Der längere Hebel

Internetkommunikation und wirtschaftliche Interessen. Ein Überblick - Teil 3

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Die Möglichkeiten, das Internet für Marketing zu nutzen, erschöpfen sich nicht in Werbung und Spam (Das Netz als Werbefläche). Wenn offene, unkommerzielle Kommunikationsstrukturen durch getarnte PR unterwandert werden, zeigt sich die Kehrseite der Partizipation (Virales Eigenlob). Noch verhindert die Aufmerksamkeit der Netzöffentlichkeit erfolgreiche Ausbeutung, die Asymmetrie in den Ressourcen kommunikativer Macht zwischen wirtschaftlichen Organisationen und privaten Netzbenutzern kann aber auf längere Sicht zum Problem werden. Eine andere, entscheidende Ausprägung dieser Ressourcenasymmetrie wird dort offenkundig, wo rechtliche Aspekte ins Spiel kommen.

Wer sich auf eigenen Webseiten, in Forenpostings und Kommentaren oder im Usenet äußert, kommuniziert öffentlich, auch dann, wenn er nur wenige Leser hat. Eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften kann je nach Sachlage greifen: vom Teledienstegesetz oder Mediendienstestaatsvertrag über Bestimmungen des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts bis hin zu Altlasten wie dem Rechtsberatungsgesetz. Größere Firmen verfügen in der Regel über ausreichende finanzielle Mittel, um sich auf rechtliche Auseinandersetzungen einzulassen, wenn sie ihre Interessen verletzt sehen; sie können über hauseigene Justitiare und Rechtsabteilungen oder über hinzugezogene Anwälte juristischen Sachverstand ohne größere Schwierigkeiten mobilisieren. Kleinere Unternehmen oder gar Privatpersonen können nicht auf solche Ressourcen zurückgreifen; für sie kann es existenzbedrohlich werden, wenn rechtlich gegen sie vorgegangen wird.

Das Beschreiten des Rechtswegs ist - im Internet wie anderswo - mit hohen finanziellen Risiken verknüpft. Wenn Stärkere Schwächeren rechtlich drohen, kann es daher durchaus vernünftig sein, es gar nicht erst zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen zu lassen. Das Geltendmachen wirtschaftlicher Interessen kann so die Zensur des eigenen Netzauftritts erzwingen: Einträge werden gelöscht, Unterlassungserklärungen abgegeben und Abmahngebühren gezahlt - unabhängig davon, ob die beanstandete Verletzung von Rechten tatsächlich einer genaueren Prüfung standhält. Der Streitwert muss nur hoch genug angesetzt sein, um das Risiko für den Kleineren in die Höhe zu treiben. Und selbst wenn die Angelegenheit vor Gericht verhandelt wird, lassen die entsprechenden Rechtsnormen Spielraum genug zur Interpretation, so dass unterschiedliche Gerichte - mit möglicherweise unterschiedlich gut entwickeltem Verständnis für die Funktionsweise des Internets - zu einander entgegengesetzten Urteilen kommen können.

Das Wesen von Hyperlinks, immerhin grundlegende Bausteine des World Wide Web, scheint besonders schwer verständlich zu sein. Es brauchte seinerzeit den Bundesgerichtshof, um festzustellen, dass „Deep Links“ auf Dokumente jenseits der Startseite eines Webangebots das Urheberrecht unter normalen Umständen nicht verletzen. Die Frage, wann sich ein Seitenbetreiber rechtswidrige Inhalte auf den von ihm verlinkten Seiten zu eigen macht, oder anderweitig dafür haftet, hält dagegen Abgemahnte und Gerichte - auch kontinuierlich befeuert vom Urheberrechtskonzept der Musikindustrie - bis heute auf Trab. Dass dabei echte, anklickbare Hyperlinks für manche einen anderen Status haben als in Textform präsentierte URLs, die sich genauso problemlos in die Adresszeile kopieren lassen, gehört zu den juristischen Spitzfindigkeiten, mit denen das real existierende Internet zu leben hat. Immerhin ist laut BGH die Pflicht zur Prüfung auf mögliche Rechtswidrigkeit verlinkter Seiten je nach den konkreten Umständen begrenzt; Presseunternehmen haben es hier (in der Theorie) einfacher.

