Was zahlt man ARD und ZDF ab 2007 für den Zugang zum Internet?

Rundfunkjuristen, Politiker und die EU-Kommision zum Thema „Internet-Rundfunkgebühr“

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Dass der Zugriff auf das Internet ab 1. Januar 2007 Rundfunkgebühren kostet, ist seit einem Jahr entschiedene Sache. Es geht nur noch ums „Wieviel“. Endgültig fest steht dies auch heute noch nicht, da die Wunschvorstellungen von ARD, ZDF und GEZ möglicherweise in einigen Musterprozessen noch beschnitten werden. Die Zielrichtung ist jedoch bereits klar definiert – und selbst ein bei einem Provider angemieteter eigener Webserver soll zukünftig eine zusätzliche TV-Gebühr auslösen!

Es gibt Rundfunk, Bündelfunk, Mobiltelefone, Polizeifunk, Funkkopfhörer, Funkthermometer, Funkfernbedienungen, Amateurfunk, Seefunk, Radioteleskope...

Niemand käme auf die Idee, für die Nutzung eine dieser Funkapplikationen außer der ersten Rundfunkgebühren zu verlangen.

Warum soll es bei den ebenfalls unzähligen Internetapplikationen plötzlich anders gehandhabt werden? Nur, weil bei einem Computer im Gegensatz zu heutigen Funkgeräten Software den Verwendungszweck definieren kann? Nun, zukünftig werden auch Funkgeräte softwaredefiniert ()…

Rundfunkgebühren sind immer wieder heftigst umstritten und die ab 2007 fälligen de facto pauschalen Rundfunkgebühren auf den Online-Zugang sind in ihren Konsequenzen so fragwürdig, dass sie das ganze, durchaus wünschenswerte (wer anderer Ansicht ist, sollte einmal einige Wochen US-TV genießen…) System „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“ in Frage stellen und gefährden könnten.

Denn es wird von tatsächlichen Nutzern der öffentlich-rechtlichen Angebote ja durchaus akzeptiert, dass das Programm Geld kostet, doch wenn jene, die ganz bewusst keinen Fernseher im Haus oder am Arbeitsplatz gar keine Zeit zum Fernsehen haben – letzteres ist ohne Zweifel der Normalfall – über gesetzliche Regelungen dennoch zu einer Gebühren-Zwangsabgabe gezwungen werden, weil sie einen für gänzlich andere Zwecke genutzten Online-Zugang besitzen, so ist dies unfair.

Problem: Eine Person kann durchaus mehrere Fernsehgebühren zahlen müssen

Doppelt unfair ist es, wenn auf diese Weise sogar für eine Person mehrere TV-Gebühren anfallen, weil sie beruflich und privat das Internet nutzt. Doch eine „Pro-Kopf-Steuer“, die die ganze Angelegenheit vereinfachen und die Gebühreneinzugszentrale überflüssig machen würde, ist aus politischen Gründen nicht möglich: Außer der Deutschen Welle, die ja nicht für das Inland sendet, darf kein Sender aus Steuergeldern finanziert werden, da eine zu große Einflussmöglichkeit des Staats auf das Programm, wie sie in Deutschland von 1933 bis 1945 gegeben war, verhindert werden soll.

Man bekommt das Gefühl, der öffentlich-rechtliche Rundfunk will sich hier ins „gemachte Nest“ legen: Erfunden, weiterentwickelt und für jedermann nutzbar gemacht wurde das Internet von anderen Leuten, nicht von ARD und ZDF, und im Gegensatz zu Radio und Fernsehen stellen die öffentlich-rechtlichen Programmanbieter in Sachen Internet keinerlei Infrastruktur zur Verfügung. Der „Empfang“ aus dem Netz ist somit allein schon deshalb kostenpflichtig, weil man einem Provider für den Zugang und je nach Tarif zusätzlich noch pro Minute oder Megabyte Daten zahlen muss. Und was die Telekommunikationsanbieter in den letzten Monaten in den Tarifen preiswerter geworden sind, wollen nun die öffentlich-rechtlichen Programme abschöpfen (). Wer zuhause oder gar auf Arbeit nicht Talkshow oder Fußball guckt, sondern malocht, gilt inzwischen bei der GEZ gar als „religiöser Spinner“. Sollten wirklich alle „normalen“ Bürger brav vom aktiven Produzenten zum passiven (TV-) Konsumenten mutiert sein?

