freie Meinungsäußerung gelten kann.

Die freie Meinungsäußerung dient hier als beliebtes Strohmannargument. Sie lenkt von der Problematik ab und suggeriert, dass Kritiker des Entwurfes die Dokumentation des sexuellen Missbrauches als freie Meinungsäußerung ansehen. Die Diskussion wird somit von den technischen und den die Rezipientenfreiheit betreffenden Problematiken auf die Grenzen der freien Meinungsäußerung gesteuert. Eine Taktik, die bereits vor etlichen Jahren bei den Netzsperren in Nordrhein-Westfalen angewandt wurde und sich seitdem immer in den Kommentaren der Netzsperrbefürwortern wiederfindet.

Erst in den Begriffsdefinitionen, die der Entwurf liefert, wird von der Dokumentation des sexuellen Missbrauchs abgewichen, hier heißt es:

Artikel 2: Begriffsbestimmungen: (b)Kinderpornografie"

(i) jegliches Material mit Darstellungen eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder

(ii) jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke; oder

(iii) jegliches Material mit Darstellungen einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild, die an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist oder jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild für primär sexuelle Zwecke; oder

(iv) realistische Darstellung eines Kindes, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist oder realistische Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes, unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes, für primär sexuelle Zwecke

Bereits die "Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kinder für primär sexuelle Zwecke" dürfte sich als problematisch in Bezug auf die Bewertung erweisen. Ähnlich wie bei der Diskussion um das Zeigen einer Vulva bei Wikipedia kann die Intention des Zeigens eines kindlichen Geschlechtsorganes von Aufklärung über Hilfesuche bis zur sexuellen Stimation vielerlei sein. So werden bzw. wurden des öfteren auf Seiten, in denen sich Eltern austauschen, auch Bilder der Geschlechtsorgane des Kindes gezeigt, so sich Eltern nicht sicher waren, ob es sich z.B. um "Abnormalien" handelt. Hier ist fraglich, wie eine Intention, sofern sie nicht plakativ mit den Worten "hier was zum Aufgeilen" oder ähnlichem betitelt wird, sich nachweisen lassen soll.

In Artikel 2 (iii) und (iv) wird endgültig vom Schutz tatsächlicher Opfer abgewichen und der Entwurf auf die virtuelle Kinderpornographie sowie die Anscheinskinderpornographie ausgeweitet. Wie bereits des öfteren erläutert wäre dies ein Bildveröffentlichungsverbot (sowie das Verbot von Besitz, Konsum und, so wie es der Entwurf will, des Ansehens) in Bezug auf Bilder von Erwachsenen bei realen oder simulierten sexuellen Handlungen, sofern sie ein kindliches Erscheinungsbild vorweisen.

Warum sollen sich Erwachsene an kindlich erscheinenden Leuten aufgeilen dürfen?

Eine beliebte Frage, die den Kritikern dieser Regelungen gestellt wird, lautet: Warum sollen sich Erwachsene an kindlich erscheinenden Leuten aufgeilen dürfen? Die Auseinandersetzung mit dem Problem der sexuellen Selbstbestimmung wird hier auf die Metaebene verlagert, indem es als anrüchig dargestellt wird, jugendlich oder kindlich aussehende "Pornotussen zu verteidigen". Eine solche Argumentation wird auch gerne als "schädlich für die Sache" angesehen, was impliziert, dass es bei der "Sache" nur politisch korrekte Argumente geben darf.

Dabei ist die Frage, inwiefern auf Grund der Annahme, dass solche "Kinderpornographie", die keinerlei Kinder und Jugendliche involviert, in irgendeiner Form schädlich oder anrüchig ist, die Selbstbestimmung eines Erwachsenen stark eingeschränkt werden darf und sollte. Da der Begriff "kindliches Erscheinungsbild" nicht explizit erläutert ist, stellt dies eine nicht unerhebliche Grauzone dar, die letztendlich eine Vielzahl von (nicht nur) Pornodarstellern sowie sexuell zeigefreudigen Menschen mit dem Gesetz in Konflikt bringen könnte.

