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Trikotwerbung und Sportwetten: Wie die bayerische Justiz sich um Sportvereine kümmert

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Die bayerische Justiz und das dortige Innenministerium kümmern sich derzeit intensiv um die Sportvereine. Es handelt sich dabei um Sportvereine, die Sponsoringverträge mit Anbietern privater Sportwetten abgeschlossen haben. Stein des Anstoßes war ein Verein, dessen Altherrenmannschaft Trikots eines solchen Anbieters verwendet hat, der keine staatliche Konzession für Deutschland besitzt. Justiz und Betroffene bewegen sich hier in einer Grauzone, die es ermöglicht, Sportvereine in erheblichem Umfang zu kriminalisieren, obwohl hierzu keine hinreichende Veranlassung besteht. Eine Ausweitung der Aktionen im Bundesgebiet ist derzeit massiv zu beobachten.

Der FT Starnberg 09 ist ein ganz normaler Sportverein. Nachdem der Münchner Merkur in seiner Ausgabe vom 27. Juli 2006 auf Seite 3 des Blattes mit einem großen Foto über diesen Verein berichtete, brach in Bayern eine Lawine los, die ihren Endpunkt noch längst nicht gefunden hat. Das Foto zeigt die Spieler der Altherrenmannschaft dieses Sportvereins, deren Trikots der Schriftzug "Betandwin" ziert.

Bei Betandwin, jetzt bwin, handelt es sich um einen österreichischen Sportwettenanbieter in der Rechtsform einer vollständig legal operierenden börsennotierten Aktiengesellschaft, der speziell für Sportvereine zu PR-Zwecken Sponsoring in verschiedenen Formen anbietet. Der Shop dieses Sportwettenanbieters bot etwa im Winter 2004 besonders günstige Trikots für 9,99 Euro an, sofern diese das betreffende Logo trugen. Diese Trikots wurden von dem genannten Verein auch noch in der letzten Saison verwendet. Ganz normales Sponsoring, könnte man meinen. Von diesem Sponsoring machen auch Profivereine Gebrauch, wie etwa der TSV 1860 München oder der VfB Stuttgart oder der FC Bayern. Inzwischen hat das Bundesland Niedersachsen der Mannschaft von Werder Bremen verboten, am kommenden Sonntag mit Trikots aufzulaufen, die das Bwin-Logo zeigen. Die Situation eskaliert.

Das bayerische Innenministerium sieht das ganz anders. Nachdem das Foto in der Presse war, reagierte die Staatsanwaltschaft München II sehr schnell. Die Polizei in Starnberg wurde eingeschaltet, um den Vereinsvorstand auf Weisung des zuständigen Oberstaatsanwaltes zu einem "Präventionsgespräch" einzubestellen, das noch keine Beschuldigtenvernehmung darstellt. Bei diesem Termin ist dem Vereinsvorstand der – wegen seiner Abhängigkeit vom Verwaltungsrecht rechtlich komplizierte – § 284 StGB zur Kenntnis gebracht worden, der illegales Glückspiel in verschiedenen Tathandlungsvarianten unter Strafe stellt. Der Verein wies allerdings jede rechtliche Verantwortung von sich, weil der Verein selbst mit Bwin keinen Sponsoringvertrag geschlossen habe, sondern lediglich eine Mannschaft diese Trikots privat erworben habe. Ob sich diese Auffassung als rechtlich haltbar erweisen würde, kann hier dahinstehen, da auf die Einleitung eines Strafverfahrens nach Verzichtserklärung seitens der StA München II verzichtet wurde. Allerdings gehen die bayerischen Behörden auch gegen den Trikotverkauf derartiger Hersteller massiv vor. So hat das Münchner Kreisverwaltungsreferat (KVR) am 20.06.2006 eine – sofort vollziehbare – ordnungsrechtliche Unterlassungsverfügung gegen den TSV 1860 München ausgesprochen, derzufolge Trikots von Bwin nicht mehr verkauft werden dürfen.

Ähnliches spielt sich indessen auch in Nordrhein-Westfalen ab. So hat etwa die Stadt Düsseldorf gegen ein Wettbüro am 28. Juni 2006 eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung erlassen, derzufolge jegliche Angebote für private Sportabwetten ab sofort zu unterlassen sind. Für das Unternehmen Bwin hat die Einschränkung der Werbemöglichkeiten fatale Folgen. Die Aktienkurse der Muttergesellschaft sind seit Mai um etwa 70 % eingebrochen, so dass derzeit eine Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik Deutschland geprüft wird.

