Die Befürwortung der eigenen Entrechtung

Sozial ist, was Arbeit schafft, Teil 4: Wer Geld haben will, muss sich fügen

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Dank der Möglichkeit, ergänzende ALGII-Leistungen zu erhalten, sollte der Verdienst nicht ausreichen, ist der Arbeitslose nunmehr verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, will er keine Kürzung oder gar Streichung seiner Leistungen riskieren. Die Freiheit der Berufswahl ist damit ad absurdum geführt, was von einer Mehrheit in der Bevölkerung allerdings mit den Worten "wer Geld haben will, soll auch arbeiten" bzw. "Tja, wer sich für manche Jobs zu gut ist, der bekommt eben kein Geld. Das ist seine Entscheidung." gutgeheißen wird. Das Prinzip des "Wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing." wird hier zur obersten Maxime erhoben, der Arbeitslose nicht mehr als Leistungsempfänger bzw. Kunde behandelt sondern als Bittsteller, der sich voll und ganz der Entscheidung der Behörde fügen muss.

Datenschutz für Arbeitslose gibt es nicht

Diese Regelungen können durchaus auch die im Grundgesetz verankerten Grundrechte oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangieren. Für die Sachbearbeiter wie auch die Gesellschaft macht dies keinen Unterschied. Eine Sozialamtsmitarbeiterin im Ruhrgebiet fasste dies mit den Worten zusammen: "Sie sind hier beim Sozialamt, da müssen Sie komplett die Hosen runterlassen“, als die Antragstellerin bei der Vorlage der Kontoauszüge den Empfänger einer geringfügigen Ausgabe geschwärzt hatte. Datenschutz spielt beim Arbeitslosen keine Rolle mehr, auch wenn dies von den Datenschützern längst scharf kritisiert wird.

Das neue Optimierungsgesetz beispielsweise sieht vor, dass es einen verdachtsunabhängigen Datenabgleich gibt, um festzustellen, ob der Arbeitslose möglicherweise einen PKW nicht angegeben hat, da mittlerweile nur noch ein PKW pro Haushalt als angemessen angesehen wird. Auch hier wird diese Maßnahme von der Gesellschaft begrüßt, weil sie ja nur dazu dient, diejenigen ausfindig zu machen, die das Gesetz missbrauchen und etwas verschweigen. Dass hier Datenabgleichsmöglichkeiten für eine immer größer werdende Gruppe der Gesellschaft geschaffen werden, ohne dass für diesen Abgleich überhaupt eine Notwendigkeit besteht, schafft nicht einmal seinen Weg in die Diskussion um das neue Gesetz. Verlässliche Zahlen, die die Maßnahme erforderlich machen, wurden nicht vorgelegt. Auch die anfangs noch unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung eingeführte Kontenabfrage, deren Anwendung still und leise durch Herrn Eichel erweitert wurde und nun zur "Verhinderung von Sozialmissbrauch" genutzt wird, hat lediglich einen sehr kurzen Ruf der Empörung verursacht.

Doch nicht nur die Daten, die die finanzielle Situation betreffen, müssen vom Arbeitslosen widerstandslos herausgegeben werden. Beim Erstgespräch mit dem Fallmanager muss der "Kunde" Fragen nach seiner psychischen Verfassung, nach seiner Nachbarschaft, seiner Familie, Freunden und seiner Beziehung beantworten, was damit begründet wird, dass so Vermittlungshemmnisse aufgedeckt und verändert werden können. Wer hier Wert auf seine Intimsphäre legt, der zeigt nicht genug Eigenbemühung, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Mitwirkungspflicht beinhaltet keinen Passus zur Intimsphäre. Die Verantwortung für die bestehende Situation der Arbeitslosigkeit, so wird suggeriert, liegt allein beim Arbeitslosen. Und an ihm allein liegt es auch, diese Situation zu verändern. Wie jene, die propagieren, dass jeder, der arbeiten will, auch Arbeit findet (und dabei dann Aspekte wie menschenwürdige Behandlung, angemessene Bezahlung usw. außer Acht lassen), sieht auch der Fallmanager keine gesellschaftlichen oder politischen Gründe für Arbeitslosigkeit, sondern lediglich die, die in der Person des Arbeitslosen selbst bestehen. Daher ist in den Augen vieler der Daten- und Seelenstriptease nicht nur im Austausch gegen die finanzielle Leistung gerechtfertigt, sondern er dient auch dazu, die Chancen im Arbeitsmarkt zu erhöhen, weshalb es keinerlei Argumente gegen solche intimen Befragungen geben kann.

Freizügigkeit ade

Neu ist auch die im Optimierungsgesetz enthaltene Regelung, dass "kein Anspruch auf Leistung besteht, wenn sich der Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält". Dies wird u.a. folgendermaßen definiert:

§ 1 Grundsatz

(1) 1 Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich
1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
[...]
Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.

