Impressumspflicht für Webseiten neu geregelt!

Ab voraussichtlich dem 1. März schreiben Bestimmungen im Rundfunkstaatsvertrag und im Telemediengesetz die Angaben vor, die Webmaster über sich preisgeben müssen. Rechtlich zugelassene Anonymität bleibt die große Ausnahme

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Die 50.000 Euro-Frage von "Wer wird Abmahnopfer?" lautet:

Für Betreiber eines Blogs gilt ab 1.3.2007

  1. keine Impressumspflicht mehr
  2. eine vollständige Impressumspflicht
  3. eine eingeschränkte Impressumspflicht
  4. eine erweiterte Impressumspflicht

Jeder aufmerksame Verfolger der Blogger-Szene stößt in diesen Wochen fast unweigerlich auf ein Thema: die Neuregelung der Impressumspflicht für Webseiten durch das Telemediengesetz (TMG) und den Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV). Von der Einführung einer Impressumspflicht für Blogs ist da die Rede. Andere sprechen von einer neuen Anonymität für Websitebetreiber. Viele, die den neuen Paragraphendschungel nicht überblicken, rätseln, was denn jetzt für Angaben zu machen sind. Auf den Punkt gebracht: Es herrscht mal wieder - durch den Gesetzgeber ausgelöst - ein Klima der Rechtsunsicherheit, der perfekte Nährboden für die zum geplanten Start der Neuregelung am 1.3.2007 prognostizierten neuen Abmahnwellen.

Wenn Sie selber als Betreiber eines Internetauftritts mit dieser Problematik beschäftigt sind und sich mit der eingangs aufgeworfenen Frage beschäftigen müssen, ist für Sie auch ein Anwalt als Telefonjoker kein Garant für eine richtige Antwort, zumindest nicht in 30 Sekunden... Und wie dieser kurze Überblick zur Neufassung der Vorschriften aufzeigen wird, gibt es die eine richtige Antwort auch gar nicht.

Bislang waren die notwendigen Pflichtangaben nahezu wortgleich in § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) bzw. in § 10 des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV) enthalten. Die in Grenzbereichen schwierige Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendiensten, die für das Impressum keine wichtige Rolle spielte, wird mit der Neuregelung abgeschafft. Die alten Kategorien werden in der neuen der sog. "Telemedien" zusammengefasst. An Stelle der beiden alten Gesetze treten das TMG und der RStV. Das TMG regelt dabei vorwiegend die technischen und wirtschaftlichen Aspekte von Webseiten, der RStV Fragen, die die Inhalte der Telemedien betreffen. Beide Gesetze gelten nebeneinander.

Bisher musste jeder geschäftsmäßige Anbieter ein Impressum auf seiner Webseite anbringen. Für viele unverständlich, wurde der Begriff der Geschäftmäßigkeit aber schnell in der Rechtsprechung sehr weit interpretiert. So weit, dass es praktisch keine Website mehr gab, die als privat gelten konnte. Gefordert wurde nur ein nachhaltiges Angebot, ohne dass es auf eine Gewinnerzielungsabsicht angekommen wäre. Werbebanner führten in jedem Fall zur Geschäftsmäßigkeit, sogar Links zu anderen geschäftlichen Anbietern sollten schädlich sein.

Nun konnte man sicher geteilter Meinung über den sehr großen Adressatenkreis sein, dem Gesetzgeber Unverhältnismäßigkeit vorwerfen, die "private Webseite" zu Grabe tragen oder Anonymität für Blogs fordern. Eines hatte die Regelung für sich: Wenn man denn wollte, wusste man schnell, woran man war und welche Pflichten einen trafen. Faktisch konnte jedem nur geraten werden, die notwendigen Pflichtangaben auf seiner Seite zu machen.

§ 5 TMG

Die Neuregelung hat dies jetzt unnötig verkompliziert. Werfen wir zunächst einen Blick auf § 5 TMG, der § 6 TDG ersetzt. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich im Vergleich zur früheren Regelung eingeschränkt und festgelegt, dass nur noch Telemedien, die mit dem Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit, also in der Regel gegen Entgelt, bereitgehalten werden, den Informationspflichten des TMG unterliegen. Als Beispiele für nicht mehr erfasste Anbieter führt die Gesetzesbegründung Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen, an.

Der Teufel steckt hier wieder einmal im Detail. Zunächst hört sich das alles nach einer erfreulichen Verbesserung an. Doch für Webmaster, die an Affiliate-Programmen teilnehmen bzw. Werbebannern oder -anzeigen auf ihrer Website anbringen (z.B. als Teilnehmer von Google AdSense), ändert sich gar nichts. Sie werden auch weiterhin von der "vollständigen Impressumspflicht" erfasst, selbst wenn sie lediglich die Hostingkosten kompensieren wollen.

Die Formulierung "Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind" zeigt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Websitebetreiber mit seinem Angebot wirklich wirtschaftliche Zwecke verfolgt, sondern nur darauf, dass typischerweise mit solchen Angeboten ein Entgelt erstrebt wird. Und hier darf gegebenenfalls in Zukunft fleißig gerätselt werden. Nehmen wir als Beispiel Online-Games. Ausgefeilte Produkte sind mittlerweile in der Regel entgeltpflichtig. Was wäre nun mit der Website eines Hobby-Spiele-Programmierers? Kommt es für die Anwendbarkeit des § 5 TMG darauf an, wie viel Arbeit er in das Spiel investiert hat, welche Qualität es hat oder ob er hofft, durch die Veröffentlichung "entdeckt" zu werden? Wie steht es mit Online-Lexika? Derartige Arbeit macht jemand sich doch nur, wenn am Ende etwas dafür herausspringt, oder? Vor einigen Jahren herrschte noch eine Kostenlos-Mentalität im Netz vor, die immer mehr zu Lasten kostenpflichtiger, aber mittlerweile akzeptierter Angebote zurückgedrängt wird. Dieser tatsächlichen Entwicklung entsprechend, wird sich der Adressatenkreis des § 5 TMG mit der Zeit verändern. Anbieter mit idealistischen Zielen werden jedenfalls durch die Neuregelung nicht besser gestellt.

