Aspekte der Zerstörung von Privatheit und Intimität

Reality-TV, Doku-Soaps und Daytime-Talk-Shows

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Die Fernsehentwicklung der 90er-Jahre hat den Alltag zum Unterhaltungsgegenstand gemacht. Reality-TV, Doku-Soaps und Daytime-Talkshows erlauben es völlig unprominenten Bürgerinnen und Bürgerinnen Teilzeitstar für ein paar Stunden zu werden. Sie bewerben sich zu Tausenden, um in das Fernsehen zu kommen. Am Ende steht aber mitunter ein Erschrecken über die Intensität der Beteiligung an der selbstgewählten Zerstörung der Privatheit und das Erwachen im Gelächter der Zuschauer. Rechtlich bewegt sich dies weitgehend in einem "grauen Bereich".

I. Reality-TV, Doku-Soaps und Daytime-Talkshows als Bestandteil der Medienkultur

Das Fernsehen des digitalen Zeitalters hat anstelle der Stars andere Protagonisten entdeckt. Heute unterhalten in erheblichem Umfang nicht mehr Stars und Prominente, sondern Amateure, beispielsweise in Gerichtsshows, die mit der Realität oftmals nicht viel mehr als die verwendeteten Kostüme gemein haben. Diese wenigstens scheinbar realen Erlebensstrukturen haben das Fiktionale im Fernsehen zurückgedrängt, zumal dadurch die Produktionskosten erheblich gesenkt werden konnten.

Die Formate des Reality-TV’s als dem Oberbegriff für völlig verschiedene Sendeformate der Illusionsindustrie sind vielfältig (Wegener, Reality TV, Opladen 1994) und eine rechtliche Einschätzung hängt immer auch von der spezifischen Struktur des jeweiligen Formats ab. Waren Talkshows mit Prominenten schon länger geläufig, wurden im Verlauf der 90er-Jahre immer mehr "Normalbürger" einbezogen, die ihr innerstes nach außen kehrten, als würden sie unter einem Geständniszwang leiden.

Mit "Real world" folgte 1992 auf MTV die wohl erste Doku-Soap, die das Leben einer Wohngemeinschaft zeigte, damit auch nicht WG-erfahrene Menschen endlich erfuhren, wie das Leben in einer WG sich so abspielt. "Big Brother" war nur eine konsequente Folge der eigenen Selbstkommerzialisierung durch vollständiges Öffnen der Schranken der Privatheit. Über die damit zusammenhängende Enttabuisierung von Privatheit und Intimität ist – gerade auch in den USA – viel geschrieben worden, ohne dass dies begrenzenden Einfluss auf die Entwicklung derartiger Formate gehabt hätte, die weltweit weiter um sich greifen. Derzeit beherrschen Sendungen das Feld, die eine Art öffentliche Psychotherapie oder auch finanzberatende Scheinlösungen bieten.

Alle diese Formate sind gekennzeichnet von einer gewissen Selbstentäußerung der Privatheit und Intimität der Protagonisten und der Befriedigung voyeuristischer Interessen des Zuschauers aufgrund einer mehr oder weniger freiwilligen Entscheidung der Protagonisten, deren Probleme oftmals erst nach der Ausstrahlung zutage treten. Der Maßstab für die Freiwilligkeit kann sich im zeitlichen Ablauf verschieben, insbesondere, wenn man das Ergebnis bewundern durfte. Viel verdienen lässt sich an den gebotenen Aufwandsentschädigungen nicht.

Die Produzenten haben längst entdeckt, dass diese Formate eine Spannung erzeugen, die dem voyeuristischen Trieb vieler Zuschauer entgegen kommt und Quoten erzeugt. Quote und Auflage sind inzwischen fast die einzig verbliebenen Maßstäbe für Medienerfolg. Die Grenzen zwischen Fiktion und Realität verschwimmen hier, weil letztlich kein Zuschauer weiß, ob und was nach "Drehbuch" gedreht wird, zumal auch derartige Formate auf bestimmten Konzepten beruhen und Regieanweisungen folgen. Die Protagonisten werden auch in Doku-Soaps oftmals nur eingesetzt wie Laienschauspieler.

