Ethisch einfach, juristisch schwierig

Oliver Büttner über Rettungssanitäter im Paragrafendschungel

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Im letzten Monat forderte ein Münchner Rettungsdienstleiter in einem Rundschreiben, dass Rettungssanitäter bei Einsätzen zukünftig nur mehr Vollelektrolytlösung, aber keine Medikamente mehr spritzen oder über Infusionen verabreichen sollen. Damit löste er eine Diskussion aus, in deren Rahmen auch gefragt wurde, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen Sanitäter eigentlich behandeln. Telepolis befragte dazu Oliver Büttner, einen Lehrettungsassistenten mit langer Erfahrung und Leiter der Berufsfachschule Medical Rescue College in Wolfratshausen.

Herr Büttner – wenn ein Rettungsassistent in München zu einem Notfallpatienten gerufen wird, der einen allergischen Schock erlitten hat – darf er ihm dann Adrenalin spritzen oder nicht?

Oliver Büttner: Juristisch eine schwierige Situation, ethisch eigentlich eine einfache Entscheidung. Gesetzlich findet man keinen Paragrafen, der es dem Rettungsassistenten erlaubt, ein Medikament zu spritzen. Allerdings hat er in vielen Notfällen genau das während seiner Ausbildung erlernt - für den Fall, dass der Notarzt den Einsatzort nicht schnell genug erreicht. Im Strafgesetzbuch gibt es den Paragrafen des "rechtfertigenden Notstandes". Dieser Paragraf schützt den Rettungsassistenten davor, hierfür verurteilt zu werden. In Ihrem beschriebenen Fall gesteht auch die Bundesärztekammer dem Rettungsassistenten zu in der sogenannten Empfehlung zur Notkompetenz zu, Adrenalin zu applizieren. Dies ist aber nur eine Empfehlung. Der allergische Schock ist eine lebensbedrohliche Situation. Ohne das rechtzeitige Einleiten von invasiven Maßnahmen riskiert man den Tod des Patienten.

Oliver Büttner.

Ein ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes München meinte letzten Monat in einem Rundschreiben, dass die intravenöse Gabe von Medikamenten durch Rettungssanitäter nicht notwendig sei, weil Notärzte immer rechtzeitig vor Ort sein würden. Unter der Hand hört man jedoch, dass es im Grenzbereich zwischen München und seinem Umland auch mal 30 Minuten dauern kann, bis der Notarzt kommt. Wie schätzen Sie die Lage ein?

Oliver Büttner: Wir haben in München und im Umland ein gut funktionierendes Notarztsystem. In den meisten Fällen ist der Notarzt rechtzeitig am Unfallort. Allerdings kommt es auch regelmäßig vor, dass sich das Eintreffen des Notarztes verzögern kann, z. B. wenn parallel zu viele Notfälle gleichzeitig bei der Leitstelle gemeldet werden. Auch im oberbayerischen Raum darf man nicht davon ausgehen, dass in der Jachenau immer nach 10 Minuten der Notarzt am Einsatzort ist. Hier ist es die Aufgabe des Rettungsassistenten, den Patienten bis zum Eintreffen des Arztes zu versorgen und zu stabilisieren.

Wie erklären Sie sich die enormen Unterschiede bei Notarztalarmierungen in Bayern zwischen beispielsweise Landshut mit knapp 70, Nürnberg mit 40 und München mit 27 Prozent?

Oliver Büttner: Mit diesen Zahlen bin ich nicht vertraut. Letztlich muss die Leitstelle aufgrund des Meldebildes entscheiden, ob ein Notarzt mit entsendet wird oder nicht. Es macht wenig Sinn zu jeder einfachen Notfallsituation einen Notarzt mit zu alarmieren, um dann festzustellen, dass für den ernsten Notfall kein Arzt mehr zur Verfügung steht. Die integrierte Leitstelle in München arbeitet hier sehr vorausschauend und routiniert. Außerdem muss man sagen, dass München im Vergleich zu den anderen beiden bayerischen Städten deutlich mehr Einsätze pro Tag aufweist.

Beim Bundesgesundheitsministerium liegt derzeit ein Referentenentwurf für ein neues Notfallsanitätergesetz. Würde er die Rechtssicherheit für Sanitäter verbessern?

Oliver Büttner: Das ist zumindest ein Ziel des Entwurfes. Hierzu müsste eine Regelkompetenz geschaffen werden, die es dem Notfallsanitäter erlaubt, bei bestimmten Notfällen erweiternde Maßnahmen durchzuführen, die er während seiner Ausbildung gelernt und trainiert hat.

Ist solch eine Regelkompetenz Ihrer Ansicht nach im derzeitigen Entwurfstext in ausreichender Klarheit enthalten - oder eher nicht?

Oliver Büttner: Laut dem Entwurf wird dem Notfallsanitäter zugestanden, erweiternde Maßnahmen durchzuführen. Welche Maßnahmen das sind, ist nicht detailliert festgelegt. Hierüber soll der ärztliche Leiter Rettungsdienst mit entscheiden und dies auch überwachen. Eine präzisere Beschreibung der erweiternden Kompetenzen ist sicherlich sinnvoll.

Bisher wurde der Entwurf noch nicht an den Bundestag weitergeleitet. Wer oder was blockiert ihn ihrer Ansicht nach?

Oliver Büttner: Das Gesetzgebungsverfahren in der BRD umfasst 15 Stufen. Wir befinden uns gerade bei Schritt zwei. Alle beteiligten Verbände und Organisationen haben hier die Möglichkeit eine Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Sicherlich gibt es hier diverse Punkte, die in den Augen dieser Verbände noch nicht zufriedenstellend gelöst, manchmal sogar undenkbar sind. Von einer Blockade würde ich allerdings nicht sprechen. Vielmehr gilt es jetzt, suffiziente Lösungen für diese Punkte zu finden und diese zu Papier zu bringen.

Spielen in dieser Debatte auch finanzielle Interessen eine Rolle?

Oliver Büttner: Zum Teil sicherlich. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter würde deutlich umstrukturiert werden und ein Jahr länger dauern als die Ausbildung zum Rettungsassistenten. Außerdem sieht der Entwurf vor, den Auszubildenden vom ersten Tag an zu vergüten. Dies bedeutet einen Mehraufwand an Kosten, die irgendjemand bezahlen müsste.

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