Jugendmedienschutz - Hilflose Versuche des Gesetzgebers?

Eine Fachtagung an der Universität Bayreuth diskutierte kontrovers über die Zukunft des Jugendmedienschutzes

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Dem Veranstalter des 6. Bayreuther Forums für Wirtschafts- und Medienrecht an der Universität Bayreuth, das am 5. und 6. November 2010 unter dem Thema "Jugendmedienschutz im Informationszeitalter" stand, ist es gelungen, eine hochkarätige Besetzung in die Wagnerstadt zu locken; darunter Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). So behandelten Gesetzgeber, Diensteanbieter und Wissenschaft zwei Tage lang aktuelle Themen wie Netzsperren, den neuen Jugendmedienschutzstaatsvertrag und die Fernsehsendung "Tatort Internet".

In Ruhe nachdenken ...

Die Bundesjustizministerin plädierte bei der Eröffnung der Veranstaltung dafür, Jugendmedienschutz nicht auf staatliche Regulierung zu reduzieren. Gebraucht werde ein Dreiklang aus medienkompetenten Nutzern, ein flankierender gesetzlicher Regelungsrahmen und die Unterstützung der Wirtschaft auf Basis einer regulierten Selbstregulierung.

Die Ministerin warnte angesichts schnell erhobener populistischer Forderungen im Zusammenhang z.B. mit Killerspielen oder Anonymisierungsdiensten vor Aktionismus, der nur zu von Expertenkreisen belächelten Schnellschüssen führen könne. Auch dem Gesetzgeber müsse die Zeit eingeräumt werden, sich "in Ruhe Gedanken zu machen". Es sei keine Handlungsstarre, wenn dieser nicht jeden neuen Dienst und jede neue technische Entwicklung umgehend zum Anlass nimmt, Gesetze neu zu justieren. Dabei spielte die Ministerin auf das Vorhaben einer "lex Google Street View" an.

Auf die Jagd gehen ...

In der RTL-II-Sendung Tatort Internet gibt sich eine Journalistin in Chats als minderjähriges Mädchen aus und lockt vermeintliche Sexualstraftäter zu persönlichen Treffen. Diese werden dann vor laufender Kamera zur Rede gestellt. Die FDP-Politikerin übte scharfe Kritik an dem Format. Dieses stelle Täter an einen Pranger und der Sender enthalte gleichzeitig den Behörden Informationen vor.

Zuschauern werde darüber hinaus suggeriert, dass es Strafbarkeitslücken gebe. Ein Blick ins Gesetz erleichtere aber auch hier die Rechtsfindung, wie die Ministerin leicht süffisant bemerkte und auf § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB verwies. Nach dieser, auch in weiteren Vorträgen thematisierten Vorschrift ist bereits das "Einwirken auf Kinder" strafbar, das sog. Cyber Grooming, die sexuelle Bloßstellung oder Anmache im Internet. Dass es zu irgendeiner sexuellen Handlung des Täters oder des Kindes kommt, erfordert der Straftatbestand nicht. Dieser wurde ausweislich der Gesetzesbegründung gerade dazu eingeführt, um eine ehemals vorhandene Strafbarkeitslücke zu schließen, wenn Pädophile im Schutz der (vermeintlichen) Anonymität des Internet in Chatrooms Kinder durch Tricks oder Verführungskünste zu Treffen verleiten (Bundestagsdrucksache 15/350, Seite 17 f.)

In einer Podiumsdiskussion konnte die angegriffene Seite in Gestalt von Frau Krafft-Schöning, Journalistin und Gründerin von NetKids, und Frau von Weiler, Geschäftsführerin von Innocence in Danger, Stellung nehmen zu den Vorwürfen am "Tatort Internet". Dabei steht es außer Frage, dass es - wie von ihnen vorgebracht - ein Verdienst der Sendung ist, das Thema des Cyber Grooming in eine breite Öffentlichkeit gebracht und ein Problembewusstsein bei den Eltern für die Gefahren des Netzes und die Leichtigkeit, mit der Kinderschänder ihre Opfer dort finden können, geschaffen zu haben.

