Unabhängigkeit der Gerichte oder Justizwillkür?

Ein Gespräch mit Udo Jacob, dem Anwalt von Mounir El-Motassadeq

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Mounir El-Motassadeq wurde im ersten Prozess vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) Hamburg am 19. Februar 2003 wegen Beihilfe zum Mord in mehr als 3.000 Fällen sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zur Höchststrafe von 15 Jahren Haft verurteilt. Seine Anwälte legten Revision gegen das Urteil ein und am 4. März 2004 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Prozess in Hamburg neu aufgerollt werden müsse (Grenzen der Wahrheitsfindung). Am 20. August 2005 wurde er dann wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu acht Jahren Haft verurteilt, der Vorwurf Beihilfe zum Mord in mehr als 3.000 Fällen wurde fallen gelassen. Gegen dieses Urteil legten sowohl Bundesanwaltschaft als auch Verteidigung Revision) ein. Am 17. November 2006 entschied daraufhin der BGH, den Fall ein zweites Mal an das Hamburger OLG zurück zu geben. Allerdings nicht zur erneuten Beweisaufnahme, sondern um den Vorwurf Beihilfe zum Mord in nunmehr als 246 Fällen in das Strafmaß einzubeziehen und die Strafdauer nach oben zu korrigieren. Dieses Verfahren fand am 5. und 8. Januar 2007 vor dem Hanseatischen OLG statt (Juristischer Sonderfall). In nur zwei Prozesstagen wurde Motassadeq zur Höchststrafe von 15 Jahren Haft verurteilt).

Was genau hat der BGH in seinem letzten Urteil vom 17. November 2006 im Falle Motassadeq beschlossen?

Udo Jacob: Das Urteil mit der gesamten Begründung kann ich hier nicht vortragen, das ist mehrere Seiten lang. Interessierte können sich das auf der Internetseite des BGH ansehen. Verkürzt lässt sich sagen, die Karlsruher Richter haben befunden, dass sie die Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts teilen, aber andere rechtliche Schlüsse ziehen als die Hamburger Richter. Deswegen wurde der Prozess wieder an das Hanseatische OLG verwiesen, mit der Maßgabe, die Strafe zu verschärfen. Eine neue Beweisaufnahme durfte es nicht geben, sondern es sollte nur das Strafmaß neu festgesetzt werden. Diesem höchstrichterlichen Auftrag ist der 7. Strafsenat durch Verhängung der Höchststrafe - 15 Jahre Haft - nachgekommen.

Mit anderen Worten: Die Richter in Karlsruhe diktierten ihren Kollegen in Hamburg, wie diese zu entscheiden haben?

Udo Jacob: Die Hamburger Richter sollten als reine Strafkommission fungieren, ohne eigenen Beurteilungsspielraum. Ein solcher Fall ist mir in der gesamten Rechtsgeschichte der Bundesrepublik nicht bekannt. Durch ihren Amtseid sind Richter nur der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet. Diesem Anspruch sind die Richter des 7. Strafsenats des OLG Hamburg meines Erachtens nicht gerecht geworden. Durch Vorlage von Urkunden wurde belegt, dass die rechtskräftigen Feststellungen hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit Ramzi Binalshibhs, der nach eigenen Angaben einer der Hauptverantwortlichen für die Anschläge vom 11. September 2001 ist, auf falschen Annahmen beruhen.

Können Sie das näher erläutern??

Udo Jacob: Das Oberlandesgericht hat die Angaben Binalshibhs, der wichtigste Entlastungszeuge meines Mandanten, mit folgender Begründung als unglaubwürdig erachtet:

„Die sich aus den Zusammenfassungen (aus den USA) ergebenden Angaben Binalshibhs, dass der Angeklagte der „Hamburger Zelle“ nicht angehört habe, …….sind unglaubhaft. Dass Binashibh in seinen Aussagen unrichtige Angaben zu Gunsten seiner Mittäter gemacht hat, ergibt sich bereits aus der in den übersandten Zusammenfassungen angeführten Liste von Personen, die seinen Angaben nach weder Kenntnis von Teilen des Plans zum 11. September hatten, noch daran beteiligt waren. Hierbei sind mehrere Personen aufgeführt, hinsichtlich derer eine Beteiligung an der Anschlagsvorbereitung und –durchführung fest steht. Dieses betrifft außer dem Angeklagten und Mzoudi die weiteren festgestellten Vereinigungsmitglieder Essabar und Bahaji sowie darüber hinaus auch Zakarias Moussaoui und Khallad Attash.“

