Mogelpackung "Bildungsgutschein"

Die Neugestaltung der ALG II-Regelsätze für Kinder durch Bildungsgutscheine und eine Chipkarten

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Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes oder: Es geht nicht nur um Bildung

In seinem Urteil zu den Regelsätzen für ALG II-Empfänger hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Aspekte bemängelt, die für die Neuberechnung nun von Wichtigkeit sind:

  • die intransparente Berechnung der Regelsätze
  • die fehlenden Mehrbedarfsregelungen
  • fehlende Berücksichtigung kinderspezifischer Bedürfnisse

Zu der Berechnung der Regelsätze wurde bereits genug gesagt und hier sei einmal öfter auf die Analyse von Matthias Frommann verwiesen, der neben der Tatsache, dass hier lediglich Mieter und Einpersonenhaushalte befragt wurden, auch auf fast schon legendäre Begründungen wie: "Hier wurde gekürzt, weil innerhalb der relevanten Haushalte auch Ausgaben für Segelyachten und Sportflugzeuge getätigt wurden" hinweist. Die Position Bildung blieb "unberücksichtigt, weil diese Abteilung insgesamt nicht regelsatzrelevant ist".

Die fehlenden Mehrbedarfsregelungen wurden in einer zum Teil nicht nachvollziehbaren Weise nachgeholt. Der Mehrbedarfszuschlag ist erst dann zu gewähren, wenn ein laufender unabweisbarer atypischer Bedarf besteht, der so erheblich ist, dass er nicht aus Einsparungen oder Leistungen Dritter gedeckt ist. Ausdrücklich ausgeschlossen wurden die Übernahme der Praxisgebühr, Schulmaterialien und Schulverpflegung, Bekleidung bzw. Schuhe in Über- oder Untergrößen, nicht von § 21 Abs. 5 SGB II umfasster krankheitsbedingter Mehraufwand, Brille, Zahnersatz und orthopädische Schuhe.

Das Bundessozialgericht hat hierbei eine erschreckende Beurteilung des soziokulturellen Existenzminimums vorgenommen, indem es ALG II zum arbeitsmarktpolitischen Instrument erklärte, weshalb ein schwerbehinderter Junge unter 7 Jahren keinen Mehrbedarf erhält, da ein solcher Mehrbedarf lediglich den unterstützen solle, der auf Grund einer Behinderung im Vergleich zu anderen ALG II-Empfängern nicht in der Lage ist, sich durch ein Zusatzeinkommen diverse Einnahmen zu sichern.

Bei den Regelsätzen für Kinder monierte das BverfG, dass diese nicht spezifisch berechnet wurden, sondern stattdessen lediglich die Erwachsenenregelsätze prozentual berücksichtigt wurden. Dennoch beschränkt sich die derzeitige Debatte lediglich auf die Frage, inwiefern den Kindern, die ALG II-Leistungen erhalten, mehr Geld für die Bildung gegeben werden kann.

Wo bleibt die Bildung an sich?

Bildungsausgaben bleiben nicht nur bei Kindern unberücksichtigt, sondern bleiben bei der Regelsatzberechnung grundsätzlich außen vor. Das BverfG urteilte hierzu:

Schließlich ist weder aus der Begründung zur Regelsatzverordnung 2005 noch aus anderen Erläuterungen ersichtlich, warum die in der Abteilung 10 (Bildungswesen) in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 erfassten Ausgaben bei der Bildung des regelleistungsrelevanten Verbrauchs vollständig unberücksichtigt blieben. Gleiches gilt für die in der Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) enthaltene Position "Außerschulischer Unterricht in Sport und musischen Fächern" (vgl. Ausschussdrucksache 16(11)286, S. 14f., 22).

Dass der Gesetzgeber die Wertungsentscheidung getroffen hätte, diese Ausgaben seien nicht zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich, geht weder aus den Materialien noch aus der Einlassung der Bundesregierung im Verfahren hervor. Ebenso wenig ist dokumentiert, dass er davon ausgegangen wäre, der entsprechende Bedarf sei durch Rechtsansprüche von dritter Seite gedeckt. Die Nichtberücksichtigung einer gesamten Abteilung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe weicht aber in einer Weise vom Statistikmodell ab, die einer besonderen Begründung bedurft hätte.

Was die derzeitige Bundesarbeitsministerin von der Leyen in Bezug auf die Lösung des Problems angibt, ist jedoch lediglich eine Chipkartenlösung, die höchstens einen Teilbereich der Problematik abdeckt und hierbei nicht einmal konsequent vorgeht. So hat Frau von der Leyen bei den Bildungsgutscheinen stets zwei Möglichkeiten in der Vordergrund gerückt: Sportvereine und Musikschulen.

Sport und Musik: Ist das Bildung?

Nun mag man darüber spekulieren, weshalb sich die Bundesarbeitsministerin neben der Nachhilfe auf diese beiden Möglichkeiten der "Bildung'" kapriziert, wichtiger ist jedoch, dass sie hierbei von dem Aspekt der Bildung in regelsatzrelevanter Hinsicht erfolgreich ablenkt.

Wer sich die offizielle Berechnung der Regelsätze ansieht, der findet in der Abteilung 08, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, folgende Einzelpositionen: Sportartikel sowie Ausgaben für den Besuch von Sport- und Kulturveranstaltungen. Diese schlagen mit 1,02% bzw. 6,27% des Regelsatzes zu Buche, bei den derzeitigen 359 Euro sind dies somit 26,1711 Euro monatlich.

Wichtiger als dieser Betrag ist jedoch, dass der Gesetzgeber hier Sportveranstaltungen sowie Sportartikel in den Bereich Freizeit, Unterhaltung und Kultur aufgenommen hat, während es einen kleinen Bereich "Sonstige Gebrauchsgüter für Bildung, Unterhaltung, Freizeit" gibt. Die Ausgaben für Sportvereine und Sportartikel aber sind dediziert ausgewiesen, wenn also Frau von der Leyen nun über einen Gutschein, der die Aufnahme in einen Sportverein finanziell abdecken soll, ankündigt, so spricht sie hier von der ggf. stattfindenden Erhöhung eines Einzelpostens im Regelsatz, der nicht unter Bildung eingeordnet wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu den Bildungsausgaben geurteilt:

Ein zusätzlicher Bedarf ist vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zu ihrem existentiellen Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner, die Schule nicht erfolgreich besuchen können.

Das bedeutet, dass der Regelsatz nunmehr neue Beträge für eben diese Ausgaben enthalten muss. Und zwar bei allen schulpflichtigen Kindern. Insofern ist auch die Nachhilfeidee (Nachhilfestunden per Bildungsgutschein) ein Ablenkungsmanöver, denn die Nachhilfestunden sollen lediglich denen gewährt werden, die sie benötigen – das Bundesverfassungsgericht hat aber die Regelsatzberechnung für eben alle Kinder, gleichgültig ob nachhilfebedürftig oder nicht, verlangt.

Geht man davon aus, dass ggf. nicht alle Eltern die Gutscheine einlösen, so würde die Bundesregierung hier einen guten Schnitt machen – nicht nur würden von Anfang an lediglich bei 100-x% zusätzliche Kosten eingeplant werden, es wäre auch damit zu rechnen, dass sich der Anteil der tatsächlich aufgewandten Gelder weiter verringert.