Die drohende Zukunftsvision „Öffentlich-rechtliche Zeitung“ ist längst real…

Man stellt sich zu Recht die Frage, ob bald auch das Telefon als Rundfunkempfangsgerät eingestuft wird und was dann kommt? Eine öffentlich-rechtliche Zeitung? Die Sender haben ja heute bereits Hauszeitungen, die wie das Rundfunkprogramm gratis verteilt werden und in Rechtsstreitigkeiten auch gerne als Argument dienen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch im Segment der Zeitschriften, Magazine und Fachbücher aktiv tätig und daher ein unmittelbarer Wettbewerber privater Verlage und Autoren ist. Die Auflage dieser Gratiszeitungen müsste also lediglich erhöht und die vollständige Verteilung an alle Haushalte beispielsweise zusammen mit den üblichen wöchentlichen Anzeigenblättern sichergestellt werden. Schon würde jeder Briefkasten rundfunkgebührenpflichtig – und in diesem Fall rettete auch der Aufkleber „Bitte keine Werbung einwerfen“ nicht vor der GEZ…

“Siehst Du schon schwarz oder zahlst Du noch?“

"Ziviler Ungehorsam" könnte die neue Gebühr jedoch hinfällig machen: Es ist zwar eine Ordnungswidrigkeit, seinen Computer ab 2007 nicht anzumelden, die laut Aussage der GEZ mit bis zu 1000 Euro Strafe belegt werden kann. Doch wenn aus Protest Hunderttausende ihre Computer nicht anmelden oder sich gar ganz abmelden und auch das Radio nicht mehr zahlen, würde das System doch Schwierigkeiten bekommen, diese Forderungen durchzusetzen, denn die von den Kontrolleuren gerne angedrohte Hausdurchsuchung mit Polizeibesuch ist im Normalfall eben gerade nicht möglich, da „Schwarzsehen“ keine Straftat darstellt und die Polizei wichtigere Dinge zu tun hat. Bei „Nichtkunden“ der GEZ fällt auch die erwähnte Ordnungsstrafe nicht an, wenn ihnen der Besitz von Rundfunkgeräten oder ans Internet angeschlossenen Computern doch nachgewiesen werden kann; es wird lediglich die Nachzahlung der Gebühren fällig.

Ein Internet-Anschluss alleine ist übrigens kein Indiz für Gebührenpflicht – es muss auch noch ein mit diesem auch tatsächlich verbundener Computer im Haus sein. Und es besteht auch kein Rechtshilfeabkommen mit Providern, Kundendaten herauszugeben. Da ist das Überführen schwarzhörender Autofahrer deutlich einfacher…andererseits kommt die Rundfunkgebührenpflicht dann auch schon mal Verkehrsrowdys zugute.

Eine hübsche Frau, die sich für Deinen Computer interessiert () und Dich nur 17,03 Euro im Monat kostet? Na wenn das keine attraktive Offerte ist… (Bild: GEZ)

Beim bayrischen Rundfunk, der zur Zeit die ARD vertritt, ist man sich dieses Problems durchaus bewusst und nicht sehr glücklich über die von ARD und ZDF initiierte, aber von Politikern getroffene Entscheidung. Die finale „Gebührenhoheit“, also das endgültige Sagen in Gebührendingen innerhalb der ARD hat allerdings der Südwestrundfunk. Der Justiziar Andreas Gall des bayrischen Rundfunks und der Justiziar Dr. Hermann Eicher des Südwestrundfunks, der bereits den ARD-Schleichwerbeskandal () mit aufklären durfte, standen Telepolis nun Rede und Antwort zu etlichen eingesandten Fragen unserer Leser. Die Antworten zeigen durchaus des Öfteren vom Wunsch der Sender, die Folgen des neuen Gesetzes abzumildern, verblüffen mitunter aber auch mit Gebührenpflichten an Stellen, wo sie der größte Pessimist nicht vermutet hätte.

Was gilt, der Gesetzestext oder seine Auslegung durch ARD, ZDF oder GEZ?

Die heftigste Reaktion auf die Bestandsaufnahme der Situation in Sachen „Rundfunkgebühren auf den Internet-Zugang“ im Mai 2005 () kam erstaunlicherweise nicht von den Gegnern von Rundfunkgebühren oder von den absehbar besonders unfair betroffenen Freiberuflern und Kleingewerblern. Auch die Sender selbst hatten nichts am Artikel auszusetzen. Unabhängige Befürworter von Rundfunkgebühren waren jedoch zutiefst empört, wie man zu dem Thema denn nur die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) befragen könne, wo doch nur der aktuelle Rundfunkgebührenstaatsvertrag maßgeblich sein dürfe und die GEZ, die sich aber selbstverständlich auf diesen beruft, da doch absolut nichts zu melden habe.

Gegengewicht zur GEZ auf „Kundenseite“, klagt gegen die neuen Internet-Zugangsgebühren: Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler

Doch dies ist zunächst einmal eine theoretische Betrachtungsweise. Klar, wer Zeit, Geld und Nerven hat, kann seine Rechtsauffassung auf dem im Gegensatz zu zivilrechtlichen Klagen immerhin nicht millionenschweren Verwaltungsgerichtsweg verfolgen und es ist anzunehmen, dass dies nicht wenige auch tatsächlich tun werden. Auch ist bereits eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die der neugegründete "Verein der Rundfunkgebührenzahler" (VRGZ) eingereicht hat, der sich als Gegengewicht zur Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Sender versteht und aus Spenden finanziert. Die Idee, die bittere Pille durch einen verbilligten Online-Zugang für brave Rundfunkgebührenzahler zu versüßen (), war dagegen nur ein Aprilscherz – wie hätte es denn auch anders sein können?