In gewisser Weise korrespondiert dieser Trend mit der Boulevardisierung der Printpresse, die sich auch in den einschlägigen Webpages niederschlägt. Schon in den "vermischten Nachrichten" treiben Blut und Sex, Tragödien und Verbrechen die Verkaufszahlen in die Höhe, was in "Spezialblättern" gipfelt, die sich ausschließlich mit diesem Metier beschäftigen oder uns die Lebenskultur des Adels näher bringen wollen. Das Reality-TV hat diese Folie nur in ein Konzept des Gegenwartsfernsehens transformiert, mit dem im Internet Webcams und Tagebuchblogs korrespondieren.

Ohnehin findet sich das, was gestern im Fernsehen gelaufen ist, heute im WWW für längere Zeit dokumentiert, nachdem es dort vor Ausstrahlung angekündigt wurde. Nicht selten sind Teile von Sendungen auch aus dem WWW per Stream oder Download abrufbar. Die Bestandteile des Mediensystems greifen ineinander wie Zacken von Zahnrädern. Was fernsehrechtlich problematisch geworden ist, wird meist auch internetrechtlich problematisch. Die verschiedenen Elemente der Medienkultur konvergieren zusehends.

Derartige Informationen über Protagonisten erlauben fast komplette Persönlichkeitsanalysen in einem panoptisch werdenden Cyberspace. Die Interessen der Zuschauer wechseln wie die gezappten Programme und wenden sich gelangweilt immer anderen Ausschnitten zu. Wer sich an derartigen Formaten beteiligt, hat der Sache nach insoweit nahezu schon auf fast jeden Datenschutz verzichtet. Erkennbar wird man sowieso. Die "ich-will-auch-einmal-ins-Fernsehen“-Mentalität verdrängt Aspekte einer Folgenabschätzung und pendelt sich zwischen Geständnis und Beichte mit dem Ziel der öffentlichen Anerkennung unter Überwachung der Zuschauer ein. Das Fernsehen hat inzwischen eine Art faktisches Monopol bei der Bildung der Denkstrukturen eingenommen (Pierre Bourdieu, Über das Fernsehen, 1998, S. 22 f) und verheißt die Illusion persönlicher Befreiung, notfalls auch durch öffentliche Therapie. Aber man sollte nicht alles glauben, was man im Fernsehen gesehen hat.

Die Protagonisten zögern dabei nicht ihr Innerstes nach außen zu kehren und noch die letzten Details ihres Privat- und Intimlebens in einem Diskurs der nahezu grenzenlosen Geschwätzigkeit preiszugeben. Sie folgen damit gewissen Halb- oder Ganzprominenten, die damit ihr Geld verdienen. Die Zerstörung von Privatheit und Intimität hat in einem nahezu grenzenlosen medialen Exhibitionismus als eine Tyrannei der Selbstentäußerung längst begonnen. Die Produzenten derartiger TV-Serien spielen mit Menschen und Schicksalen in Herausbildung eines formateigenen Zynismus, der die Protangonisten nur als Objekte wahrnimmt. Die Entäußerung der Persönlichkeit endet oftmals im persönlichen und finanziellen Ruin.

Ohnehin spielt die Persönlichkeit der austauschbaren Subjekte in derartigen Formaten keine größere Rolle. Was heute gesendet wird, ist übermorgen schon vergessen, sofern es nicht irgendwie wieder verwertet werden kann. Im Vordergrund steht die Erzielung von Einschaltquoten – im Privatfernsehen fast allein um der Werbeblöcke willen, aber auch öffentlich-rechtliche Sender schielen auf die Quote – und der Befriedigung der immer voyeuristischer werdenden Interessen einer Vielzahl von Zuschauern, die sich selbst im Spiegel der anderen betrachten wollen, bevor sie weiterzappen im Fernsehwunderland. Irgendwann dürfte eine Sättigung eintreten, die neue Formate heraufbeschwört, die möglicherweise die Grenzen zur Privatheit völlig einebnen.

