Der Paragraph 129 b und die Rechtsstaatlichkeit

Nelson Mandela auf der Terrorliste und Anklage gegen 14jährigen Islamisten

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Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat. Es herrscht Gewaltenteilung zwischen der Regierung, dem Parlament und der Justiz. Eigentlich. Seit Einführung des Strafrechtsparagraphen 129 b bestimmen (zwar nicht de jure, aber faktisch) die US-Regierung, die Europäische Union und zuletzt das Bundesministerium der Justiz, gegen wen die Bundesanwaltschaft ermitteln darf und wer als politischer Angeklagter vor Gericht zu erscheinen hat. Denn im § 129bheißt es wörtlich:

Die Paragraphen 129 und 129 a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

Damit wird die Gewaltenteilung aufgehoben. Die vom Bundesjustizministerium herangezogene "Terrorliste" der EU wird von den EU-Bürokraten eng abgestimmt mit der entsprechenden Liste der US-Regierung.

Politischer Opportunismus in der Rechtspflege

Paragraph 129 a StGB, auf den sich der 129 bezieht, richtet sich gegen die "Bildung terroristischer Vereinigungen". Im Text wird näher definiert, was das ist, nämlich eine Vereinigung, "deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag oder Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (...) zu begehen.

Genau das wurde der PKK in der Türkei vorgeworfen und genau das macht derzeit die "Freie Syrische Armee." Wobei das Vorgehen des türkischen Militärs im Krieg gegen die Kurden durchaus mit dem der syrischen Armee gegen die dortigen Aufständischen vergleichbar ist.

Die häufig in 129b-Verfahren tätige Hamburger Strafverteidigierin Britta Eder verweist auf das Beispiel Syrien. Aus politischen Gründen würden Mitglieder dieser Freien Syrischen Armee (zumindest derzeit) nicht verfolgt, obwohl sie mit ihren Taten alle Voraussetzungen für eine solche Verfolgung erfüllen, während Unterstützern der PKK nach 129 b angeklagt und auch verurteilt werden. Der Unterschied liegt nicht in den Taten der PKK oder der Syrer begründet, sondern ganz allein in der politischen Einschätzung dieser Organisation durch die US-Regierung, die EU und Bundesregierung.

Nelson Mandela auf US-Terrorliste

Ein Rückblick in die Geschichte verdeutlicht die Willkür des § 129 b.

So galt etwa der Befreiungskampf des militanten ANC gegen das südafrikanische Apartheidsystem im Westen lange Zeit als terroristisch - und Nelson Mandela landete als "Terrorist" auf der Terrorliste der USA, von der er erst 2008, kurz vor seinem 90. Geburtstag, wieder gestrichen wurde.

Rolf Gössner.

Mit einem Paragraphen 129 b im Strafgesetzbuch hätten folglich Mitglieder von Gruppen wie etwa der Anti-Apartheid-Bewegung wegen Unterstützung des ANC zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt werden können.

Bundesdeutsche Firmen und Institute haben damals - mit Unterstützung der damaligen Bundesregierung - den Apartheidstaat Südafrika nicht nur mit allerlei konventionellen Waffen, sondern sogar mit Komponenten und wissenschaftlichem Know-how zum Bau einer Urananreicherungsanlage, also mit Atomwaffen-Technologie ausgerüstet. Weder die dafür mit verantwortlichen Politker, noch die Lieferanten von Rüstung und Atomanlagen, wurden jemals juristisch belangt.

Die "Terrorliste" der EU wird politisch verhandelt. Die Entscheidung darüber, wer auf die Verfolgungsliste kommt, erfolgt nicht in erster Linie nach Gesichtspunkten der Humanität, der Friedenssicherung und der Menschenrechte, sondern nach strategischen Überlegungen wie Rohstoffsicherung (Öl ist dabei ganz wichtig) und der Sicherung sowie Erschließung von Absatzmärkten. So kommt es vor, dass militante Organisationen wechselnd als "Terroristen" oder legitime Freiheitsbewegung verfolgt oder eben unterstützt werden.