Die Kritik an der konkreten Umsetzung, die nicht zuletzt auch der Quotenjagd der Fernsehsender geschuldet sein dürfte, bleibt freilich bestehen. Die weiteren Hinweise auf Vollzugsdefizite bei der Bekämpfung von Kinderpornografie sind ebenso legitim wie notwendig, um Änderungen zu erreichen. Ob es der Sache aber dienlich ist, wie von Frau Kraft-Schöning getan, an eine Beweislastumkehrung dergestalt zu denken, dass der vermeintliche Täter nachweisen muss, dass er bei der Kontaktaufnahme in Chatrooms nicht mit entsprechenden Absichten gehandelt hat, dürfte stark zu bezweifeln sein. Lösungsansätze, die den rechtsstaatlichen Boden verlassen und an einem elementaren verfassungsrechtlichen Grundsatz rütteln, der Unschuldsvermutung, bringen die notwendige Diskussion nicht voran, sondern schaden ihr!

Parteien blockieren ...

Der von der Ministerin geforderte Dreiklang (Medienkompetenz, Gesetzgeber, Selbstregulierung) fand sich auch in den weiteren Vorträgen wieder, die die unterschiedlichen Aspekte näher beleuchteten. Prof. Dr. Koubek ging in seinem Vortrag "Warum das Verbotene so anzieht" der Frage nach, warum gerade die Grenzen des normierten gesellschaftlichen Miteinanders einen so großen Reiz ausüben, dass Übertretungshandlungen bewusst gesucht werden.

Prof. Dr. Kudlich beleuchtete das Sexting und andere Probleme des Verbots jugendpornographischer Schriften in § 184c StGB, und Rechtsanwältin Carina Neumüller zeigte anschaulich die praktischen Auswirkungen der derzeitigen Systematik der Alterskennzeichnung auf die Anbieter von Online-Spielen auf. Weitere Redner setzten sich mit der Reform des Jugendmedienschutzstaatsvertrags und der Thematik der Netzsperren auseinander.

Zu letzteren hatte bereits die Justizministerin klar Stellung bezogen und bekräftigt, dass die Bundesregierung den Ansatz "Löschen statt Sperren" verfolge. Auch wenn das Löschen von kinderpornographischen Inhalten nicht hundertprozentig funktioniere, sei es deutlich effektiver als einfach zu umgehende Sperren, die eine aufwendige Errichtung einer Sperr-Infrastruktur erfordern.

Diese schaffe zudem neue Begehrlichkeiten von anderen Seiten und werde sich nicht auf Kinderpornografie beschränken lassen. Die Forderung nach einem Einsatz bei anderen Rechtsverstößen, z.B. gegen das Urheberrecht, liegt nahe. Zu dem gegen Netzsperren häufig vorgebrachte Problem des Overblocking fügte sie als Anekdote hinzu: Als die FDP ihre Position zu Kinderpornografie auf ihre Website gestellt hat, sei diese blockiert worden...

Plakative Begriffe finden ...

Die Diskussion um Netzsperren in Deutschland und der seitens der Bundesregierung verfolgte Ansatz könnten schon bald obsolet werden, wenn auf EU-Ebene verbindliche Vorgaben gemacht werden. Konkret schwebt das Damoklesschwert einer vorgeschlagenen Richtlinie zur Bekämpfung des Kindesmissbrauchs und von Kinderpornografie über dem deutschen Weg. Ganz konkret würde die derzeitige Fassung des Art. 21 alle EU-Mitgliedstaaten zur Einführung eines Filtersystems verpflichten.

Eine unzulässige Zensur würden Netzsperren aber nicht darstellen, so das Credo von Prof. Dr. Christian von Coelln in seinem Vortrag. Entgegen weitläufiger Meinung in der Netzgemeinde und Schlagworten wie Zensursula handelt es sich bei Netzsperren nicht um Zensur im Sinne des Grundgesetzes. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verbiete lediglich eine Vorzensur, also einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Werkes. Netzsperren hingegen greifen erst nach der Veröffentlichung, der Zugänglichmachung im Netz, ein. Diese rechtliche Einordnung hat nicht zur Folge, dass Netzsperren automatisch verfassungsrechtlich zulässig sind. Das Nichtvorliegen von Zensur macht lediglich den Weg zu einer Abwägung der verschiedenen grundgesetzlich geschützten Positionen frei.

