Evaluation mit vielen Fehlern

Der Bericht, der die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung für die EU-Kommission belegen soll, ist veröffentlicht - und lässt viele Fragen offen

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Um zu verstehen, welcher Ausgangsfehler bereits bei der Anforderung der Daten zur VDS-Evaluation gemacht wurde, ist es hilfreich, einen Vergleich aus dem Haushalt zu bemühen: Nehmen wir an, ich möchte wissen, ob es tatsächlich sinnvoll ist, jede Brennessel aufzuheben, da man daraus Brennesseljauche zur Unkrautbekämpfung herstellen kann. Ich würde insofern zwei Haushalte bemühen – einen, der tatsächlich jede Brennessel aufhebt und einen, der auf diese Maßnahme verzichtet. Nur so könnte man vergleichen, inwiefern die Unkrautbekämpfung auch ohne diese Jauche stattfinden konnte, wie sich dies hinsichtlich anderer Unkrautbekämpfungsmittel auswirkte, wann genau diese Jauche fehlte und so weiter.

Würde ich lediglich Informationen von dem Haushalt erhalten, der jede einzelne Brennessel aufhebt und ansetzt, so wäre anzunehmen, dass dieser Haushalt mir Daten liefert, die aussagen, dass diese Maßnahme sinnvoll ist – schließlich würde dort (schon allein weil sie nun einmal vorhanden ist) die Jauche auch dazu verwendet werden, Schädlinge abwehren und so weiter. Im Endeffekt heißt dies aber nur „na ja, wir hatten das Zeug gerade da, da haben wir es natürlich auch genutzt“. Die restlichen Daten würden Aufschluss darüber geben, inwiefern es genutzt wurde und so weiter. Über die Notwendigkeit aber würde nichts mehr ausgesagt werden können, da diese ja nicht in Zweifel gezogen wurde.

In genau dieser Art und Weise agiert die EU-Kommission, die beim Evaluierungsbericht lediglich Zahlen und Daten der Länder erhob, die die VDS bereits umgesetzt haben. Das bedeutet aber schlichtweg, dass nicht verglichen werden kann, wie sich die Aufklärungsquoten der Länder mit VDS zu den ohne VDS verhalten. Gibt es signifikante Unterschiede im Bereich der „Internetkriminalitätsaufklärung“, konnten andere Straftaten überdurchschnittlich oft nicht aufgeklärt werden weil Daten, die mit VDS vorhanden gewesen wären, nicht vorlagen? All dies bleibt im Dunkeln.

Von der Notwendigkeit zur Nützlichkeit

Während bei der Wahl eines Mittels wie der VDS die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss (die insbesondere auch die Notwendigkeit eben dieses, ein Menschenrecht wie die Privatsphäre stark tangierenden Mittels mit einschließt), fragte die EU-Kommission in ihrem Brief, den sie an die EU-Mitgliedsstaaten sandte, explizit nach Daten, die die Nützlichkeit der VDS belegen sollten. Die Notwendigkeit eben dieses Mittels war damit der reinen Nützlichkeit gewichen, was den anfangs erläuterten Fehler wiederholte. Es wurde nicht mehr in Betracht gezogen, dass die VDS nicht notwendig sein könnte, es wurde vorausgesetzt, dass dem so ist.

Um Zahlen kümmern wir uns später

Die EU-Kommission, die den Evaluierungsbericht mit einer Verspätung von sieben Monaten vorlegte, gestand Fehler in. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sowie deren Notwendigkeit seien durch den Bericht nicht dargelegt worden und sollen durch ein späteres „impact assessment“ geklärt werden:

Die Kommission wird sicherstellen, dass jeder künftige Vorschlag zur Vorratsdatenspeicherung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, dem Ziel der Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus entspricht und nicht über das dazu Erforderliche hinausgeht. Sie wird respektieren, dass sich Einschränkungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auf das Notwendige beschränken müssen. Sie wird sorgfältig prüfen, wie sich eine strengere Regulierung der Speicherung und Verwendung von Verkehrsdaten sowie des Zugangs zu ihnen auf die Wirksamkeit und Effizienz des Strafjustizsystems und der Strafverfolgung, die Privatsphäre und die Kosten der öffentlichen Verwaltung und der Betreiber auswirkt.