Halten wir also fest: Alle Webseitenbetreiber, die ihren Auftritt mit Werbeanzeigen finanzieren oder anderswie entgeltlich tätig werden oder ein Angebot bereitstellen, mit dem typischerweise ein Entgelt angestrebt wird, werden von § 5 TMG erfaßt. Sie müssen Name und Anschrift, Telefonnummer (ob mit der vom Gesetz verlangten Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme das Telefon gemeint ist, darüber streiten Juristen allerdings schon lange und Gerichte geben widersprüchliche Antworten - siehe das OLG Köln einerseits, das OLG Hamm andererseits), eine E-Mail-Adresse sowie ggf. berufsspezifische Angaben und, soweit vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer angeben.

§ 55 Abs. 1 RStV

Für alle anderen Webseiten bedeutet dies aber nun gerade nicht, dass auf ihnen keine Informationen über deren Betreiber vorhanden sein müssen. Dies wäre ein gefährlicher Irrtum! Gem. § 1 Abs. 4 TMG, § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, nämlich Name und Anschrift bzw. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten. Wir haben es hier also mit zwei weiteren Abstufungen bei der Impressumspflicht zu tun. Nur bei einem ausschließlich privaten Zweck ist Anonymität erlaubt. Die Gesetzesbegründung zum RStV sagt hierzu:

Nicht kennzeichnungspflichtig sind demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht. Dies betrifft etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren, aber auch den gelegentlichen privaten wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen. In diesen Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen Anbieter und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation unterbliebe.

Der Betrieb von Webseiten wird nicht explizit angesprochen. Bei diesen dürfte vielmehr gelten, dass sie sich in der Regel an die Allgemeinheit richten und über Suchmaschinen von jedermann theoretisch auffindbar sind. Eine rein private Kommunikation bei dem die Empfänger persönlich bekannt sind, ist dies nicht mehr! Beispielsfälle für die Ausnahme dürften daher eher rar sein. In Betracht kommen passwortgeschützte Bereiche, zu denen nur Freunde und Bekannte Zugang haben oder Schilderungen bzw. Bilder aus dem engsten eigenen Lebensbereich, die einer Person zuzuordnen für Dritte kein berechtigtes Interesse besteht. Soweit in Urlaubsschilderungen Kritik an Anbietern erfolgt oder in persönlichen Tagebüchern über Zustände am Arbeitsplatz berichtet wird, könnte dies jedoch bereits wieder ein Bedürfnis seitens eines Unternehmens oder des Arbeitgebers auslösen, die hinter einer Aussage stehende Person zu ermitteln und gegebenenfalls zu belangen.

Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster besser nicht vertrauen. Betreiber von Blogs dürfen in den allerwenigsten Fällen anonym bleiben. Ihnen, ebenso wie fast jedem Webmaster, ist zu empfehlen, zumindest Name und Anschrift anzugeben. Damit sind wir bereits bei einer Dreiteilung der Impressumspflicht angelangt:

  1. Rein private Website Völlige Anonymität möglich, aber die Voraussetzungen für ein ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienendes Angebot werden fast nie vorliegen.
  2. Geschäftsmäßige Website Nach § 5 TMG ist u.a. die Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse erforderlich.
  3. Nicht geschäftsmäßige, aber auch nicht rein private Website Nach § 55 Abs. 1 RStV ist die Angabe von Name und Anschrift erforderlich.

§ 55 Abs. 2 RStV

Damit bleibt noch eine Fallgruppe übrig, die bei der eingangs aufgeworfenen Fragestellung als "erweiterte Impressumspflicht" bezeichnet wurde. § 55 Abs. 2 RStV sieht vor, dass Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Angaben nach § 5 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen haben. Bislang waren Websitebetreiber i.d.R. fein raus, weil eine Website nicht als Textverbreitung in periodischer Folge angesehen wurde. Mit der Aufweichung dieses Merkmals ("insbesondere") ist jetzt der Weg frei gemacht worden für die Erfassung moderner Medienformen wie z.B. Blogs.

Was aber genau ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot sein soll, verrät das Gesetz nicht. Lediglich die Gesetzesbegründung umschreibt diese als Angebote, "die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden". Je nach konkretem Inhalt eines Blogs kann diesem eine publizistische Zweckbestimmung zugrunde liegen und es sich "nur" um Meinungsäußerungen zu politischen und gesellschaftlichen Themen handeln. Ein Blog mit Urlaubsberichten oder mit der Aneinanderreihung von Nachrichten wird von § 55 Abs. 2 RStV nicht angesprochen sein, wohl aber eines, das z.B. politische Entwicklungen kritisch kommentiert. Eine Vielzahl von Blogs dürfte in eine rechtliche Grauzone fallen.

Vierte und letzte Fallgruppe sind also journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, bei denen die Angaben nach § 5 TMG (Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) und die Nennung eines Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich sind.

Fazit

Die Gesetzeslage wird eher verwirrender und die Frage, welche Angaben zwingend auf einer Website zu finden sein müssen, immer schwerer zu beantworten. Die Unterschiede bei den anzugebenden Informationen sind zum Glück eher gering zwischen den einzelnen Fallkonstellationen. Webmastern ist zu raten, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten. Unzulängliche Angaben können nicht nur einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen, es drohen außerdem Abmahnungen durch Konkurrenten.