EU-Terrorliste

Zum Zustandekommen dieser Liste sagte Rolf Gössner 2009 in Kassel:

Als Reaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 in den USA erließ die EU eine Verordnung, nach der allen Mitgliedsstaaten, ihren öffentlichen und privaten Institutionen sowie allen Bewohnern untersagt wird, Terrorverdächtigen Gelder und sonstige Finanzmittel zur Verfügung zu stellen oder mit ihnen Geschäftskontakte zu knüpfen beziehungsweise zu unterhalten. Seitdem werden durch Beschlüsse des EU-Ministerrats solche Verdächtige oder mutmaßliche Unterstützer in eine "Schwarze Liste" aufgenommen, die laufend aktualisiert wird. (...)

Zu den betroffenen Organisationen gehören die baskische Untergrundorganisation ETA und ihr zugerechnete Einzelpersonen, die islamistische Hamas, die arabischen Al-Aksa-Brigaden, die iranischen Volksmudschaheddin, die linksgerichtete türkische DHKP-C oder die kurdische Arbeiterpartei PKK - aber auch deren Nachfolgeorganisationen Kadek und Kongragel, ungeachtet der Tatsache, dass diese in Europa längst friedenspolitische Aktivitäten entfaltet haben (...)

Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrates erstellt. Die Entscheidungen erfolgen im Konsens, wobei die Verdachtsmomente und Indizien zumeist auf dubiosen Geheimdienstinformationen einzelner Mitgliedsstaaten beruhen. Eine unabhängige Beurteilung auf Grundlage von gesicherten Beweisen findet nicht statt - weshalb der vom Europarat beauftragte Sonderermittler Dick Martymit Entsetzen feststellte: Er habe selten "etwas so Ungerechtes erlebt, wie die Aufstellung dieser Listen", deren Verfahren er als "pervers" bezeichnet.

Rolf Gössner

Die iranischen Volksmudschaheddin haben es nach jahrelangem Rechtsstreit schließlich geschafft, wieder von der Liste gestrichen zu werden.

Der Schweizer Politiker Marty erhob in einem Bericht für den Europa-Rat gegen den Chef der kosovarischen UCK und heutigen Präsidenten des Kosovo Mafia-Vorwürfe. Die UCK stand eine Zeitlang auf der EU-Terrorliste, wurde aber später, auch von Deutschland, als legitime Regierung des Kosovo anerkannt. Verschiedenen Berichten zufolge sollen nun Kämpfer der Freien Syrischen Armee im Kosovo ausgebildet werden. Die Bundesmarine leistet unterdessen mutmaßlich für die syrische Opposition nachrichtendienstliche Unterstützung.

Der Hamburger Anwalt Carsten Gericke verweist auf die bereits im Gesetzgebungsverfahren zum 129 b STGB im Jahr 2001 von Volker Beck, MdB, im Bundestag vorgetragene Warnung:

Die Neuregelung darf in ihrer endgültigen Fassung im Ergebnis nicht so ausgelegt werden können, dass andere Widerstandsbewegungen in der Welt, die diktatorische oder verbrecherische Regime bekämpfen, ihrerseits zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen im Sine des Gesetzes werden. Denn jede Unterstützung einer derartigen Widerstandsbewegung auf deutschem Boden würde, nach dem Kontext der Bestimmungen, ebenfalls strafbar werden.

Volker Beck

Zuhörer in 129 b-Verfahren unerwünscht

Strafprozesse wegen 129 b finden großenteils ohne Öffentlichkeit statt - zumindest fehlen in den meisten Prozessen deutsche Zuhörer. Hinzu kommt, dass seitens einiger Gerichte kaum etwas unterlassen wird, um Menschen vom Besuch solcher Verhandlungen abzuschrecken.

Ein Musterbeispiel für diese Abschottung ist die Außenstelle des OLG Düsseldorf. Weit von der City entfernt steht mitten auf einem Feld ein Stahlkasten, der mit hohem Zaun und Stacheldraht umringt ist. Das ganze erinnert eher an ein Munitionsdepot oder ein Gefängnis.

OLG Düsseldorf, Außenstelle Düsseldorf-Hamm.Foto: Helmut Lorscheid

Um den Gerichtssaal betreten zu können, muss zunächst eine Klingel betätigt werden, daraufhin wird die Tür der äußeren Umzäunung geöffnet. Es folgt eine weitere Tür, drinnen muss der Besucher sein Mobiltelefon und den Ausweis abgeben. Die Ausweispapiere werden fotokopiert, die Kopie dem Richter vorgelegt und angeblich später vernichtet.

