"Nützliche Künste"?

Eine von Anwälten mit Forderungen wegen angeblichen Filesharings belästigte Frau will gerichtlich klären lassen, ob ein Copyright für Pornofilme mit der US-Verfassung vereinbar ist

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Immaterialgüterrechte sind Monopolrechte, die in einer Marktwirtschaft eigentlich grundsätzlich systemwidrig sind. Begründet werden sie mit dem Argument, dass sonst eine Unterproduktion gesellschaftlich erwünschter Güter stattfinden würde. Allerdings wurde diese Behauptung bisher noch nie systematisch auf ihr empirisches Zutreffen hin untersucht, weshalb rechts- und geschichtswissenschaftliche Untersuchungen hier in der Zukunft möglicherweise einige Überraschungen zutage fördern könnten.

Nimmt man an, dass die behauptete Unterproduktion zutrifft, dann ergeben sich hinsichtlich der bestehenden Immaterialgüterrechtsgesetze einige Widersprüche - darunter der, dass der Schutz Bereiche umfasst, bei denen es eher fraglich ist, ob ein gesellschaftlicher Konsens darüber vorliegt, dass eine Steigerung der Produktion so wünschenswert ist, dass dafür der Wettbewerb außer Kraft gesetzt wird und man Grundrechte massiv einschränkt.

Die Rede ist von der Pornografie, die in Deutschland mit den von den Presseverlegern gewünschten Leistungsschutzrechten und manchmal auch mit einem Urheberrechtsschutz gefördert wird. Und seit in den USA die Pflicht zum Eintrag in ein Copyrightregister wegfiel, können auch dort alle Pornoproduzenten Monopolschutz beanspruchen.

Bei der Durchsetzung dieser Monopolrechte geht man in Deutschland sogar besonders rabiat vor: Der Pornobereich war hierzulande einer der ersten, in dem spezialisierte Dienstleister und Rechtsanwaltskanzleien standardisierte Abmahnungen mit Barcode verschickten und so für Filme, die nach Angaben vergleichbarer Anbieter in Videotheken und im Verkauf zusammengenommen nur einige tausend Euro einbringen, ein Vielfaches dieser Größenordnung über "Schadensersatzzahlungen" und Anwaltshonorare generieren. Dabei kam dem neuen Geschäftsmodell entgegen, dass auch unschuldig einer Urheberrechtsverletzung Bezichtigte lieber stillschweigend die häufig im mittleren dreistelligen Bereich liegenden Forderungen beglichen, statt den Familienanwalt oder die Ehefrau mit den peinlichen Vorwürfen zu konfrontieren.

In den USA orientierten sich einige Anwaltskanzleien bald am deutschen Vorbild und versuchten Zahlungen von Bürgern zu erwirken, die sie des Tauschens von Pornofilmen bezichtigten. Weil IP-Nummern zur Rückverfolgung solcher Tauschvorgänge allerdings nur sehr bedingt tauglich sind, waren davon auch viele Amerikaner betroffen, die sich keiner Schuld bewusst sind und lieber vor Gericht ziehen als zu zahlen. Die Sino-Kalifornierin Liuxia W., von der man unter Androhung einer 150.000-Dollar-Schadensersatzklage 3.400 Dollar "Lizenzgebühr" verlangte, weil sie einen Film der Firma Hard Drive Productions via BitTorrent angeboten haben soll, geht nun noch einen Schritt weiter: Sie bestreitet die Tat nicht nur entschieden, sondern verklagte das Unternehmen auch wegen Belästigung. Darüber hinaus will sie vor Gericht klären lassen, ob Pornofilme überhaupt mit einem Copyright monopolgeschützt werden können.

Dazu beruft sich W.s (unter anderem von der Electronic Frontier Foundation empfohlener) Anwalt Steven Yuen auf ältere kalifornische Gerichtsentscheidungen und die achte Klausel im achten Abschnitt des ersten Artikels der amerikanischen Verfassung, der Copyrights und Patente nur für einen begrenzten Zeitraum und nur zu bestimmten Zwecken erlaubt: nämlich "zur Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts und nützlicher Künste".

Neben der sehr grundsätzlichen Frage der Vereinbarkeit eines Pornofilm-Monopolschutzes mit der Verfassung greift Yuen die Forderung gegen W. auch auf mehreren anderen Ebenen an: So hält er sie schon alleine deshalb für unberechtigt, weil Hard Drive nicht auf die im Digital Millenium Copyright Act (DMCA) vorgesehene Möglichkeit einer kostenlosen Aufforderung zum Entfernen der Datei zurückgriff. Außerdem glaubt er nicht an die in dem Schreiben an W. behauptete (und offenbar von deutschen Abmahnvorbildern übernommene) Störerhaftung durch eine nicht nach dem neusten Stand gesicherte IT, was ihm das Gericht bestätigen soll.

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