Hundert-Euro-Honorargrenze gilt auch für Filesharing-Abmahnung

Ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt macht die "Vergleichsangebote" von Bushido und Co. deutlich unattraktiver

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Am Wochenende veröffentlichte die Initiative Abmahnwahn-Dreipage auf ihrer Website ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil vom 1. Februar, das einigen Abmahnkanzleien Kopfzerbrechen machen dürfte: Darin stellt das Amtsgericht Frankfurt nämlich fest, dass der § 97a auch dann zur Anwendung kommt, wenn ein Internetnutzer abgemahnt wird, weil man ihm die Verantwortung für das Anbieten einer Musik-CD in einem Filsharingnetzwerk anlastet (Az. 30 C 2353/09-75).

Der Paragraf 97 a wurde im Herbst 2008 in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen. Wörtlich heißt es in der Vorschrift, dass sich der "Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung [...] in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro" beschränkt. Zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs erwies sich der Absatz aber bislang unter anderem deshalb als nur bedingt geeignet, weil sich Anwälte um Begründungen, warum er auf ihre Erwerbsgrundlagen nicht anwendbar sei, durchaus nicht verlegen zeigten. So behauptete etwa ein Hamburger Jurist, der die Versteigerung einer gebrauchten CD bei eBay abgemahnt hatte, der Fall sei schon alleine deshalb kein einfacher, weil die Vorschrift für Sachverhalte mit "internationalem Bezug" nicht einschlägig und die betroffene Band ja aus England sei.

Nun erreichten die in Bremen und Frankfurt ansässigen Anwälte Sven Hezel und Gernot Schmitt-Gaedke, dass die Klage einer abmahnenden Kanzlei, die einen als "Störer" in Anspruch genommenen Internetnutzer auf Zahlung von 651,80 Euro Rechtsanwaltskosten verklagt hatte, "größtenteils" abgewiesen wurde. Größtenteils deshalb, weil der Kläger statt der geforderten 651,80 Euro lediglich 100 bezahlen muss.

Amtsgericht Frankfurt. Bild: Karsten11.

Auf das Urteil dürfte künftig in vielen Schriftsätzen verwiesen werden, mit denen sich Abgemahnte gegen überzogene Kostenforderungen wehren: In seiner Begründung stellt das Amtsgericht nämlich explizit fest, dass in dem Filesharing-Fall alle vier Voraussetzungen des Paragrafen 97 a Absatz 2 erfüllt waren: Die Erstmaligkeit, die Einfachheit, die Unerheblichkeit und die Außergeschäftlichkeit.

Das Kriterium der Erstmaligkeit sah das Gericht dadurch als gegeben an, dass vom Beklagten keine den Kläger betreffende identische oder wesensähnliche Verletzungshandlung bekannt ist. Sehr viel umfassender sind seine Ausführungen zum Kriterium der Einfachheit, bei denen es sich unter anderem auf einen im letzten Jahr vom Münsteraner Juraprofessor Thomas Hoeren veröffentlichten Aufsatz zu diesem Problem stützt.1 Schwierig, so die Frankfurter Richter, sei die Abmahnung deshalb nicht gewesen, weil es zu solchen Fällen mittlerweile eine "umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung" gibt, auf die ein Anwalt zurückgreifen könne. Zudem habe sich der Ermittlungsaufwand, den die klagende Partei ins Feld geführt hatte, nach Inkrafttreten des Paragrafen 101 des Urheberrechtsgesetzes, der einen eigenen Auskunftsanspruch über die beim Provider gespeicherten Daten des Inhabers einer IP-Nummer gewährt, deutlich verringert. Und dass die Anfragen über die Justizbehörden laufen müssen, erhöhe zumindest ihren juristischen Schwierigkeitsgrad nicht. Weil die rechtliche Bewertung bei allen immaterialgüterrechtlich geschützten Werken gleich sei, könnten die Abmahnenden schließlich auch "regelmäßig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen", in die sie lediglich den Empfänger, das "konkrete Werk", die Kosten und die Nachweisdaten einfügen müssten.

Das von Abmahnanwälten am häufigsten gebrauchte Argument war, dass die Kostenbremse für Filesharing-Abmahnungen deshalb nicht einschlägig sei, weil sie nicht unter den in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses aufgeführten Fällen zu finden ist. Hierzu stellte das Frankfurter Amtsgericht klar fest, dass die dort explizit geschilderte Verwendung eines Stadtplanausschnitts, eines Fotos oder eines Songtextes auf einer privaten Homepage nur von "beispielhaftem Charakter" sein kann, weil in der Gesetzesbegründung auf den Einzelfall verwiesen wird. Darüber hinaus hätten alle drei aufgeführten Beispiele mit dem behandelten Filesharing-Fall gemein, dass auch hier die "abstrakte Gefährdung" besteht, die Werke könnten von Dritten heruntergeladen und weiterverbreitet werden. Hinsichtlich des Kriteriums der Erheblichkeit der Rechtsverletzung befand das Gericht, dass hierzu nicht einfach auf die Kriterien zum "gewerblichen Ausmaß" zurückgegriffen werden darf, welche zum Paragrafen 101 des Urheberrechtsgesetzes entwickelt wurden.

Weil die Entscheidung ein ganzes Musik-CD-Album betrifft, geht die Initiative Abmahnwahn-Dreipage davon aus, dass auch die Abmahnung von einzelnen Musikstücken alle vier Kriterien des Paragrafen 97 a Absatz 2 erfüllt und damit bei 100 Euro gedeckelt werden muss. Aus solchen Abmahnungen machte unter anderem der unlängst wegen massenhafter gewerblicher Urheberrechtsverletzungen beim Herstellen der (wie man nun weiß, sehr bedingt) "eigenen" Werke verurteilte Gangsterrapper Bushido ein Geschäft. Andere mit ähnlichen Abmahnungen auffällig präsente Namen sind Cascada, Culcha Candela, Matthew Tasa, David Vogt und die GmbHs Uptunes und Styleheads. Mit dem jetzt vorliegenden Urteil dürften deren "Vergleichsangebote" mit Forderungen zwischen 350 - 480 Euro für Abgemahnte deutlich weniger attraktiv werden. Abmahnwahn-Dreipage zieht aus der Entscheidung deshalb den Schluss, dass "Empfänger von Abmahnungen nicht schutzlos sind, sondern rechtliche Hilfe vieles bewirken kann".