Die Ausnahmen sind in §2 geregelt, so kann der Arbeitslose beispielsweise sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhalten, sofern er in der Lage ist, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. Für Ausnahmegenehmigungen ist die Behörde zuständig. Ein Tagesausflug ist somit für den Arbeitslosen nicht mehr denkbar, sobald dieser dazu führen könnte, dass ein Besuch des Amtes nicht mehr unverzüglich möglich ist. Die Freizügigkeit ist somit für ALGII-Bezieher nur noch mit Erlaubnis der Behörde vorhanden.

Die Regelungen zur Residenzpflicht sind weiterhin für Opfer von häuslicher Gewalt fatal. Entfernen sie sich beispielsweise von ihrem Wohnort um ein Frauenhaus im Nebenort oder der nächstgelegenen Stadt aufzusuchen um vor der Gewalt im eigenen Heim zu fliehen, so erlischt dadurch der Anspruch auf ALGII. Die Betroffene kann dagegen Widerspruch einlegen, doch zunächst einmal ist kein Anspruch mehr vorhanden. Ideen wie eine elektronische Fußfessel für Langzeitarbeitslose (An der elektronischen Leine) sind nur noch das I-Tüpfelchen dieser Entwicklung.

Unverletzlichkeit der Wohnung? Schon, aber...

Art. 13 des Grundgesetzes regelt die Unverletzlichkeit der Wohnung und stellt deutlich heraus, in welchen Fällen Eingriffsmöglichkeiten bestehen. Doch selbst bei kritischer Betrachtung des Artikels findet sich keine Begründung dafür, dass die neu geschaffenen Außen- und Prüfdienste die Wohnung eines Arbeitslosen nicht nur betreten, sondern auch kontrollieren dürfen. Eben dies ist jedoch der Fall und soll Einsparungen von 440 Millionen Euro bewirken, da man sich die Aufdeckung von ca. 90.000 Fällen erhofft. Diese Fälle sind jene, die unter die Bedarfsgemeinschaftsregelung fallen, welche vor kurzem komplett erneuert wurde. War bisher noch die Beweispflicht hinsichtlich der Bedarfsgemeinschaft bzw. der Beziehung zweier zusammenlebender Menschen noch bei den Sozialbehörden, ist dies nun umgekehrt. Konkret müssen die zusammenlebenden Personen nachweisen, dass sie eben keine Beziehung führen und keine Bedarfsgemeinschaft darstellen. Dies kann zum Beispiel durch Vorlage von Kontoauszügen geschehen, die nachweisen, dass keiner der Personen für den anderen aufkommt.

Diese Umkehr der Beweislast wird von Politikern wie beispielsweise Andrea Nahles (SPD) in einer Bundestagsdebatte als Verbesserung der Situation der Arbeitslosen angesehen.

[...]...weil wir gerade durch die Beweislastumkehr die [...]nicht ganz zu Unrecht kritisierten so genannten Schnüffelaktionen verhindern werden. Es wird zum ersten Mal eine bundeseinheitliche Regelung aufgelegt, wonach nicht mehr jede Arge vor Ort und nicht mehr jeder einzelne Arbeitsvermittler einfach entscheidet, wie das gehandhabt wird, sondern auf der Basis von gerichtlichen Kriterien entschieden wird, ob eine Bedarfsgemeinschaft vermutet wird. Diese Vermutung kann dann in einem normalen Widerspruchsverfahren – bis hin zu einem Sozialgerichtsverfahren – widerlegt werden. [...] Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass es sich hier um eine Verbesserung der Rechtslage für die Betroffenen handelt und nicht um eine Verschlechterung.

Die Verbesserung, wie sie Andrea Nahles hier definiert, liegt also darin, dass die Betroffenen die Möglichkeit haben, gegen eine Fehlentscheidung vorzugehen. Jedoch wird angenommen, dass, sobald nur die Kriterien erfüllt sind, eine Bedarfsgemeinschaft besteht, egal was der Betroffene dazu sagt. Dem Betroffenen wird somit unterstellt, dass er lüge, wenn nur die "gerichtlichen Kriterien" das Vorhandensein einer Bedarfsgemeinschaft bestätigen. Schmackhaft gemacht wird ihm diese Regelung dadurch, dass auf die "Schnüffelaktionen" verzichtet wird, die jetzt für die vermeintlichen Bedarfsgemeinschaften bedeuteten, dass Kontrolleure Kühlschränke, Bade- und Schlafzimmer akribisch unter die Lupe nahmen um festzustellen ob ein Bett gemeinsam genutzt wird oder nicht etc. Diese Aktionen finden dann "nur" noch statt, wenn der Betroffene angibt, dass es sich um keine Bedarfsgemeinschaft handelt obgleich die gerichtlichen Kriterien vorliegen.