Ausführendes und somit auch forderndes Organ beim Kassieren der Rundfunkgebühren ist jedoch nun einmal die GEZ. Bei Unstimmigkeiten reicht diese den Fall zur Entscheidung an die jeweilig am Wohnort des Betroffenen zuständige Landesrundfunkanstalt weiter. Und somit sagen GEZ und ARD sehr wohl an, was Sache ist und sind deshalb auch die logischen Ansprechpartner, um zu erfahren, was einem ab dem 1. Januar 2007 gebührentechnisch blüht.

Was zählt als „ein Grundstück“?

Der Knackpunkt für Freiberufler und Kleingewerbler, die von zuhause arbeiten, ist dabei die Frage, ob die Position des Rundfunkgebührenstaatsvertrags oder als anderes Extrem die der GEZ durchgesetzt wird. Für eine Beispielfamilie mit zwei freiberuflich in Arbeitszimmern in der Privatwohnung tätigen Eltern und einer auch das Internet nutzenden Tochter ergibt sich hier eine Bandbreite von „es bleibt alles, wie es ist, sofern zumindest ein Radio im Haushalt angemeldet ist“ des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis zu „es werden nun drei Fernsehgebühren fällig, zwei beruflich, eine privat, somit fast verzehnfachte Gebührenpflicht“.

So wurde man auf der Funkausstellung 2005 von der GEZ weichgeklopft: Leichte Schläge in Genick und Rücken lösen Ärger und Verspannung über die Gebühren (Bild: W.D.Roth)

Laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag sind mit einer privat gezahlten sogenannten Rundfunkgrundgebühr – auf Deutsch: den 5,52 Euro monatlich für ein Radio – auch beruflich genutzte und ans Internet angeschlossene Computer abgegolten, wenn sich diese auf demselben Grundstück befinden, also der Selbstständige von zuhause arbeitet, ob aus seinen Privaträumen oder aus einem Arbeitszimmer. Nur mit der Anmietung externer Büroräume würde eine zusätzliche weitere Rundfunkgrundgebühr fällig – oder mit einem Radio oder gar Fernseher und auch einer TV-Karte im Arbeitszimmer.

Die GEZ steht dagegen auf dem Standpunkt, dass hier nicht die Privatwohnung als gemeinsames Grundstück gelte, sondern jedes Arbeitszimmer eine eigene „Betriebsstätte“ und somit ein eigenes Grundstück darstellt. Zudem sei ein ans Internet angeschlossener Computer nicht einem einfachen Rundfunkgerät (also Radio) gleichzusetzen, sondern einem (teureren) Fernseher. Hiermit würde die monatliche Rundfunkgebühr von 5,52 Euro auf 51,09 Euro steigen – im Jahr macht dies 613,08 Euro Internet-Rundfunkgebühren.

Ist ein PC rundfunkgebührentechnisch ein Radio oder ein Fernseher?

Die Rundfunkanstalten selbst stehen in ihren Positionen nun irgendwo zwischen diesen Extremen. Dass es sehr unfair ist, Fernsehgebühren zu verlangen, solange es gar keine – technisch extrem aufwendigen – Live-Fernsehstreamübertragungen ins Internet gibt, ist ARD und ZDF durchaus bewusst. Für den Hörer und Zuschauer weit nützlichere zeitversetzte Podcasts, Webseiten und Downloadangebote sind wohlgemerkt laut Rundfunkgebührenstaatsvertrag kein Rundfunk und begründen somit auch keine Gebührenpflicht, was möglicherweise die gegenüber der englischen BBC wesentlich geringere Aktivität von ARD und ZDF in diesem Bereich erklärt. Immerhin erscheint wieder mal ein Moratorium, ein Aufschub in Aussicht – doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben:

Der erwartete Durchbruch für Fernsehempfang mittels neuartiger Geräte ist bislang allerdings ausgeblieben. Aus diesem Grund beabsichtigen die Rundfunkanstalten in Gesprächen mit den Ländern und deren Rundfunkkommission eine Regelung darüber zu treffen, ob und ggf. welche gebührenrechtlichen Konsequenzen diese Entwicklung haben wird. Hierzu erwarten wir eine Entscheidung bis Mitte des Jahres.

