Verfassungsgemäßer Zwang oder Einschränkung der Wahlfreiheit?

Baden-Württembergs Grüne wollen bei Kommunalwahlen anderen Parteien eine 50-Prozent-Geschlechterquote vorschreiben

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Seit etwa einem Jahr herrscht in Baden-Württemberg ein grüner Ministerpräsident, der von einer grün-roten Parlamentsmehrheit gestützt wird. Nun will sich die grüne Landesfraktionsvorsitzenden Edith Sitzmann die Kommunen vorknöpfen, wo der Frauenanteil in "politischen Gremien" angeblich "seit Jahrzehnten auf einem extrem niedrigen Stand verharrt". Tatsächlich stieg er bei Gemeinderäten zwischen 1994 und 2009 zwar von 18 auf 22 Prozent bei der letzten Kommunalwahl - aber das ist der Ökopartei viel zu langsam.

Ihrer Wahrnehmung nach haben sich "Maßnahmen, wie die finanzielle Förderung eines Monitoring-Programms für Frauen […] nicht als geeignet erwiesen, um die Frauenquote zu erhöhen, was "nicht an mangelndem politischem Interesse und Engagement" liege, "sondern vielmehr an einer eher an männlichen Biografien orientierten politischen Kultur". Deshalb will man jetzt den Parteien vorschreiben, wie viele und welche Plätze ihrer Listen sie an Frauen vergeben. Dazu soll unter anderem folgende Passage neu in den § 9 des Kommunalwahlgesetzes (KommWG) aufgenommen werden:

Es kandidieren jeweils zur Hälfte Männer und Frauen. Die Liste ist abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei der erste Platz mit einer Frau oder einem Mann besetzt werden kann.

Für den Fall, dass sich in kleineren Ortschaften und bei kleineren Gruppierungen gar nicht genug Frauen für eine "geschlechtergerechte" Gestaltung der Listen finden, wollen die Grünen Ausnahmen zulassen. Im Gesetzentwurf heißt es dazu:

Ausnahmsweise dürfen auch die den Frauen vorbehaltenen Listenplätze mit Männern besetzt werden, wenn sich nicht genügend Kandidatinnen zur Wahl stellen bzw. die den Männern vorbehaltenen Listenplätze mit Frauen besetzt werden, falls sich nicht genügend Kandidaten zur Wahl stellen.

Sitzmann zufolge ist diese neue Vorschrift notwendig, weil der politische Gegner die Listen nicht von sich aus so besetzt, wie sich die Grünen das wünschen. Außerdem habe man diese Maßnahme, auf die man sich in anderen politischen Gruppierungen nur sehr bedingt freut, bereits im letzten Landtagswahlprogramm angekündigt. Und Bestandteil des Koalitionsvertrages sei sie ebenfalls.

Offen ist jedoch, ob die strenge Quote mit dem Grundgesetz und der baden-württembergischen Landesverfassung vereinbar ist. Zu diesem Zweck haben die Grünen von der in Berlin und Augsburg ansässigen Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer und Kollegen (die aus 15 Männern und 8 Frauen besteht) ein juristisches Gutachten anfertigen lassen, das zeigen soll, dass Klagen gegen das geplante kommunale Wahlrecht scheitern würden.

Die drei männlichen Rechtsanwälte Hartmut Gaßner, Peter Neusüß und Linus Viezens kommen in ihrem Gutachten auf knappen 24 Seiten zu dem Ergebnis, dass die geplante Gesetzesänderung Artikel 21 Absatz 1 (Freiheit politischer Parteien) und Artikel 38 Absatz 1 (Gleichheit und Freiheit der Wahl) des Grundgesetzes berührt.

Allerdings sind die Eingriffe ihre Ansicht nach gerechtfertigt, weil das Gesetz dem Gleichstellungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 diene und weil die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens dem Wähler die Möglichkeit gebe, die "geschlechtergerechten" Listen zu korrigieren. Andere Juristen könnten hier durchaus zu anderen Schlüssen kommen. Auch deshalb, weil es noch keine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.

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