Verwaltungsgerichte erwarten Klagen gegen Haushaltspauschale

GEZ-Nachfolgestelle will ihre Daten im März mit denen der Einwohnermeldeämter abgleichen

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Glaubt man Spiegel Online, dann können sich Diejenigen, denen bislang der Bürocomputer als Zugang zum täglichen Medienüberfluss ausreichte, zurücklehnen und auf eine Rechnung der GEZ-Nachfolgestelle "Beitragsservice" warten, die womöglich nach einem Datenabgleich mit den Einwohnermeldeämtern im März eintrudeln wird. Dann müssen sie die Gebühr von Januar bis März nachzahlen. Für weiter in die Vergangenheit zurückreichende Forderungen wären Beweisdaten zu Empfangsgeräten notwendig, die der umbenannten GEZ fehlen, solange der Nutzer sie nicht selbst abgibt.

Die deutschen Verwaltungsgerichte rechnen erst danach mit Klagen von Betroffenen gegen den seit 1. Januar geltenden geräteunabhängigen "Rundfunkbeitrag", die sich zur Popularklage des Passauer Juristen Ermano Geuer hinzugesellen. In der Piratenpartei denkt man in diesem Zusammenhang schon über Hilfestellungen für Bürger nach und dem Focus zufolge lassen mehrere Handelsketten gerade prüfen, welche Erfolgsaussichten ein gerichtliches Vorgehen hat. Einigen Unternehmen droht durch die Umstellung angeblich eine Verachtzehnfachung ihrer Gebührenlast. Am Hamburger Verwaltungsgericht hält man es für "durchaus wahrscheinlich", dass Fragen dazu den Instanzenweg gehen und letztendlich vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden werden.

Verwaltungsgericht Hamburg. Foto: Staro1. Lizenz: CC BY-SA 3.0.

Es spricht einiges dafür, dass die jährlich pro Haushalt und Filiale mit oder ohne Fernsehgerät geforderten 215,72 Euro trotz eines Gutachtens des Heidelberger Professors Paul Kirchhof (der sich mit seiner Interpretation des Grundgesetzes öfter in einer Minderheitsposition befindet) verfassungsrechtlich als (ohne grundgesetzliche Kompetenzgrundlage erhobene) Rundfunksteuer anzusehen ist, weil sie der Definition in § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung entsprechen: Sie sind "Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft".

Ein weiterer Angriffspunkt ergibt sich aus der Verdreifachung der Gebühr für solche Personen, die lediglich einen Computer oder ein Radiogerät besitzen. Kritiker sehen diese Verdreifachung zur Fernsehgebühr als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der auch beinhaltet, dass Ungleiches ungleich behandelt werden muss. Dieser Gleichheitsgrundsatz wird auch von gewerblichen Zahlungspflichtigen angeführt, die kritisieren, dass es wieder einmal die Luxushotels sind, die von der neuen Regelung profitieren: Sie zahlen ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausstattung lediglich 5,99 Euro pro Zimmer.

Möglicherweise werden sich Gerichte angesichts zunehmenden Unmuts über die (weitgehend ohne Rücksicht auf das Einkommen der Bürger erhobene) Pauschale auch intensiver mit der Frage beschäftigen müssen, was im Zeitalter des Informationsüberflusses "Grundversorgung" ist, und was nicht. Auch deshalb, weil manche Menschen die Finanzierung von Degeto-Produktionen (von denen sie sich ästhetisch beschmutzt fühlen, wenn sie in anderen Haushalten zufällig mit ansehen müssen) aus Gewissensgründen nicht mittragen wollen.

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