Angriff auf die „Schreibgemeinschaft“

Die neue Rechtschreibung wird an den Schulen verbindlich, während ein niedersächsisches Gericht einer Reformgegnerin Recht gibt

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Nach zehn Jahren Streit sind Anfang August Teile der Rechtschreibreform an den Schulen verbindlich geworden. Das vorläufig letzte Wort hatte Mitte September aber das reformkritische Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, das einer Elftklässlerin das Recht zusprach, nach den alten Regeln unterrichtet zu werden. Das Urteil dokumentiert noch einmal den Frontverlauf in einem absurden Kulturkampf.

Am 1. August 2005 waren die Kombattanten erschöpft. Nach zehn Jahren intensiven Kampfes setzte sich die Rechtschreibreform mit verhältnismäßig wenig Getöse durch. In den Schulen von vierzehn Bundesländern gelten Teile der neuen Regeln seitdem als allein richtig. In Nordrhein-Westfalen und Bayern ist noch eine Übergangslösung in Kraft, während ein staatlicher Rat für deutsche Rechtschreibung letzte Korrekturen am Regelwerk vornimmt. Dennoch kann kaum bezweifelt werden, dass die neuen Rechtschreibregeln sehr bald in Gänze und an den Schulen ganz Deutschlands alleinige Gültigkeit besitzen werden.

Die Rechtschreibreform wäre jedoch keine deutsche Reform, wenn der Kampf um sie jemals ganz beendet wäre. Der vorerst letzte Beitrag in diesem Kampf kommt daher vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen. Es erkannte in seiner Entscheidung am 13. September einer Elftklässlerin den Anspruch zu, nach der alten Rechtschreibung schreiben zu dürfen und sogar nach dieser Rechtschreibung unterrichtet zu werden. Die Schülerin hatte argumentiert, die Beanstandung der alten Schreibweise diskriminiere sie und stufe sie auf den Status einer Grundschülerin zurück. Außerdem würden schlechtere Schüler durch eine Vereinfachung der Rechtschreibung bevorzugt.

Das niedersächsische Gericht verweigerte der Schülerin zwar eine einstweilige Anordnung zur Durchsetzung ihrer Rechte. Dennoch verleiht die grundsätzliche Anerkennung dieser Rechte noch einmal einer Debatte Nahrung, die Dutzende von Entscheidungen, Gegenentscheidungen, Stellungnahmen, Initiativen und Klagen hervorgebracht hat. Die Rechtschreibreform hat dabei Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sowie Volksentscheide und eine (folgenlose) Abstimmung im Bundestag provoziert (die gegen die Reform ausfiel).

Eine deutsche Debatte

Ob die Rechtschreibreform inhaltlich sinnvoll ist und ob sie notwendig war, ist unklar. Man darf skeptisch sein, ob das Ziel der Reform, eine deutliche Erleichterung des Schreibens zu leisten, tatsächlich erreicht wird. Die Frage ist jedoch schon lange nicht mehr, wie durchdacht oder wie sinnvoll die Regeländerungen im Einzelnen sind. Die Frage ist, weshalb um Änderungen von Rechtschreibregeln solch anhaltende Aufregung herrscht. Zu fragen ist auch, weshalb bei der Umsetzung der Reform in Deutschland Probleme auftraten, die bei der Umsetzung in Österreich und der Schweiz nicht existierten.

Befremdlich ist nicht zuletzt, dass der Streit um die Reform auch zu einem Zeitpunkt nicht abbricht, wo längst klar ist, dass sie nicht mehr zurückgenommen werden wird. Dies gilt umso mehr, als die inhaltlichen Veränderungen, die sich durch die Rechtschreibreform ergeben, verhältnismäßig gering sind. Am Problematischsten scheinen dabei ausgerechnet solche Bereiche der Reform, die in der Öffentlichkeit kaum diskutiert werden, wie die Regelung der Zeichensetzung und der Getrennt- und Zusammenschreibung (die z. Zt. noch überarbeitet werden).

Das Gewicht der Reform

Darüber hinaus sind die Veränderungen für die meisten Deutschen ohnehin nur eingeschränkt relevant. Sowieso gilt auch in Zukunft, dass privat beliebig viele Fehler gemacht werden dürfen. Auch ist die neue Schreibung lediglich in der Schule und – im Anschluss daran – in der staatlichen Verwaltung verbindlich und wird gegebenenfalls noch vom Arbeitgeber gefordert werden.

Ziel und Hoffnung der Reformer waren zwar von Anfang an, dass sich die neuen Regeln langsam ausbreiten werden, und es gibt wohl keinen Grund, dies zu hinterfragen. Dazu gezwungen, die neuen Regeln zu benutzen, werden aber faktisch nur Menschen sein, die beruflich schreiben oder die schulpflichtige Kinder haben.

Furcht vor Veränderung, Lust am Verfahren

Gemessen am Gewicht der Reform erklärt sich die Intensität und Länge der deutschen Debatte wohl vor allem aus einem Drang zur Grundsätzlichkeit und einer Abneigung gegen Veränderungen. Von Anfang an ging es deshalb nicht nur um die Frage, wie einleuchtend die neuen Regeln sind, sondern auch um die Frage, ob die in der Schule gültigen Rechtschreibregeln planmäßig geändert werden dürfen, und wenn ja, von wem.

Schon im Frühjahr 1998 lagen dreißig Entscheidungen von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten für und gegen die Reform vor. Ab 1999 wurden vor deutschen Gerichten gleichzeitig Klagen gegen und für die neue Rechtschreibung verhandelt.