Die Privatisierung der Kommunikation

Vor allem das Markenrecht gerät häufig zum Stolperstein für Seitenbetreiber. Nicht nur Phantasienamen, sondern auch Begriffe aus der Alltagswelt lassen sich bei nationalen - hierzulande: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) - und internationalen Stellen als Marke für bestimmte Produktklassen registrieren. Die Anmeldung von allgemein beschreibenden Begriffen und von Marken, denen „jegliche“ Unterscheidungskraft fehlt, sollte nach dem deutschen Markengesetz vom DPMA zurückgewiesen werden; in der Praxis wird diese weiche Vorgabe zugunsten von Markeneintragungen sehr weit ausgelegt. Zusätzlich können nahezu beliebige Werbeslogans à la „Ich liebe es“ (Ich© liebe Dich®) geschützt werden. Zur Not hilft der Umweg über eine kombinierte Wort-Bild-Marke, um Allgemeinbegriffen markenrechtlichen Schutz angedeihen zu lassen.

Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den WM 2006-Marken der FIFA erinnert daran, wie leicht sich Marken eintragen lassen - wie weit der Wille mancher Markeninhaber gehen kann, ihre einmal erworbenen Schutzansprüche auch durchzusetzen. Ein immens wachsender Teil alltagssprachlicher Kommunikation wird auf diese Weise privatisiert - bis hin zu ihren elementaren Bestandteilen: Je nach Produktklasse lassen sich sogar einzelne Buchstaben mit Segen des BGH als Marke schützen. Zum Jahresende 2005 waren für Deutschland über eine Million Marken beim DPMA oder dem europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt registriert, hinzu kommen noch internationale Marken. Mittlerweile werden 60.000 bis 80.000 Marken jährlich beim DPMA angemeldet; 2005 waren das 43.413 Wortmarken wie Produktbezeichnungen und Werbeslogans, 27.052 Bildmarken und Wort-Bild-Marken und unter anderem 52 Farbmarken (Quelle: DPMA; Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen, Carl Heymanns Verlag, März 2006).

Indem die Mittel jedweder Kommunikation schleichend zum Eigentum von Firmen werden, begibt sich jeder auf vermintes Gelände, der öffentlich im Netz präsent ist. Zwar verbietet das Markenrecht nur unerlaubte Verwendungen von Marken im geschäftlichen Verkehr, dieser Begriff wird aber besonders in Internetangelegenheiten weit ausgelegt:

Sobald aber der Bereich des Markenrechts berührt wird, werden von den rechtlichen Auseinandersetzungen entgegen dem Schutzzweck des Gesetzes (...) schnell Privatpersonen - sprich: Verbraucher - erfasst, womit verschuldensunabhängig finanziell unter Umständen ruinöse Ansprüche gestellt werden können, weil eine ‚kostenfreie’ Verwarnung nur moralisch, nicht jedoch rechtlich zwingend ist.

Sascha Kremer, Vertretbar Weblawg

Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis (das sich im übrigen auch konstruieren lässt) sind nach der Rechtsprechung für die Geschäftsmäßigkeit gar nicht notwendig. Bereits ein vom Provider aufgeschaltetes Werbebanner kann unter Umständen genügen. Die Frage, ob bereits Links auf kommerzielle Seiten geschäftlichen Verkehr im Sinne des Markengesetzes bedingen, musste ebenfalls schon gerichtlich geklärt werden. Was die unerlaubte Verwendung angeht, sollte die bloße (beschreibende) Nennung eines Markennamens rechtlich eigentlich kein Problem darstellen, aber selbst hier haben einige zu meckern - insbesondere, wenn sich geschützte Marken wie „Heidi Klum“ in einer URL wiederfinden, die, wie bei Blogs üblich, aus dem Titel des Eintrags erstellt wurde.

