EU-Lampen-Regulierung die Vierte

Mit Energieverbrauchslabeln und bislang vier Verordnungen will die EU-Kommission den Bürgern Europas energieeffiziente Beleuchtung in allen Lebenslagen beibringen

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Während die delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchte von der allgemeinen Öffentlichkeit praktisch nicht wahrgenommen wurde, schlug eine der vor bald vier Jahren veröffentlichten Verordnungen zur Beleuchtungseffizienz hohe Wellen:

Mit der in Deutschland als Glühlampenverbot bekannt gewordenen Ökodesign-Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht galt plötzlich die gesamte Lichtkultur des Abendlandes als vom Aussterben bedroht. Und nachdem man den Europäern das Quecksilber aus den Fieberthermometern verbannt hatte, kam es über die Energiesparleuchten (ESL) wieder in den Haushalt zurück. Eine sichere Sammlung und Entsorgung der ESL scheint bislang auch in Deutschland noch nicht realisiert.

Ob die damals bei der Diskussion der Verordnung vorgebrachte Vorstellung hinsichtlich der Reduzierung der Quecksilberlastung heute noch aufgeht, sollte bei der Überprüfung der Verordnung genauestens untersucht werden. Zum Einen ging man damals davon aus, dass alle Energiesparlampen nach europäischen Standards produziert werden (was sich dann jedoch als frommer Wunsch herausstellte). Zum Anderen wurde die Argumentation von der Idee getrieben, dass die Reduktion des Stromverbrauchs in der häuslichen Beleuchtung zu einer Verminderung des Quecksilberausstoßes in Kohlekraftwerken führe, weil deren Stromerzeugung entsprechend zurückgefahren würde. Ein paar Jahre und eine deutsche Energiewende später ist fraglich, ob der Mix der Stromerzeugung noch diesen Erwartungen entspricht.

Die Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde jedoch (anders als die am gleichen Tag veröffentlichte Verordnung (EG) Nr. 244/2009) außerhalb der Fachöffentlichkeit kaum registriert.

Den neuesten Vorstoß gegen ineffiziente Beleuchtung hat die Europäische Kommission im Dezember vergangenen Jahres mit der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in diesen Tagen in Kraft. Aufgrund der mehrjährigen diskussionsgeladenen Vorlaufzeit wurde die Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten der ersten Stufe (1.9.2013) auf 9 Monate reduziert.

Wenn man nun berücksichtigt, dass zahlreiche von der Verordnung betroffenen Produkte in Fernost produziert werden und auf dem Seeweg nach Europa transportiert werden, verkürzt sich die Übergangsfrist in der Praxis nochmals deutlich. Neben dem chinesischen Neujahrsfest mit traditionellen Produktionsausfallzeiten kommt noch die Dauer des Transports aus Fernost nach Europa dazu. Die sind mindestens sechs Wochen. Zur Senkung des Treibstoffverbrauchs fahren zahlreiche Containerschiffe heute im sogenannten Slow Steaming, was einerseits die Treibstoffkosten reduziert und den CO2-Ausstoß verringert, andererseits jedoch die Transportzeiten um bis zu zwei Wochen verlängert und die Finanzierung durch die Importeure verteuert. Unter dem Strich beträgt die Umstellungszeit für die von der Verordnung 1194/2012 betroffenen Produkte damit nur noch gut ein halbes Jahr.

Die von der Verordnung betroffenen Produkte sind "zur vollständigen oder teilweisen Beleuchtung eines Gebietes bestimmt - d.h. dazu, durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches Licht die Sichtverhältnisse in diesem Gebiet zu verbessern. Speziallampen, die [...] in der ihnen beiliegenden Produktinformation eindeutig als solche gekennzeichnet sind, sollten von den Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung nicht erfasst werden." Zu diesen Speziallampen zählen ausdrücklich solche in Verkehrssignalanlagen, Terrariumsbeleuchtungen und Lampen für "die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z.B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren) [...]" In der Verordnung sind zwar Anforderungen an die Produktinformationen für Spezialprodukte festgelegt. Es ist dabei derzeit noch nicht abzusehen, welche spezifischen Informationen im Detail beispielsweise in den technischen Unterlagen zu digitalen Kompaktkameras mit eingebautem Blitz bereitgestellt werden müssen, um den Charakter als Spezialanwendung glaubhaft machen zu können.

LCE-Birne E27 JDR. Foto: Public Domain.

Am massivsten von der neuen Verordnung dürften die Anbieter von LED-Lampen betroffen sein. Hier gibt es einen umfangreichen Katalog an Vorgaben, die in drei Stufen, beginnend zum September des Jahres bis zum Herbst 2016 erfüllt werden müssen. Der Tatsache, dass LEDs als Leuchtmittel in zahlreichen neuen Leuchten heute fest verlötet sind, will die Verordnung mit der Vorgabe begegnen, dass "LED-Leuchten, bei denen die Entnahme einer LED-Lampe oder eines LED-Moduls für unabhängige Prüfungen nicht möglich ist, sollten den LED-Herstellern nicht die Möglichkeit eröffnen, sich den Anforderungen dieser Verordnung zu entziehen."

Das Problem der Kompatibilität von LED-Lampen mit Leuchtmittel hergebrachter Bauform wird im Verordnungstext angesprochen, Vorschläge für eine konkrete Umsetzung jedoch fehlen. Im Haushaltsbereich mit den üblichen Edison-Fassungen dürfte sich das Kompatibilitätsproblem mit LED-Lampen schneller lösen lassen als mit den quecksilberhaltigen ESL. Ein Problem stellen bislang die Leuchtstoffröhren dar. Nach Entnahme des Starters lassen sich in die Fassungen der meisten Leuchten auch LED-Stäbe einsetzen. Auch wenn die Leuchtenhersteller darauf drängen, die Längen so zu ändern, dass mit dem neuen Leuchtmittel LED auch neue Leuchten beschafft werden müssen, wird das Angebot an kompatiblen LED-Stäben kaum zu verhindern sein. Ein Problem dürfte eher in den unterschiedlichen Abstrahlwinkeln von Leuchtstoffröhren und LED-Stäben liegen. In öffentlichen Parkhäusern kamen die Kunden mit den durch die LEDs entstandenen "Lichtgassen" und den hohen hell-dunkel-Kontrasten nicht zurecht. Als Konsequenz wurde vielfach wieder auf Leuchtstoffröhren zurückgegriffen.

Ausdrücklich erwähnt die Verordnung neben der LED-Technik neue Beleuchtungstechniken wie OLEDs, die jedoch normalerweise kein gerichtetes Licht abstrahlen. Da sich mit Luminiszenzfolien und -geweben weitere Lichtquellen in der Entwicklung befinden, ist damit zu rechnen, dass die 1194/2012 nicht die letzte EU-Verordnung zur Beleuchtung sein wird.

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