Der Staat Bayern erwirtschaftet etwa eine halbe Million Euro durch Lotterieumsätze. Die staatliche Sportwette Oddset erwirtschaftete im Jahr 2005 etwa 15 Millionen Euro für die Staatskasse. Für Oddset darf allerdings derzeit aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum mehr geworben werden. Insofern ist nicht zu verkennen, dass die Bundesländer zu privaten, konzessionierten, ausländischen Wettanbietern auch in einem faktischen Konkurrenzverhältnis stehen. Der Staat Bayern beruft sich indessen auf das – wahrscheinlich sogar europarechtswidrige – Verbot privater Sportwetten, um die Spielsucht der Bürger einzudämmen, nicht etwa auf wirtschaftliche Interessen. Unterschiede können laut einem Interview des bayerischen Staatssekretärs des Inneren mit dem "Münchner Merkur" vom 28. Juli 2006 und einer Gegendarstellung zu einem kritischen Leitartikel unter dem Titel "Au Weia" vom selben Tage nicht gemacht werden, weil das Gesetz nicht zwischen "Profis" und "Amateuren" unterscheide und die Wettkunden vor dem Fall in die Sozialhilfe bewahrt werden müssen.

Der bayerische Innenminister hat inzwischen mehrfach geäußert, dass jede Mannschaft, die in derartigen Trikots aufläuft, strafrechtlich belangt wird, von ordnungsrechtlichen Schritten verwaltungsrechtlicher Art ganz zu schweigen. Pikanterweise weigert sich die Landesmedienanstalt Bayern (BLM) hartnäckig, ein Werbeverbot zu akzeptieren, das die bayerische Staatsregierung mit allen Mittel versucht, durchzusetzen. Eine entsprechende Anfechtungsklage gegen die betreffende Weisung ist bereits beim Verwaltungsgericht München anhängig.

In diesem Zusammenhang dürfte auch von Bedeutung sein, dass der Europäische Gerichtshof bereits 2003 entschieden hat, dass das Verbot privater Sportwetten eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und weiterer Grundfreiheiten darstellt und es sich insoweit um eine europarechtlich nicht tolerable Diskriminierung der betreffenden Anbieter handelt (EuGH, Urt. vom 06.11.2003, AZ: C 101/01 - Gabelli). Ohnehin stellt sich die Frage, ob entsprechende Beeinträchtigungen der Bürger nicht durch ein angemessenes Verbraucherschutzniveau kompensiert werden können.

Ein unvollständiger Blick auf die rechtliche Situation

In seiner Sitzung vom 30. Juni 2006 hatte sich der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit einer verwaltungsrechtlichen Anweisung der für die Landeszentrale zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst beschäftigt. Diese Weisung hat zum Inhalt, dass nach Auffassung des Ministeriums jede unzulässige Sportwerbung für den Sportwettanbieter Betandwin, insbesondere und auch im Programm des Deutschen Sport Fernsehens (DSF), mit geeigneten Maßnahmen zu unterbinden ist. Der Medienrat hat sich allerdings deutlich gegen einen bayerischen Alleingang ausgesprochen und geht nunmehr gegen diese Weisung verwaltungsgerichtlich vor.

Um in solchen Fällen zu einer Strafbarkeit und zu verwaltungsrechtlichen Untersagungen zu gelangen, ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 heranzuziehen. Das BVerfG stellte in dieser Grundsatzentscheidung fest, dass ein staatliches Wettmonopol nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Staat die Glücksspielsucht glaubhafter und intensiver als bisher bekämpft. Andernfalls müssen auch private Anbieter als Veranstalter von Sportwetten zugelassen werden.

Glücksspiele sind in Deutschland in einer langen Tradition in unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltungen verboten, sofern sie nicht seitens des Staates angeboten werden. Andere Glückspiele außer Lotterien und Sportwetten werden hier vernachlässigt (s. aber: http://www.jurpc.de/aufsatz/20050071.htm). Dabei handelt es sich zunächst um staatliche Lotterien (wie: www.lotto.de). Sportwetten durfte nur die Lottotochter Oddset anbieten.