Andreas Gall, Juristische Direktion des Bayrischen Rundfunks, zu Telepolis

Vollständige Stellungnahme des Bayrischen Rundfunks

Andererseits wird seitens Politik und Sendern immer wieder betont, es sei eine Frage der Gerechtigkeit, dass jeglicher Internetzugang mit einem Computer gebührenpflichtig sein müsse, um das Umgehen der Gebührenzahlung per Internet-Streaming verhindern zu können. Auch der Einbau einer verplompten Firewall oder der Bezug eines speziellen DSL-Zugangs, der bereits beim Internetprovider gefiltert und von öffentlich-rechtlichen Inhalten befreit ist, scheidet „dank“ von den Sendern erzielten rechtlichen Entscheidungen aus: Die Idee, sich einst ARD und ZDF mittels verplompter Kanalfilter aus der Antennenanlage zu holen und für die verbliebenen Privatsender keine Gebühren mehr zahlen zu müssen, wurde nach einigen gebührenfreien Monaten per höchstinstanzlicher Gerichtsentscheidung „kassiert“: Das duale Rundfunksystem würde so aus dem Gleichgewicht geraten. Und ebenso scheint nun ein „duales Internet“ anzustehen, bei dem auch die, die nur private Webseiten nutzen, die öffentlich-rechtlichen Angebote mitfinanzieren müssen.

Deshalb hat der folgende Telepolis unterbreitete Vorschlag eines Lesers leider keine Chance, obwohl wohl so mancher sogar ein mit bewährter chinesischer Technologie () gefiltertes Internet akzeptieren würde, wenn er dafür dann keine Rundfunkgebühren zahlen muss:

Beim Lesen der Informationen und Beispiele auf den Webseiten des VRGZ kam mir eine "Geschäftsidee" für Internetprovider. Warum bietet ein großer Anbieter wie Alice, Freenet, AOL oder T-Online nicht einen Zugang für Selbständige oder Gewerbetreibende an, bei dem der Zugriff auf Inhalte der Öffentlich-Rechtlichen gesperrt ist? Dieser Proxyserver sollte zertifiziert werden und alle wären glücklich.

Es gibt ganz einfache technische Möglichkeiten dies zu tun. In Ländern wie dem Iran, Amerika oder China ist es üblich den Datenverkehr zu filtern. Unternehmen wie AOL haben hier auch schon langjährige Erfahrung.

Neben den Gewerbetreibenden gibt es sicherlich ein großes Potential an Privatleuten, wie ich, die Fernsehverweigerer sind, da wir durch die Nutzung des Internet besser informiert werden. Filme auf DVD kann ich bei mir werbefrei am eigenen Rechner genießen und muss dafür ab nächstem Jahr auch GEZ zahlen? Ungerecht, denn ich nutze keine Inhalte der Öffentlich-Rechtlichen!

Ehemaliger Mitarbeiter öffentlich-rechtlicher Senders sowie Internetprovider, Name ist der Redaktion bekannt

In anderen Ländern ist eine derartige Unterscheidung dagegen kein Problem: In der ebenfalls von öffentlich-rechtlichem Rundfunk versorgten Schweiz werden nur dann Rundfunkgebühren fällig, wenn Internetnutzer spezielle Tarife mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen buchen, ähnlich dem geplanten VDSL-IP-TV der Telekom, das aber nun ausgerechnet ohne ARD und ZDF auskommen muss, oder dem “Alice-Home-TV“ Internet-Fernsehpaket. Wer dagegen nur über einen normalen Internetzugang verfügt, bleibt dort von TV- oder Radiogebühren verschont.

Auf die folgende Hoffnung des Juristen des bayrischen Rundfunks sollte man übrigens lieber nicht setzen:

Für Mitbürgerinnen und Mitbürger, die aus sozialen Gründen nicht in der Lage sind, Rundfunkgebühren zu zahlen, gelten Befreiungstatbestände, die sich natürlich auch auf den PC als Rundfunkempfangsgerät im privaten Bereich beziehen.

Andreas Gall, Juristische Direktion des Bayrischen Rundfunks, zu Telepolis

In der Praxis dürfte eine Befreiung von den Rundfunkgebühren nämlich automatisch scheitern, sobald der Betroffene über einen Computer und einen Internetzugang verfügt. Es reicht schon weit weniger, um die Befreiung verweigert zu bekommen und im Gegensatz zu Radio und Fernseher ist ein als Informationsmedium genutzter Computer auch durchaus pfändbar – nur wenn er beruflich als Arbeitsmittel genutzt wird, nicht. Auch hierzu ein Fall eines Lesers, dem sein Anwalt deshalb trotz Verzicht auf den möglichen Verdienst von einer Klage abriet:

Ich bin zwangsweise in der einzigsten Branche beschäftigt, die in Deutschland noch richtig boomt: Hartz IV!

Nun bekomme ich eine Grundsicherung von 345 Euro und die Höhe der Miete kalt + Heizung beträgt 275 Euro. Macht als Summe 620 Euro. Da ich über viele Jahre sehr gut verdient habe, bekomme ich einen Zuschuss von 80 Euro. Macht als Summe 700 Euro. Da ich unterhaltspflichtig bin, aber unter den gesetzlichen Selbstbehalt von 730 Euro – ab 1. Juli 2005 770 Euro – erhält meine Ex-Frau Unterhaltsleistungen vom Jugendamt.

