ALG II: Ende des Rätselratens

Die neuen (geplanten) Regelsätze stehen fest - Teil 1: Kinder und Bildung

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich Transparenz auf die Fahnen geschrieben und bietet auf der eigenen Homepage die Zahlen und Fakten hinter der Berechnung. Was in den letzten Tagen bereits gemutmaßt wurde, hat sich nun als Fakt erwiesen: der ALG II-Regelsatz für alleinstehende Erwachsene wird auf 5 Euro erhöht und beträgt bald 364 Euro monatlich.

Das BMAS bietet die für die Neuberechnung der Regelsätze wichtigen Dokumente auf seiner Homepage unter der Überschrift "Transparent, fair, zukunftsorientiert" an. Der darunter befindliche Referentenentwurf selbst nennt schon die neuen Regelsätze. Danach erhalten

  • alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte (Regelbedarfsstufe 1) 364 Euro
  • Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften (Regelbedarfsstufe 2) 328 Euro
  • erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben (Regelbedarfsstufe 3) 291 Euro
  • Jugendliche von Beginn des 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 4) 275 Euro
  • Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 5) 242 Euro
  • und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 6) 213 Euro.

Da einerseits die kinderspezifische Berechnung der entsprechenden Regelsätze vom Bundesverfassungsgericht explizit angemahnt wurde, andererseits aber auch die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau von der Leyen, stets die Kinder in den Vordergrund rückte, soll damit angefangen werden.

Ver"erbte" Armut

Das BverfG hatte in seinem Urteil ausdrücklich festgeschrieben, dass Kinder einen spezifischen Bedarf haben, der nicht einfach prozentual vom Erwachsenenbedarf aus berechnet werden kann und darf. Auch fehle sowohl im Erwachsenen- als auch im Kinderregelsatz die Position "Bildung". Diesem wurde nun abgeholfen.

Für Kinder im Alter von bis zu 6 Jahren wurden monatliche Kosten in Höhe von 0,98 Euro für die Bildung als regelsatzrelevant anerkannt, für Kinder und Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren noch 0,29 Euro. Ausschlaggebend für die Berechnung sind die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008. Bei den Paarhaushalten mit einem Kind unter 6 Jahren ergaben sich folgende Zahlen für die Bildungsausgaben: nachrichtlich erfasst wurden 72 Haushalte, hochgerechnet wurde auf 84.000 Haushalte, die Ausgaben betrugen für den Gesamthaushalte 22,58 Euro, wovon 5,06 Euro auf Erwachsene entfielen, weshalb für die Kinder unter 6 Jahren noch 17,52 Euro auf den Bereich Bildungswesen entfielen. Monatlich wurden 0,98 Cent festgesetzt.

Hier zeigt sich die Problematik der EVS im Allgemeinen: Berücksichtigt werden die Zahlen der einkommensschwächsten Haushalte in einem bestimmten Jahr, wobei zwar Haushalte, die lediglich aus Transferleistungsempfängern bestehen, herausgenommen wurden, nicht jedoch Haushalte, die unter anderem auch von Transferleistungen leben. Dies führt bei der Berücksichtigung der Ausgaben zu Zirkelschlüssen: Wer wenig Geld hat, der kann manche Ausgaben nicht leisten, was dann dazu führt, dass diese Ausgaben bei der Berechnung der notwendigen Ausgaben für die Einkommensschwachen nicht berücksichtigt werden.

Oder einfacher ausgedrückt: Wenn die Haushalte kein Geld für die Bildung von unter 6 Jahre alten Kindern übrig haben, dann gibt es bei der Statistik keine Werte - unabhängig davon, ob diese "O-Werte" sich erst durch das geringe Einkommen ergeben haben oder nicht. Sie sind damit aber ausschlaggebend für die Berechnung der nächsten Werte. Armut erzeugt somit neue Armut.