II. Zwischen Freiwilligkeit und latenter Bevormundung

Die Freiwilligkeit der Beteiligung gerät aber durchaus in manchen Fällen ins Wanken (eingehend, Nadine Klass, Rechtliche Grenzen des Realitätsfernsehens, Tübingen, 2004, 188 ff) und berührt die Grenzen der Vertragsfreiheit. Viele wissen bei Unterzeichnung des Beteiligungsvertrages nicht so recht, worauf sie sich wirklich einlassen. Gerade in Doku-Soaps und Daytime-Talkshows werden Beteiligte oftmals zum Zwecke der Unterhaltung instrumentalisiert und als Objekt der Belustigung oder gar Verspottung eingesetzt. Die Sensationsgier kennt fast keine Grenze mehr. Dazu korrespondiert eine Entwicklung auf der anderen Seite, bei der manche Prominente jeden Zentimeter ihrer Privatheit mühsam verteidigen, bis hin zur Anrufung der höchsten Gerichte.

Die Vertragsbedingungen werden in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen einseitig vorgegeben, da die Produktionsunternehmen eine Auswahl aus Tausenden Bewerbungen vornehmen können oder aus einem Adressenpool von stets Beteiligungswilligen. Das Gegröhle der Zuschauer kann allerdings in Einzelfällen zum Albtraum der Protagonisten werden. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Protagonisten oftmals nicht dem die Zuschauer langweilenden "Durchschnittsbürger" entsprechen, sondern es sich um Menschen aus problematischen Umfeldern oder in schwierigen persönlichen Situationen handelt, wie etwa "Hartz-IV-Empfänger" (was in keiner Weise abwertend gemeint ist), Menschen in seelischen Krisen, Opfern von Missbrauch, Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten aufgrund Verschuldung, Problemfamilien und andere (N. Klass, Rechtliche Grenzen des Realitätsfernsehen, Tübingen, 2004, S. 46).

Gesprochen wird oftmals auch über identifizierbare Dritte, deren Persönlichkeitsrechte damit wenigstens gefährdet werden und die durch irgendwelche Einwilligungserklärungen von Protagonisten nicht gebunden werden können. Nicht selten wenden sich Menschen an die Produktionsunternehmen solcher Formate, weil sie vom "Fernsehgott" Heilung in spezifischen Situationen erwarten, etwa wenn ein Coach Probleme für sie lösen soll oder wenn "Autoritäten" Problemlösungsstrategien entwerfen sollen, die meist keine sind. Die Nichteinlösung der Versprechen ist die übliche Folge, und die Show muss weitergehen.

Viele dieser Formate vermitteln die Illusion von Problemlösungen durch eine Autorität und lassen Betroffene hilflos zurück, sofern es sich nicht um geschickte dramaturgische Inszenierungen handelt. Wir wissen letztlich zuviel über Massenmedien und ihre Funktionsweise, um ihnen zu vertrauen.

Nur in ganz seltenen Fällen werden die betreffenden Kommunikationen in "Echtzeit" wiedergegeben. Meist handelt es sich um Material, das konzipiert, nach bestimmten Mustern abgedreht, geschnitten, montiert und bearbeitet wurde, meist noch "garniert" mit Kommentaren aus dem "Off", auf die die Protagonisten keinen Einfluss nehmen können. Dieser vollständigen Beherrschung des Produktionsverlaufes korrespondiert auf der Seite der Protagonisten mit einem Recht auf Aufklärung über die Teilnahmebedingungen, bei dessen Verletzung die Freiwilligkeit unter Umständen ausgeschlossen sein kann.

Die Entwicklung hat sich hier stellende moralische Fragen ebenso weitgehend überrollt wie den Aspekt des Menschenwürdeschutzes, wie schon die Debatte um "Big Brother" gezeigt hat. Moralisch kann nicht geschützt werden, wer sich selbst in Gefahr begibt und die Menschenwürde hat sich bislang als nicht näher präzisierbares Korrektiv in diesem Bereich erwiesen. Die Medienkritik zieht sich auf die beschreibend-analytische Beobachtung eines Mediensystems zurück, das selbst nur aus Beobachtungen besteht und damit die Realität quasi verdoppelt.