Im Gerichtssaal trennt eine zwei Meter hohe dicke Glaswand die Journalisten und Besucher vom eigentlichen Gericht. Auch die Angeklagten sind von ihren Verteidigern durch eine solche Glaswand getrennt. Verteidigung und Angeklagte können sich nur durch winzige Löcher in der Trennscheibe unterhalten. Eine Kontaktaufnahme zwischen Journalisten und Prozessbeteiligten ist nicht möglich. Die Glaswand behindert die Akustik ganz erheblich, damit ist die Öffentlichkeit in diesen Verfahren nicht gewährleistet. Auch das dort eingesetzte Justizpersonal unternimmt alles, um Besucher abzuschrecken.

Presse unerwünscht im Spezialgericht Düsseldorf-Hamm

Auf meine Kritik am Kopieren des Personal- und Presseausweises ließ mich einer der Justizwachmeister wissen, wenn mir das nicht gefiele, könnte ich ja zu Hause bleiben. Auch andere Prozessbesucher wurden mit dem Hinweis begrüßt, man lege auf ihre Anwesenheit keinen besonderen Wert.

Nach dem Besuch eines der von Richter Ottmar Breidling geführten 129 b-Prozesse gegen Mitglieder und Unterstützer der türkischen DHKP-C kritisierten die damaligen NRW-Landtagsabgeordnete der Linken Anna Conrads, Hamide Akbayir und Ali Atalan, ebenfalls die Akustik im Saal. Diese lasse "zu wünschen übrig." Die Verständlichkeit des Prozessgeschehens sei aber, so die Abgeordneten, eine Voraussetzung für eine wirkliche Teilnahme der Zuschauer, die ja auch Zuhörer sein möchten. Wörtlich erklärten die drei Politiker: "Wir haben bei unserem Besuch den Eindruck bekommen, dass die Teilnahme der interessierten Öffentlichkeit bei diesem Prozess nicht gewünscht ist."

Doch Anfragen wie auch Petitionen gegen diese Maßnahmen prallten bei der rot-grünen Landesregierung NRW ab. Die Glaswand, so die Auffassung des NRW-Justizministeriums, die auch vom Petitionsausschuss des Landtages übernommen wurde, sei ein Teil der "sitzungspolizeilichen Maßnahmen" und deren Ausgestaltung gehöre zur "richterlichen Freiheit", die natürlich nicht eingeschränkt werden dürfe.

Zur "richterlichen Freiheit" gehört auch die Art der Prozessführung. In Verhandlungen gegen vermeintliche Mitglieder oder Unterstützer der DHKP-C, einer in der Türkei auch gewalttätigen linken Gruppierung, lud beispielsweise Richter Ottmar Breidling gerne BND-Männer als Zeugen oder Sachverständige ein. Der Richter, von vielen seiner Berufskollegen als eine "besondere Lichtgestalt der Rechtspflege" verehrt, brachte seine besondere Sympathie für den BND auch während den Verhandlungen offensiv zum Ausdruck.

Ohne BND sind 129 b-Verfahren nicht denkbar. Dabei stellt der Geheimdienst seine Geheimnistuerei auch dann in den Vordergrund, wenn dies die Wahrheitsfindung verhindert. So kam es während einer 129 b-Verhandlung zu der absurden Situation, dass ein Angeklagter, der auch als Informant des BND tätig war, in eigener Sache nicht vollständig aussagen durfte, weil die Aussagegenehmigung durch den BND dafür nicht ausreichte. Dennoch wurde weiter verhandelt und der Angeklagte später verurteilt. Viele BND-Zeugen zeichnen sich dadurch aus, dass sie dann schweigen (müssen), wenn es anfängt, interessant zu werden.