Andrea Nahles' Kommentar lässt weiterhin außer Acht, dass die eingerichteten Außen- und Prüfdienste nicht nur für Bedarfsgemeinschaften bzw. deren Überprüfung zuständig sind, sondern auch sonst Sachverhalte prüfen können, die nach Aktenlage nicht entschieden werden können. Die Unverletzlichkeit der Wohnung bleibt somit für ALGII-Bezieher ein Relikt aus der Vergangenheit, die Schnüffelaktion weiterhin Realität.

Unabhängig davon, ob es um die Beweislastumkehr oder die unangekündigten Besuche geht, Kritik wird lediglich bei den Betroffenen laut. Und sie wird prompt als Kritik derjenigen charakterisiert, die befürchten, ihr Missbrauch könne auffliegen. "Nichts zu verbergen" ist für den staatlichen Leistungsempfänger nicht mehr eine Möglichkeit, es ist vielmehr Pflicht. Für Durchsuchungen, Datenabgleiche etc. muss kein Verdacht mehr vorhanden sein, der Arbeitslose ist per se verdächtig, Dinge zu verschweigen oder zu vertuschen. Den wenigsten Leistungsempfängern wird bei der Telefonbefragung oder dem Hausbesuch mitgeteilt, welche Rechte sie haben. Dass ein Hausbesuch bisher nicht akzeptiert werden musste oder die Telefonbefragung freiwillig war, wird dezent verschwiegen. Dieser Freiwilligkeit soll dann das neue Optimierungsgesetz auch ein Ende bereiten.

Staatliche Leistung gegen Aufgabe der Privatsphäre

Die Aufgabe der Privatsphäre des Arbeitslosen, so wird es vielfach beurteilt, sei freiwillig da ja die Wahl besteht, auf die Leistung zu verzichten. Entweder suche man sich Arbeit oder aber man müsse lernen, ohne die staatliche Unterstützung zu leben. Wer somit auf Datenschutz und Privatsphäre Wert legt, dem bleibt dann als letzter Ausweg, sollte er keine Arbeit finden, ja das Obdachlosenasyl und die Suppenküche respektive die Tafel.

Was dabei befremdlich erscheint, ist die Kurzsichtigkeit dieser Überlegung. Denn einerseits stellt nicht nur ALGII eine staatliche Leistung dar, sondern es gibt vielmehr die verschiedensten Formen dieser Leistung - Wohngeld, ergänzendes ALGII für Geringverdiener, Subventionen... Warum also sollten für diese Leistungsempfänger andere Regeln gelten als für die ALGII-Empfänger? Beim BAFöG beispielsweise wurde bereits ein Datenabgleich ermöglicht, um Missbrauchsfälle aufzudecken. Dies würde bedeuten, dass auch diese Leistungsempfänger auf Datenschutz und Privatsphäre verzichten müssten. weil auch bei ihnen die Möglichkeit besteht, dass sie falsche Angaben machen um von Gesetzen zu profitieren.

Viel wichtiger ist jedoch, dass durch die 1-Euro-Jobs beispielsweise reguläre Arbeitsplätze verdrängt werden oder nicht mehr neu entstehen. Die Anzahl derjenigen, die tatsächlich Arbeitslose sind (im Sinne von: Bezieher von ALGI oder ALGII) steigt demzufolge, so dass der Verzicht auf die Privatsphäre immer mehr Menschen betrifft. Wer momentan verdachtsunabhängige Datenabgleiche befürwortet, hat letztendlich wenig Möglichkeiten, sich gegen diese zu wehren, sollte er selbst betroffen sein. Was seine Grundrechte angeht, so hebelt derjenige, der deren Aufgabe für eine immer größer werdende Gruppe der Gesellschaft befürwortet, somit auch deren Anwendung für sich selbst aus.

Da davon auszugehen ist, dass sich das Problem der Arbeitslosigkeit (in der Form, wie sie momentan definiert wird) nicht beheben lassen wird, sondern eher zunimmt, wird die Zahl derjenigen, die noch ein Anrecht auf Privatsphäre, Datenschutz oder z.B. auf die Unverletzlichkeit der Wohnung haben, immer geringer werden. Diese Grundrechte werden dann nur noch jenen zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, durch finanzielle Absicherung auf jegliche staatliche Leistung zu verzichten. Mit Art. 3 des Grundgesetzes, dem Gleichheitsgrundsatz, hat diese Entwicklung nichts mehr zu tun. Sie folgt hier lediglich den inhumanen Gesetzen des Kapitalismus, die die Würde des Menschen höchstens denen garantieren, die sie sich leisten können.