Für die Politik ist dieses verfassungsrechtliche Verständnis von Zensur natürlich ein Problem, wie eine Nachfrage aus dem Publikum seitens der Piratenpartei gezeigt hat. Zensur ist ein hervorragend plakativer Begriff, der für alle verständlich die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme, ein Unrecht, ausdrückt. Damit lässt sich gut Stimmung machen gegen Sperrungen von Webseiten. Eine zugleich schlagkräftige wie juristisch zutreffende Alternative zu dem Wort "Zensur" konnte jedoch nicht gefunden werden. Deshalb werden wir wohl weiter damit leben müssen, dass in der politischen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit Netzsperren von Zensur gesprochen wird. Klar sollte man sich jedoch darüber sein, dass diese Begrifflichkeit nicht derjenigen in der Verfassung entspricht.

Deutliche Worte in Richtung Gesetzgeber gab es bzgl. des Zugangserschwerungsgesetzes. Obwohl der Bundestag im Juni 2009 den Gesetzentwurf zu Web-Sperren im Kampf gegen die Verbreitung von Kinderpornografie über das Internet abgesegnet hat, führt das BKA bislang keine Sperrlisten, sondern bemüht sich ausschließlich um das Löschen einschlägiger Inhalte.

Möglich macht dies ein Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums des Innern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist dieser, unter rechtsstaatlichen Aspekten nur als Skandal zu bezeichnender Vorgang, bislang eher untergegangen. Man stelle sich vor, das Parlament würde Steuersenkungen beschließen, das Finanzamt diese aber durch einen Nichtanwendungserlass nicht umsetzen ... Wenn schon ein Richtungswechsel erfolgt, dann hätte in einem Rechtsstaat das Parlament das Zugangserschwerungsgesetz wieder aufheben müssen.

Anbieter verjagen ...

Deutschland dürfte über das weltweit strengste Jugendschutzregime verfügen. Ob dies kurzfristig zu einer Verbesserung des Jugendschutzes geführt hat und Kindern und Jugendlichen den Weg zu für sie schädlichen Inhalten verbaut hat, darf bezweifelt werden. Anbieter der Pornoindustrie haben schlicht ihren Sitz in andere EU-Länder verlegt und machen von dort aus ihre Inhalte frei oder ohne effektive Altersverifikationssysteme zugänglich.

Ist dies aber ein Grund dafür, aufzugeben oder den Jugendmedienschutzstaatsvertrag als Dokument der Hilflosigkeit zu bezeichnen, wie es Jens Seipenbusch, der Bundesvorsitzende der Piratenpartei, getan hat? Wollen wir wirklich eine Regierung, die angesichts der Gefahren im Internet kapituliert? Ist es nicht trotz aller Vollzugsdefizite legitim, Schritte in Richtung eines effektiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu gehen und dann zu versuchen, auf internationaler Ebene Überzeugungsarbeit zu leisten, so schwer dies auch sein mag?

Wenn bei Verhandlungen Abstriche gemacht und in Deutschland das Schutzniveau wieder (moderat) gesenkt werden müsste, dann ist dies eben so. In Verhandlungen darf man aber ruhig zunächst mit Maximalforderungen gehen und muss seine eigenen Vorstellungen von einem effektiven Schutzniveau nicht im vornherein aufgeben. Angesichts der Internationalität des Mediums und zur Vermeidung von Insellösungen ist der Gesetzgeber jedoch auch dringend dazu aufgerufen, über das nationale Recht hinausgehende Lösungen zu suchen. Sonst werden die Stimmen, die von einer Inländerdiskriminierung sprechen, nicht verstummen, und der Jugendschutz im Netz ein lückenhafter bleiben.

Lösungen entwickeln ...

Der neue Jugendmedienschutzstaatsvertrag ist ein Schritt in die richtige Richtung. Diesem müssen allerdings wohlüberlegte weitere folgen. Wir sind nicht verantwortlich dafür, wie die Welt ist. Wir sind aber dafür verantwortlich, wenn sie so bleibt, wie sie ist. In diesem Sinne muss und wird der Kampf gegen kinderpornografische und andere verbotene Inhalte weitergehen und darf es keinen Stillstand geben. Innovative und international tragfähige Lösungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind gefragt, mehr denn je.

Stephan Ott ist Regierungsrat im Zentrum Bayern Familie und Soziales und Betreiber der Website Links & Law

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