Die Unauffindbarkeit des Friedens

Wie Pazifismus und Humanitarismus die Negation des Krieges befördern, damit aber zugleich auch den Frieden abschaffen

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Wann ist ein Krieg „gerecht“? – Bis weit in die Spätscholastik und beginnende Neuzeit haben Politiker, Denker und Strategen darauf eine klare Antwort gewusst. Ein Krieg gilt als „gerecht“, wenn er, erstens, durch eine auctoritas principis angeordnet wird, diese „rechtmäßige Macht“ sich, zweitens, auf eine iusta causa berufen kann, und sie, drittens, den Krieg in der intentio recta führt, den Frieden wiederherzustellen. Ziel dieses ius ad bellum war es, den Waffengang raumzeitlich zu beschränken und seine Ausweitung und Intensivierung zu verhindern. Weshalb in einem solchen Krieg auch die Verhältnismäßigkeit der Mittel und die Unversehrtheit der Nichtkombattanten gewahrt bleiben. Gibt der Unterlegene auf und unterwirft sich dem Sieger ohne Aufruhr, hört auch die Gewalt auf. Ein Friedensvertrag zwischen den Krieg führenden Parteien schließt sich an, der die Kampfhandlungen beendet.

Doch wann genau liegt eine causa iusta vor? Wann hören eine Blockade, ein Embargo oder ein Flugverbot auf, „friedlich“, und das Abfangen von Botschaften, das Lancieren von Kriegsgräueln oder das Einfrieren von Bankguthaben auf, „kriegerisch“ zu sein? Und weiter: Kann der „Kriegsgrund“ vom politischen Willen des Machthabers bzw. vom politischen Interesse, das eine „rechtmäßige Macht“ verfolgt, überhaupt entkoppelt werden? Wer entscheidet, was „respektabel“ ist und was nicht? Ist es etwa legitim, ein evil regime mit militärischer Gewalt zu stürzen, einen rogue state zur Demokratie zu zwingen oder Kannibalen, Wilde oder Barbaren zum rechten Glauben, zum Licht der Aufklärung oder zum liberum commercium (freier Verkehr) zu führen?

Was ist, wenn Minderheiten oder die vom „Sonnenlicht“ bereits Erleuchteten von anderen, die lieber in der Finsternis leben möchten, verfolgt, drangsaliert und gemordet werden? Gibt es dann ein „Interventionsrecht“, eine Pflicht der Rechtschaffenen und Recht schaffenden gar zur „humanitären Intervention“? Schließlich: Wie verhält es sich mit der „Vorwärtsverteidigung“? Ist es „gerecht“ und zwingend gegen einen „Schurkenstaat“, der nach dem Besitz von Massenvernichtungsmitteln strebt und den Nachbarn zu „vernichten“ droht, „vorsorgend“ vorzugehen? Womöglich auch unter dem Einsatz atomarer Sprengkörper (Nukleare Aufrüstung)?

Denn es ist keine Obrigkeit, ohne von Gott;
wo aber Obrigkeit ist, die ist von Gott verordnet.

Römerbrief 13,1

Das Recht der potestas spiritualis

Während zu Beginn des 21. Jahrhunderts über solche Fragen heftig gestritten wird, waren für die Antike und das Mittelalter, für Römer, Päpste, Spanier, Portugiesen, Niederländer usf. Antwort und Begründung darauf unstrittig. Bei all ihren Feldzügen wider die Menschlichkeit konnten sie sich stets auf „Rechtstitel“ berufen: auf einen göttlichen Missionsauftrag, das kaiserliche Recht auf die Erde, ein „höheres Menschentum“, die Entdeckung (Occupatio) neuen Landes. Dieses Recht erlaubte es, fremde Gebiete zu okkupieren, sie zu ggf. zu annektieren und die dort lebende Bevölkerung auch gegen deren Willen umzuerziehen. Zwischen Römern und Barbaren, Europäern und Nicht-Europäern, Christen und Nicht-Christen gab es, so glaubte man seinerzeit, einen prinzipiellen Unterschied. Auf ihn konnte und durfte die allgemeine Reziprozität oder Reversibilität der Begriffe nicht angewendet werden.

Wer darin nur die ideologische Rechtfertigung für neue Landnahmen im Osten, Südosten oder Westen durch den christlichen Glauben wahrnehmen will, verkennt die geschichtliche Situation damals. Alle imperial-spirituellen Landnahmen, die Bekehrung der slawischen Heiden durch die Ottonen, die Kreuzzüge zur Befreiung Jerusalems von den Ungläubigen oder auch die Conquista süd- und mittelamerikanischer Gebiete, verliefen „rechtsförmig“. Das heißt, sie konnten sich auf das Mandat einer potestas spiritualis berufen und erfolgten im Rahmen eines gültigen Rechtssystems, das in Rom, Jerusalem oder Madrid verortet war.