Nachdem ursprünglich eine verwirrende Vielzahl einzelner Regelungen bestanden hat, schuf der Lotteriestaatsvertrag vom 1. Juli 2004 vereinheitlichte Regelungen, die nicht zuletzt den Zweck haben sollten, das staatliche Einnahmemonopol zu sichern. Der dort enthaltende § 5 enthält zwar eine Ausnahmeklausel, jedoch ist es angesichts des Zusammenspiels der §§ 6 bis 8 des Lotteriestaatsvertrages kaum möglich, als anderer Anbieter eine Erlaubnis zu bekommen, was durch die einschlägige aktuelle Rechtsprechung auch bestätigt wird.

Der Rechtsstreit, der diesen Stein ins Rollen brachte, wurde zunächst in München geführt. Eine Buchmacherin hatte 1997 eine Genehmigung zur Veranstaltung und zur Vermittlung von Sportwetten durch Veranstalter aus dem EU-Ausland beantragt, die erwartungsgemäß versagt wurde. Daraufhin erhob sie eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auf Erlass der betreffenden Genehmigung beim Verwaltungsgericht München, das der Behördenauffassung nicht unerwartet folgte. In letzter Instanz lehnte auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den Erlass einer solchen Genehmigung ab und berief sich dabei auf die Notwendigkeit des Schutzes des Gemeinwohls, insbesondere durch Schutz der Bevölkerung vor den Folgen der weit verbreiteten Spielsucht.

Das Thema Suchtprävention muss denn auch hier als Deckmantel für eher wirtschaftliche Interessen herhalten, denn es stellt sich bei den staatlichen Lotterien in gleicher Weise, worauf das BVerfG denn auch klar hingewiesen hat. Es ging hier allerdings nicht um den Lotteriestaatsvertrag, sondern noch um das bayerische Staatslotteriegesetz vom 29. April 1999 (BayGVBl S. 226), das Lotterien ganz dem Staat Bayern vorbehält.

Der Angriff der Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil beruhte im Wesentlichen darauf, dass die staatliche Monopolisierung des Glücksspiels einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit aus Art. 12 I, 2 I Grundgesetz darstellen würde. Es würde sich bei der Berufung auf den Schutz des Gemeinwohl um scheinheilige Vorwände handeln, um staatliche Milliardeneinnahmen aus diesem Markt zu sichern, in dem die Bundesländer mit anderen Anbietern in einem faktischen Konkurrenzverhältnis stünden, so dass ein Interessenkonflikt gegeben wäre.

Mit einer sehr differenzierten Begründung schloss sich das BVerfG dieser Auffassung zwar im Grundsatz an, weil die staatlichen Einnahmen aus dem Lotteriegeschäft das staatliche Monopol nicht tragen können, stellte aber gleichzeitig fest, dass es dem Freistaat Bayern oder alternativ dem Bund möglich sein muss, bis zum Ende 2007 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen, so dass es die betreffenden Verbotsnormen nicht für nichtig erklärte. Die betreffenden Normen wurden daher nicht für nichtig erklärt, sondern lediglich als mit dem Grundgesetz unvereinbar, was zur Folge hat, dass die für unvereinbar erklärten Rechtsnormen zwar noch bis zum Ablauf des Jahres 2007 angewendet werden können, jedoch unverzüglich Präventionsmaßnahmen einsetzen müssen und die betreffenden Verbote bis dahin weiter gelten.

Für diese neue Regelung erfolgte eine detaillierte "Segelanweisung", die vorsieht, dass entweder eine verstärkte Bekämpfung des Glücksspiels erfolgen muss oder aber der Markt auch für private Anbieter geöffnet werden muss, die ab 2008 unter strengen Auflagen zugelassen werden könnten. Gerügt wurde indessen die weitgehende Werbung für staatliche Oddsetwetten. Wie die geplante Neuregelung aussehen wird, ist allerdings in den einzelnen Bundesländern noch weitgehend unklar. In der Sache dürfte es auf einen neuen Staatsvertrag der Bundesländer hinauslaufen.

Zur Frage der Strafbarkeit hat sich das BVerfG nicht näher geäußert und dies elegant der Beurteilung durch die Strafgerichte überlassen. Damit steht keineswegs fest, ob die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden in der Übergangszeit strafrechtlich gegen Veranstalter und Kunden vorgehen müssen. Der Freistaat Bayern interpretiert dies jedenfalls dahingehend, dass gegen entsprechende Straftaten auch in der Übergangszeit angesichts des Legalitätsprinzip – bei Straftaten muss grundsätzlich ermittelt werden, sofern ein Unterlassen nicht nach gesetzlichen Vorschriften opportun ist – vorgegangen werden muss.

