Leistungsschutzrecht könnte zu Handelssanktionen führen

Deutschland soll wegen des geplanten neuen Monopolrechts für Presseverlage auf die US-Liste der Copyright-Schurkenstaaten

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Das Regierungsbüro des Handelsvertreters der Vereinigten Staaten (United States Trade Representative - USTR) veröffentlich jedes Jahr den so genannten Special 301 Report, der Listen mit Staaten enthält, deren Immaterialgüterrecht nach US-Regierungssicht zu stark vom amerikanischen abweicht. Bislang fanden sich in diesem Bericht ausschließlich Länder, deren Monopolrechtsschutz nach Ansicht der US-Regierung nicht umfassend genug ist - zum Beispiel China, Indien oder Russland. Nun könnte mit Deutschland erstmals ein Land auf die Liste kommen, weil es deutlich umfangreichere Monopolrechte als die USA vergibt.

Das fordert eine Verstoßanzeige der Computer & Communications Industry Association (CCIA), in der sich große IT-Firmen zusammengeschlossen haben - darunter Microsoft, Facebook, eBay, Yahoo und Google. In der offiziellen Beschwerde legt die CCIA ausführlich dar, wie das von der deutschen Bundesregierung beschlossene neue Monopolrecht für Presseverlage das Recht von Verbrauchern und Unternehmen auf einen angemessenen Umgang mit Inhalten unangemessen stark einschränkt.

Der angemessene Umgang mit Inhalten ist in den USA (unkomplizierter und innovationsfreundlicher als in Deutschland) durch das Fair-Use-Prinzip geregelt. Eine Minderheit in der Union fordert die Adaption dieses Fair-Use-Prinzips als Antwort auf technische Veränderungen, aber von einer Mehrheit der Bundestagsabgeordneten der beiden Volksparteien und der GEMA-Fraktion bei den Grünen wird dies strikt abgelehnt.

Ron Kirk, der aktuelle Handelsvertreter der Vereinigten Staaten. Foto: USTR.

Das neue deutsche Monopolrecht für Presseverlage, das noch den Bundestag und den Bundesrat passieren muss, wurde etwas irreführend "Leistungsschutzrecht" betitelt und soll dafür sorgen, dass nicht nur Autoren, sondern auch Verlage Geld für die Verwendung von Textteilen verlangen oder diese verbieten können. Der Gesetzentwurf stellt dabei nicht auf die Verhältnismäßigkeit einer Verwendung ab, sondern will, dass sich das Monopol selbst auf kleinste Textteile erstreckt - zum Beispiel in "sprechenden" Links. Es ist deshalb wenig überraschend, dass die Bundesregierung in einer Anfrage zu den konkreten Auswirkungen auf die Rechtsprechung verweisen musste. Die Jahre oder Jahrzehnte, bis sich solch eine Rechtsprechung herausgebildet hat, dürften findige Anwälte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zur Massenabmahnung von Verbrauchern und Unternehmen nutzen.

Der CCIA zufolge würde das Leistungsschutz nicht nur den Investitionsschutz gefährden, weil es konträr zum weltweit üblichen Umgang mit Information steht, sondern auch gegen Artikel 10 Absatz 1 der Berner Übereinkunft verstoßen, die Immaterialgüterrechtsstandards auf internationaler Ebene regelt. Aufgrund einer geplanten Verwertungsgesellschaft für das Presse-Leistungsschutzrecht und Drohungen für den Fall, dass Suchmaschinen ganz auf die Listung von Inhalten der Presseverlage verzichten, sieht man in dem von der Bundesregierung beschlossenen Leistungsschutzrecht außerdem eine Art Steuer, mit der eine Industrie zulasten einer anderen subventioniert werden soll, und eine künstlich aufgebaute Markteintrittsbarriere, gegen die das USTR einschreiten muss.

Denn das Büro ist in seinem gesetzlichen Auftrag nicht nur dazu verpflichtet, Länder zu identifizieren, die keinen "angemessenen und wirksamen" Schutz von Immaterialgüterrechten aufweisen, sondern auch solche, die Amerikanern und amerikanischen Unternehmen im Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten keinen "fairen und gleichberechtigten Marktzugang" gewähren. Sollte das USTR der Anzeige der CCIA nachgehen und Deutschland in die Liste der Copyright-Schurkenstaaten aufnehmen, dann droht nicht nur diplomatischer Druck, sondern auch wirtschaftlicher Schaden für die deutsche Landwirtschaft und die heimische Industrie, weil für solch einen Fall auch Sanktionen vorgesehen sind.

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