Mögen sich Angriff, Verteidigung und Widerstand auch inhaltlich voneinander unterscheiden, Krieg und Fehde zwei unterschiedliche Paar Schuhe darstellen, sie galten als „gerecht“, solange sie vom Papst und damit von Gott abgesegnet waren. Und mögen diese Kriege auch hart, unerbittlich und mitunter auch äußerst grausam geführt worden sein, anarchistisch verliefen sie dennoch nie. Stets waren sie in ein sicheres Recht eingebunden, das einem „Netz aus Ordnungen und Ortungen“ (Carl Schmitt) unterstand und den „gerechten“ vom „ungerechten“, den „sinnvollen“ vom Vernichtungskrieg unterschied.

Denn der Friede ist ebenso wie der Krieg Aufgabe der Politik.

Julien Freund

Die Erdung des Krieges

Erst als die Pioniere und Väter des neuen ius publicum europeum, zum Beispiel Francisco de Vitoria, Hugo Grotius und Emerich de Vattel anfingen, sich nicht mehr von konkreten Sachlagen und deren praktischen Schlussfolgerungen leiten zu lassen, Argumentationen und „Rechtstitel“ nur noch auf ihre Stimmigkeit hin zu prüfen und die iusta causa allmählich durch die Gleichsetzung der Kriegführenden (iusti hostes) zu ersetzen, wurde die Frage nach der „gerechten Sache“ auch juristisch irrelevant.

Zwar waren sie noch keine Freidenker, Humanisten und Sozialisten, die vorhatten, aus Menschen unterschiedlichster Gesinnung, Tradition und Hautfarbe Freunde, Brüder und Schwestern zu machen, um dadurch alle Zwietracht zwischen ihnen zu beseitigen und den „Ewigen Frieden“ zu institutionalisieren. Auch hatte das Prinzip des „freien Verkehrs“ noch nichts mit dem Freihandel und der Politik der „Open Door“ zu tun, wie sie später für die Anfänge des 20. Jahrhunderts charakteristisch werden. Dafür fehlten noch die mächtigen „Lokomotiven des Fortschritts“, Medien- und Verkehrsmittel wie Eisenbahn, Telegraf und Telefon, die den ungeheuren Durst der Europäer nach Raum, Rohstoffen und Energiereserven anstachelten und dazu führten, dass sie ihren missionarischen Eifer von der Religion auf die Technik übertrugen.

Doch setzte mit der Zurückdrängung der iusta causa und ihre Ersetzung durch eineniustus hostis endgültig die Wende von der theologischen Begründung zur juristischen Denkweise ein, mit der Folge, dass die spirituell-geistige Autorität von einem paritätisch-reziproken System gleichberechtigter Staaten abgelöst wurde, an deren Spitzen nicht mehr ein Fürst oder Kaiser stand, sondern ein souveräner Staatschef. Seither darf sich ein bewaffneter Konflikt „rechtmäßig“ nennen, wenn er zwischen gleichrangigen und gleichwertigen Souveränen geführt wird, zwischen Staaten wohlgemerkt, und nicht zwischen Individuen oder Gruppen. Damit entfällt auch die Notwendigkeit, zwischen gerechten und ungerechten, heiligen oder profanen Kriegen weiter zu unterscheiden.

Aber nicht nur das: Auch der Feind gilt ab jetzt nicht mehr als Bandit oder Verbrecher, der sich außerhalb des Rechts (Outlaw) bewegt und deshalb auf Geheiß oder Gutdünken einfach terminiert (Dead or alive) werden kann. Vielmehr ist er nun ein rechtlich und moralisch anerkannter Kriegsgegner, der ein Recht auf autonome Existenz besitzt sowie frei in der Wahl des Regimes ist. Achtung, Annerkennung und Gegenseitigkeit der Freund-Feind Beziehung verhindern, dass der Besiegte später wegen Verrats oder Kriegsschuld vor ein Gericht gezerrt werden kann und dort zum Verbrecher oder Gangster gestempelt wird, weil er sich im falschen Lager befunden hat oder hinterher zu den Verlierern zählt.

Während sich Monarchien, Diktaturen und Fürstentümer an die rechtlichen Bestimmungen des europäischen Staatensystems hielten, haben sich Kommunismus und Nationalsozialismus dem später verweigert. Beide gaben vor, ausschließlich „gerechte Kriege“ zu führen und dem Feind folglich die besagte Anerkennung zu versagen. Ging es dem einen darum, den Klassenfeind zu vernichten, um darauf die Diktatur des Proletariats zu errichten, die den Krieg für immer abschafft, wollte der andere jede Art von minderwertigem Leben auslöschen, um an ihrer Statt die Herrschaft einer höheren Rasse zu setzen. Gulag und Konzentrationslager waren nicht nur Mittel zum Zweck, sie waren auch direkter Ausfluss und logische Folge der Nichtanerkennung der Rechte des Feindes.

Inter pacem et bellum nihil medium.

Cicero

Tertium non datur

Freilich verschwindet mit der Einführung des iustus hostis nicht der Begriff des „gerechten Krieges“. Und auch der Krieg wird durch seine Hegung, Formalisierung oder Rationalisierung nicht abgeschafft. Doch haftet das Attribut „gerecht“ jetzt nicht mehr an theologischen, moralischen oder metaphysischen Bestimmungen, sondern an den strukturellen und institutionellen Bedingungen eines Staates, der dieses Recht sich, aber auch allen anderen Staaten zugesteht, „kleinen“ genauso wie „großen“ und mächtigen. „Gerecht“ gerinnt mithin zu „formgerecht“, zu einem „Krieg in Form“ oder „der Form nach“.

