"Kein Fernmeldegeheimnis für gespeicherte Emails"

Das Bundesverfassungsgericht hat zugunsten der Strafverfolgungsbehörden entschieden

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Das Bundesverfassungsgericht hatte gesprochen und alle Seiten waren scheinbar zufrieden. Es ging um die Beschwerde einer Heidelberger Richterin, die im Verdacht stand, Internas aus einem Verfahren der Presse weiter gegeben zu haben. Im Rahmen der Ermittlungen durchsuchte die Polizei im Jahr 2003 ihre Wohnung, beschlagnahmte u.a. den Computer und holte sich Einzelverbindungsnachweise ihres Handys. Während das Karlsruher Landgericht die polizeilichen Maßnahmen billigte, wurde für die zweite Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Privatsphäre der Klägerin verletzt. Daher sieht die Vereinigung der Rechtsanwälte durch das Urteil den Rechtsstaat gestärkt.

Die Urteilsbegründung (2 BvR 2099/04) setzt nach Meinung vieler Kommentatoren allerdings andere Akzente. So heißt es dort:

Die wirksame Strafverfolgung ist ein legitimer Zweck zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Daher klassifiziert Bundesjustizministerin Zypries das Urteil als Sieg für die Strafverfolgungsbehörden. Das Ministerium titelte offenbar erfreut: BVerfG: Kein Fernmeldegeheimnis für gespeicherte Emails:

Klargestellt hat das Gericht zudem, dass auch Inhaltsdaten, die im Wege der Telekommunikation erlangt und anschließend auf der Festplatte eines Computers abgespeichert wurden (z.B. eine aus dem Internet herunter geladene Datei), nicht vom Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses erfasst sind.

Der Grundsatz der Strafverfolgung genießt einen hohen Rang, hieß es auch in anderen Kommentaren. Dabei wird auf den Passus der Urteilsbegründung verwiesen, der zu den Grenzen des Fernmeldegeheimnisses Stellung nimmt:

Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Während für den Kommunikationsteilnehmer keine technischen Möglichkeiten vorhanden sind, das Entstehen und die Speicherung von Verbindungsdaten durch den Nachrichtenmittler zu verhindern oder auch nur zu beeinflussen, ändern sich die Einflussmöglichkeiten, wenn sich die Daten in der Sphäre des Teilnehmers befinden. Der Nutzer kann sich bei den seiner Verfügungsmacht unterliegenden Geräten gegen den unerwünschten Zugriff Dritter durch vielfältige technische Vorkehrungen schützen. Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit mit den sonst in der Privatsphäre des Nutzers gespeicherten Daten. Die spezifischen Risiken eines der Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit des Teilnehmers entzogenen Übertragungsvorgangs, denen Art. 10 Abs. 1 GG begegnen will, bestehen im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers nicht mehr.

Damit wurde allerdings höchstrichterlich nur bestätigt, was schon länger Praxis ist. So erklärte der bayerische Datenschutzbeauftragte Reinhard Vetter am 24. Juni 04 bei einem Hearing im Presseclub München:

Das Brief- oder Fernmeldegeheimnis gilt nur während des Transports. Ist der Brief oder die E-Mail dagegen an ihrem Ziel angelangt – wozu noch nicht der Mailserver beim Provider zählt, aber sehr wohl der Rechner des Empfängers – so entfällt dieser Schutz: Bei einer – natürlich auch nur auf richterliche Anordnung möglichen – Hausdurchsuchung dürfen gefundene Briefe und E-Mails ohne zusätzliche Genehmigungen mitgenommen und ausgewertet werden.

Zeitung bespitzelt

Wie schnell die Ermittlungsbehörden mittlerweile zur Datenüberwachung greifen, zeigt die Bespitzelung der Wolfsburger Allgemeinen Zeitung. Sowohl der Kundenanschluss der Regionalzeitung als auch das Handy und der Festnetzanschluss einer Journalistin wurden vom 19. Juli bis 8. Oktober 2003 und vom 9. bis 12. Februar 2004 überwacht. Außerdem wurde im Oktober 2003 das Mobiltelefon eines Volontärs des Blattes kontrolliert.

Die Zeitung hatte gegen den Willen der Wolfsburger Polizeiführung über Kriminalitätsfälle in der Stadt berichtet. Wegen der detaillierten Schilderungen in den Artikeln vermutete die Polizei einen Maulwurf in den eigenen Reihen. Die Bespitzelungen brachten allerdings keine Ergebnisse. Erst im April 2005 wurden Redaktion und betroffene Journalisten über die Maßnahmen informiert. Nachdem eine Stellungnahme der niedersächsischen Landesregierung nicht erfolgte, gingen die Betroffenen kürzlich an die Öffentlichkeit. Mittlerweile hat die niedersächsische Justizministerin Elisabeth Heister-Neumann die Überwachung verteidigt Eine juristische Bewertung steht noch aus.