§ 284 StGB stellt nicht nur die Veranstaltung oder die Bereitstellung von Einrichtungen zu unerlaubten Glücksspiel unter Strafe, sondern seit 1998 auch die Werbung für solche Glücksspiele, was die Strafgerichte wiederholt beschäftigt hat. Es fällt schon schwer für § 284 StGB überhaupt einen tragenden Normzweck herauszuarbeiten. Dies nicht zuletzt, weil die Werbung für staatliche Lotterien – wie die penetranten Cold-Calls für die NKL oder SKL – sich von der Werbung privater Wettanbieter kaum unterscheidet. Suchtgefahren wirkt die Konzessionierung nicht entgegen. Verbraucherschutzvorschriften für diesen Bereich fehlen weitgehend.

Der weite – wenig überzeugend an § 129 StGB orientierte – Werbebegriff erfasst letztlich alle Handlungen, die auf eine Absatzoptimierung hinauslaufen. Angesichts der Weite dieses Begriffes kann jedenfalls auf sich beruhen, dass es sich marketingmäßig eher um Public Relations denn um konkrete Produktwerbung handelt. Letztlich schließt nur die irrige Annahme, eine Erlaubnis habe vorgelegen, den Vorsatz aus. Ein solcher Irrtum dürfte angesichts der breiten Diskussion dieses Gegenstands kaum jemals mehr vorliegen. Das Problem besteht hier eher darin, dass eine mit dem Grundgesetz unvereinbare Rechtsgrundlage in einen verwaltungsakzessorischen Straftatbestand hereingezogen wird, so dass deren Unvereinbarkeit auch auf die Anwendung des Straftatbestandes durchschlagen sollte.

Die bisherige Linie des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 10.07.2006, AZ: 22 BV 05.457) ließe sich in dieser Weise interpretieren. Zwar hat der VGH Bayern die Online-Vermittlung von Sportwetten in einer Hauptsacheentscheidung erwartungsgemäß verboten. Danach kann es weiterhin untersagt werden, Sportwetten entgegen zu nehmen und an eine in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat ansässige Firma weiter zu leiten, sofern keine behördliche Erlaubnis existiert. Eine solche ist indessen bis zu einer Neuregelung der Rechtslage so gut wie ausgeschlossen. Der Bayerische VGH hat daher insoweit völlig konsequent entschieden, dass die zuständigen Behörden nicht verpflichtet werden können, eine solche Erlaubnis zur Entgegennahme und Weiterleitung von Sportwetten an Antragssteller zu erteilen. Damit hat der Münchner Buchmacherin die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis nicht viel genutzt.

Der Bayerische VGH geht zunächst davon aus, dass Konzessionen der Stadt London und der Kärntner Landesregierung nicht als behördliche Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB anzusehen seien, da es sich nicht um deutsche Erlaubnisse handelt. Nach seiner Auffassung erfasst § 284 Abs. 1 StGB nur innerstaatliche behördliche Erlaubnisse. Eine gemeinschaftsrechtliche Betrachtungsweise ergebe nichts anderes, so dass eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 284 StGB hier nicht veranlasst sei.

Abgesehen davon kommt derartigen Konzessionen schon deshalb keine Bedeutung zu, weil das Glücksspielrecht auf der Sekundärrechtsebene nicht harmonisiert wurde und weil den einzelnen Mitgliedsstaaten auf der Primärrechtsebene ein Ermessensspielraum zur Gestaltung ihrer Glückspielpolitik eingeräumt ist (EUGH vom 06.11.2003, Rechtssache C 243/01 – Gambelli). Daraus ergibt sich eine Absage an eine unmittelbare Geltung von Erlaubnissen eines Mitgliedsstaates in anderen Mitgliedsstaaten im Glücksspielbereich (Nds. OVG vom 17.03.2005, GewArch 2005, 282 – 284; VG München vom 07.06.2006 – M 16 K 04.6138, m. w. N.). Die Achtung vor diesem Ermessensspielraum lässt es auch nicht zu, danach zu differenzieren, inwieweit die einem bestimmten Mitgliedsstaat erteilte Erlaubnis ein objektiv höheres Schutzniveau gewährleistet als in dem anderen Mitgliedsstaat, in dem von ihr Gebrauch gemacht werden soll und in dem ein staatliches Monopol besteht. Die Bewertung der besseren oder schlechteren Qualität eines Schutzkonzeptes ist grundsätzlich Sache der Mitgliedsstaaten.