Jetzt kommt die GEZ ins Spiel. Der Rundfunkvertrag spricht nur davon, dass wer Zuschüsse bekommt, Gebühren zahlen muss. Der gesetzliche Selbstbehalt spielt hier keine Rolle mehr. Das heißt, das GEZ-Gebühren vor Unterhaltszahlungen kommen, ja wie Miete behandelt werden.

Anbei ein Antwortschreiben meines Anwaltes, der sich weigert die GEZ zu verklagen:

Sehr geehrter Herr .....

in vorgenannter Angelegenheit haben wir die uns überlassenen Unterlagen nochmal gründlich überprüft. Wir kommen abschließend zu dem Ergebnis, dass die GEZ aufgrund der geltenden Rechtslage zu Recht Ihre Befreiung verwehrt. Wir sind im Ergebnis auch nicht der Ansicht, dass die Ablehnung der Befreiung deshalb rechtswidrig ist, weil Ihnen dann nichtmal mehr der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt, der zivilrechtlich bei dem Unterhaltsverpflichteten zu verbleiben hat, gewahrt ist.

Im Sozialrecht gilt, wie Sie auch dem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit entnehmen wollen, grundsätzlich ein noch niedrigerer Bedarf, der in Ihrem Fall z.B. mit 620,00 Euro bemessen wird. Sie erhalten zwar einen Zuschlag. Ohne Ihre Zuschlagsberechtigung würden Sie hingegen lediglich 620,00 Euro erhalten. Erst bei einem Einkommen, dass also diesen sozialrechtlich entscheidenden Betrag erreicht, sind Sie von den GEZ-Gebühren zu befreien. Im übrigen müssen Sie bedenken, dass auch derjenige, der unterhaltsrechtlich einen Selbstbehalt von 730,00 Euro beanspruchen kann, aus diesem Selbstbehaltsbetrag seinen gesamten Lebensunterhalt bestreiten muss, also auch die Kosten für Miete und GEZ-Gebühren zu tragen hat.

Der familienrechtliche Selbstbehalt in Höhe von 730,00 Euro ist insoweit keine Größe, die nach Abzug der Lebenshaltungskosten dem Unterhaltsschuldner verbleiben muss. Es ist vielmehr eine Größe, aus der der gesamte Lebensunterhalt bestritten werden muss.

Wir sehen daher keine Möglichkeit, erfolgreich den Widerspruchsbescheid der GEZ anzugreifen. Wenn Sie dennoch ausdrücklich die Klageerhebung wünschen, so dürfen wir insoweit um Ihre schriftliche Weisung bitten. Wir würden sodann das Verfahren vor dem Sozialgericht XXXXX in Gang setzen, auch wenn wir diesem diesseits keine Erfolgsaussichten beimessen.

Namen sind der Redaktion bekannt

Während Andreas Gall vom bayrischen Rundfunk nur allgemeine Antworten lieferte, ging Dr. Hermann Eicher vom Südwestrundfunks wirklich auf jede der Fragen der Telepolis-Leser detailliert ein. Im Vorfeld wollten wir die absurderen davon eigentlich aussortieren wie die des Lesers, der wissen wollte, ob er zukünftig für seinen in einem Provider-Rechenzentrum aufgestellten Webserver TV-Gebühren zahlen muss und in diesem Fall ernsthaft in Erwägung zog, auszuwandern. Dieser Fall erschein uns klar: Keine Gebührenpflicht! – wer würde sich denn freiwillig in ein klimatisiertes zugiges Rechenzentrum zwischen dröhnende Lüfter setzen wollen, um fernzusehen? Doch nein: Nach drei Monaten wird auch der gemietete Webserver tatsächlich für dessen Mieter rundfunkgebührenpflichtig (vorher zahlt der Provider einmal eine Gebühr für alle Server) und wenn der Webserver beim Provider steht und nicht in den eigenen Firmenräumen, gilt dies als weiteres Firmengrundstück! Somit fällt eine zusätzliche Rundfunkgebühr an:

Im Falle der gewerblichen Vermietung eines grundsätzlich zum Rundfunkempfang geeigneten Geräts ist die Rundfunkgebühr für einen Zeitraum bis zu drei Monaten vom Vermieter, ab drei Monaten vom Mieter zu zahlen (§ 2 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag). Natürlich gilt auch dies nur, wenn ansonsten keinerlei andere Geräte bereitgehalten werden. Auf die Frage, ob der Bildschirm ein- oder abgeschaltet ist, kommt es nicht an.

Dr. Hermann Eicher, Justiziar beim Südwestrundfunk, zu Telepolis

Wer dagegen mit Frau und Kind in der Wohnung sitzt und freiberuflich von zuhause arbeitet, muss nur zweimal und nicht dreimal Fernsehen anmelden. Und das auch nur, wenn er sich blöd anstellt:

Zunächst einmal ist zu Ihrer Fallkonstellation festzuhalten, dass es sich dabei um einen doch sehr theoretischen Fall handelt, der zudem sehr schwer zu kontrollieren sein wird. […] Und: Im nichtprivaten Bereich einer Wohnung kann nur einmal die Gebühr anfallen..