Die Frage ist letztendlich: warum nicht? Da bei dieser Form der Pornographie Erwachsene sich anderen Erwachsenen gegenüber zeigefreudig geben, ist in keiner Weise ein Opfer involviert, so man nicht davon ausgeht, dass Pornographie stets Opfer mit sich bringt. Dies würde aber die Diskussion von der Kinderpornographie zur Pornographie im allgemeinen lenken und somit denen dienen, die Pornographie in Gänze ablehnen.

Realistisch aussehend?

Selbst wenn man Pornographie als stets mit Opfern behaftet ansieht, wird mit Artikel 2 (b) (iv) endgültig klar, dass in keiner Weise Menschen in Bezug auf Kinderpornographie geschützt werden sollen. Hier wird die "realistische Darstellung" unter Strafe gestellt, was bedeutet, dass eine Dokumentation eines tatsächlich stattgefundenen sexuellen Missbrauchs mit einem Comic gleichgesetzt wird, was für die Opfer stattgefundener sexueller Gewalt zynisch aussehen dürfte.

Die Richtlinie zielt hier offensichtlich auf Mangas und Hentai ab. Für Comicladenbetreiber bedeutet dies somit, dass sie sich des Vertriebs von Kinderpornographie strafbar machen würden, so sie entsprechende Comics im Repertoire haben - die Reputation dürfte darunter nicht unerheblich leiden.

Netzsperren

Artikel 21 regelt dann letztendlich die vieldiskutierten Netzsperren.

Artikel 21

Sperrung des Zugangs zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten
1.Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit der Zugang von Internet-Nutzern zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, gesperrt wird. Die Zugangssperrung erfolgt vorbehaltlich angemessener Schutzvorschriften; insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Sperrung auf das Nötige beschränkt wird, dass die Nutzer über die Gründe für die Sperrung informiert werden und dass Inhalteanbieter im Rahmen des Möglichen darüber unterrichtet werden, dass sie die Entscheidung anfechten können

Doch unabhängig hiervon will die Richtlinie auch Reisen regeln, die der Ermöglichung des sexuellen Missbrauchs dienen. Explizit wird ergänzt, dass nicht nur die klassischen Sextourismusreisen gemeint sind - eine Erläuterung, was dann gemeint ist, fehlt bedauerlicherweise.

Schwere Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die derzeit nicht von den EU-Rechtsvorschriften erfasst sind, würden unter Strafe gestellt. Dazu gehört beispielsweise die Organisation von Reisen, die mit dem Ziel der Begehung sexuellen Missbrauchs durchgeführt werden - ein insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Sextourismus mit Kindesmissbrauch anzutreffendes Phänomen.

Die Richtlinie soll ferner dafür sorgen, dass auch das "bewusste Anschauen" von "Kinderpornographie" unter Strafe gestellt wird, selbst wenn die Bilder weder gespeichert noch heruntergeladen werden. Inwiefern hier das bewusste und das nicht bewusste Anschauen getrennt behandelt werden können, bleibt offen.

Der Entwurf vermengt insofern in bekannter Weise die Definition und lässt die Unterschiede zwischen den einzelnen Formen der Pornographie weiter verwischen. Hier würde die Konsultation und Miteinbeziehung von diversen Kritikern und Rechtsgelehrten weiterhelfen können, jedoch wird bereits am Anfang festgestellt, wie der Entwurf zustandekam:

Es fanden drei Treffen zu den Themen "Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern" und "Menschenhandel" statt, an denen Sachverständige unterschiedlicher Provenienz teilnahmen wie Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten, Mitglieder der Sachverständigengruppe der Europäischen Kommission für Menschenhandel, Mitglieder von internationalen Organisationen, insbesondere Europarat und UNICEF, NRO, Vertreter von Hochschulen, Forschungszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen. Eine Reihe von Sachverständigen und Organisationen haben im Anschluss an die Treffen Beiträge und einschlägige Informationen übermittelt.

Externes Expertenwissen, so findet es sich im Entwurf wieder, war nicht notwendig.