Entspannung für Foren und Mailinglisten?

Rechtsberatungsverbot soll gelockert werden

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Abgemahnt wird bekanntlich alles, was nicht niet- und nagelfest ist. Mittlerweile auch gar nicht öffentlich ausgesprochene Hausverbote in Foren oder von Dritten eingebrachte Bildunterschriften in Wikis, auch wenn der Abmahner damit den Vorfall erst so richtig publik und sich selbst komplett lächerlich macht. Wer dann helfen will und dem Abgemahnten Ratschläge gibt, gerät jedoch leicht selbst in die Schusslinie des Angreifers: Jede Art der Rechtsberatung ist bislang mit wenigen Ausnahmen nur zugelassenen Anwälten und Steuerberatern erlaubt!

Grundlage ist das 1935 unter dem Naziregime erlassene „Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung", das mit Berufsverbot belegte jüdische Anwälte vollends aus dem Rechtswesen verdrängen sollte. Es wurde später zwar sprachlich um die rassistischen Aspekte entschärft, doch nicht in seinen Auswirkungen, da es die etablierten Juristen nicht nur vor der Konkurrenz durch jüdische Anwälte, sondern vor jeglicher Bedrohung durch Laien oder ehrenamtlich arbeitende Kollegen schützte. Dass Juristen folglich kein großes Interesse an der Änderung eines ihnen so nützlichen Gesetzes zeigen, ist naheliegend.

Nun können die Auswirkungen falscher Rechtsberatung durchaus erheblich sein und Betroffene ruinieren. Selbsternannte Wichtigtuer in Foren könnten hier durchaus einigen Schaden anrichten, werden aber im Normalfall schnell von anderen Forenbesuchern enttarnt und ihre Behauptungen korrigiert. Das Hinzuziehen eines zugelassenen Juristen schützt auch keinesfalls vor falschen Entscheidungen, da auch diese irren können und Richter zudem in ihren Entscheidungen autonom sind. So kann an einem Gericht und in einem Bundesland völlig anders entschieden werden als in einem anderen – gegenwärtig hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof beispielsweise entschieden, dass der Discounter Aldi keine Rundfunkgebühren für das Verkaufen von Fernsehern in geschlossener Originalverpackung zahlen muss (Az: 10 UE 43/06), da er die Geräte im Gegensatz zu Fachgeschäften und Elektronikketten nicht vorführt. In Baden-Württemberg muss Aldi dagegen für die verpackten Geräte an die GEZ zahlen, weil die Angestellten sie ja theoretisch doch mit ein paar Handgriffen auspacken und damit Fußball gucken statt an der Kasse sitzen könnten und in jenem Bundesland ist es auch entgegen den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags oft nicht mehr möglich, einen kaputtgegangenen Fernseher bei der GEZ abzumelden, da er ja kurzfristig repariert werden könne. Der Schritt, generell Fernsehgebühren zu verlangen, da ja fast jeder kurzfristig imstande wäre, in ein Fernsehgeschäft (oder zu Aldi) zu gehen und sich ein TV-Gerät anzuschaffen, ist hier nicht mehr fern.

Ebenso absurd ist die Situation rund um das Rechtsberatungsgesetz: So wurde eine Mieterin angezeigt, die ihrem Vermieter im Streit in einem Brief mit Rechtsargumenten kam, weil sie diese als Laie nicht benutzen dürfe, ebenso Rechtsanwälte, die innerhalb der Familie kostenfrei Tipps gaben oder eben auch Teilnehmer von Mailinglisten und Foren. Beispielsweise wurde ein Dialog zwischen Teilnehmern in einem Forum eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders der Form „Brauche ich eine Umsatzsteuer-ID?“ – „Wenn du nicht außerhalb Deutschlands verkaufst, nein“ als verbotene Rechtsberatung verurteilt, obwohl es sich hierbei um öffentlich verfügbare Informationen handelt und diese Antwort folglich kaum großes juristisches Fachwissen benötigt.

