Haben Terroristen ein Menschenrecht auf Asyl?

Taliban-Mitglied erhält politisches Asyl

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Vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart hat ein Mitglied der Taliban die Bundesrepublik Deutschland erfolgreich verklagt: Seinem Asylantrag wurde stattgegeben und somit darf er bleiben. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Der 35-jährige Kläger stammt aus Afghanistan. Dort wurde er von den Taliban verschleppt und im Terrorcamp Miramshah zum Selbstmordattentäter ausgebildet, wie er selbst einräumte. Allerdings wollte er niemanden töten und sei deshalb geflohen. Auf seiner Flucht kam er im Juli 2010 in die Bundesrepublik, wo er einen Asylantrag stellte.

Das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Antrag im Februar 2011 zunächst ab. Dagegen legte der abgelehnte Asylbewerber Rechtsmittel ein. Am 11. Juli 2011 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichtes Stuttgart der Klage des Afghanen stattgegeben und ihn als politischen Flüchtling anerkannt (Aktenzeichen: A 6 K 749/11). Nun hat das Bundesamt einen Monat Zeit, um gegen das Urteil Widerspruch einzulegen.

Er habe vorgetragen, die Taliban hätten ihn verschleppt, weil sie zunächst gemeint hätten, er arbeite für die Amerikaner und die Regierung. Aus Angst habe er sich als gläubigen Moslem ausgegeben, der die "Ungläubigen" nicht möge. Er sei daher von den Taliban in ein Ausbildungscamp in den Bergen mitgenommen worden. Er sei ideologisch geschult worden und in die Methoden eines Selbstmordattentäters eingewiesen worden. Da er aber niemanden töten könne und wolle, sei ihm die Flucht gelungen. Nun habe er sowohl Angst vor den Taliban, die ihn als Verräter betrachteten, als auch vor dem afghanischen Staat, dem bekannt geworden sei, dass er in einem Ausbildungscamp der Taliban gewesen sei, und die bei seiner Mutter auch schon nach ihm gesucht haben.

Dieses Vorbringen sei glaubhaft. Somit sei das Leben des Klägers wegen seiner politischen Überzeugung bedroht. Eine Fluchtalternative innerhalb des afghanischen Staates habe dem Kläger nicht zur Verfügung gestanden, da er sowohl vom Staat als auch von den Taliban verfolgt worden sei und damit zwischen zwei "gefährlich heißen Stühlen" gesessen sei, wie er sich ausgedrückt habe.

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts

Der "Stuttgarter Talib" könnte zu einem wichtigen Präzedenzfall werden, da in Afghanistan der Friedensprozess voran schreitet (Der Frieden hat seinen Preis). Schon setzen sich die US-Regierung zusammen mit den Vereinten Nationen und der afghanischen Regierung dafür ein, dass die Taliban von der UN-Terrorliste gestrichen werden. Daher ist zu erwarten, dass in Zukunft weitere hoffähig-gewordene "Ex-Terroristen" nach Deutschland einreisen werden, um hier einen Asylantrag zu stellen.

Asyl aberkannt

Bisher waren Asylanträge von Islamisten und Dschihadisten in der Bundesrepublik immer abgelehnt worden. Allerdings wurde bei mehreren Asylbewerbern erst nach deren Anerkenntnis bekannt, dass es sich bei dem Antragsteller um einen potentiellen "Gefährder" handelte. Dann hatten die deutschen Ausländerbehörden Mühe, ein einmal anerkanntes Asylrecht wieder abzuerkennen. Besonders bekannt wurde der Rechtsstreit um die geplante Abschiebung von Osama Saddiq Ali Ajub, der die deutschen Gerichte insgesamt fünfzehn Jahre beschäftigte.