Ähnlich hat sich das OVG NRW geäußert. Damit ist aber über die Strafbarkeit der Werbung für ausländische Sportwettenanbieter noch nichts gesagt. Vielmehr geht der bayerische VGH in Übereinstimmung mit den Oberverwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Hamburg davon aus, dass die Rechtslage insoweit völlig offen ist, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 zwar die Unvereinbarkeit des Bayerischen Staatslotteriegesetzes mit Art. 12 Abs. 1 GG festgestellt habe, sich jedoch nicht über die Strafbarkeit geäußert habe. Etwas, dass verwaltungsrechtlich untersagt werden kann, muss nicht automatisch auch strafbar sein. Die seitens des BVerfG genannte Frist bis zu einer Neuregelung kann durchaus so verstanden werden, dass bis zu dessen Ablauf eine Strafverfolgung nicht stattfindet, weil die betreffenden Normen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Selbst der bayerische VGH hat in Zweifel gezogen, ob ein Verstoß gegen eine verfassungsrechtlich zu beanstandende, aber übergangsweise hinzunehmende Freiheitsbeschränkung als kriminelles Unrecht gewertet werden darf. Richtig ist daher, ein solches Verhalten während dieser Phase nicht als kriminell zu werten.

Neben ein ordnungsbehördliches Vorgehen tritt allerdings die Möglichkeit von Konkurrenten und besonders legitimierten Verbänden auch wettbewerbsrechtlich gegen Anbieter vorzugehen, die im Inland Sportwetten anbieten, ohne dass darauf und die Problematik der Linksetzung auf derartige Angebote hier näher eingegangen werden soll (s. etwa: OLG Köln, Urt. von 24.04.2006; AZ: 6 U 145/05).

In Verteidigung bundesstaatlicher Glücksspielmonopole

Bereits in der Ministerratssitzung vom 23. November 2004 – also kurz nach Inkrafttreten des Lotteriestaatsvertrages – hatte der bayerische Innenminister Beckstein angekündigt, dass gegen illegale Sportwetten energisch eingeschritten würde. In der Pressemitteilung heißt es:

Bayern geht entschieden gegen jede Form von illegalem Glücksspiel vor. Die bayerischen Sicherheitsbehörden werden einen Trend zu illegalen Sportwetten nicht zulassen und klar unterbinden. Es sei nicht akzeptabel, dass illegale Anbieter im In- und Ausland gegen Vorschriften zum Schutz der Spieler vor dem wirtschaftlichen Ruin und der Spielsucht verstoßen, erklärte Beckstein. Außerdem würden vor allem Internetanbieter Steuervorschriften umgehen und illegal Einnahmen abschöpfen. Beckstein: "Sportwetten sind kein rechtsfreier Raum und Bayern steht auch bei den Sportwetten für die Einhaltung von Recht und Gesetz“. Der Einsatz gegen illegale Sportwetten sei bereits erfolgreich und werde weiter verstärkt, erklärte Beckstein.

Pressemitteilung Beckstein

Grundsätzlich hat sich die bayerische Linie seither nicht geändert, die auch NRW inzwischen mitmacht. Auch Sachsen ist jetzt auf diese Linie eingeschwenkt. Bisher konnten Lizenzen, die noch nach DDR-Recht erteilt worden waren, teilweise weiter verwendet werden (die Rechtsprechung ist uneinheitlich). Nunmehr hat das Regierungspräsidium Chemitz Bwin diese Lizenz unter Androhung eines Zwangsgeldes von 25.000 Euro entzogen und eine entsprechende Unterlassungsverfügung erlassen, die innerhalb von 14 Tagen vollzogen sein muss, um Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Auch hier die Eindämmung der Spielsucht als maßgebliches Ziel vorgeschoben.

Der Freistaat Sachsen nimmt für sich in Anspruch, dass die Verfügung Wirkung in ganz Deutschland hat. Der Kurs der Bwin-Aktie ist daraufhin um 30 % eingebrochen. Bwin hat – völlig verständlich – angekündigt, alle Rechtsmittel auszuschöpfen sowie auf das Internet auszuweichen und prüft die Möglichkeiten eines Schadensersatzanspruches aus Staatshaftung gegen den Freistaat Sachsen. In der Tat reichen diese Maßnahmen an einen existenzvernichtenden Eingriff heran, sofern diese Schwelle nicht längst überschritten ist. Jedenfalls aber zielen diese Maßnahmen zumindest auf darauf lästige Konkurrenten aus dem Feld zu schlagen, die das Staatsmonopol bedrohen.