Bundesjustizministerin Zypries hat jedoch schon öfters zwar die Interessen diverser Industrielobbys (Zwischenbericht aus der Wurstfabrik), doch nicht immer die ihrer eigenen Berufsgruppe, der Juristen vertreten und schon länger auf eine Reform dieses Gesetzes gedrängt. Erste Ergebnisse wurden dieser Tage bekannt gegeben:

Mit dieser grundlegenden Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 vollständig aufgehoben und durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden. Das Gesetz soll Mitte 2007 in Kraft treten, es bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat.

Natürlich laufen etliche Anwälte Sturm gegen die Neuregelung und natürlich wird diese die Privilegierung der ausgebildeten Juristen auch nicht einfach per Federstrich abschaffen. Einige bisherigen Tabus, wie das unentgeltliche Beraten durch ausgebildete Juristen, werden jedoch abgeschafft:

Das rigide Verbot der altruistischen Rechtsberatung ist weder verfassungsrechtlich noch gesellschaftlich akzeptabel. Wir wollen das bürgerschaftliche Engagement fördern und deshalb Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Betätigung stehen, insgesamt freigeben. Auch bei der altruistischen Rechtsberatung müssen aber Mindeststandards gelten, die die Beratenen vor unqualifiziertem Rat schützen. Deshalb müssen alle Personen und Organisationen, die außerhalb des Familien- und Freundeskreises unentgeltlichen Rechtsrat anbieten, entweder selbst Volljuristen sein oder eine qualifizierte juristische Anleitung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherstellen

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nun nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe, als Beispiel wird angegeben: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf. Es betrifft aber ebenso die bislang immer im Graubereich liegende Behandlung von Rechtsproblemen in der Presse und eben Diskussionen in Foren: Der Link auf eine frei zugängliche Antwort oder deren Zitieren soll zukünftig definitiv nicht mehr als verbotene Rechtsberatung gelten.

Unentgeltliche Rechtsberatung soll nicht mehr verfolgt werden, wobei es nicht mehr als „unentgeltlich“ gilt, wenn z.B. eine Bank potentielle Kunden mit einer kostenlosen Rechtsberatung lockt. Und wer den Juristen allzusehr unangenehm auffällt, wird auch weiter mit Gegenwind rechnen müssen:

Werden z. B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualität der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgreifen zu können. Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es möglich, Personen oder Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen.

Erstaunlicherweise werden aber auch die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht angeglichen. Bislang gibt es ja neben jenen Gerichtsverfahren, in denen sich der Angeklagte auch selbst verteidigen darf, wenn er sich dies zutraut oder kein Geld für einen Anwalt hat (Pflichtverteidiger werden nur im Strafrecht gestellt!), auch jene, wo Anwaltspflicht herrscht und der eigentlich Betroffene nichts zu melden hat bzw. er sogar wegen nicht Erscheinens in Abwesenheit verurteilt wird, wenn er zwar pünktlich zum Termin erscheint, sein Anwalt jedoch nicht. Diese Fälle, wozu im Zivilrecht alles ab Landgericht und somit etwa 5100 Euro Streitwert zählt, bleiben erhalten, um den Status Quo der existenziellen Bedrohung eines finanziell Schwächeren durch große Konzerne nicht in Frage zu stellen. Doch in anderen Fällen, beispielsweise vor dem Amtsgericht, soll man nach dem 230 Seiten starken Gesetzentwurf nun selbst entscheiden können, ob man sich selbst vertritt, durch einen Anwalt vertreten lässt oder aber auch kostengünstiger durch Mitarbeiter oder durch unentgeltlich tätige Familienangehörige, Volljuristen oder Streitgenossen. Und auch Personen, die auch nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht künftig – anders als im geltenden Recht – als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.

Wieviel dieses Entwurfs Mitte 2007 noch übrig ist, wird sich zeigen. Es bleibt zu hoffen, dass man so nicht nur den braunen Geruch des bisherigen Rechtsberatungsgesetzes abstreifen will, sondern die Situation für die Bürger und insbesondere Internetnutzer sich wirklich verbessert.