Aus dem Bericht der 911-Commission geht jedoch hervor, dass Binalshibh Moussauoui in Wahrheit massiv belastet hat. Es heißt dort wie folgt:

„Binalshibh sagt, er nehme an, dass Moussauoui an seiner Stelle als weiterer Pilot der 9/11 Operation teilnehmen sollte. In der Wiedergabe einer Diskussion aus der Zeit nach dem 11.9., die er mit KSM (Khaled Scheich Mohammed, Anm. d. Verf.) in Kandahar führte, sagt er, KSM habe auf Moussauoui verwiesen, als ob er Teil des Komplotts vom 11.9. gewesen sei …."

Damit wird offenkundig, dass die obige Passage im Urteil des OLG vom 19.8.05, in welcher die Glaubhaftigkeit der Angaben Binalshibhs hinsichtlich des Angeklagten in Abrede gestellt wird, auf falschen Annahmen beruht. Binalshibh hat nicht pauschal alle Beteiligten entlastet, sondern differenzierte Angaben gemacht. Dies gilt in ähnlicher Weise auch für den erwähnten Khallad Attash. Dies hätte bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit berücksichtigt werden müssen.

Ihr Mandant war der Angeklagte in dem ersten Hamburger Prozess im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001. Inzwischen gab es einen zweiten Prozess in der Hansestadt. Der Angeklagte dieses Verfahrens, Abdelghani Mzoudi, wurde im Gegensatz zu Herrn Motassadeq von allen Vorwürfen freigesprochen. Spricht das für oder gegen die Justiz? Mit anderen Worten: Ist das ein Beleg für die Unabhängigkeit der Gerichte oder ein Indiz für Justizwillkür?

Udo Jacob: Positiv bewertet, würde das für die Unabhängigkeit der Justiz sprechen. Da aber derselbe Strafsenat des BGH, und zwar in Persona dieselben Richter, in einem gleich gelagerten Fall zu völlig konträren Ergebnissen gekommen sind, spricht das meiner Ansicht nach eher für Willkür. So wurde im Fall Mzoudi zu Grunde gelegt, dass die späteren Attentäter Atta und Jarrah sowie Binalshibh sich im Herbst 1999 nach Tschetschenien begeben wollten, um sich an dem dortigen Krieg auf Seiten der Muslime zu beteiligen. Sie hätten sich deshalb zur Vorbereitung in ein Trainingscamp in Afghanistan begeben, wo sie dann von Osama Bin Laden statt dessen für die von der Al Qaida konzipierten Anschläge gegen New York rekrutiert worden seien.

Dieser von Binalshibh und einem weiteren Zeugen bekundete Geschehensablauf, von dem auch die 911-Commission ausgeht, wurde im Verfahren gegen meinen Mandanten als abwegig verworfen und stattdessen unterstellt, die bezeichneten Personen hätten spätestens am 1.11.1999 unabhängig von Osama Bin Laden ebenfalls Anschläge gegen die USA gefasst. Beweise für diese Annahme, die die Grundlage für die Bestrafung meines Mandanten ist, gibt es nach meiner Überzeugung nicht. Trotz der aufgezeigten Widersprüche sah das Bundesverfassungsgericht keinen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Die Verfassungsbeschwerde meines Mandanten wurde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.

Ihr Mandant ist inzwischen rechtskräftig verurteilt. Sehen Sie Möglichkeiten, gegen das Urteil juristisch vorzugehen?

Udo Jacob: Wir werden Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erheben und außerdem einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorbereiten.

Mit Chancen auf Erfolg?

Udo Jacob: Hinsichtlich der Klage beim EGMR lässt sich dies schwer voraussagen. Chancen sehe ich schon, sonst wäre ja die Klage sinnlos. Vor allem aber gibt es neue Beweismittel, die einen Wiederaufnahmeantrag rechtfertigen. Hier wird der Schwerpunkt unserer Bemühungen liegen.