Keine politische oder moralische Intervention wäre alles in allem in Lage, die Medienunternehmen von der Produktion derartiger Formate abzubringen, solange die Quote stimmt. Die Grenzziehung durch die politische Medienkontrolle ist weitmaschig. In dieser Situation kommt eine Korrektur und ein Schutz Betroffener nahezu ausschließlich durch die Instrumente des privatrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit auf einfachrechtlicher Ebene in Betracht, die allerdings mittelbar grundrechtliche Elemente – auch des Menschenwürdeschutzes – in sich aufnimmt;;http://snipurl.com/qfss. Es handelt sich dabei allerdings allenfalls um im Nachhinein einsetzende Randkorrekturen im Einzelfall.

III. Rechtliche Aspekte der Beteiligung an derartigen Sendungen

Insbesondere bei Doku-Soaps wird oftmals nur der Rahmen vorgeben, ohne dass im Einzelnen vertraglich festgelegt wird, was geschieht. Dies erklärt der Verantwortliche dann an Ort und Stelle. Selbstredend wissen die Produktionsunternehmen über das Risiko einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten im zeitlichen Ablauf von Aufklärung über das Projekt, Besprechung der Rahmenkommunikation, Durchführung der Aufnahmen bis zur Präsentation des Materials in den Medien völlig bewusst. Sie versuchen sich daher mit Klauseln abzusichern, die etwa wie folgt lauten:

Soweit durch die Mitwirkung des Vertragspartners Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Rechte unter Einschluss des Rechts am eigenen Wort oder eigenen Bild entstehen oder betroffen sind, werden diese – soweitig nötig und gesetzlich zulässig – der Firma übertragen. Soweit insbesondere Persönlichkeitsschutzrechte betroffen sind, willigt der Vertragspartner bezüglich der persönlichkeitsrechtlichen Belange in die im Vertrag näher bezeichneten Nutzungen ein und erfüllt die dafür notwendigen Verpflichtungen. Der Vertragspartner bestätigt, auf die ihm zustehenden Persönlichkeitsschutzrechte unter Einschluss des Rechts am eigenen Namen zu verzichten und dem Vertragspartner die Verwendung dieser Rechte für die Produktion zu gestatten. Dieser Verzicht beinhaltet gleichzeitig einen Verzicht auf alle möglichen in dem Zusammenhang mit der Verwendung seiner Persönlichkeitsschutz- und Namensrechte entstehenden Rechtsansprüche, sofern mit der Gestattung kein herabsetzender oder wahrheitswidriger Gebrauch dieser Rechte verbunden ist. Die Darstellung des Vertragspartners darf darüber hinaus nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise erfolgen. Soweit gesetzlich zulässig, ist insbesondere die Geltendmachung von Unterlassungs-, Schadensersatz und Bereicherungsansprüchen sowie Ansprüchen auf Gegendarstellung und Widerruf vertraglich ausgeschlossen.

Es ist heute anerkannt, dass ein Protagonist auch in etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen rechtfertigend einwilligen kann, unter Umständen sogar durch schlüssiges Handeln ohne ausdrückliche vertragliche Regelung, an die allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind (Klass, a.a.O., S. 262 ff; dort auch näheres zur Beteiligung Minderjähriger, die hier vernachlässigt wird). Ausdrückliche gesetzliche Regelungen für diesen Bereich fehlen, so dass auf die allgemeinen Grundsätze der rechtfertigenden Einwilligung zurückgegriffen werden muss, die sich an §§ 22 - 24 Kunsturhebergesetz orientieren (s., Dreier/Schulze, UrhG, § 22 KUG, Rrn. 17 ff).

In Anlehnung an § 22 S.2 KUG ist von einer Einwilligung auszugehen, wenn eine Entlohnung auch in Form einer Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Nach hiesiger Auffassung muss diese Entlohnung allerdings marktüblich und angemessen sein. Die Frage ist allerdings als offen zu bezeichnen.