Dr. Hermann Eicher, Justiziar beim Südwestrundfunk, zu Telepolis

Aber immerhin: „Neuartige Rundfunkgeräte“ werden auch in 20 Jahren noch „neuartig“ sein und nicht plötzlich mit Radios und Fernsehern gleichgestellt und Notebooks für Außendienstmitarbeiter lösen weder für Firma noch Mitarbeiter zusätzliche Rundfunkgebührenpflichten aus, solange sie keine Radio- oder TV-Empfangskarte enthalten. Allerdings: Weder ein Umbau des Computers noch eine Firewall oder ein gefilterter Internetzugang entbinden von der Gebührenpflicht und WAP- oder UMTS-Handys ohne echten TV-Empfang per DMB oder DVB-H gelten „nur“ als Radio:

Man kann einen PC nicht so „einrichten“, dass man sich keine Gebührenpflicht einhandelt, weil dieser Vorgang ebenso leicht wieder rückgängig gemacht werden kann. […] Die Herstellung des Zugangs zum Internet oder die Aufhebung der Sperrung von Seiten lässt sich jedenfalls ohne zusätzlichen technischen Aufwand jederzeit herstellen.

Dr. Hermann Eicher, Justiziar beim Südwestrundfunk, zu Telepolis

Vollständige Stellungnahme des Südwestrundfunks zu den Fragen der Telepolis-Leser

Immerhin: Verständige Provider werden sicher bescheinigen, dass der Kunde schon aus Sicherheitsgründe niemals ihr Rechenzentrum betreten darf – und somit auch auf seinem Webserver nicht fernsehen kann. Damit dürfte Auswandern – oder zumindest das Auslagern des Webservers ins befreundete Ausland – nicht notwenig werden. Einer der größten Webspace- und Webserver-Provider in Deutschland, 1&1, stand Telepolis zu dieser Problematik Rede und Antwort:

Wieviele Kunden haben bei der gesamten 1&1-Gruppe einen kompletten Webserver gemietet? Also nicht nur Webspace oder einen virtuellen Webserver, sondern einen physischen Einschub im Rack, z.B. als Rootserver?

Michael Frenzel, 1&1: Insgesamt sind bei uns mehr als 30.000 Root- und dedizierte Managed-Server von Kunden gemietet.

Werden diese ausschließlich ferngewartet (im Sinn von Zugriff z.B. über LAN) oder wird vor Ort im Rechenzentrum auch ein Bildschirm angeschlossen, wenn ein Gerät ein Problem hat (z.B. Hänger beim Booten)?

Michael Frenzel, 1&1: Im Prinzip ja. Zum effizienten Betrieb von mehr als 30.000 Servern sind die Systeme strikt so konfiguriert, dass das physikalische Anstecken eines Bildschirmes nicht nötig wird, zudem alle von 1&1 entwickelten Root-Server-Systeme nicht nur über das Kunden-Web-Frontend Control-Center sondern auch über zentrale Administrations-Bildschirme gewartet werden können (letzteres mit der Einschränkung bei Root-Systemen dergestalt, dass unsere Systemadministration nur Zugriff auf die Hardware, nicht aber auf den Inhalt der Festplatte haben). Die zum Zweck der Wartung im Rechenzentrum befindlichen fahrbaren TFT-Arbeitsplätze werden in der Hauptsache für die Systemwartung von Windows-Rechnern genutzt, da diese Systeme eine etwas andere Konfiguration haben.

Kann der Kunde theoretisch "seinen" Server besuchen?

Michael Frenzel, 1&1: Theoretisch natürlich ja. Und dies möchten durchaus einige Server-Kunden. Allerdings müssen wir solche verständlichen und vereinzelt geäußerten Wünsche leider aufgrund des unvertretbar hohen personellen und administrativen Aufwandes, zu dem auch die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gehört, regelmäßig ablehnen.

Ich halte die Gebührenfrage zudem für irrelevant in diesem Fall. Grund ist, dass zumindest auf unsere Webserver ja nur durch einen anderen Internet-Rechner, PC, Mobile-Device o.ä. zugegriffen werden kann, welches in diesem Fall das zum Rundfunkempfang geeignete Gerät darstellen würde. Im Gegensatz dazu aber ist unser Webserver als technische Infrastruktur zu verstehen, die ohne ein Empfangsgerät gar nicht nutzbar ist.