Erst kürzlich hat der bayerische Innenminister angekündigt, dass auch jeder Amateurverein belangt werde, der am Wochenende beim Start der Amateurklassen in Trikots eines Wettanbieters antrete. Eine "Aufbrauchfrist" wird nicht gewährt. Die massive Kampagne hat augenscheinlich auch die Funktion, dass strafrechtlich die Voraussetzungen geschaffen werden soll, jeden Verstoß als vorsätzlich zu ahnden, da die Strafbarkeit hinreichend bekannt gemacht wurde.

Anderseits soll die Kampagne wohl im Vorgriff auf die Neuregelung auch als intensive Prävention der Spielsucht angesehen werden. In Wirklichkeit ist dies scheinheilig, denn es geht augenscheinlich um die Verteidigung eines jeweils bundesstaatlich begrenzten Staatsmonopols gegen eine europarechtlich notwendige Liberalisierung. Die Entwicklungen im Bereich des Telekommunikations- und des Energiemarktes zeigen sehr deutlich, wie schwierig es ist, staatliche Monopole zu liberalisieren. Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass es sich um länderspezifische Monopolstrukturen handelt. Jedoch deutet das derzeitige Vorgehen auf eine intensive Koordination zwischen den Bundesländern hin, die hier nicht zuletzt fiskalische Interessen verteidigen.

Im Vorgriff auf die Neuregelung in den Bundesländern ist daher mit anhaltendem Widerstand gegen jede Form von Liberalisierung zu rechnen. Die seitens des BVerfG verlangte erhöhte Präventionsstufe kann durchaus auch darin bestehen, dass Strafdrohungen verschärft werden, neue Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände geschaffen werden und verwaltungsrechtliche Eingriffsinstrumentarien ausgebaut werden, ohne das sich an der massiven Marktstellung staatlicher Monopole etwas ändert. Zur Verstärkung der seitens des BVerfG geforderten Prävention werden nunmehr schon Telefon-Hotlines gegen – zweifellos vorhandene – Glücksspielsucht installiert, wohl nicht zuletzt um bereits im Vorfeld der Neuregelung ein Präventionsniveau zu erreichen, das den Anforderungen des BVerfG entsprechen könnte. Es liegt auf der Hand, dass die Neuregelungen das BVerfG und wohl auch den EuGH früher oder später wieder beschäftigen werden.

Die Marktmacht der staatlichen Lotterien schwindet jedoch bereits deshalb, weil vielfältige Möglichkeiten bestehen, derartige Wetthandlungen im Ausland zu tätigen. Es dürfte schwer fallen, die zahlreichen, einschlägigen Internetseiten, die weitgehend im Ausland gehostet werden, durch Sperrverfügungen aus dem Netz zu bringen. Eine Lösung wäre daher in einer europarechtlichen Lösung zu suchen, die einen angemessenen Verbraucherschutz sicherstellt, der für die staatlichen Monopole übrigens weitgehend fehlt. Dies könnte etwa in einer Glückspielrichtlinie der EG geschehen.

Ausblick

Die derzeitigen Maßnahmen, die Bürger und Sportvereine in hohem Grade verärgern, werden für eine Übergangszeit in der Lage sein das staatliche Glücksspielmonopol in den Bundesländern zu verteidigen. Der Blick über den Rand des nationalen Tellers zeigt aber, das die Staatsmonopoloasen bereits einem Konkurrenzdruck ausländischer Anbieter ausgesetzt sind, die diese Monopole nach und nach erschüttern werden. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die staatlichen Monopole kaum andere Werbestrategien anwenden als die erst einmal im nationalen Rahmen aus dem Feld geschlagene Konkurrenz, die massiv Marketing betreibt, um im Markt zu bleiben.

Angesichts des Unverständnisses der Fußballfans wird diese Strategie insbesondere Oddset mehr schaden als nützen. Einen effektiven Verbraucherschutz wird man bei den staatlichen Lotterien und Sportwetten ohnehin kaum finden. Die Verteidigung des staatlichen Glücksspielmonopols der Bundesländer ist ein Rückzugsgefecht, da auch die politischen Akteure auch hier dabei sind, die Möglichkeiten der Gestaltung neuer Entwicklungen zu verpassen. Die Regulierung der Glücksspielmärkte ist ein Thema für die Europapolitik.