Am 4. März 1996 reiste der Ägypter Osama Saddiq Ali Ajub mit Ehefrau und Tochter in die Bundesrepublik ein. Dabei zeigte er einen jemenitischen Pass vor. Am 7. März 1996 stellte er in Hameln einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 10. April 1996 ablehnte. Gegen diesen Bescheid legte Ajub Beschwerde ein, der das Verwaltungsgericht Oldenburg am 17. Juni 1999 zustimmte. Dagegen legte wiederum der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Beschwerde ein, die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 1999 verwarf. Daraufhin erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag von Ajub am 12. August 1999 an.

In den Folgejahren betätigte sich Ajub im Islamischen Zentrum (IZ) in Münster-Hiltrup als (Hass-)Prediger: "Gott möge den Rücken der Juden und ihrer Gehilfen und der Christen und ihrer Unterstützer brechen. (....) Und das Schwert seiner Rache auf sie niederfallen lassen", verkündete er etwa. Schließlich wurde auch noch bekannt, dass Ajub Mitglied der dschihadistischen Organisation "Al-Dschihad al-Islami" war.

In der Folge bemühten sich die deutschen Sicherheits- bzw. Ausländerbehörden seit 2002 darum, dass Osama Saddiq Ali Ajub der Asylstatus aberkannt wurde: Am 12. April 2006 hob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den früheren Bescheid auf und widerrief den Asylstatus. Daraufhin verfügte der Landrat des Kreises Minden-Lübbecke mit Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2006 die Ausweisung von Ajub. Dagegen beantragte Ajub einen Eilantrag, der vom Verwaltungsgericht Minden am 8. September 2006 aber abgelehnt. Dagegen legte Ajub beim Oberverwaltungsgericht in Münster am 15. Mai 2007 erfolgreich Beschwerde ein. Daraufhin hatte das Verwaltungsgericht Minden erneut über den Fall zu entscheiden. Am 26. August 2009 verfügte das Verwaltungsgericht Minden zum zweiten Mal die Ausweisung (Aktenzeichen: 7 K 2079/07). Dagegen legte Ajub Revision ein. In dem Revisionsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster wurde Ajub am 9. März 2011 endgültig der Asylbewerberstatus aberkannt (Aktenzeichen: 11 A 1439/07.A).

Eine Revision gegen das Urteil wurde ausdrücklich nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung einer Revisionsmöglichkeit klagte Ajub vor dem Bundesverwaltungsgericht, aber diese Klage wurde vom BVerwG am 8. Juni 2011 endgültig verworfen (Aktenzeichen: BVerwG 10 B 21.11). Da das Urteil somit rechtskräftig wurde, kann der Kreis Minden-Lübbecke Osama Saddiq Ali Ajub nun nach Ägypten abschieben. Dort droht ihm eine Haftstrafe von 25 Jahren Zwangsarbeit wegen Mordes.

Kein Asyl, aber auch keine Abschiebung

In anderen Fällen haben die Dschihadisten der so genannten "ersten Generation" ihre Haftstrafen - unter Anrechnung ihrer Untersuchungshaft - mittlerweile abgesessen oder kommen in den nächsten Monaten frei. Dies betrifft u. a. die vier Mitglieder des Meliani-Kommandos der damaligen "Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat", die am 10. März 2003 vom Landgericht Frankfurt zu Haftstrafen von 10 bis 12 Jahren verurteilt worden waren, weil sie einen Sprengstoffanschlag in Straßburg vorbereitet hatten. Außerdem gilt dies für die beiden Mitglieder des Kommandos der "al-Tawhid" unter Führung von Mohammed Ghassan Ali Abu Dhess, die am 26. Oktober 2005 vom Oberlandesgericht in Düsseldorf zu Haftstrafen von 6 bzw. 8 Jahren verurteilt wurden, weil sie mehrere Bombenanschläge in Berlin und Düsseldorf geplant hatten.

Allerdings durfte Abu Dhess nach seiner Entlassung aus der JVA in Köln-Ossendorf im Mai 2010 nicht abgeschoben werden, da er jordanischer Staatsbürger ist: "In Jordanien würde ich getötet. Ich habe mich zu oft mit dem Geheimdienst angelegt", erklärte Abu Dhess. Da kein anderes Land sich bereit erklärte, ihn aufzunehmen, lebt er nun in Köln in "Freiheit", aber unter strengen Sicherheitsauflagen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte ihn unter "Führungsaufsicht".

Gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhält Abu Dhess eine monatliche Unterstützung von 41,00 Euro Bargeld und "Aldi"-Warengutscheine im Gesamtwert von 165,00 Euro vom Amt für Soziales und Senioren der Stadt Köln-Nippes. Außerdem wurde er vom Ausländeramt in einem Hotel untergebracht. Er darf den Stadtteil nicht verlassen, das Internet nicht benutzen und keinen Kontakt zu anderen Islamisten aufnehmen. Angesichts dieser Lebensumstände würde Abu Dhess Deutschland am liebsten verlassen: "Ich möchte nach Katar. Aber man lässt mich nicht", sagt er.

Abu Dhess. Foto auf der Interpol-Website

Wer einmal aus dem Blechnapf frisst ...

Abu Dhess hat mit dem Absitzen seiner Haftstrafe seine Schuld - nach rechtstaatlichen Kriterien - eigentlich abgegolten, aber dennoch rangiert er weiterhin als "Terrorist" auf der Liste des Sanktionsausschusses des UN-Sicherheitsrates unter der Nummer I.A.130.03 und dementsprechend auf der EU-Liste. Diese Ächtung hat für ihn andauernde Folgen: So darf er weiterhin kein Eigentum erwerben oder besitzen. Wer ihn unterstützt, macht sich strafbar und gilt selbst als potentieller Terrorist.

Das "Listungsverfahren" war nach dem Terroranschlag vom 11. September 2001 vom UN-Sicherheitsrat als Ad-hoc-Maßnahme eingeführt worden, ist aber bis heute umstritten. Zwar konnte man sehr leicht auf die Liste der Terrorverdächtigen geraten, manchmal ohne dass man darüber überhaupt informiert wurde, jedoch ist es fast unmöglich, wieder von der Liste gestrichen ("De-listing") zu werden. Dr. Julia Macke, Dozentin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, erklärte dazu beim "Strafverteidigertag" im Februar 2008 in München:

Eine Listung erfolgt zunächst zeitlich unbegrenzt. (...) Lange war bei der UN-Terrorliste unklar, wie oft die Berechtigung von Listungen überprüft wird, weil es keine Vorgaben seitens des Sicherheitsrates gab und man sich innerhalb des Sanktionsausschusses nicht einigen konnte. (...) Inzwischen lässt der Sanktionsausschuss die Liste jährlich zirkulieren. Dabei kann jedes Mitglied des Sanktionsausschusses eine erneute Überprüfung von Listenfällen vorschlagen, die seit vier oder mehr Jahren nicht überprüft wurden. Diese Prozedur wurde erstmals im März 2007 durchgeführt - mit dem mageren Ergebnis, dass letztlich nur eine einzige Überprüfung vorgeschlagen wurde, obwohl doch fast 500 Namen auf der aktuellen UN-Terrorliste stehen.

Immerhin gibt es seit 2009 einen Ombudsmann, an den sich Betroffene wenden können. Dieser hat bisher zwölf Anträge in der Bearbeitung, davon konnten mindestens zwei Personen ihre Streichung mittlerweile durchsetzen. Die Bundesrepublik Deutschland hat seit dem 5. Januar 2011 den Vorsitz im Sanktionsausschuss des UN-Sicherheitsrats inne. Bisher ist nicht bekannt, ob die Bundesregierung neue Vorschläge zur Lösung des Listungsproblems unterbreiten wird. Jedenfalls kann die Bundesregierung im eigenen Land voranschreiten, schließlich hängt die Entwicklung der zukünftigen Sicherheitslage auch vom behördlichen und gesellschaftlichen Umgang mit den Ex-Terroristen in Deutschland ab.

Der Autor ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Berliner Informationszentrum für Transatlantische Sicherheit (BITS).