Zu den versteckten Zentralpunkten der Debatte gehört die Frage, welchen Status Rechtschreibregeln haben. Die unterschiedliche Beantwortung dieser Frage verrät viel über deutsche Befindlichkeiten und ist mit dem Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts noch einmal aktuell geworden.

Die neue Rechtschreibung und das Recht auf Bildung

Schon 1997 legten die niedersächsischen Richter eine Argumentationslinie fest, die nun noch einmal bestätigt wurde. Sie erklärten, es verstoße gegen das „Recht auf Bildung“, wenn in der Schule Regeln gelehrt würden, die außerhalb der Schule nicht akzeptiert seien bzw. praktiziert würden. Entsprechender Unterricht widerspreche dem „staatlichen Erziehungsziel“, die Schüler auf das „Berufsleben“ vorzubereiten.

Diesen Ansatz führte das Gericht am 13. September weiter aus. Die Schule darf demnach nicht „künstlich veränderte (unübliche) Rechtschreibungen“ als allein verbindlich lehren. Die neue Rechtschreibung dürfe nur ergänzend zu den alten Regeln unterrichtet werden, da „sie sich (noch) nicht im allgemeinen Schreibgebrauch durchgesetzt“ habe bzw. von der „Schreibgemeinschaft“ noch nicht „akzeptiert worden“ sei.

Neudeutungen der Geschichte

So pragmatisch die Ausführungen der Richter anmuten, wenn sie sich um die berufliche Zukunft der Klägerin Sorgen machen, so deutlich reflektieren sich in ihnen weitere, keineswegs pragmatische Argumentationsstrategien. Dies zeigt sich bereits in der Weise, wie in der Urteilsbegründung Kategorien miteinander verbunden werden. „Künstlich verändert“ ist demnach das Gegenteil von „allgemein gebräuchlich“, während „allgemein akzeptiert“ dasselbe heißt wie „allgemein gebraucht“. Insbesondere hat das Gericht Verfahren ausgeschlossen, die historisch am Grund der deutschen Rechtschreibung liegen.

Bereits die bis 1995 allein gültige Rechtschreibung nämlich war kein Naturprodukt, sondern beruhte auf der Vereinbarung einer kleinen Gruppe von Repräsentanten des Staates, des Druckgewerbes und der Sprachwissenschaft. In Grundzügen beschlossen wurde sie als Schulorthographie auf der „II. Orthographischen Konferenz“ 1901, und zwar vor allem von Verwaltungsfachleuten. Nach 1945 ging die Regelungskompetenz auf die Länder bzw. die Kultusministerkonferenz über. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht 1998 grundsätzlich bestätigt.

Der romantische Blick

Wenn das niedersächsische Gericht die Regelung der schulischen Rechtschreibung nun in die Hände der so genannten „Schreibgemeinschaft“ oder des „Schreibvolkes“ legt, spiegelt sich in dieser Entscheidung auch eine Haltung, die man nur als „romantisch“ bezeichnen kann und die besonders bei radikalen Reformkritikern begegnet. Wo die Reformer ein vereinbartes Regelwerk sehen, das von verantwortlichen Bildungspolitikern für bestimmte Ziele geändert werden darf, erscheint die Rechtschreibung Reformgegnern nicht als planmäßig reguliert, sondern als quasi-natürlich und „organisch“ aus einer Gemeinschaft erwachsen.

Die deutsche Schreibung geht demnach aus der Tiefe der deutschen Geschichte „von selbst“ hervor. Sie wurzelt im Volk und ist jedem „bürokratischen“ oder „technokratischen“ Eingriff entzogen. Was entsteht, ist eine Arbeit am Mythos, die den Anfang der deutschen Rechtschreibung in Nebelschleier hüllt. Die Möglichkeit, über die Rechtschreibung pragmatisch zu verhandeln, wird im Urgrund der „Schreibgemeinschaft“ eingeschlossen. Dem Ziel der Mythisierung entspricht auch die in der Rechtschreibdebatte immer wieder anzutreffende Gleichsetzung von „Sprache“ und „Rechtschreibung“.

In einer solchermaßen romantisierten Sichtweise haben Fragen wie die, ob man Schülern das Schreiben erleichtern kann und will, keinen Platz. Selbst kleine Veränderungen erscheinen stattdessen als Bedrohung, als „unnatürlich“ und Verstoß gegen die Ordnung der Welt.

Gegen das Bundesverfassungsgericht

Die romantische Perspektive hat offenbar auch auf das niedersächsische Urteil abgefärbt. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht schon 1998 eine erstaunlich nüchterne und unaufgeregte Verhandlung der Rechtschreibreform geleistet, die die technische Qualität von Rechtschreibregeln betonte. Dabei wurde auch festgestellt, dass die zwischenmenschliche Verständigung durch die neuen Regeln selbst dort nicht gefährdet ist, wo Menschen ihnen begegnen, ohne sich mit ihnen befasst zu haben.

Die Frage, ob Schüler aufgrund der neuen Regeln von der „Schreibgemeinschaft“ abgeschnitten werden könnten, wurde zwar nicht verhandelt. Immerhin stellte das Gericht mit Bezug auf das Verhältnis von Schülern und ihren Eltern aber fest, es entspreche „allgemeiner Erfahrung, dass Wissen und Können von Eltern im Prozess der Fortentwicklung und Erneuerung von Unterrichtsgegenständen und -inhalten häufig nicht mit dem Schritt halten können, was ihren Kindern in der Schule aktuell gelehrt wird“. Einer solch veränderungsfreudigen Sichtweise konnten sich die niedersächsischen Richter nicht anschließen.