Von Jedermannkonten und Verlegern

Das neue Leistungsschutzrecht soll nun doch noch vor der Sommerpause gesetzlich zementiert werden. Die Eile überrascht ebenso wenig wie das Beharren auf ein Gesetz.

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Aber ein Konto erhält doch jeder

1996 wurde in Deutschland von der Deutschen Kreditwirtschaft (ehemals Zentraler Kreditausschuss) seitens der Banken eine Selbstverpflichtung zur Einrichtung eines sogenannten Jedermannkontos definiert. Diese Selbstverpflichtung sollte sicherstellen, dass niemandem innerhalb Deutschlands ein Girokonto auf Guthabenbasis und ohne Überziehungsmöglichkeit verwehrt wird. Dies ist insbesondere deshalb wichtig da Sozialleistungen wie auch Löhne/Gehälter auf der Haben- bzw. Ausgaben für Nebenkosten etc. auf der Sollseite eines Kontos bedürfen, die Aus- bzw. Einzahlung gestaltet sich ansonsten nicht nur schwierig bis zeitweilig unmöglich, sie ist für den Nichtkontoinhaber auch kostspielig da hohe Gebühren anfallen.

Obgleich noch 2007, als die Einrichtung des sogenannten pfändungssicheren Kontos, die 2010 schließlich per Gesetz verankert wurde, diskutiert wurde, das Fehlen eines Anrechts auf ein Girokonto bemängelt wurde, sieht die Bundesregierung bis heute keine Veranlassung dafür, von der Selbstverpflichtungsidee abzuweichen und stattdessen das Jedermannkonto ebenfalls per Gesetz zu regeln. Auch seitens der EU, wo EU-Kommissar Michael Barnier anfangs noch eine gesetzliche Regelung für alle EU-Mitgliedstaaten befürwortete, kamen die Verantwortlichen von der Idee ab und setzen auf eine unverbindliche Empfehlung. Dabei wäre nicht nur in den "Problemländern" (was das Jedermannkonto angeht) wie Polen oder Litauen eine Vorgabe statt einer Empfehlung sinnvoll, auch im "Musterland" Deutschland hat die Selbstverpflichtung nicht dazu geführt, dass die Einrichtung eines Jedermannkontos auch so problemlos vonstatten geht wie sich die Bundesregierung dies vorstellt. Doch es bleibt bei der Selbstverpflichtung, die nicht nur diesbezüglich oft als unbürokratische und praktische Maßnahme gepriesen wird.

Ob Geodaten, Förderung von Bio-Energie oder Datenschutz in sozialen Netzwerken - wenn es um die Rechte der Konsumenten geht, sieht die Regierung die Selbstverpflichtung oft als ausreichend an.

Eile beim Leistungsschutzrecht

Dieser kleine Exkurs in die Realität der Selbstverpflichtungen ist nicht uninteressant bei der Betrachtung der Eile in Bezug auf das neue Leistungsschutzrecht (LSR). Während vor kurzem noch die Hoffnung darauf bestand, dass der Gesetzgeber die Problematiken, die dem geplanten Gesetz innewohnen, erkannt hat und daher den Entwurf des neuen LSR auf die Zeit nach der Sommerpause verschiebt, wird nun die Schraube angezogen. Noch vor der Sommerpause soll der Entwurf des neuen LSR, das sich insbesondere auf Suchmaschinen und Aggregatoren bezieht, dem Parlament vorliegen. Ein durchaus ambitioniertes Vorhaben, denn bisher sind noch viele Aspekte ungeklärt. Dazu kommt, dass etliche Bereiche, die das neue LSR abdecken soll, bereits abgedeckt sind.

So stellen die Verlage beispielsweise den Suchmaschinen, allen voran Google, ihre "Snippets" (kurze Textauszüge, die von der Suchmaschine angezeigt werden und als "Teaser", also als Anreiz zum Lesen des Gesamtartikels, fungieren) freiwillig zur Verfügung und können weiterhin auch mit wenig umfangreichen Methoden ein Opt-Out bei der Indizierung ermöglichen. Doch dies ist weder den Verlagen noch dem Gesetzgeber genug. Auch eine Selbstverpflichtung wird mit der bestechenden Logik, dass diese ja nun auf Freiwilligkeit basiert und daher keine gesetzlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung etwaiger Ansprüche bietet, abgelehnt. So antwortete Manuel Höferlin (FDP) auf die Frage, warum die Verlage nicht einfach technische Vorkehrungen nutzen, die verhindern, dass ihre Inhalte gegen den Willen von Dritten genutzt werden, dass dies lediglich die praktische Durchsetzung eines Anspruchs wäre, den es nun aber durch den Gesetzgeber erst zu schaffen gelte:

