Erfolgsgeheimnisse des Onlinehandels

Was vielfach als Innovation im Handel bezeichnet wird, stellt sich in der täglichen Praxis manchmal als einfache Umgehung und Vermeidung von Steuern und Abgaben heraus

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So manchem Hotelgast erscheinen auch die dank FDP noch verbliebenen 7% MwSt. auf den Übernachtungspreis in einem deutschen Hotel zu hoch. Um Kosten zu sparen wird das Hotel deshalb über ein Hotel-Buchungsportal beispielsweise in den USA gebucht und vorab bezahlt. Da das US-amerikanische Angebot keine MwSt. enthält, fällt es auf den ersten Blick günstiger aus, als das mit der MwSt. beaufschlagte Angebot des gleichen deutschen Hotels auf dessen eigener Website. Aufgrund dieser Konstruktion erhält der Hotelgast auch keinen deutschen Beleg für die Hotel-Rechnung. Was sich als Schnäppchen anbietet, ist nach deutschem Recht jedoch so nicht vorgesehen, da die MwSt. dort bezahlt werden muss, wo die Leistung erbracht wird. Nach einer Geschäftsreise wird dies bei der Abrechnung der Reisekosten einer aufgeweckten Buchhaltung ins Auge springen. Spätestens bei einer Betriebsprüfung folgen unschöne Fragen.

Die Umgehung der MwSt. scheint inzwischen fast schon systematisch bei solchen Waren zu erfolgen, deren Verkäufer als Standort das Vereinigte Königreich nennen. Auch wenn im Online-Angebot klar und deutlich erwähnt wird, dass sich alle Preise inklusive MwSt. verstehen, trifft dies in der Praxis nicht immer zu. Der deutsche Normalverbraucher glaubt zumeist, die Ware käme aus England, wobei er Schottland und Wales geflissentlich übersieht. Zum Vereinigten Königreich zählen jedoch auch die Isle of Man in der irischen See und die Kanalinseln. Diese gehören zwar nicht zur EU, befinden sich aber in einer Zollunion mit den EU-Mitgliedsstaaten.

Diese Konstruktion ermöglicht es Firmen mit Sitz auf den Kanalinseln, sich beispielsweise die britische VAT (MwSt.) zurückzuholen und die eigenen Verkäufe dann ohne MwSt. abzuwickeln. Auf Nachfrage erhält man von diesen Anbietern nur den Hinweis, dass die Rechtslage so sei und keine Umsatz-Steuer anfalle. Da Jersey und Guernsey kein Teil der EU sind, gelten dort im Übrigen auch die europäischen Ökodesign- und Sicherheits-Richtlinien nicht. Wer nun Ware von einem dortigen Anbieter bestellt, muss die fällige Einfuhrumsatzsteuer dann beim zuständigen deutschen Zoll bezahlen, falls die Sendung im Netz der Zollkontrolle hängen bleibt.

Waren unterhalb der Bagatellgrenze von 22 Euro werden jedoch im Normalfall von der zolltechnischen Abwicklung befreit. Diese Grenze wird von Versendern auch aktiv genutzt. Wobei der Versand dann - kostenoptimiert - durchaus auch aus der Schweiz erfolgen kann. Bei Lieferungen aus der nicht zur EU gehörenden Eidgenossenschaft gilt das gleiche Prozedere wie bei Lieferungen von den Kanalinseln. Pauschalfrankiert und ohne klar erkennbaren Absender schlüpft die Sendung durch die Maschen des Zolls zum deutschen Käufer. Am Beispiel eines Kopfhörers der amerikanischen Marke Koss, der für einen Betrag unterhalb der Bagatellgrenze angeboten wurde, war anhand der vorliegenden Angaben von Hersteller, Importeur und Wettbewerbern schwer nachvollziehbar, wie der Anbieter eine positive Marge erzielen konnte. Möglicherweise war diese positive Marge nur durch (einen dem Standort auf den Kanalinseln geschuldeten) Verzicht auf die MwSt.-Berechnung realisierbar. Dies wäre ein klarer Vorteil gegenüber Händlern, welche eine Umsatzsteuer abführen müssen.