Bildungspakete der Zukunft

Bei den Bildungsausgaben wie auch den Ausgaben für Zeichenmaterialien oder dergleichen mehr setzt das BMAS auf das Bildungspaket, welches noch nicht abgesegnet oder gar rechtlich ausgefeilt ist. Durch die späte Vorstellung der neuen Regelsätze ist somit ein Zeitdruck geschaffen worden (nicht zuletzt auch der Geheimniskrämerei des BMAS geschuldet, das z.B. bis heute nicht die genauen Anfragen an das Statistische Bundesamt herausgeben will, auf dass überprüft werden kann, welche Daten genau und weshalb angefordert wurden), der im Endeffekt auch durch den von der Bundesarbeitsministerin forcierten Druck hinsichtlich des Bildungspaketes nur eine Zustimmung zum Regelsatz wie auch dem Bildungspaket zulässt. Die neuen Regelsätze, die auch den Vorstellungen der FDP entgegenkommen, sind nur möglich, wenn zeitgleich das Bildungspaket auf den Weg geschickt wird, da es essenzieller Bestandteil der neuen Regelungen ist.

So werden Zeichenmaterialien oder Schreibwaren nur für Kinder bis 6 Jahren als regelsatzrelevant anerkannt, da das Schulpaket ab dem 6. Lebensjahr diese Ausgaben abdeckt:

Die Position "sonstige Verbrauchsgüter" (u.a. Schreibwaren und Zeichenmaterial) ist nur für Kinder bis 5 Jahre voll regelbedarfsrelevant. Da Kinder von 6 bis 17 Jahren diese Güter gesondert über das Schulbasispaket erhalten, werden diese Ausgaben für diese Altersgruppe nicht bei der Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigt. Da das Teilhabepaket für alle Kinder die Ausgaben für "Außerschulischen Unterricht und Hobbykurse" umfasst, werden diese für Kinder und Jugendliche nicht als Regelbedarf berücksichtigt.

Die Frage, inwiefern solche Ausgaben auch dann übernommen werden, wenn sie weder durch "außerschulischen Unterricht" noch durch "Hobbykurse" anfallen, bleibt offen. Autodidakten bleiben hier ebenso außen vor wie Kinder, die auf Grund fehlender Möglichkeiten ihre Talente zuhause selbst entwickeln müssen.

Das Bildungspaket wird in dem Entwurf oft erwähnt, so heißt es z. B.:

Ausgaben für Klassenfahrten und Nachhilfeunterricht für allgemein bildende und weiterführende Schulen sind Bestandteil des neuen Bildungs- und Teilhabepaketes und deshalb nicht regelbedarfsrelevant.

Hier stellt sich einmal öfter die Frage, inwiefern hier Freizeit, Bildung und Ernährung verquickt werden, wenn das Bildungs- und Teilhabepaket sowohl das Mittagessen, Musikschulenmitgliedschaften, Sportvereinsmitgliedschaften als auch Nachhilfe abdecken soll.

Viel wichtiger jedoch ist die Frage, ob das Bildungs- und Teilhabepaket sich finanziell umsetzen lassen wird. Sollte es z.B. tatsächlich erst mittels der umstrittenen Chipkarte realisiert werden, dann wird dieses Paket erst ca. Mitte 2011 geschnürt werden und setzt weiterhin auf freiwillige Hilfen von Privaten.

Vater, Mutter, Kind. Familie?

Die genaue Aufsplittung der Bedürfnisse für Kinder und Erwachsene, die das BverfG anmahnte, hat ebenfalls einen Haken: Da von "Familien" gesprochen wird, ist die Frage, welche Ausgaben nun explizit für Kinder, welche für Erwachsene und welche für die "Familie" anfallen, keineswegs unwichtig.

Wenn der Familienvater ein Physikbuch erwirbt, um dem Kind schon in frühen Jahren Naturwissenschaften nahe zu bringen - ist dies dann eine Ausgabe für den Erwachsenen oder das Kind? Hier versagt das Aufsplittungskriterium zwangsläufig.

