Rechtsunsicherheit als Prinzip?

Das Iran-Embargo und seine Auswirkungen auf den deutschen Mittelstand

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Seit dem Jahre 2007 ist der Handel mit iranischen Unternehmen sowie mit Unternehmen, die im Einflussbereich iranischer Personen oder Firmen stehen, durch Embargo-Regelungen eingeschränkt. Mit diesen Maßnahmen soll der Iran unter Druck gesetzt werden, Verhandlungen über sein Atomprogramm aufzunehmen. Man wirft ihm vor, dass er der Forderung der internationalen Staatengemeinschaft nicht entspreche, die Anreicherung und Wiederaufarbeitung von Uran auszusetzen. Die USA und die EU erwarten, dass der Iran diese Arbeiten einstellt, bis das Vertrauen in die ausschließlich friedliche Nutzung der Kernenergie durch Iran wiederhergestellt ist.1 Unter Druck sind bei diesem Vorgehen auf jeden Fall die mittelständischen Unternehmen geraten, die Handelskontakte zu Unternehmen im Iran oder Firmen mit iranischer Beteiligung unterhalten.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Embargo gegen den Iran wurde seit 2006 entwickelt. Die erste europäische Verordnung (EG) 423/2007, trat im Jahre 2007 in Kraft und wurde danach mehrmals geändert. Drei Jahre später folgte die verschärfte Verordnung (EU) 961/2010. Seit dem 24. März 2012 gelten die Verordnungen (EU) 264/2012 und (EU) 267/2012.

Von den für europäische Unternehmen inzwischen weltweit geltenden Handelsbeschränkungen betroffen sind Geschäftsbeziehungen mit "iranischen Personen". Das sind nicht nur natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihren Sitz im Iran haben, sondern auch juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Besitz einer iranischen Person sind oder von einer solchen kontrolliert werden. Regelmäßig anzunehmen ist dies wenn iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen eine Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen halten. Im Einzelfall können die Beschränkungen auch unterhalb dieser Schwelle greifen, wenn eine Einzelfallbetrachtung ergeben sollte, dass gesellschaftsrechtliche Sonderrechte dem iranischen Gesellschafter eine einem Mehrheitsgesellschafter entsprechende Position einräumen.

Wer heute seine Produkte in den Iran exportieren will, sollte sich vorab unbedingt mit seiner zuständigen Industrie- und Handelskammer in Verbindung setzen. Er sieht sich bei Irangeschäften praktisch immer einem äußerst umfangreichen abwicklungstechnischen Aufwand gegenüber, der gerade bei kleineren Unternehmen das Interesse an Handelskontakten mit iranischen Firmen inzwischen deutlich reduziert. Liegt eine Bestellung eines iranischen Unternehmens vor, muss zuerst geprüft werden, ob ein Eintrag in der spezifischen Sanktionsliste vorliegt. Sie umfasst Personen und Firmen, mit welchen kein Handel betrieben werden darf.

Diese Liste wird in unregelmäßigen Abständen erweitert. Im nächsten Schritt muss eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) in Eschborn beantragt werden. Und hier stellt sich oftmals das Problem der exakten Definition der zu exportierenden Produkte. Branchenübliche, aber möglicherweise nicht eindeutige, Produktbezeichnungen, können zu Rückfragen und damit zu zeitlichen Verzögerungen oder im Einzelfall auch gleich zur Ablehnung führen. Liegt die Ausfuhrgenehmigung der Bafa vor, wird die Ware beim Verkäufer üblicherweise bereitgestellt und reserviert. Gleichzeitig wird dem Kunden die Rechnung zugestellt. Nach Überweisung des Betrags lässt die zuständige Bank in Deutschland prüfen, ob diese Überweisung zulässig ist oder gegen die Embargobestimmungen verstößt.

Überweisungen, welche die Summe von 10.000 Euro übersteigen, hat der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten grundsätzlich zu melden. Zahlungseingänge über 40.000 Euro müssen von der Deutschen Bundesbank explizit genehmigt werden. Diese hat dafür ein Servicezentrum Finanzsanktionen eingerichtet. Dort soll es baldmöglichst auch ein Merkblatt zum seit März 2012 gültigen Melde- bzw. Genehmigungsverfahren für Iran geben. Der Veröffentlichungszeitpunkt für dieses Merkplatt konnte auf Nachfrage jedoch nicht genannt werden. Dass Exporteure während dieser Zeit "in der Luft hängen", scheint unvermeidbar. Aufgrund des hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwands führen inzwischen zahlreiche inländische Banken keinen Zahlungsverkehr mit Iran mehr durch. Die im Exportgeschäft allgemein üblichen Akkreditive gibt es wohl selbst für Stammkunden nur noch sehr selten.

Nachdem die Europäisch-Iranische Handelsbank (EIH) in Hamburg im Mai 2011 (Durchführungsverordnung (EU) 503/2011) auf die Sanktionsliste kam, durften von der EIH bestätigte Akkreditive nicht mehr an die Exporteure ausgezahlt werden. Eine Auszahlung der Gelder soll jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nach Artikel 18 der inzwischen überholten "Verordnung (EU) 961/2010" mit Genehmigung der Deutschen Bundesbank noch möglich gewesen sein.

Bis zur Freigabe der Gelder des Kunden durch die deutsche Bundesbank liegt die bestellte Ware beim Exporteur in der Warteschleife. Zumindest theoretisch erscheint es möglich zu sein, dass zwar bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs alle benötigten Genehmigungen vorliegen, dass der Kunde im Iran jedoch im Laufe der Bearbeitung der Zahlung auf einer neuen, erweiterten Sanktionsliste erscheint. Mit Nennung eines Geschäftspartners auf der Sanktionsliste sind Zahlungen unmöglich. Gelder aus nicht zulässigen Zahlungen werden nicht zurück überwiesen, sondern eingefroren. Ist das Geld beim deutschen Verkäufer schließlich eingegangen, kann der übliche Exportvorgang einschließlich der Zollanmeldung begonnen werden.

Der erhöhte Aufwand bei der Abwicklung von Bestellungen aus dem Iran, die zahlreichen Einzelfallentscheidungen, die unkalkulierbaren Abwicklungszeiten und die sonstigen Unwägbarkeiten sorgen inzwischen dafür, dass gerade mittelständische Unternehmen den Handel mit Iran grundsätzlich auf den Prüfstand stellen. Es gibt offensichtlich Fälle, wo dies zur Auflösung ganzer Abteilungen und der Entlassung der dort Beschäftigten führte. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Firmen aus Ländern, die sich nicht am Embargo gegen den Iran beteiligen, gerne die entstandenen Lücken füllen. Und große multinational aufgestellte Unternehmen verfügen über die Möglichkeit, mittels Beteiligungsfirmen und/oder Lizenzverträgen die Einschränkungen durch das Iran-Embargo deutlich abzumildern. Mittelständler haben diesen Ausweg in der Regel nicht.

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