Dies klingt wenig beruhigend, ist es doch auf die zukünftige Entwicklung gerichtet, bedeutet jedoch nicht, dass die derzeitige Regelung Datensparsamkeit und Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. Auch dass die Kommission prüfen werde, ob ein EU-weites Konzept für die Datensicherung die VDS ergänzen könnte, wie es weiter heißt, lässt wenig Raum für Spekulationen – die Datensicherung wurde schlichtweg noch nicht in hinreichender Form bei der Direktive miteinbezogen.

Der Markt ...

Eher unbekannt ist die Tatsache, dass die ursprüngliche Intention der VDS-Richtlinie, die eine VDS nicht mehr nur erlaubte, sondern zwingend vorschrieb, die Harmonisierung der Gesetzeslage sowie der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen zum Grund hatte. In seinem Schattenbericht führt der europäische Datenschutzdachverband EDRi an, dass sich die Begründungen für die Durchsetzung der VDS in den einzelnen Staaten stark von der unterscheiden, mit der die Richtlinie einst durchgesetzt wurde.

Diese Sicherstellung eines funktionierenden internationalen Marktes ist somit zur Begründung dafür geworden, dass selbst EU-Mitgliedsstaaten zur VDS-Implementierung gezwungen werden (sollen), die ihrerseits dieses Mittel für nicht notwendig zur Strafverfolgung halten. Dabei ist aber zu bedenken, dass auch der Evaluationsbericht sich auf die Rolle der VDS bei eben jener Strafverfolgung stützt. Salopp ausgedrückt eiert die EU-Kommission bei der Begründung für die VDS herum. Das ist verständlich, denn die angestrebte Harmonisierung ist eher einer Disharmonisierung gewichen, bei denen die Länder nicht nur in Bezug auf die Länge der Speicherung, sondern auch in Bezug auf die Art der zu speichernden Daten, der Zugriffe auf die gespeicherten Daten und die Kompensation der finanziellen Aufwendungen für die Provider komplett verschiedene Ansätze verfolgen.

Harmonisierte Vorschriften in diesem Bereich sollten gewährleisten, dass die Vorratsdatenspeicherung ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Kriminalität ist, dass für die Wirtschaft in einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt Rechtssicherheit besteht und dass die strengen Vorgaben zur Achtung der Privatsphäre und zum Schutz personenbezogener Daten EU-weit einheitlich angewandt werden.

stellt die EU-Kommission fest, nur um dann selbst zu dem Schluss zu kommen, dass sie auch hier auf ganzer Linie gescheitert ist:

Die Richtlinie hat weder die Herangehensweise an die Vorratsdatenspeicherung vollständig harmonisiert noch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Betreiber geschaffen

Die Richtlinie, dies ist der momentane Stand, wird hinsichtlich all dieser Mängel und Fehler noch einmal überarbeitet werden. Damit ist jedoch erst gegen Ende 2011 zu rechnen. Bis dahin, stellt die EU-Kommission fest, müssen die Mitgliedsstaaten die fehlerhafte Richtlinie umsetzen, die in keiner Weise ihren Anforderungen gerecht wird und für die es keine wirkliche Notwendigkeit gibt - zumindest keine, die bisher durch Zahlen und Fakten belegt werden konnte. Die Privatsphäre der EU-Bevölkerung wird somit durch eine Maßnahme torpediert, die von keinem der Befürworter bisher wirklich nachvollziehbar als verhältnismäßig dargestellt worden ist, sondern die lediglich in einer Art Trotzreaktion weiter Bestand hat, auch wenn außer der lapidaren Begründung „die Daten können nützlich sein“ keine weitere vorliegt.

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