Die Probleme stellen sich regelmäßig hinsichtlich der Reichweite der Einwilligung (Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rdrn. 247 ff), die in den vorliegenden Fällen meist – wie gezeigt – sehr umfassend ausgestaltet sind. Grundsätzlich deckt eine Einwilligung nur solche Verwendungen ab, die für die Realisierung des verfolgten Zwecks unbedingt notwendig sind. Im Einzelfall kann darüber aber vertraglich hinausgegangen werden, zumal branchenübliche Nebenabreden in aller Regel von der Einwilligung erfasst sind.

Nicht jede Verletzungshandlung ist ohne weiteres von der Einwilligung gedeckt. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob eine nicht erfolgte oder unzureichende Aufklärung die Rechtswirkung der Einwilligung beseitigt. Diesbezüglich fehlt jede spezifische gesetzliche Regelung, so dass insoweit auf allgemeine Regelungen wie §§ 242, 311 BGB zurückgegriffen werden muss.

Angesichts der Möglichkeit schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen und des Informationsvorsprungs des Produktionsunternehmens ist von einer allgemeinen Aufklärungspflicht auszugehen, deren Intensität von den möglichen Folgen abhängig ist und auch Veränderungen während des Ablaufes einzubeziehen hat (so auch Klass, a.a.O., S. 281). Daraus folgt aber nicht ohne weiteres ein rückwirkender Wegfall der einmal erteilten Einwilligung aufgrund unterlassener oder unzureichender Aufklärung, zumal der Einwilligende ausdrücklich oder schlüssig auf eine Aufklärung verzichten kann, sofern dieser Wille nur deutlich hervortritt. Dies ist etwa der Fall, wenn jemand unbedingt in eine bestimmte Sendung will. Je nach Art und Intensität des Eingriffs und der hierzu unterlassenden oder unzureichenden Aufklärung können allerdings Schadensersatzansprüche entstehen, die auch eine Unterlassungsverpflichtung zur Folge haben können.

Damit stellt sich die Frage, ob eine solche Einwilligung – etwa nach erfolgter Aufklärung über konzeptionelle Änderungen, etwa nach Erkundigungen – widerrufen werden kann. Ein ausdrückliches gesetzliches Widerrufsrecht existiert hier nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich bei vertraglicher Einwilligung das aus dem Persönlichkeitsrecht folgende Selbstbestimmungsrecht in einen krassen Widerspruch zum Vertrauensschutz setzen kann, auf den sich der Vertragspartner berufen kann und wird. Daher ist ein freier Widerruf nicht möglich.

Angesichts einer vergleichbaren Interessenslage ist allerdings § 42 UrhG heranzuziehen, der dem Urheber das Recht gibt, die Übertragung von Nutzungsrechten bei "gewandelter Überzeugung" zu widerrufen, wofür ein wichtiger Grund erforderlich ist. Zieht man eine Parallele zur ursprünglichen Einwilligung in die Veröffentlichung von Aktfotos (OLG München, AfP 1989, 570), kann jedenfalls bei gravierenden Veränderungen ein Widerruf aus wichtigem Grund erfolgen, wenn dem Betreffenden ein Festhalten an der früher erteilten Einwilligung aufgrund geänderter Umstände nicht zuzumuten ist. Letztlich führt dieser Widerruf dazu, dass das Produktionsunternehmen bei bereits abgedrehtem Material dieses nicht verbreiten darf und bereits gesendetes Material nicht wiederholen darf. Da es kaum Rechtsprechung in diesem Bereich gibt, sind die Konturen fließend.