Seitdem gilt ein Krieg als „gerecht“, wenn er von Staaten organisiert wird, die sich gegenseitig anerkennen, sich auf Augenhöhe begegnen und der von regulären Armeen und Truppenverbänden geführt wird. Aus dem regellosen Chaos egoistischer Interessen wird ein geregeltes Messen der Kräfte, das im Rahmen eines ausbalancierten Systems erfolgt, dem die Kriegführenden als souveräne und zugleich gleichberechtigte Mitglieder angehören. Alles, was dieser Regel nicht gehorcht, Aufstände, Revolten, Überfälle oder Landfriedensbrüche sind, auch wenn sie bewaffnet erfolgen, rechtlich betrachtet keine Kriege, sondern Rechtsbrüche, deren Akteure, Piraten, Rebellen und Insurgenten mit polizeilichen Methoden verfolgt und den Mitteln des Strafrechts geahndet werden.

Was auf den ersten Blick wie ein bloßes Verschieben, Austauschen oder Ersetzen von Zurechnungen und Verantwortlichkeiten aussieht, erweist sich bei näherem Hinsehen rasch als gewaltiger Fortschritt. Denn mit der Verfahrensrationalität erhalten die Kriegführenden nicht bloß bestimmte Garantien, sie gehen auch gewisse Verpflichtungen ein, die dem Krieg seinen „willkürlichen“ Charakter nehmen. Zwischen Frieden und Krieg gibt es nichts Drittes mehr, keinen Zwischenzustand und keine Grauzone. Es herrscht Krieg oder Frieden, kein Nicht-Krieg oder Nicht-Frieden, keine Intervention oder Nicht-Intervention, aber auch kein Kalter oder Heißer und auch kein Heiliger oder Krieg gegen den Terror. Tertium non datur.

Mit der Regulierung des Krieges entfällt, zweitens, auch die Diskriminierung des Gegners, wie sie der mittelalterlichen Lehre vom „gerechten Krieg“ entspringt. Nur wenn der Feind am Leben bleibt, ist auch ein Aushandeln eines Friedensvertrages (intentio recta) möglich, dem gemeinhin auch eine Amnestieklausel anhängig war. Und während im Religions- oder Konfessionskrieg in aller Regel auch Anrainer und Unbeteiligte in die Kampfhandlungen einbezogen werden, wird schließlich im zwischenstaatlichen Krieg der Behalt eines neutralen Standpunktes Dritter rechtskräftig. Wer nicht unmittelbar vom Konflikt betroffen ist oder mit einem der Krieg führenden Mächte Bündnisverträge unterhält, bleibt ungeschoren oder außen vor. Gewiss kann sich jeder Staat, kraft seines souveränen ius ad bellum, in den Krieg einmischen und sich auf die eine oder andere Seite schlagen. All dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass jeder Friede stets ein „bewaffneter Friede“ ist, weil er sich „immer auf ein Machtverhältnis stützt“ (Julien Freund).

Die Erde ist heute zu klein für zwei einander entgegengesetzte Systeme.

Henry L. Stimson, US-Kriegsminister

Rechtsenge

Es ist hier nicht der Platz, um auf all die Entwicklungen einzugehen, die das fast dreihundert Jahre währende ius publicum europaeum (1648 – 1914) letztendlich aus den Angeln gehoben und an seine Stelle ein räumlich ungeordnetes Nebeneinander abstrakter Normen gesetzt haben, das paradoxerweise umso bedeutungsloser für die Sache (iusta causa) und die konkrete geschichtliche Situation wird, je allgemein anerkannter, sprich: universeller, globaler und unpolitischer (Zivilisation, Menschenwürde, Demokratie …) sie wird. Daher nur so viel: Verantwortlich dafür ist gewiss der Übergang zur „maritimen Existenz“, zu Freihandel, Freizügigkeit und Weltmarkt, bei der die englische Krone nach Ansicht vieler Beobachter die Vorreiterrolle gespielt hat. Auch die Eroberung des Luft- und Weltraums durch Luftschiffe, Düsenjets und Space-Shuttles, die den Horizont des Krieges räumlich erweitert und seine Methoden qualitativ verändert haben, ist daran beteiligt. Und schließlich trägt auch eine „entfesselte Technik“ (Nukleartechnik, Fernlenkwaffen, Kommunikationsmedien), die eine totale Entortung des Raums, die Simultaneität der Ereignisse und den echtzeitlichen Tausch von Waren, Kapital und Informationen mit sich gebracht hat, viel dazu bei, dass die territoriale Unversehrtheit, das Selbstbestimmungsrecht der Völker und das Prinzip der Nichteinmischung ihre Rechtsförmigkeit verloren haben.

Wie sich das „Gesetz der wachsenden Räume“ (Friedrich Ratzel) auf die neuen technischen „Verkehrs- und Kommunikationsmittel“ (Wachsende Räume) ausgewirkt, und diese wieder auf den neuen „Nomos der Erde“ Einfluss genommen haben (Der Nomos der Erde) – zu diesen Themen haben wir schon zu einem früheren Zeitpunkt Überlegungen angestellt.