Google ist aber nicht verpflichtet, sich daran [an die Nichtindizierung nach demOpt-Out - Anmerkung des Autoren] zu halten. Es ist niemand dazu verpflichtet, sich daran zu halten. Das beruht auf der Zusage von Suchmaschinen oder Aggregatoren, das zu tun. Für uns als Gesetzgeber ist nicht relevant, ob jemand sich an technische Vorgaben hält, sondern wir erarbeiten die rechtliche Grundlage. Das steht bei uns im Koalitionsvertrag, den ich als Grundlage für meine Arbeit häufig verwenden möchte. Und deswegen glaube ich, dass man diese Rechtsposition auch schaffen kann. Sie würde rechtlich ermöglichen, was technisch ohnehin schön möglich ist.

(Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht)

Dabei ist auch die FDP den Selbstverpflichtungen keineswegs abgeneigt und setzt auf sie, auf die Selbstregelung des Marktes, z.B. bei der Frauenquote:

Durch das EU-Vergaberecht erübrigt sich eine gesetzlich vorgeschriebene Frauenquote ohnehin. Unternehmen, die nicht riskieren wollen, von Ausschreibungen in Spanien oder Frankreich ausgeschlossen zu werden, werden eigenständig die Initiative ergreifen, um die Vorschriften dieser Länder einzuhalten. Die FDP-Bundestagsfraktion lehnt weiterhin jegliche Quote ab und setzt bei der Förderung von mehr Frauen in Führungspositionen auf die freiwillige Selbstverpflichtung der Wirtschaft.

(Pressemitteilung der FDP-Bundestagsfraktion vom 27.03.2012)

Wie auch Udo Vetter im Lawblog feststellt, sind Selbstverpflichtungen und Selbstregulierungen innerhalb der überbordenden Bürokratie Deutschlands nicht per se als negativ anzusehen, doch es ist auffällig, dass die Gesetzgeber sie in fast allen Fällen, in denen es um Rechte des Einzelnen geht (Datenschutz/Geodaten, Jedermannkonto), für ausreichend hält, bei Rechten der eher als mächtiger anzusehenden Unternehmen sowie deren Lobby jedoch davon abweicht und hier das feststellt, das in anderen Fällen wie dem Datenschutz bei sozialen Netzwerken oder auch dem Jedermannkonto, negiert wird: das Selbstverpflichtungen nur selten funktionieren. Wenn es um die Rechte der Verleger geht, muss dann wieder ein Gesetz her, wenn es um die Gelder geht, die als Ausgleich für längere Laufzeiten bei Atomkraftwerken ging, reicht dann wieder die Selbstverpflichtung.

Ob Google nun "richtig" oder "falsch" handelt, ob die Verlage Geld erhalten sollten oder nicht, ist keineswegs trivial zu beantworten, daher würde es sinnvoll sein, das LSR noch einmal genau zu überdenken und sich insbesondere auch die Ansichten der Bundesrechtsanwaltskammer und des Rechtswissenschaftlers Gerald Spindler anzusehen. Letzterer sieht in dem geplanten neuen LSR sogar eine verfassungswidrige Gesetzgebung da sie die Verleger im Vergleich zu den Urhebern über Gebühr bevorteilt:

Das heißt: Wenn ich etwas ins Netz stelle, muss ich damit rechnen, dass meine Inhalte von anderen benutzt werden, etwa von Suchmaschinen. Das hat auch der Bundesgerichtshof entschieden: Ohne diese konkludente Einwilligung der Urheber wäre die Bildersuchmaschine von Google beispielsweise rechtswidrig. Ob für diese Nutzung eine Abgabe fällig wird, ist strittig. Die meisten und wohl auch der Europäische Gerichtshof gehen davon aus, dass für diese Nutzung keine Abgabe erforderlich ist. Das heißt also: Der Urheber, der seine Inhalte ins Netz stellt, willigt in deren kostenlose Nutzung ein. Wenn aber Verlage genau das gleiche tun, würden sie eine Abgabe dafür erhalten. Das aber würde bedeuten: Wir haben den von der Verfassung stark geschützten Urheber, der nichts bekommt, wenn er seine Werke ins Netz stellt. Und wir haben den Leistungsschutzberechtigten mit einem geringeren Recht, der jedoch eine Entschädigung bekommt. Und das verstößt meiner Meinung nach gegen Artikel 3 Grundgesetz, den Gleichheitsgrundsatz.

(Prof. Gerald Spindler)

Es steht jedoch zu befürchten, dass der Gesetzgeber hier schon längst seine Entscheidung gefällt und die diversen offenen Fragen einfach überlesen hat. Auf welche Seite er sich beim LSR geschlagen hat, ist damit leicht zu beantworten.

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