Nicht – wie es einige andere über das Thema berichtende Medien leider tun – verwechseln darf man übrigens den Umstand, dass ein Internetzugang ab 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig ist und dies neben PCs auch Handys und PDAs betreffen kann, mit der Frage der Gebührenpflicht von PCs mit Radio- und Fernsehkarten oder Handys und anderen tragbaren Geräte mit direktem Radio- oder Fernsehempfang über die dafür vorgesehenen Frequenzen. Ob UKW, DVB-T, DAB, DMB oder DVB-H: Diese Geräte waren immer schon ihren Empfangsmöglichkeiten entsprechend als Radio oder Fernseher gebührenpflichtig, und zwar außerhalb des privaten Umfelds gnadenlos pro Gerät und nicht wie beim Zugang über Internet einmal pro Unternehmen und Grundstück.

Ein Kommentar zum neuen Rundfunkstaatsvertrag deutet allerdings an, dass Geräte wie Handys mit eingebautem Radio oder Fernseher ab 1. Januar 2007 als „neuartige Rundfunkempfänger“ den Geräten mit Internetzugang gleichgestellt werden – somit wären diese auch bei Nutzung im Büro nicht mehr einzeln gebührenpflichtig, und dies auch nicht bei mobiler Nutzung, sofern sie – beispielsweise über eine Inventarliste – fest einem Firmenstandort zugeordnet werden können. Dies wäre also bei einem Firmenhandy mit Radioempfang ebenso der Fall wie beim Notebook des Außendienstlers mit UMTS- oder eben auch DVB-T-Karte. Hierbei wird zwischen reinem Radio- und teurerem Fernsehempfang unterschieden. Im Fall des Firmenhandys mit UKW, DAB, DMB oder DVB wird es ab 1. Januar 2007 also sogar billiger – vorausgesetzt, diese Interpretation des 8. Rundfunkstaatsvertrages hat vor Gericht Bestand.

[…] Die Regelung verfolgt das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte. Neben den als typisches Beispiel genannten neuartigen Geräten (Rechner,die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) fallen hierunter auch tragbare Telefone (Handy), die Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen können.

Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind im nicht ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, soweit sie ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und für die dort bereit gehaltenen anderen (herkömmlichen) Rundfunkempfangsgeräte bereits Rundfunkgebühren entrichtet werden. Nur wenn dort keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten werden, ist für die Bereithaltung von neuartigen Geräten, die Hörfunkempfang ermöglichen, eine Grundgebühr und für solche, die Fernsehempfang ermöglichen, zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.

Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken (Standort) zuzuordnen, wenn sie objektiv nachweisbar dort entweder stationär aufgestellt sind oder bei nicht stationären Geräten (Handy) in Inventarverzeichnissen oder auf vergleichbare Weise für diesen Standort dokumentiert sind.

Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Wer sein privat angeschafftes und nicht zum Firmeninventar zählendes Handy beruflich nutzt, sollte in diesem allerdings auch weiterhin auf eine Radio- oder Fernsehempfangsfunktion verzichten, wenn er keine zusätzlichen monatlichen Kosten tragen will. Wer nach Feierabend gerne auf dem Heimweg in der Bahn auf dem Handy fernsieht, kann tagsüber ja immer noch ein zweites Modell ohne Fernsehfunktion mit eigener SIM-Karte verwenden, was ohnehin keine dumme Idee ist, weil so Beruf und Privatleben auch steuerlich und von den Anrufen her getrennt bleiben: Weder wird jeder wollen, dass ihn alle Bekannten während der Arbeit anrufen, noch wird er davon begeistert sein, am Abend in der Kneipe plötzlich den Chef am Ohr zu haben…

TV-Programm von www.ard.de als Podcast auf den Ipod geladen und nicht GEZ bezahlt? Macht nichts, dies ist nicht gebührenpflichtig. Wohl aber, wenn man den Podcast aus einem TV-Signal selbst erzeugt hat (). (Bild: W.D.Roth)

Gewerbetreibende sind über die neue Gebühr nicht glücklich, die eben gerade Kleingewerbler und Freiberufler wie Ärzte und Rechtsanwälte, aber auch Handwerker oder Journalisten ohne feste Anstellung trifft. Da mittlerweile erwartet wird, die Steuererklärung online abzugeben, können die Rundfunkanstalten davon ausgehen, dass ganz unabhängig von einer durch die Tätigkeit begründeten Notwendigkeit durchweg ein Computer mit Internetanschluss vorhanden sein muss.

Ein entsprechender Protest des Geschäftsführers eines kleinen Softwareunternehmens bei der Parlamentarischen Geschäftsführerin und Internetbeauftragten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Martina Krogmann, Mitglied des Bundestags, brachte eine ausführliche Antwort mit mitfühlenden Worten und der klaren Aussage, dass man sich der Problematik mehr als bewusst sei, doch politisch nichts mehr erreichen könne:

Eine solche Ausweitung der Rundfunkabgaben sehe ich als problematisch an und auch auf EU-Ebene stößt die Rundfunkgebührenerhebung auf Widerstand. Nach Auffassung der EU-Kommission sind Gebühren Beihilfen, die wiederum nur in bestimmten Fällen zulässig sind. Es werde jedoch zuviel Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender durch Gebühren finanziert. Insbesondere Multimediaangebote – so also auch die Online-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender – zählen nach Auffassung der EU-Kommission nicht zum Grundversorgungsauftrag und dürften folglich nicht durch Gebühren finanziert werden und so den freien Wettbewerb auf diesen Märkten verzerren.