Für die Gesamtschau und zum besseren Verständnis bleibt jedoch festzuhalten: Der Versuch von Franzosen, Spaniern und anderen, die europäische Haus- und Rechtsordnung auf die Medien „Wasser und Luft“, aber auch auf andere Kontinente und Großräume jenseits der Weltmeere, auf Amerika, Asien oder den Greater Middle East auszuweiten oder zu übertragen, hat nicht funktioniert. Dies liegt freilich weniger an der Eigendynamik der entfesselten Waffen- und Medientechnik, als vielmehr an der Weigerung anderer Mächte, diese Ordnung zu übernehmen.

Mit der „Monroe-Doktrin“ von 1823 wurde beispielsweise schon frühzeitig diesem Ansinnen der Europäer ein geo- und machtpolitischer Riegel vorgeschoben. Und mit dem Hochjazzen des Begriffs der „westlichen Hemisphäre“ zur neuen Kampfzone und Amity Line, „diesseits derer (gemeint ist später der 20. Längengrad westlich von Greenwich – RM) der Löwe und das Lamm in Frieden nebeneinander ruhen sollen“ (Thomas Jefferson), haben vor allem die USA der Universalisierung der europäischen Raum-, Kriegs- und Friedensordnung eine radikale Absage erteilt. Zumal diese Linie es der US-Großmacht erlaubte, „einen Bereich gesicherten Friedens und gesicherter Freiheit von einem Bereich des Despotismus und der Korruption“ abzutrennen.

Spätestens seit diesem Zeitpunkt wird das ius gentium wie das ius ad bellum nicht mehr von Paris, Berlin oder Moskau aus bestimmt, sondern vom Westen her, von Washington D.C. Die USA, die immer schon den Anspruch hegen, der „wahre Westen“ zu sein und das „wahre Europa“ zu verkörpern, definieren seitdem souverän den Raum, innerhalb dessen „Recht und Frieden“ herrschen soll. Damit (und nicht erst mit Ende von WK I) hört Europa endgültig auf, Nabel der Welt und „Mitte der Zivilisation“ zu sein. Merkwürdigerweise ist bislang niemand auf die Idee gekommen, Rumsfelds heftig kritisierte Scheidung in Alt und Neu mit der Abdankung der europäischen Hausordnung zugunsten eines raumlosen Universalismus á la americaine in Verbindung zu bringen oder sie vor diesem geschichtlichen Hintergrund neu zu lesen und zu deuten.

Mein Orientierungspunkt damals (1936) war (und bleibt) die ungeheuerliche Dummheit von 1919/20.

Carl Schmitt an Ernst Jünger

Präzedenzfälle und Generalisierungen

Viel wichtiger für unser Thema ist hingegen, dass durch die kontinentale Achsenverschiebung in Richtung Westen sowie und vor allem durch noch weitergehende Humanitätsansprüche wie die Forderung nach totaler Freiheit, völliger Gerechtigkeit, vollständiger Gleichheit oder das Glücksstreben von Individuen und Gesellschaft, die von Idealisten und politischen Romantikern erhoben, aber auch von „Mystikern und Visionären des Friedens“ (Julien Freund) und, vornehmlich, vom US-Präsidenten Woodrow Wilson nach WK I an den Genfer Völkerbund herangetragen wurden, auch die Politisierung des Krieges und die klare Unterscheidung, was Krieg und was Frieden ist, verloren geht. Konkret fußt das