SITE-Institute besorgte sicheren Server für Jihad-Propadanda

Welche Rolle die US-Bundespolizei FBI, die US-Geheimdienste und auch der BND als Mitwisser spielen, wurde in den Verfahren gegen die Globale Islamische Medienfront (GIMF) deutlich. Denn in einem Verfahren in München stellte sich heraus, dass das "private SITE-Institute" den Islamisten für ihre Propaganda einen vermeintlich "sicheren Server" in Malaysia vermittelt hatte. Dieser Server bildete die Grundlage für jene "Straftaten", die in München verhandelt wurden. Einer der dort angeklagten, Emin T., war zur "Tatzeit" gerade 14 Jahre alt. In seinem Fall führte ein aufwendiges Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft zur Verhängung von Sozialstunden nach Jugendstrafrecht. Der Junge hatte als technischer Admin bei der Redaktion der GIMF mitgearbeitet.

Mit dem SITE-Institute kooperieren nicht nur die US-Bundespolizei FBI, sondern auch der BND war darüber informiert - ließ aber das BKA dennoch aufwendig "ermitteln". Im Verfahren belegte der Bremer Rechtsanwalt Rainer Ahues, dass das Bundeskriminalamt monatelang bei seinen Ermittlungen einen Internet-Account beobachtete und auswertete, den die US-Kollegen des FBI betrieben hatten. Und der BND wusste Bescheid. Die Bundesanwaltschaft sah jedoch keinen Anlass, außer gegen den 14jährigen Jugendlichen auch gegen die Verantwortlichen des SITE-Institute oder gegen das FBI wegen "Mittäterschaft" oder gegen den BND wegen der Behinderung von Ermittlungen zu ermitteln.

BND erzählt dem BKA Geschichten

Wie es bisweilen in solchen Prozessen zugeht und welche Beweiskraft die dort gemachten Aussagen von Beamten des Bundeskriminalamtes und des BND haben, verdeutlichte der Strafverteidiger Axel Nagler am Beispiel eines Al-Qaida-Verfahrens vor dem 6. Strafsenat des OLG Düsseldorf im Jahr 2007.

Die Berichte des Bundeskriminalamts und des Bundesnachrichtendienstes wurden nicht nur als Behördenzeugnisse verlesen, ihr Inhalt wurde auch durch Vernehmung der verantwortlichen Beamten in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Frage, ob ihnen zu den einzelnen Tatsachenbehauptungen in ihrem Bericht gerichtsverwertbare, belastbare Erkenntnisse vorlägen, beantwortete die Beamtin des Bundeskriminalamts mit einem klaren "nein".

Die Frage, ob er uns zu den von ihm vorgetragenen Bewertungen und Einschätzungen diejenigen Tatsachen und die Quellen nennen könnte, auf denen diese beruhten, erklärte ein Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes, hierzu habe er keine Aussagegenehmigung. Einer Anregung der Verteidigung, beim Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes auf eine entsprechende Erweiterung der Aussagegenehmigung hinzuwirken, kam der Senat nach anfänglicher Ablehnung schließlich nach. Die Aussagegenehmigung wurde natürlich nicht erweitert...

129 b-Verfahren nun auch gegen PKK-Unterstützer

Der Bundesgerichtshof entschied am 28. Oktober 2010, dass der § 129 b künftig auch auf die kurdische PKK angewandt werden darf. Dementsprechend wurde der kurdische Politiker Ali Ihsan Kitay am 12. Oktober 2011 festgenommen und befindet sich seit dem in Untersuchungshaft. Der Vorwurf ist allein ein politischer, die "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" gemäß 129b StGB. Weder ihm noch den mittlerweile fünf weiteren angeklagten Kurden werden konkrete Straftaten in Deutschland vorgeworfen.

Auch hier blenden die Richter nach Angaben der Verteidiger die persönliche Geschichte des Angeklagten und das politische Umfeld völlig aus. Kitay schilderte, wie er in 20 Jahren Haftzeit mehrfach systematisch mit Elektroschocks, Schlägen, Aufhängen an den Füssen, Hodenquetschen und weiteren Methoden gefoltert wurde - und dass diese Erlebnisse immer wieder als Bilder vor seinem inneren Auge ablaufen."

Im Hamburger PKK-Verfahren stellte Rechtsanwalt Carsten Gericke nun den Antrag, das Verfahren auszusetzen und gemäß Artikel 100 Grundgesetz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob § 129b STGB mit den Grundrechten, insbesondere aus Artikel 2 vereinbar ist.