In dieser Situation bleibt dem Betroffenen im Konfliktfall wenig anderes über als sich auf eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 - 309 BGB der formularmäßig erklärten Einwilligung zu berufen, für die bislang ebenfalls wenig verwertbare Rechtsprechung vorliegt. Von einer grundsätzlichen Kontrollfähigkeit derartiger Klauseln angesichts ihres Charakters als AGB ist auszugehen. Für eine wirksame formularmäßige Einwilligung ist unter dem Aspekt der Transparenz daher zu fordern, dass sie hinreichend bestimmt, für den Laien verständlich und relativ eindeutig ist (ähnl., Klass, a.a.O., S. 284). Angesichts der uneinheitlichen Klauselpraxis hängt das Ergebnis aber sehr vom Einzelfall ab. Ist eine solche Klausel nichtig, ergreift dies den gesamten Formularvertrag, so dass Verletzungen des Persönlichkeitsrechts unbeschränkt geahndet werden können.

Darüber hinaus kann eine solche Klausel im Einzelfall sittenwidrig nach § 138 BGB sein, wobei es maßgeblich auf die Art und Weise der Verletzungshandlung in Relation zur Einwilligungserklärung ankommt. Eine solche Nichtigkeit käme unter Umständen in Betracht, wenn sich Betroffene dem Produktionsunternehmen völlig ausliefern und etwa einer Totalüberwachung ohne jeden verbleibenden Freiraum zustimmen oder wenn letztlich jede Selbstbestimmung wenigstens auf Zeit ausgeschlossen ist. Die Grenzen sind fließend. Dies zeigt, dass diese Norm nur bei sehr krassen Verletzungshandlungen überhaupt in Betracht kommt.

Alles in allem verbleiben vielfältige Möglichkeiten, Einwilligungen in Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medien rechtswirksam zu erklären, insbesondere deshalb, weil die Grenzen wenig "ausgetestet" sind. Angesichts oftmals nicht klar fixierter Handlungsabläufe – ein "Drehbuch" fehlt oft oder wird den Protagonisten nicht ausgehändigt, bzw. wieder heraus verlangt – ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Protagonisten grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulängliche Aufklärung, die Unwirksamkeit einer Einwilligung und die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung tragen.

Davon unberührt bleiben allerdings Schutzaspekte hinsichtlich eines Unterschiebens nicht getaner Äußerungen, etwa in einem Kommentar aus dem "Off" oder Untertiteln (BVerfGEE 54, 148, 155 - Eppler). Es muss dem einzelnen auch bei vertraglicher Einwilligung grundsätzlich überlassen bleiben, nur mit Äußerungen in Erscheinung zu treten, die tatsächlich auch gefallen sind. Insoweit sind an eine Einwilligungserklärung sehr strenge Anforderungen zu stellen. Dies schließt ein, dass Äußerungen richtig wiedergegeben werden müssen, so dass grundsätzlich ein Schutz vor unrichtigen Zitaten besteht (BVerfGE 54, 208 - Böll/Walden). Insoweit kommt es aber jeweils auf die Reichweite der Einwilligungserklärung und deren Auslegung an. Ein Schutz vor groben Entstellungen muss aber auch bei erklärter Einwilligung grundsätzlich erhalten bleiben, wobei allerdings viel von der erteilten Aufklärung und der Beteiligung am jeweiligen Format abhängt.

IV. Ausblick

Im Einzelnen bestehen für die Protagonisten bei der Beteiligung am Realitätsfernsehen und dessen Vermarktung im WWW erhebliche Gefährdungspotentiale, zumal auf die Vertragsgestaltung kaum Einfluss genommen werden kann. Wer nicht unterschreibt, darf gehen, weil der Nächste beim Casting schon vor der Tür steht, der gern unterschreiben wird. Im Konfliktfall hängt viel von der Auslegung der Einwilligungserklärung ab, so dass die Durchsetzung möglicher oder noch verbleibender Persönlichkeitsrechte nach entsprechender Einwilligung in deren Verletzung eine Frage des Einzelfalles ist, die auch vom jeweiligen Format abhängt.

Es verbleibt eine Grauzone, in der wenig Rechtssicherheit herrscht. Scheinbar lassen viele, die unbedingt in die Medien wollen, mit sich machen, was die Produktionsunternehmen um der Quote willen, machen wollen, um einmal Teilzeitstar zu sein. Die Privatheit löst sich in den entsprechenden Formaten nach und nach auf und verschwindet in einer öffentlichen Überwachung, die immer panoptischer wird.