Grenzen der Überwachung

Auch Krankenhauszimmer gehören nach dem Bundesgerichtshof zum geschützten Kernbereich, der nicht akustisch überwacht werden darf

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Einzelzimmer im Krankenhaus sind für einen Lauschangriff tabu. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden.

Im konkreten Fall ging es um den bis heute unaufgeklärten gewaltsamen Tod eines Landwirts, der 1998 erschlagen aufgefunden wurde. Der spätere Angeklagte war ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten, weil er zuvor Streit mit dem Landwirt gehabt hatte. Doch die Indizien reichten nicht für eine Verurteilung aus. Nach einem schweren Arbeitsunfall des Mannes wurden in seinen Krankenzimmer Wanzen angebracht und sein Telefon am Krankenbett wurde abgehört. Damit die Maßnahmen auch die gewünschten Ergebnisse brachten, wurde eine dem Verdächtigten nahestehende Arbeitskollegin verhört.

Die Befragte benachrichtigte den Kranken über die Wiederaufnahme der Ermittlungen. Daraufhin soll der im Selbstgespräch im bayerischen Dialekt geäußert haben: „In Kopf hätt i eam schießen sollen.“ Dieser Satzfetzen reichte dem Landgericht München für eine Verurteilung wegen Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil jetzt aufgehoben. Der Prozess muss neu aufgerollt werden.

Die Selbstgespräche im Krankenzimmer dürfen allerdings nicht mehr verwertet werden. Damit hat der Bundesgerichtshof erstmals nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff ) über ein Verwertungsverbot entschieden und damit auch die Grenzen der Überwachung noch einmal deutlich markiert.

Nach dem Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung, das in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. März 2004 zur akustischen Wohnraumüberwachung (BVerfGE 109, 279 ff.) ergangen ist (§§ 100 c, 100 d StPO), dürfen Erkenntnisse aus einem Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung auch zur Aufklärung von Straftaten aus dem Bereich der Schwerkriminalität nicht verwertet werden. Das Selbstgespräch des Angeklagten in dem Krankenzimmer ist diesem - durch Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten - Kernbereich zuzurechnen. Maßgebend dafür war eine Kumulation mehrerer Umstände. Es handelte sich um ein aufgrund einer staatlichen Überwachungsmaßnahme aufgezeichnetes Selbstgespräch. Dieses Selbstgespräch hatte der Angeklagte in einem hier von Art. 13 GG geschützten Wohnraum geführt. Der Inhalt des Selbstgespräches war in Bezug auf den Tatvorwurf interpretationsbedürftig. Als Folge dieser Zuordnung zum Kernbereich durfte das Selbstgespräch nicht zu Lasten des Angeklagten zu Beweiszwecken verwertet werden.

Wie das Bundeskabinett ebenfalls am Mittwoch bei einer Beratung zu dem Großen Lauschangriff feststellte, ist die Anwendung dieser umstrittenen Ermittlungsmethode rückläufig. Wurde im Jahr 2003 noch 37mal auf den Großen Lauschangriff zurückgriffen, waren es 2004 nur 10 Fälle. Dieser Rückgang ist Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Das Urteil des Bundesgerichtshof wird dem Lauschangriff weitere Grenzen setzen und trägt daher zur Stärkung der Bürgerrechte bei. Erst vorkurzem hatte der sächsische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass der "große Lauschangriff" gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und der Menschenwürde verstößt (Kein Freibrief für Überwachungen).