Wie willkürlich dürfen Fristen sein?

Eine neue Verfassungsbeschwerde spricht ein grundsätzliches verwaltungsrechtliches Problem an

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Am letzten Donnerstag legte die Wiesbadener Rechtsanwältin Sibylle Schwarz für ihren Mandanten Dirk L. Verfassungsbeschwerde ein. L. war Polizist. Vor 16 Jahren biss ihn ein heroinsüchtiger Handtaschenräuber bei seiner Festnahme in die Hand. Weil der Heroinsüchtige behauptete, HIV-infiziert und hepatitiskrank zu sein, begab sich der Polizist zur medizinischen Behandlung in eine Klinik und erhielt dort retrovirale Medikamente, auf deren Nebenwirkungen er einen Leberschaden zurückführt. Eine Blutuntersuchung, mit der eine Infektion ausgeschlossen wurde, führte der polizeiärztliche Dienst erst mehr als ein Jahr darauf durch. Kurz darauf erkannte man das Ereignis auch als Dienstunfall an, als dessen Folgen allerdings nur die Wunde aufgeführt wurde. Auf die mit der lange währenden Ansteckungsangst verbundenen psychischen Belastungen ging die Anerkennung nicht ein.

In der Folgezeit verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Beamten durch Depressionen und die Lebererkrankung so sehr, dass er 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Obwohl er seine Ansicht, dass die Depression über eine Posttraumatische Belastungsstörung aus seinem Dienstunfall resultiert, mit ärztlichen Gutachten untermauerte, wurde ihm kein Unfallruhegehalt, sondern lediglich eine um etwa 500 Euro niedrigere Pension zugebilligt. Als Grund dafür gab man an, dass die Erkrankungen damals nicht von der zuständigen Dienststelle anerkannt worden wären und die zehnjährige Frist aus § 45 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) für eine nachträgliche Anerkennung mittlerweile verstrichen sei.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof in Kassel. Foto: Reise Reise. Lizenz: CC BY-SA 3.0.

Daraufhin zog L. vor das Verwaltungsgericht Darmstadt, das im letzten Jahr die Sicht seines Dienstherrn bestätigte. Im November 2012 lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine Berufung gegen diese Entscheidung ab. In der nun eingelegten Verfassungsbeschwerde argumentiert die Anwältin damit, dass die Ausschlussfrist sachwidrig und unverhältnismäßig sei, was sie unter anderem damit begründet, "dass bereits vor Ablauf der maßgeblichen Frist dem Dienstherrn Umstände bekannt geworden sind, die auf einen Ursachenzusammenhang zwischen dem anerkannten Dienstunfall und den aktuellen gesundheitlichen Beschwerden hindeuteten". Und obwohl die Behörde verpflichtet gewesen wäre, Hinweisen auf Dienstunfallfolgen von sich aus nachzugehen, blieb sie untätig und ordnete trotz des wiederholten Vortrags von Beschwerden so lange keine entsprechenden Untersuchungen an, bis die Ausschlussfrist verstrichen war.

Durch diese Ausschlussfrist entziehen sich der Gesetzgeber und der Dienstherr der Sichtweise der Anwältin nach ihrer Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber begründet die angebliche Notwendigkeit der Fristenregelung damit, dass die Möglichkeiten zur Feststellung eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Erkrankung (beziehungsweise einer Dienstunfähigkeit) mit dem Fortschreiten der Zeit abnehmen würde. Schwarz zufolge ist die Frist mit dieser Begründung im konkreten Fall aber nicht erforderlich, denn L. kann diesen Ursachenzusammenhang ja durch medizinische Gutachten auch jetzt noch nachweisen. Das Rechtsziel "Vermeidung von Beweisschwierigkeiten" könne außerdem durch ein angemesseneres Mittel erreicht werden: Die allgemeinen Beweisgrundsätze.

Eine besondere Note erhält der Fall dadurch, dass L. mittlerweile auf Websites wie Behoerdenstress.de den Umgang hessischer Ämter mit unbequemen Arbeitnehmern anprangert – darunter auch den mittlerweile deutschlandweit bekannten Fall der wegen angeblicher "querulatorischer Störungen" mit Gefälligkeitsgutachten in den Zwangsruhestand geschickten Steuerfahnder, die zu eifrig gegen Banken ermittelt hatten. Diese Methode, so vermutet der Ex-Polizist, habe man auch bei ihm einsetzen wollen, als ihm ein Polizeiarzt bei einer Untersuchung seines Knies mit textbausteinartigen Formulierungen eine "querulatorische Störung" bescheinigte, für die nach Angaben der Anwältin keinerlei tatsächliche medizinische Anhaltspunkte vorlagen. Für den Dienstherrn hätte solch eine "querulatorische Störung" einen Ausweg aus der Unfallrente bedeutet, ohne auf den Fristablauf zurückgreifen zu müssen.

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