  1. auf der Entscheidung Wilsons, den selbst verordneten Isolationismus aufzugeben, die Demarkationslinie, die einst das „Reich des Rechts, des Friedens und der Freiheit“ vom „Reich des Unrechts, des Verbrechen und der Unfreiheit“ trennte, zu überschreiten, die Monroe-Doktrin offensiv auszulegen und im Namen der Menschheit, der Demokratie und des Völkerrechts in Europa aktiv zu intervenieren. Der Verfall setzt sich
  2. fort mit der Re-Thematisierung von Kriegsschuld und Kriegsverbrechen, was zur erneuten Kriminalisierung und Re-Moralisierung des Krieges führt. Angeklagt, zur Rechenschaft gezogen und zum Alleinschuldigen des Krieges gestempelt werden soll nach WK I beispielsweise eine bestimmte Person, der deutsche Kaiser Wilhelm II., obwohl das ius ad bellum und die dort anhängige Amnesieklausel verbieten, dass Personen oder Gruppen dafür herangezogen werden können. Sodann sitzen sich
  3. in Versailles zum ersten Mal in der Geschichte nicht mehr Sieger und Besiegte gegenüber, um einen Friedensvertrag (intentio recta) auszuhandeln, sondern nur noch Siegermächte, die über den Besiegten zu Gericht sitzen. Dies macht es Revisionisten wie Revanchisten später umso leichter, vom „Diktat“ und „einseitig auferlegten Frieden“ zu sprechen, womit im Grunde, wie wir heute wissen, der Keim zum nächsten Weltkrieg gelegt wird. Ferner sind es
  4. die in Genf aufgeworfenen „Kernfragen des Völkerbundes“, die zwar ausführlich von allen dort Anwesenden erörtert werden, aber letztendlich doch ungelöst blieben. So führte die „Ächtung des Kriegsbegriffs“ nur dazu, dass klare und vormals eindeutige Unterscheidungen und Begriffe (Krieg und Frieden, Intervention und Nicht-Intervention, Angriff und Verteidigung) verunklart werden. Vor allem im Lager der Menschenbewegten glaubte und hoffte man, dass durch humanitäre und pazifistische Deklamationen und die Ersetzung konkreter Prinzipien durch die Aufnahme unwirklicher Begriffe und künstlicher Fiktionen der „Weltfrieden“ künftig gesichert werden könnte; und ganz augenscheinlich hing man in Genf dem auch heute noch bei Universalisten und anderen politischen Romantikern weit verbreiteten naiven Glauben an, Großmächte oder Imperien würden die Entscheidung über ihre nationale Ehre, ihre regionalen, vitalen und Sicherheitsinteressen einem „internationalen Gremium“ überlassen und sich so in ihrer maximalen Handlungs- und Bewegungsfreiheit beschränken oder einengen lassen. Und schließlich setzen
  5. neue Straftatbestände wie: „Führung eines Angriffskrieges“, „Verschwörung gegen den Weltfrieden“, „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, die in Nürnberg nachträglich gegen ein evil regime erhoben wurden, um Täter strafrechtlich belangen zu können, den Jahrhunderte lang gültigen Grundsatz: „Nullum crimen, nulla poena sine lege“ außer Kraft, der besagt, dass niemand für eine Tat zur Rechenschaft gezogen werden kann, deren Strafbarkeit nicht schon vor der Tat gesetzlich festliegt.

Unbenommen der Frage, ob hier nicht das ius ad bellum mit dem ius in bello unzulässig vermischt wurde, es folglich rechtlich zulässig war, Individuen zu Normadressen zu machen und sie als unmittelbar verantwortliche Völkerrechtssubjekte zu behandeln; und unbenommen der Frage, ob eine solche einschneidende Neujustierung des Rechts wegen der Schwere der begangenen Verbrechen, wie die Richter argumentierten, geboten und gerechtfertigt war, hat diese Praktik den Betreibern des IMT (Internationale Militärtribunal) danach den Vorwurf der „Siegerjustiz“ und der „politischen Instrumentalisierung“ eingebracht (Der Nürnberger Juristen-Prozess 1947).

Erst 1998, als man vor dem Problem stand, wie man Kriegsverbrechen ,zum Beispiel die in Ruanda oder im ehemaligen Jugoslawien, ahnden kann, ist es (allerdings wieder nur nachträglich) gelungen, ein Statut für einen ständig tagenden „Internationalen Strafgerichtshof“ zu ratifizieren, dem einige Staaten die Zuständigkeit, darunter ausgerechnet die Siegermacht USA, aus Furcht vor „Politisierung der Justiz“ bis heute verweigern.

Selbst die düstersten Themen haben immer eine komische Seite.

Shazia Mirza

Geschichte wird lebendig

In „Frieden oder Pazifismus?“, einem fast tausendseitigen Buch, das Carl Schmitts verstreute Schriften zum „Völkerrecht und zur internationalen Politik“ bündelt, kann die Transformation des Kriegs- und Völkerrechts aus der Sicht des Staatsrechtlers geschichtlich nochmals erlebt und nachgelesen werden. Günter Maschke, Alt-APO, Dutschke- und Ex-Castrofreund, Guerillakämpfer auf der Zuckerinsel, intimer Kenner und heutiger Verwalter der „Akte“ Schmitt hat sie herausgegeben und mit einer Unzahl historischer Fakten und Quellenangaben, Querverweisen und Kommentaren angereichert, die den Ursprungstext bisweilen um ein Vielfaches übersteigen und die das Werk zu einem Muss im Haushalt jedes politisch denkenden Menschen machen.

Wer das Buch chronologisch (und nicht nur selektiv) liest, dem erschließt sich die Wirrnis und Krisis eines Jahrhunderts, das von nationalen Machtkämpfen und von Unrecht, von Beschwichtigung und Missachtung, von politischer Torheit und Starrköpfigkeit geprägt ist, als das fürchterlichste und blutigste in die Geschichte eingegangen ist und deren aktiver Zeitzeuge und kritischer Beobachter Carl Schmitt zeit seines Lebens war. Und wer sich anhand der Texte Jahr um Jahr, von der Zwischenkriegszeit über den Aufstieg Hitlers, den Beginn von WK II und dessen Ende in die Geburts- und fetten Jahre der Bundesrepublik hineintastet, der versteht nicht nur, warum das Urteil, das die Nachgeborenen einst über ihre Väter und Mütter gefällt haben, allzu selbstgerecht sein könnte, dem wird auch schlagartig klar, dass die weltpolitischen Probleme seinerzeit (Liberaler Imperialismus, Weltbürgerkrieg und die Suche nach einer „neuen Weltordnung“) auch die macht- und geopolitischen der Gegenwart sind.

