Nur bei konkreter Gefahr

Die bundesweite Rasterfahndung nach den Anschlägen vom 11. September 2001 war in Teilen verfassungswidrig

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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem mit Spannung erwarteten Urteil entschieden, dass eine präventive Rasterfahndung, wie sie nach dem 11.9. – überdies ergebnislos – durchgeführt wurde (Rasterfahndung in Deutschland), nur in engen Grenzen zulässig ist. Das höchste Gericht lehnte allerdings eine Rasterfahndung nicht generell ab (vgl. Rasterfahndung nach 11. September 2001 verfassungswidrig).

Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nur vereinbar, wenn zumindest eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Als bloße Vorfeldmaßnahme entspricht eine solche Rasterfahndung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Daher reichen eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie in Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.

Aus der Urteilsbegründung

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Damit bekommt der Kläger, ein in Münster studierender Student marokkanischer Herkunft, mit seiner Klage Recht.

In der Urteilsbegründung haben die Richter deutlich gemacht, dass sie die Rasterfahndung durchaus für eine geeignete polizeiliche Maßnahme halten. Sie verweisen positiv darauf, dass in den 70er Jahren auf Grund dieser Fahndungsmethoden mehrere Personen aus dem Umfeld der Rote Armee Fraktion (RAF) dingfest gemacht und konspirative Wohnungen entdeckt werden konnten. Die Rasterfahndung sei ein präventives Instrument der Polizeifahndung gewesen, die nur bei dem Vorliegen einer konkreten Gefahr für den Staat oder das Leben von Personen Anwendung finden sollte. Nach dem 11. September sei allerdings die Anwendungsschwelle gesenkt worden. In einigen Bundesländern habe man ganz auf das Vorliegen einer konkreten Gefahr als Voraussetzung für die Fahndung verzichtet, kritisierten die Richter. Diese Ausweitung sahen die Richter auch in dem zur Verhandlung stehenden Fall als gegeben.

Die angegriffenen Entscheidungen geben dem Begriff der gegenwärtigen Gefahr einen Inhalt, mit welchen er der den grundgesetzlichen Anforderungen an eine Ermächtigung der Rasterfahndung, zu denen das Vorliegen jeweils einer konkreten Gefahr gehört, nicht genügt.

In einem Sondervotum übte Richterin Evelyn Haas harsche Kritik an der Entscheidung. Sie sieht in der Rasterfahndung keine unzulässige Beeinträchtigung der individuellen Freiheit. „Der Rechtsstaat erfahre durch die Entscheidung keine Stärkung, sondern die von der Senatsmehrheit formulierten Voraussetzungen an die Rasterfahndung machten den Staat gegenüber drohenden Terrorangriffen wehrlos“, heißt es am Ende ihrer Ausführungen.

Das Urteil wurde von Menschenrechts- und Studierendengruppen positiv aufgenommen. So erklärte der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, Dr. Thilo Weichert, dass sämtliche Rasterfahndungsbefugnisse auf den Prüfstand zu stellen und die Polizeigesetze anzupassen seien. Besonderen Diskussionsbedarf sieht Weichert in Schleswig-Holstein: „Das Land hat erst anlässlich der Anschläge vom 11. September 2001 eine Rasterfahndungsregelung eingeführt, in Verkennung des Umstandes, dass gar keine - verfassungsrechtlich gebotene - konkrete Gefahr bestand.“ Weichert forderte, auch das geplante Kfz-Kennzeichen-Scanning aufzugeben, da es derRasterfahndung vergleichbar sei.

Auch der der freie zusammenschluss von studentInnenschaften begrüßte das Urteil und verbuchte es als eigenen Erfolg:

Das Urteil macht deutlich, dass die Bundesrepublik mit den Grundrechten ausländischer Studierender nicht umspringen kann, wie sie möchte. Ausländische Studierende, vornehmlich aus arabischen Ländern, wurden unter Generalverdacht gestellt und waren monatelang unter den absurdesten Umständen polizeilicher Willkür und dem Misstrauen ihrer Kommilitoninnen und Kommilitonen ausgesetzt. Die Studierendenvertretungen haben sich erfolgreich gegen diese Grundrechtsbeschneidung zur Wehr gesetzt.

fzs-Sprecher Christian Berg

Zu begrüßen ist, wenn der Rasterfahndung Grenzung gesetzt werden. Doch die Urteilsbegründung wirft auch einige Frage auf. Warum schätzt das Gericht die konkrete Gefahr in den 70er Jahren größer ein als nach dem 11.September? Schließlich erklärten damals alle Natostaaten, also auch Deutschland, den Verteidigungsfall. Wer sich an den Deutschen Herbst 1977 erinnert, wird sich zudem wundern, warum das Gericht zu der Auffassung gelangt, die Fahndung sei damals zielgerichteter gewesen.