Kein Freibrief für Überwachungen

Innerhalb weniger Tage haben unterschiedliche Gerichte in Deutschland zweimal übereifrigen Sicherheitspolitikern Grenzen gesetzt

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Am 21. Juli erklärte der sächsische Verfassungsgerichtshof Teile des Verfassungsschutzgesetzes des Freistaates für unvereinbar mit der Verfassung. Der „große Lauschangriff“ verstoße gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und der Menschenwürde, urteilten die Leipziger Richter. Sie sahen außerdem durch das von einer großen Koalition aus SPD und CDU beschlossene Gesetz die von der Verfassung vorgeschriebene Trennung von geheimdienstlicher und polizeilicher Arbeit verletzt.

Heute hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Teile des niedersächsischen Sicherheitsgesetzes ebenfalls für unvereinbar mit der Verfassung erklärt. Nach diesem Gesetz reichte es für eine Überwachung aus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, jemand könne in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen. Der konkrete Nachweis einer Tatvorbereitung war nicht nötig.

Die präventive Telefonüberwachung war ein Lieblingsprojekt des niedersächsischen CDU-Innenministers Uwe Schünemann, der sich damit gegenüber seinen Länderkollegen als unnachsichtiger Streiter gegen die Kriminalität profilieren wollte. Damit es ist es jetzt vorbei. Denn die Karlsruher Richter verbanden ihr Urteil mit einer unmissverständlichen Schelte:

Der niedersächsische Gesetzgeber hat seine Gesetzgebungskompetenz durch die Regelungen über die Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten überschritten. Die Telekommunikationsüberwachung ist nicht auf die Verhütung von Straftaten beschränkt, sondern sieht in § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Nds.SOG auch die „Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten“ als eigenständiges Tatbestandsmerkmal vor. Die Daten werden also zur Verwertung in einem künftigen Strafverfahren und damit zur Strafverfolgung erhoben. Eine solche Verfolgungsvorsorge gehört zum gerichtlichen Verfahren im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und daher zur konkurrierenden Gesetzgebung.

Die Richter rügen zudem, dass das Gesetz nicht genügend Vorkehrungen zur Vermeidung von Eingriffen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung enthalte. Da die präventive Überwachung einen erheblichen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Privatsphäre bedeute, sei als Überwachungsgrund nicht ausreichend, dass jemand in Zukunft „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ begehen könnte, so die Richter. Sie bezogen sich damit ausdrücklich auf ihr Urteil zur akustischen Wohnraumüberwachung vom letzten Jahr.

Seit der Einführung der präventiven Überwachung im Jahre 2003 wurden in Niedersachsen vier Mal Telefone vorbeugend angezapft. Nach Angaben eines Sprechers des niedersächsischen Innenministeriums seien zweimal mutmaßliche Islamisten sowie ein Göttinger Physikstudent und AKW-Gegner von dieser Maßnahme betroffen gewesen. Sein Fall hat in den letzten Wochen für Schlagzeilen gesorgt. Vor dem letzten großen Castortransport ins Wendland im Herbst 2004 war der Anti-AKW-Aktivist rund um die Uhr observiert worden. Nach Einsicht in seine Akten erklärte der Betroffene:

Vor meiner Haustür standen Tag und Nacht Beamte, die Polizisten folgten mir bis auf die Uni-Toilette und beobachteten, ob ich mich dort mit jemandem traf.

Auch die Telefonate seiner Mitbewohner seien abgehört worden. Am Auto eines Bekannten brachten Polizisten einen GPS-Peilsender an. Der Physikstudent war ins Visier der Fahnder geraten, weil im Zusammenhang mit AKW-Protesten gegen ihn ermittelt worden war. Allerdings war es nie zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen. Außerdem soll er das Plakat zu einer Anti-AKW-Party entworfen haben.

Das Komitee für Grundrechte und Demokratie hatte nach Bekanntwerden des Falls scharfe Kritik an der Überwachung auf Verdacht geübt. Die Kritiker können sich durch das jüngste Urteil bestätigt fühlen. Der positiven Würdigungen des Urteils schloss sich sogar ein Sprecher der Gewerkschaft der Polizei an, die sonst immer für schärfere Gesetze plädiert. Erwartungsgemäß äußerte sich Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann enttäuscht über den Richterspruch aus Karlsruhe.

Die präventive Telekommunikationsüberwachung wird durch die Entscheidung zwar nicht vollständig ausgeschlossen. Für die Polizei wird aber der Einsatz dieser Ermittlungsmethode erschwert, die in den Zeiten der modernen Massenkommunikation immer wichtiger wird.

Der Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus könne, so Schünemann weiter, "nur erfolgreich geführt werden, wenn die Polizei in dieŽLage versetzt wird, sich frühzeitig umfassende Kenntnisse über kriminelle Zusammenhänge und Planungen zu verschaffen".

Das Urteil hat Auswirkungen über Niedersachsen hinaus. Auch andere Bundesländer wollen weitere Überwachungsmaßnahmen in den Gesetzeskatalog aufzunehmen. An das Urteil wird sich auch der künftige Bundesinnenminister halten müssen, selbst wenn er Günther Beckstein heißen sollte (siehe auch in c't-aktuell: Knackige Polizeigesetze geknackt).