Der Absurdität von Abmahnungsbegründungen in Markenangelegenheiten sind keine Grenzen gesetzt, was allerdings noch keinen Erfolg vor Gericht garantiert - wenn es soweit kommt. Ob die Verwendung fremder Marken und Firmennamen in Meta-Tags für Suchmaschinen zulässig ist, muss noch abschließend entschieden werden; bislang sind sich die Gerichte in dieser Frage uneins.

Wie Markenschutz im Internet in der Praxis aussehen kann, demonstrierte seinerzeit beispielhaft die deutsche Telekom. Legendär wurde ihr Versuch, anderen Unternehmen die Verwendung der Druck-Grundfarbe Magenta - ihrer eingetragenen Farbmarke - zu untersagen, unter anderem einem Online-Buchverleger, bei dem die Telekom eine „ausreichende Ähnlichkeit“ der Dienstleistungen zum eigenen Unternehmen sah. Was sich wie Satire anhört, kann für den Betroffenen teuer werden: Für die Abwehr dieser Ansprüche mussten erst Gerichte bemüht werden. Mehr Glück hatte der Betreiber einer privaten Gothic-Seite mit dem Titel „Schwarze Seiten“; die Telekom zog ihre Abmahnung wegen Ähnlichkeit mit der registrierten Marke „Gelbe Seiten“ von alleine zurück. Beim rechtlichen Kampf um den Buchstaben „T“, nach Ansicht der Telekom Markenbestandteil, verlor der Konzern zwar gegen die Internet-Agentur „t3 medien“, konnte aber eine andere Agentur namens „Team-Konzept“ dazu bringen, ihr Logo zu ändern. Sicherheitshalber registrierte die Telekom diverse mehr oder weniger absurde „t“-Webdomains, teilweise ebenfalls nach rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Betreiber der Elektronikseite „e-online“ gab seine Domain trotz des fehlenden Ts ab und blieb auf über 2.500 Euro Rechtsanwaltskosten sitzen.

Das Abstecken der Reviere

Das Beispiel Telekom zeigt nicht zuletzt, welch große Bedeutung Webdomains für Wirtschaftsunternehmen haben: Aussagekräftige Domainnamen erhöhen die Erreichbarkeit eines Webangebots und sind - wie Marken - gutes Geld wert. Das Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ gilt zwar bei der Domainvergabe durch Registrierungsstellen wie die DENIC, begründet aber nicht unbedingt einen Rechtsanspruch.

Von fremden Firmen- oder Markennamen (und davon gibt es viele) sollte man die Finger lassen. Die Unzulässigkeit von Domain-Grabbing mit dem Ziel, einem bekannten Unternehmen die Domain mit seinem eigenen Namen wieder zu verkaufen, ist ohnehin unstrittig. Aber auch im Fall einer Namensgleichheit ziehen Privatleute, Freiberufler oder kleine Gewerbetreibende namens Otto, Krupp oder Holzmann gegen große Unternehmen den Kürzeren, weil deren überragende Bekanntheit bei der Interessenabwägung überwiegt - so ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das den Rechtsanwalt Andreas Shell zur Freigabe der Domain „shell.de“ verpflichtete.

Mit Rechtsanwälten ist übrigens auch nicht zu spaßen. Selbst wer sich für seinen Webauftritt einen Phantasienamen als Domain ausdenkt, sollte einkalkulieren, die Domain dann aufgeben zu müssen, sobald eine Firma zu einem späteren Zeitpunkt auf die Idee kommt, sich genau diesen Namen zu geben. Dem Reverse Domain Hijacking - dem Entzug einer etablierten Domain durch Marken- oder Namensrechtsansprüche als Umkehrung des Domain-Grabbings - wird durch eine Rechtsprechung Tür und Tor geöffnet, die mit einzelnen Ausnahmen starke kommerzielle Interessen Privatpersonen gegenüber bevorzugt.