Mit der Beseitigung des Hitler-Regimes wurde zwar ein selten und höchst übles System beseitigt, dem Ziel einer funktionierenden Weltordnung, die den macht- und geopolitischen Realitäten entspricht, heterogenen Staaten, Nationen und Kulturen ihr Auskommen lässt und kulturell unterschiedliche Großräume geografisch voneinander abgrenzt, ist man damit aber kein einziges Stück näher gekommen.

Neben der ersten Fassung des „Begriffs des Politischen“ enthält die Sammlung auch die Abhandlungen über „Die Wendung zu einem diskriminierenden Kriegsbegriff“ und den „Strukturwandel des Internationalen Rechts“. Und neben vielen kleineren Texten, die sich der „Ära der integralen Politik“, dem „totalen Krieg“ oder dem „Vae Neutris“ widmen, oder solchen, die Schmitts glühende Zustimmung und Unterstützung der Politik Hitlers zeigen, finden auch ausgemachte Antiamerikaner, gleich ob sie sich links oder rechts verorten, umfassende Munition, um ihre Vorbehalte, Abneigung oder Ressentiments gegenüber dem alten oder neuen Erzfeind zu befeuern. Beispielsweise zeigt sich der politische Jurist in dem Essay über die „USA und die völkerrechtlichen Formen des modernen Imperialismus“ gedanklich wie strategisch auf der Höhe des 21. Jahrhunderts.

Weniger Anklang finden dürfte, vor allem bei Friedensbewegten, hingegen Schmitts These, wonach der moderne Pazifismus mit seiner leutseligen Un-Politik nicht nur ursächlich in die Aushöhlung des Kriegsbegriffs verstrickt ist, sondern auch mit seinen edlen Motiven, tugendhaften Grundsätzen und lediglich gut gemeintem Egalitarismus und Humanitarismus sowohl die Kriegsgefahr als auch die Zunahme und Intensivierung von Kriegen tendenziell erhöht hat. Schon damals, Schmitt spielt auf das Vorgehen Japans gegen China anno 1932 an, ließ der Pazifismus=Universalismus sich dazu verleiten, „Bombardements“ aus der Luft und „Beschießungen“ vom Meer aus als „friedliche Maßnahmen“ auszugeben, eine Denkhaltung, die mittlerweile längst mehrheitsfähig geworden ist und uns mithin nicht gänzlich unbekannt vorkommen dürfte.

Auch und vor allem post 1989 werden „Luftschläge“ oder das „Aufbringen von Schiffen“, Embargo und Eindämmung, Blockaden und politische Isolierung längst als Frieden schaffende oder Frieden erzwingende Maßnahmen ausgegeben und von Kriegsgegnern auch als solche anerkannt. Man sieht förmlich, wie die „Diskriminierung des Kriegsbegriffs“ seine virale und laut Schmitt ideologisch-propagandistische Wirkung entfaltet, sie sich in die Köpfe und Herzen der Menschenbewegten einnistet und dort das unpolitische Denken und Handeln der Leute fördert, dies an der Präsenz und Intensität, der Aktualität und Realität der Krieges aber insgesamt wenig geändert hat. Im Gegenteil: Nur aus Rücksicht auf eine kritisch aufgespreizte (und daher leicht in Erregung zu bringende) Öffentlichkeit, die hellhörig und mit Pawlowschen Gesten auf bellizistisches Tun oder Gerede reagiert, meidet man inzwischen lieber die Vokabel „Krieg“ wie der Teufel das Weihwasser. Stattdessen spricht man lieber von „Friedensmissionen“ und „Krisenintervention“, von „humanitären Interventionen“ oder von „robusten Mandaten“, die von „Spezialeinheiten“ und „Expertenteams“, von „schnellen Eingreiftruppen“ und robusten „Wiederaufbautruppen“ unternommen werden.

What would you have, you curs,
That like nor peace nor war.

Shakespeare, Coriolanus

Intermediäre Zustände

Doch nicht die moralische Bewertung und kritische Würdigung der Schriften Schmitts, seine Verniedlichung deutscher Verstrickungen, die Verkehrung von Verantwortlichkeiten oder die Stilisierung Deutschlands zum Opfer einer internationalen Verschwörung stehen hier auf der Agenda (der „Akte“ Schmitt werden wir uns demnächst etwas genauer widmen). Viel mehr interessiert uns, wie sich all diese Ereignisse und Präzedenzfälle auf die Umdeutung und Neufassung des Kriegs- und Friedensbegriffs ausgewirkt haben.

In diesem Zusammenhang darf auch der Kellogg-Pakt, benannt nach dem US-Staatssekretär Kellogg, den dieser im August 1928 mit dem französischen Unterhändler Briand merkwürdigerweise in Paris (und nicht in Genf, wie Schmitt ständig betont) geschlossen hat, nicht unerwähnt bleiben. Auch in dieser Note wird der Krieg ausdrücklich „geächtet“, aber nur, solange er als „Werkzeug nationaler Politik“ dient und aus Willkür und Eigennutz geführt wird.

