Warum ein Architekt möglichst alt und untalentiert sein sollte

... und wie das Urheberrecht die Anreize dazu setzt

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Der Fall des Stuttgarter Bahnhofs rief in der letzten Woche vor Augen, wie problematisch die Anreize sind, die das Urheberrecht gerade im Bereich der Architektur setzt. In der baden-württembergischen Hauptstadt soll nämlich ein unter der Erde liegender Durchgangsbahnhof gebaut werden. Wirtschaftlich gibt es einiges, was sich gegen das Vorhaben einwenden lässt. Doch solche Argumente konnten "Stuttgart 21" bisher nicht ernsthaft gefährlich werden - anders als Peter Dübbers, ein Erbe des 1956 verstorbenen Architekten Paul Bonatz, der den bestehenden Kopfbahnhof 1913 entworfen hatte.

Dübbers klagte nämlich vor dem Landgericht Stuttgart gegen den Teilabriss des Gebäudes. Das stellte fest, dass ihm das Urheberrecht tatsächlich solch weitreichende Verfügungsgewalt über das Sacheigentum anderer Leute gibt, und musste relativ angreifbar abwägen, damit das Prestigeprojekt der Landesregierung ohne Verzögerungen weiterlaufen kann. Weil nämlich, so das Gericht im Zentrum dieser Abwägung, mit der stadtseitigen Schaufassade und dem Bahnhofsturm die "wesentlichen Teile des Gebäudes" stehen gelassen würden, sei den urheberrechtlichen Ansprüchen des Enkels so weit genüge getan, dass er den Abbruch das Rests dulden müsse. Ganz abreißen könnten die Eigentümer das Gebäude "unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten" dagegen erst im Jahr 2027.

Wer Geldprobleme hat, und dieses oder ein ähnliches Urteil kennt, der wird sich umsehen, ob der Großvater oder der Urgroßvater nicht zufällig Architekt war - und ob nicht noch etwas von dem steht, was er so gebaut hat. Da die wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsdauer von Gebäuden ein Jahrhundert im Allgemeinen nicht überschreitet, dürften sich womöglich etliche finden, bei denen ein (Teil-)Abriss oder ein größeres Modernisierungsvorhaben ansteht. Deren Eigentümer lassen sich nun mit dem urheberrechtlichen Anspruch legal erpressen, was dem Erben potenziell ein leistungsloses Einkommen auf Kosten der Grundstückseigentümer und Mieter sichert.

Darüber hinaus setzen die extrem langen Schutzfristen auch Anreize für das Bauen in der Gegenwart: Wer sich ein Gebäude entwerfen lässt, der ist so gesehen gut beraten, wenn der Architekt, der es zeichnet, schon möglichst alt ist: Denn ein Dreißigjähriger lebt vielleicht noch sechzig Jahre. Rechnet man die urheberrechtliche Regelschutzfrist von 70 Jahren nach dem Ableben hinzu, dann lässt sich das Gebäude 120 Jahre lang nicht abreißen oder wesentlich umbauen. Bei einem bereits Siebzigjährigen verkürzt sich diese Frist um 40 Jahre und liegt bei nur mehr 80. Ebenfalls wichtig erscheint es in dieser Hinsicht, einen möglichst talentlosen Zeichner zu wählen, der ein möglichst durchschnittliches Gebäude entwirft. Denn dann hat der Gebäudeeigner bessere Chancen, dass ein Gericht bezüglich der Schöpfungshöhe und der Gewichtung der urheberrechtlichen Interessen ein für ihn günstiges Urteil spricht.

Besonders bizarr wirken diese mit "geistigem Eigentum" gerechtfertigten erheblichen Eingriffe ins Sacheigentum, wenn man sich vergegenwärtigt, dass das Urheberrecht in anderen Fällen die Zerstörung von Kulturgütern nicht nur indirekt fördern kann (indem es beispielsweise die Übertragung auf ein neues Trägermedium verbietet), sondern sogar aktiv erzwingen, wie etwa bei F. W. Murnaus Film Nosferatu der nur über illegale Kopien gerettet werden konnte, oder bei Machorka-Muff, einem Film von Jean-Marie Straub und Danièle Huillet, dessen Vernichtung der Schriftsteller Heinrich Böll gerichtlich anordnen ließ, weil er ihm nicht gefiel.

Absolute Sicherheit vor solch erheblichen Eingriffen in das Sacheigentumsrecht schaffen aber auch alte und untalentierte Architekten nicht: Denn jenseits des Urheberrechts droht immer noch ein aus dem Ruder gelaufener Denkmalschutz, der mittlerweile sogar die Sanierung maroder Waschbetonklötze aus den 1970er Jahren verbietet. Welche problematischen Folgen die Abwägungspraxis in diesem Bereich haben kann, das zeigte unlängst der Tod dreier Angestellter der griechischen Marfin-Egnatia-Bank, in deren Filiale "Autonome" nur deshalb Feuer legen konnten, weil die Denkmalschutzbehörde den Einbau von Sicherungsvorrichtungen verboten hatte, obwohl es bereits in der Vergangenheit zu Angriffen gekommen war.