Neben der MwSt. lassen sich aber auch andere Abgaben umgehen, wenn man die Handelswege entsprechend optimiert. So ist die Gestaltung dieser Handelswege bei in Luxemburg angesiedelten europäischen Zweigen eines amerikanischen Online-Händlers überaus verzwickt und nicht so leicht zu durchschauen. Dies zeigt sich beispielsweise im Zusammenhang mit der in Deutschland fälligen Urheberrechtsabgabe auf Speicherprodukte.

Die Urheberrechtsabgabe war mit dem Aufkommen von Amateurtonbandgeräten und Kassettenrekordern eingeführt worden. Denn mit diesen Geräten konnten auch Privatpersonen Werke vervielfältigen. Da eine Kontrolle der Privathaushalte hinsichtlich der privaten Mitschnitte beispielsweise von Radiosendungen nicht durchsetzbar war, hat der Gesetzgeber die Kopie für den privaten Bedarf eingeräumt und die Urheberrechtsabgabe als finanziellen Ausgleich für Urheber und Rechteverwerter vorgesehen. Ausgehend von den analogen Medien wurde die Abgabe mit dem Aufkommen der digitalen Speichermedien wie Festplatten auf diese ausgedehnt.

Erwirbt nun ein deutscher Käufer eine externe Festplatte eines der großen Herstellers beispielsweise bei einem Online-Versandhändler, so wird die Festplatte zuvor (nach ihrer Anreise aus Südostasien oder China) eine zweigleisige Europareise hinter sich gebracht haben. Die Festplatte wurde möglicherweise über einen der Vertragsdistributoren des Herstellers nach Deutschland importiert. Dieser Distributor gibt in seiner Funktion als Importeur nach Deutschland in seiner halbjährlichen Meldung an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) die Zahl der nach Deutschland eingeführten Festplatten an und erhält darauf eine auf der gemeldeten Zahl der importierten Festplatten basierende Rechnung von der ZPÜ.

Festplatten (wie auch alle anderen vergleichbaren Speicherprodukte), die danach von Deutschland aus wieder in andere Staaten geliefert werden, werden dabei von den an die ZPÜ gemeldeten Zahlen abgezogen und von der ZPÜ auch nicht berechnet. Entscheidend ist dabei der Rechnungsweg und nicht der Weg der Ware.

So kann es im Falle der Festplatte, die an einen Endkunden in Deutschland verkauft wird, geschehen, dass die Platte selbst den Weg in eines der Fulfillment Center in Deutschland nimmt, die Rechnung jedoch einen getrennten Weg nach Luxemburg geht. Für die nach Luxemburg berechneten Festplatten meldet der deutsche Distributor/Importeur die entsprechenden Zahlen an die ZPÜ, die dann die Abgabe für diese Speicher wieder gutschreibt/zurückbucht, weil die Festplatten nun rechnungstechnisch in Luxemburg sind.

Werden diese Platten nun von Luxemburg aus einem Kunden in Deutschland berechnet, wird offensichtlich keine Urheberrechtsabgabe bezahlt, weil der Händler hier auf dem Standpunkt steht, dass man als Luxemburger Händler keine deutsche Urheberrechtsabgabe bezahlen müsse. Auf diese Weise lassen sich bei einer externen 1-TB-Festplatte und den derzeit in Deutschland üblichen Endverkaufspreisen die Kosten auf Händlerseite um gut 10% reduzieren.

Bei der Münchener ZPÜ vertritt man hinsichtlich der Abläufe in Luxemburg die Ansicht, dass in jedem Falle, in dem rechnungstechnisch von Luxemburg aus die Lieferung an Endabnehmer in Deutschland erfolgt, der Luxemburger Rechnungsteller als Importeur für Deutschland gelte und zur Zahlung der Vergütungen verpflichtet sei. Der Aufforderung zur Stellungnahme kam der Luxemburger Anbieter leider nicht nach, da nach eigener Aussage der geschilderte Ablauf nicht geprüft werden könne.