Ist der Krieg dagegen ein Mittel „internationaler Politik“, wird er von einer Koalition geführt, um ein Gebiet zu befrieden, ein evil regime zu beseitigen oder Massentötungen zu verhindern, bleibt er weiter legitim und „gerecht“. Dass sich die USA darin ausdrücklich vorbehalten zu definieren, wann eine Militäraktion Krieg ist und wann sie der „friedlichen Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit“ dient, gibt dem Pakt eine zusätzliche Duftnote. Listig und mit schneidender Schärfe fragt Schmitt, ob der Pakt tatsächlich eine „Ächtung des Krieges“ beabsichtigt oder nicht doch vielmehr eine „Legalisierung ‚vorbehaltlicher’ Kriege“.

Schmitt geht sicher nicht fehl, wenn er hinter dieser Politik der „guten Absichten“, die sich humanitär-universalistischer Motive bedient, die Monopolisierung des ius ad bellum in der Hand des Stärkeren erkennt und in ihr allenfalls die postpolitische Rechtfertigung imperialer Landnahmen erblickt. „Der Imperialismus schafft sich seine eigenen Begriffe, und ein falscher Normativismus und Formalismus führt nur dahin, dass niemand mehr weiß, was Krieg und Frieden ist.“

Sieht man genauer hin, dann zielt der Vertrag tatsächlich nur auf den „Krieg“, er ächtet zwar den „Angriffskrieg“, aber nicht jede Art von „bewaffneter Gewalt“. Sowohl das Recht auf „Selbstverteidigung“ als auch das Ergreifen von Sanktionen bleiben unangetastet. Und wie es sich mit „preemptiven“ Gewaltaktionen verhält, bleibt vorerst völlig ungewiss. Diese begriffliche Unschärfe gibt den Staaten (vor allem den starken) die Möglichkeit, völkerrechtlich und formaljuristisch ohne jede Hürde das, was einstmals Krieg hieß, einfach umzudeuten, sie als Friedensmissionen, Nation-Building oder weiß der Teufel was auszugeben, und/oder dabei obendrein auf das Fehlen einer offiziellen Kriegserklärung hinzuweisen.

Mit dieser Wendung zum intermediären Zustand oder Status mixtus, zu Nicht-Krieg und Nicht-Frieden statt Krieg oder Frieden, implodieren auch alle anderen klaren Begrifflichkeiten und Unterscheidungen, die vormals strikt zwischen Krieg und Frieden zu unterscheiden halfen: Freund-Feind, Zivil-Militär, Kombattant-Nicht-Kombattant, Staatenkrieg-Bürgerkrieg. Was ein berechtigter oder unberechtigter Krieg, ein Angriffs- oder Verteidigungskrieg ist, was der Rechtsverwirklichung dient oder pures Verbrechen ist, das entscheidet fortan (im Idealfall) ein „überstaatliches Gremium“, das sich auf eine abstrakte Normenordnung (Menschenrechtsordnung) berufen kann, letztlich aber von den nationalen Interessen und dem politischen Willen der Nettozahler sowie von der Gunst, den Selbstblockaden und dem Willen der stärksten Mächte (Sicherheitsrat) abhängig ist.

So hat man zwar im Kosovo interveniert, um dort einem Massenmord zuvorzukommen, in Ruanda, wo ein Vielfaches an Opfern zu beklagen war, hingegen nicht; und so haben Koalitionen zwar das irakische Regime und das der Taliban mit Waffengewalt beseitigt, mit dem nordkoreanischen, das vielleicht noch viel übler ist, hingegen verhandelt man. Angesichts solcher politischer Widersprüche und nationalen Eigenmächtigkeiten verwundert es nicht, wenn über die UN, die gemeinhin als Erbe und Nachfolger des Genfer Geistes gilt, Kübel von Hohn und Spott geschüttet werden und sie sich als „Papiertiger“ und „Schwatzbude“ (Richard Perle) bezeichnen lassen muss, in der laut John Bolton, designierter UN-Botschafter der USA, allenfalls „konfuse Romantiker“ agieren, was „nicht nur naiv, sondern auch gefährlich“ ist. Von ihrem Gebäude, so John Bolton vor elf Jahren, könnten „bedenkenlos zehn Stockwerke abgetragen werden“, ohne dass das einen nennenswerten Einfluss auf die Arbeit der Organisation hätte.

Betrachtet man den Korruptionsskandal, der gerade die UN wegen des irakischen „Öl für Lebensmittel“-Programms erschüttert und immer weitere Kreise zieht; oder betrachtet man Absurditäten wie: Menschenrechte verletzende Staaten wie Kuba, Libyen, den Sudan oder Zimbabwe in den Rat der Menschenrechtskommission oder gar mit ihrem Vorsitz zu beauftragen, dann kann man dieser Kritik an Ineffizienz und notorischer Verschwendung sowie der impliziten Forderung nach einer Schlankheitskur der Organisation nicht wirklich widersprechen.