[…]

Trotzdem kann auch schon eine einfache GEZ-Gebühr für kleine Unternehmen eine nicht zu verharmlosende zusätzliche monatliche Belastung darstellen. Denn meiner Meinung nach ist gerade in Unternehmen der Empfang öffentlich-rechtlicher Programme durch die betriebseigenen Computer in der Praxis eine eher selten genutzte Möglichkeit. Der PC wird in allererster Linie für die Arbeit genutzt und nicht zum Fernsehen oder Radio hören. Auch die Nutzung von Rechnern in den Personengesellschaften definiert sich hauptsächlich im Sinne des jeweiligen Gewerbebetriebes; eine private Nutzung zum Empfang von Rundfunkprogrammen dürfte die totale Ausnahme sein.

In meinen Augen liegt der Vergleich mit einer Art Internetsteuer nahe, die nicht nur finanziell belasten, sondern auch der Verbreitung des weltweiten Netzwerkes entgegen treten würde. […]. Diese neue Zwangsabgabe setzt definitiv ein Signal in die falsche Richtung für Deutschland als fortschrittliche, innovative Informationsgesellschaft.

Dr. Martina Krogmann, Mitglied des Bundestags, Parlamentarische Geschäftsführerin und Internetbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion

Vollständiger Brief von Dr. Martina Krogmann

Nur im (inzwischen abgeschalteten) Grünen-Wiki zum Wahlprogramm 2005 war die Internet-Rundfunkgebühr noch ebenso wie der Abmahnwahn (auch hierzu gibt es ein Wiki) zunächst ebenfalls ein Thema, verschwand jedoch später aus den Diskussionen.

EU sieht Fernsehgebühren auf Internetzugang und Webserver nicht als wettbewerbswidrig

Die Hoffnung auf die EU-Wettbewerbskommission, die den öffentlich-rechtlichen Sendern Deutschlands ja durchaus deutlich auf die Pelle rückt – und auch den kommerziellen Sendern bereits Kummer gemacht hat, als sie die Rückzahlung der DVB-T-Förderung in Berlin anordnete, ist hier jedoch vergeblich, da die Internet-Rundfunkgebühr nicht für den Zugriff auf die Bild- und Text-Webinhalte der Sender oder archivierte Sendungen kassiert werden soll – wo die EU-Kommission einschreiten würde, sondern auf das Live-Hören von Radio oder Live-Fernsehgucken über Internet, wo sich die EU-Kommission dann heraushält.

Leider keine dauerhafte „GEZ-Befreiung“ und schon gar nicht für Gewerbetreibende nutzbar: Der Bezahlsender Premiere übernimmt bei Neukunden mitunter drei Monate TV-Gebühr (Bild: W.D.Roth)

Die Frage, ob es unfairer Wettbewerb ist, wenn der Internetzugang und nun auch noch ein weiteres Mal der verwendete Webserver für Betreiber von Internetangeboten mit einer Abgabe belegt wird, aus der dann die öffentlich-rechtliche Konkurrenz finanziert wird, ist aus Brüssel jedoch bereits abschlägig entschieden worden: Es ist zwar zumindest umstritten, wie öffentlich-rechtliche Webseiten finanziert werden dürfe, hier hat Dr. Krogmann Recht. Der EU-Kommission ist es jedoch prinzipiell egal, ob die Rundfunkgebühren nun für Radios, Fernseher, Computer, Kugelschreiber oder Toaster im Haus berechnet werden. Für sie ist nur relevant, ob einerseits die öffentlich-rechtlichen Sender durch Werbung und kommerzielle Geschäfte zusätzlich zu den Gebühren im Vorteil sind gegenüber den kommerziellen Stationen, die auf Werbung als einzige Einnahmequelle angewiesen sind und ob sie andererseits generell mehr Geld einnehmen, als sie für ihre Aufgaben objektiv benötigen:

Dear Mr. Roth,

[…]. As you know, the Commission is investigating the financing of public service broadcasters in Germany under the EU State aid rules. In this context, the Commission’s examination is however focused on the question of whether or not the public broadcasters receive more financial contributions than necessary for the fulfilment of their public service task. In this respect, the source of financing (i.e. whether these are licence fees, direct budgetary contributions, etc.) is in principle irrelevant. It is for the national law to determine the scope of the licence fee.

It is therefore the current state of the Commission’s thinking that the extension of the licence fee to personal computers does not raise an issue to be addressed under the European State aid rules.

Yours sincerely,

Sandro SANTAMATO

Brief der EU-Wettbewerbskommission vom 29. Juli 2005