Die Tendenz, beliebige alltagssprachliche Worte mit oder ohne Umweg über Wort-Bild-Kombinationen markenrechtlich zu schützen, stellt auch bei Domains ein Problem dar. Ferrero musste erst durch sämtliche österreichischen Rechtsinstanzen ziehen, um einzusehen, dass Kinder-Schokolade und Kinder-Überraschung nicht dazu berechtigen, anderen die Nutzung der Domain „kinder.at“ mit einer Seite für Kinder zu verbieten.

Auch Bestandteile von Domainnamen sind nicht sicher. So betrachtet Intel das Wort „inside“ aus dem in allen möglichen Bereichen registrierten Slogan „Intel inside“ als sein Eigentum. Um eine Schwächung der Kennzeichnungskraft seiner Marke zu verhindern, ging das Unternehmen per Abmahnung gegen kommerzielle wie unkommerzielle Seiten vor, die „inside“ in ihrem Domainnamen trugen. Selbst die Inselseite „Fehmarn-inside.de“ war betroffen. Angesichts des vom Kläger festsetzbaren Streitwerts liegt es nahe, wie im Fall von „dvd-inside.de“ und „movie-inside.de“ auf eine risikoreiche gerichtliche Auseinandersetzung und auf die Domain zu verzichten. Auch unter „www.nuernberg-metro.de“ und „www.berlin-metro.de“ findet man keine privaten Seiten über U-Bahnen mehr - schließlich ist „Metro“ ja zuallererst der Name eines Konzern.

Das Recht als Geldquelle

Zu bedenken ist bei alledem: Wenn sich ein Unternehmen in seinen Rechten verletzt sieht, gäbe es eigentlich auch die Möglichkeit, zunächst ein klärendes Gespräch ohne juristische Drohungen zu suchen. Bei hinreichender Finanzkraft scheint der Anreiz jedoch groß zu sein, gleich Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, einstweilige Verfügungen oder Klagen zu bemühen - ohne Rücksicht auf buchstäbliche Verluste der Gegenseite.

Dass es in Deutschland möglich ist, über tatsächliche oder nur behauptete Rechtsverletzungen in Form einer für den Abgemahnten kostenpflichtigen Abmahnung zu informieren, hat in der Praxis starke Nebenwirkungen: Kommunikation im Netz kann nicht nur mit den wirtschaftlichen Interessen von Firmen kollidieren, sondern auch selbst zum Objekt wirtschaftlicher Begehrlichkeiten werden. Serienabmahnungen wegen Tatbeständen, die sich bequem per Suchmaschine auffinden lassen, bedeuten für bestimmte Anwälte oder Abmahn-„Vereine“ leichtverdientes Geld (ebenfalls beliebt in diesem Zusammenhang: die Ebay-Artikelsuche).

Auch hier bietet sich neben dem Urheber- und Wettbewerbsrecht das Markenrecht als Grundlage an: Im Idealfall meldet man einen Begriff als Marke an, von dem man sicher sein kann, dass er im Web häufig gebraucht wird, sucht nach der vollzogenen Registrierung nach beliebigen Seiten, wo das der Fall ist (und Widerstand unwahrscheinlich erscheint), und schickt schließlich haufenweise kostenpflichtige Abmahnungen, in denen der Anwalt gegen Gebühr auf den „Rechtsverstoß“ hinweist und zur Unterlassung auffordert.

Eine besonders dreiste Variante ist es, auch noch Beteiligungen an diesem Geschäftsmodell] zu verkaufen. Juristisch haltbar ist in solchen Fällen zwar weder die Markeneintragung noch die Einforderung der Abmahnkosten, die Kalkulation, dass viele Seitenbetreiber den risikoreichen und teuren Weg zum Gericht scheuen, dürfte aber aufgehen. Und selbst wenn ein Gericht explizit Rechtsmissbrauch feststellt (wie im Fall der Marke Webspace geschehen), bleiben ernsthafte Konsequenzen für den Missbrauchenden aus. Das Herstellen von Öffentlichkeit über Fälle von Abmahnungsmissbrauch ist insofern eine eher stumpfe Waffe; die Koordination der Betroffenen kann dennoch hilfreich sein.

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