Das ist das eine. Das andere ist, dass mit der Ächtung, Ausweitung und Moralisierung des Krieges auch die iusta causa revitalisiert wird. Längst hat sie wieder die Position des iustus hostis eingenommen, ihre Stelle überschrieben und besetzt. Der Kriegsgegner ist seitdem nicht mehr Feind wie noch im ius publicum europeum, sondern wieder Bandit, „Störenfried“ und „Verbrecher“, gegen den Strafexpeditionen durchgeführt werden müssen. Adressat und Ziel solcher ausdrücklich als nicht-kriegerisch ausgewiesenen Militäraktionen ist nicht mehr die Bevölkerung, sondern sind missliebige Personen, Staatsoberhäupter und Repräsentanten eines evil regime also, die durch gezielte Attentate, durch police-bombing oder Shock and Awe enthauptet und auf diese Weise kopflos gemacht werden sollen.

In diesem Fall, aber auch im Fall der „bedingungslosen Kapitulation“, ist die intentio recta, die Wiederherstellung des Friedens durch einen Vertrag, nur schwer möglich. Mit wem soll dieser auch geschlossen werden, wenn die auctoritas potestas vorher exekutiert oder terminiert worden ist oder als Vertragspartner nicht akzeptiert wird? In Deutschland führte das nach 1945 beispielsweise dazu, dass sich aus dieser Leerstelle sehr bald eine neue Feindschaft, und zwar eine zwischen den Alliierten (USA-Sowjetunion) entwickelte, die die Welt fünfzig Jahre lang in Atem hielt; und im Irak war das Fehlen des Gegenübers vermutlich der Hauptgrund, warum sich nach der „Befreiung“ im Land Anarchie und Chaos ausbreiten und prosperieren konnten.

Schließlich verändert der Krieg mit seiner Kriminalisierung, Internationalisierung und Intensivierung auch seinen Charakter. Aus dem gehegten Staatenkrieg wird der „Weltbürgerkrieg“, der allein schon aufgrund seines eitlen Anspruchs, im Auftrag „höherer Werte“ (Menschenrechte, Demokratie, Freiheit) zu operieren und ihre Inkraftsetzung notfalls auch durch den Einsatz von Massenvernichtungswaffen zu erzwingen, die Tendenz zum „totalen“ in sich trägt. Im „totalen Krieg“ werden nicht nur sachferne Gebiete (Kommunikation, Wirtschaft, Erziehung usw.) in die militärische Auseinandersetzung miteinbezogen, hier verliert auch das Recht auf Neutralität und Unparteilichkeit seine Gültigkeit. Nicht nur WK II hat darüber sein historisches und blutiges Urteil mit mehr als 50 Millionen Toten gefällt, die Verwundeten, Verstümmelten und psychisch Ruinierten dabei gar nicht mitgezählt. Auch der War on Terror, der seiner Beschreibung nach ebenso ein „totaler“ wie ein Vernichtungskrieg ist, mal mit erlaubten, mal mit unerlaubten Mitteln, mal offen und mal versteckt geführt wird und die zivile Gesellschaft (Bürgerrechte, Vorsorgemaßnahmen, Vorbeugehaft …) in toto umfasst, legt davon ein beredtes Zeugnis ab.

Getäuscht hat sich Schmitt jedoch, als er in der Resurrektion thomistischer Kriegslehren, die sich, zumindest was den Westen angeht, weniger bei Gott (Gott ist tot) als bei der Menschheit („Wer Menschheit sagt, will betrügen“) bedienen, nur „ein ideologisches Begleitphänomen der industriell-technischen Entwicklung moderner Vernichtungsmittel“ entdecken wollte. Überschätzt hat er gewiss die normative Kraft des Technischen. Nicht die Technik, „die Politik ist das Schicksal der Menschen“ (Napoleon). Wie sie verwendet wird, als „Instrument oder Waffe“ entscheidet am Schluss die auctoritas potestas. Unterschätzt hat er dagegen die „Kraft der Ideen“, mithin die Leichtigkeit, Sicherheit und bisweilen auch Dreistigkeit, mit der edle Motive und hehre Ziele, universalistische Prinzipien und pazifistische Grundsätze für den „gerechten Krieg“ vereinnahmt und instrumentalisiert werden. Nicht die Technik, wie Schmitt glaubte, und auch nicht der Sozialismus konnten das Vakuum füllen, das das Ende des europäischen Staatensystems hinterlassen hat, sondern, wie es scheint, ein abstrakter „Humanitarismus“.

Betrachtet man Gegenwart oder jüngere Vergangenheit, die Kriege im ehemaligen Jugoslawien, in Afghanistan und im Irak, und wendet den Blick auf die ethnischen Krisenherde in Zentralasien, in Afrika oder im Greater Middle East, auf die Szenarien des Schreckens und die „vorbehaltlichen“ oder „künftigen Kriege“, dann scheint all das eher dem US-Völkerrechtsjuristen James Brown Scott Recht zu geben, der in der modernen Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff eher die „Rückkehr christlich-theologischer Lehren vom gerechten Krieg sehen“ wollte.

(Im Teil 2 unserer Abhandlung über das Verschwinden des Friedensbegriffes wollen wir Scotts Position argumentativ stärken und zu begründen versuchen, warum Terror und der Krieg dagegen die Fortsetzung des Friedens mit anderen Mitteln ist. Schließlich werden wir uns auch raumpolitische Gedanken machen, wie dem Weltbürgerkrieg Einhalt geboten und er rechtlich wieder eingehegt werden könnte.)