Alkohol und Tabak oder - Umbuchungen

Da Alkohol und Tabak dem Referentenentwurf nach zu den Nahrungsmittelausgaben zählen, wurde bei den Kindern wie auch bei den Erwachsenen umgebucht:

Der Anteil eines Kindes von 12 Jahren an Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken beträgt z.B. korrekt 25 % der Ausgaben des Familienhaushalts (Paar mit einem Kind). Und dessen Anteil an den Ausgaben des Haushalts für Alkohol und Tabak beträgt korrekt 0 %. Die Schlüssel wurden aber für die Abteilungen 01 und 02 einheitlich entwickelt, so dass der einheitliche Schlüssel für beide Abteilungen 23 % beträgt. Die Anwendung des Verteilungsschlüssels durch das Statistische Bundesamt weist dann für das Kind sowohl bei Alkohol als auch bei Tabak 23 % der Haushaltsausgaben als Verbrauchsausgaben für das Kind aus. Diese Ausgaben wurden beim Kind auf die Abteilung 01, Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, umgebucht. Im Gegenzug wurde bei den rechnerischen Ausgaben der Erwachsenen für Abteilung 01 abgezogen und deren Ausgaben für Alkohol und Tabak hinzu gebucht.

Diese Umbuchung könnte durchaus ein Angriffspunkt sein, da sie nicht spezifisch den Kinderbedarf errechnen, sondern erneut auf allgemeine Verteilungsschlüssel setzen.

Kein Konto notwendig

Für Kinder wie auch Jugendliche bis 18 Jahren wird kein Betrag für Finanzdienstleistungen als regelsatzrelevant anerkannt:

Die Ausgaben für Finanzdienstleistungen sind für Kinder nicht regelbedarfsrelevant, da für das Existenzminimum unterstellt wird, dass Kinder kein eigenes Girokonto haben bzw. für Kinder kein eigenes Girokonto geführt wird und auch nicht notwendig ist.

Zwar hatte bis 2006 bereits fast jeder Jugendliche ein eigenes Konto (angesichts der Altersstufen bis 18 Jahren ist hier auch zu erwähnen, dass z.B. Auszubildende über ein eigenes Konto verfügen müssen, damit ihre Ausbildungsvergütung darauf überwiesen werden kann), doch das BMAS hält dies nicht für notwendig. Allerdings haben zahlreiche Geldinstitute Lockangebote für Jugendliche, bei denen diese bis zum Ende ihrer Ausbildung oder bis zu einer Altersgrenze keine Kontoführungsgebühren zahlen.

Vereine und Co.

Bei den Vereinsmitgliedschaften setzt das BMAS erneut auf das Bildungspaket:

Die bei Erwachsenen als regelbedarfsrelevant anerkannten Mitgliedsbeiträge für Organisationen ohne Erwerbscharakter sind bei Kindern und Jugendlichen nicht regelbedarfsrelevant, da für diese die Beiträge - z.B. bei Mitgliedschaft in einem Sportverein - im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes gesondert gewährt werden.

Kein Alkohol, aber Mineralwasser

Wie auch bei den Erwachsenenregelsätzen wurde bei Kindern ab 14 Jahren der Posten "Alkohol und Tabak" herausgerechnet. Ebenso wie bei den Erwachsenen gibt es für die Jugendlichen eine Substitution durch alkoholfreie Getränke (z.B. Minerwalwasser) in Höhe von 2,95 Euro monatlich.

Hier befindet sich das BMAS auf einem Schlingerkurs, was die Logik angeht. Einerseits wird weiter davon ausgegangen, dass es sich bei den alkoholischen Getränken nicht etwa um Genussmittel handelt und entsprechend die Gelder z.B. für eine exquisite Flasche Wein oder eine Flasche Sekt in geselliger Runde ausgegeben werden, sondern um Suchtmittel, weshalb auch folgerichtig die Gelder auf fiktive x Flaschen Billigbier umgerechnet werden. Andererseits meint man aber, diese Suchtmittel durch alkoholfreie Getränke ersetzen zu müssen. Das lässt darauf schließen, dass man zwar offiziell die Gelder für Alkohol und Tabak streichen wollte, jedoch in Wirklichkeit einen Kleinbetrag dafür gewährt - nicht zuletzt, weil man auch von entsprechenden Steuern profitiert. Anders ist es kaum zu erklären, dass man quasi sagt: "Wir finanzieren dein Heroin nicht (Suchtmittel), aber du kannst dafür ein paar Vitamine erhalten." Eine Konsequenz sucht man in diesem Vorgehen vergeblich.

In Teil 2: Gärtchen und Pflanzen oder: Wer will es schon schön haben?