Beschneidungsurteil auf dem Prüfstand: Wer greift da in wessen Rechte ein?

Das Kölner Urteil verrät mehr xenophobe Instinkte als echtes Interesse am Schutz von Kindern

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Das Kölner Landgericht hat erstmals die religiös motivierte Beschneidung der Vorhaut bei Kindern für strafbar erklärt. Begründung: Diese greife in das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf religiöse Selbstbestimmung ein.

Obwohl dies in kontrollierten experimentellen Studien nicht klar bestätigt werden konnte, gibt es Hinweise, dass die Beschneidung das sexuelle Empfinden verändert. Solange das Gegenteil nicht sicher feststeht, könnte man also argumentieren, dass jeder Mensch mit einem Penis selbst das Recht haben sollte, zu entscheiden, ob er mit einer möglicherweise geringeren Empfindlichkeit seiner Eichel durch Leben gehen möchte. Dieser Punkt interessierte die Richter in ihrem Urteil jedoch nicht.

Durch die Beschneidung per se ist niemand daran gehindert, Atheist zu werden

Statt dessen sehen sie in erster Linie durch die Irreversibilität der Beschneidung die religiöse Selbstbestimmung tangiert. Wie sie darauf kommen, ist allerdings keineswegs klar. Durch die Beschneidung per se ist ja, wie zahllos belegt, niemand daran gehindert, irgendwann Atheist, , Christ oder Buddhist zu werden.

Bei der Beschneidung handelt es sich zudem um eine Maßnahme, die beispielsweise in den USA, Korea oder Großbritannien regelmäßig ohne jeden religiösen Hintergrund durchgeführt wird, aus rein medizinischen (oder gelegentlich auch hedonistischen) Erwägungen, an Menschen verschiedenster Herkunft und Konfession. Die Beschneidung ist also nicht bestimmend für den weltanschaulichen Lebensweg eines Menschen, und ihre Irreversibilität ist hierfür irrelevant.

Ist durch die Beschneidung das Recht auf körperliche Unversehrtheit tangiert? Die Beschneidung von Säuglingen und kleinen Kindern ist mit einem medizinischen Risiko verbunden, das allerdings gerade in diesem Alter und in unseren Breiten sehr gering ist und sich in erster Linie auf Nachblutungen und - seltener - Entzündungen direkt nach dem Eingriff beschränkt.

Gesundheitsbilanz

Andererseits bringt die Beschneidung einige gesundheitliche Vorteile mit sich, etwa eine Reduktion des Phimose- und Peniskrebsrisikos und des Risikos für verschiedene sexuell übertragbare Krankheiten (vgl. auch Male circumcision and risk of syphilis, chancroid, and genital herpes). Die Gesundheitsbilanz gilt als positiv, so dass man darüber diskutieren kann, als medizinische Routinemaßnahme jeden Jungen bald nach der Geburt beschneiden zu lassen, wie es in einigen Ländern ja auch Praxis ist oder war.

Wenn nun die Richter des Kölner Landgerichts die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme für Mitteleuropa verneinen, so wird die Beschneidung damit noch lange nicht zu einer strafbaren Verletzung der körperlichen Unversehrtheit. Sie entspricht dann etwa der Röteln-Impfung eines Mädchens, das bereits Röteln hatte, aber dennoch zur schulischen Röteln-Impfung gedrängt wird.

Weit schlechter sieht die Gesundheitsbilanz beim Stechen von Ohrlöchern aus. Diese Maßnahme hat keinerlei medizinische Vorteile, sondern bringt gesundheitlich ausschließlich Nachteile: ein recht hohes Infektions- und Komplikationsrisiko einschließlich Rissgefahr, durch die ständige Reizung mittels Ohrschmuck kann sich ein anhaltender Entzündungsherd bilden.

Ein Ohrloch ist weit sichtbarer als eine freiliegende Glans Penis

Dennoch lassen viele Eltern in Deutschland diese Maßnahme an ihren kleinen Töchtern vornehmen. Weltanschaulich neutral ist das Ohrlochstechen natürlich ebenfalls nicht: Wer seiner dreijährigen Tochter unbedingt ein Steckerchen im Ohr verpassen will, der verbindet damit meist ein ganz bestimmtes Geschlechterbild.

Ein Argument der körperlichen Unversehrtheit müsste also das Stechen von Ohrlöchern viel eher als die Beschneidung treffen, ein Argument der Selbstbestimmung über am Körper getragene weltanschauliche Symbole ebenso, denn das Ohrloch ist weit sichtbarer als eine freiliegende Glans Penis.

Und die Taufe?

Meinten die Richter es mit ihrer ungewöhnlich strengen Auslegung der religiösen Selbstbestimmung in diesem Urteil wirklich ernst, dann müssten sie bei nächster Gelegenheit neben der Beschneidung auch noch andere religiöse Praktiken verbieten, die in diesem Land traditionell verbreitet sind: Die Taufe von Säuglingen beispielsweise, die diese zu Zwangsmitgliedern einer christlichen Kirche macht. Eine Mitgliedschaft, von der sie sich erst als Jugendliche befreien können, und zwar nicht durch etwa bloßes Desinteresse und Nichtbesuch der Kirche, sondern nur durch einen gebührenpflichtigen Akt im Amtsgericht (so in Hessen).

Weiter müsste man sich fragen, ob denn die religiöse Indoktrination von unmündigen, prägbaren Kindern nicht nur in Elternhäusern, sondern auch an staatlichen Schulen auf staatliche Kosten nicht in die religiöse Selbstbestimmung eingreift. Darf der Staat einem siebenjährigen Kind, dem der kritische Verstand und das Allgemeinwissen für ein eigenes Urteil fehlen, hochoffiziell in der Schule von Gott und seinen Taten erzählen, als seien diese ebenso real wie die Lehrinhalte des Sachunterrichts? Sind diese frühen, prägenden Einflüsse denn "reversibel"?

Doch zurück zur Taufe. Deren Analogie zur Beschneidung steht außer Zweifel. Die Beschneidung nimmt in Judentum und Islam die (männlichen) Kinder in die religiöse Gemeinschaft auf, exakt wie die Taufe oder die Kommunion im Christentum. Sofern nicht andere (medizinische) Argumente gegen sie vorliegen, ist die Beschneidung rechtlich analog zu diesen zu behandeln. Wer die Beschneidung mit dem Argument der religiösen Selbstbestimmung verbietet, der muss die Taufe und den damit verbundenen Rechtsakt ebenso verbieten. Wer mit dem Argument des Rechts auf körperliche Unversehrtheit die Beschneidung verbietet, der muss erst recht das Stechen von Ohrlöchern bei Kindern verbieten.

Wenn die Kölner Richter nun entgegen bisheriger Rechtspraxis die Beschneidung für strafbar erklären, so zeugt das höchstwahrscheinlich nicht von einem neuen gesellschaftlichen Skeptizismus gegenüber elterlichen Zwängen auf Kinder im allgemeinen, sondern vor xenophoben Instinkten wider ganz bestimmte Religionen. Nämlich jenen, deren Riten die Richter als fremd empfinden oder gegenüber denen sie vielleicht anderweitig negative Vorurteile hegen.