Frau Zypries und ihre Nebelkerzen

Das Kabinett hat, wie erwartet, die umstrittene Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Während die Kritik an der Maßnahme immer stärker wird, übt sich die Justizministerin in Rabulistik und spricht von einem Ausbau der Bürgerrechte

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Wem der Begriff Vorratsdatenspeicherung erst seit heute ein Begriff ist, der wird die Bundesjustizmisterin, legt er Meldungen der öffentlich-rechtlichen Sender seiner Meinungsfindung zugrunde, als Heldin der Bürgerrechte und der Privatsphäre ansehen (müssen). Die Vorratsdatenspeicherung an sich, die nun das Kabinett beschlossen hat, muss ihm dagegen als etwas erscheinen, das die EU dem hilflosen Deutschland aufgezwungen hat.

Diejenigen, die seit vielen Jahren die Entwicklung der Vorratsdatenspeicherung betrachten und dokumentieren, wissen, dass Frau Zypries eine ganz andere Rolle in Bezug auf die umstrittene Speicherung der Telekommunikationsdaten spielt. Sie wissen die derzeitigen Nachrichten entsprechend zu werten, doch die anderen werden auf die Nebelkerzen der Bundesjustizministerin gerne hereinfallen und dadurch den Blick für die Realität zu verlieren. Es lohnt sich daher, noch einmal die einzelnen Aussagen, die sich in den entsprechenden Pressemitteilungen und Artikeln finden, zu kommentieren.

Widerstand ist zwecklos

Von deutschen Abgeordneten wird gerne die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung als Zwang zur Vorratsdatenspeicherung bezeichnet. Dabei wurde die EU-Richtlinie erst auf den Weg gebracht und verabschiedet, als sich z.B. der deutsche Bundestag gegen die Vorratsdatenspeicherung aussprach, welche zu jenem Zeitpunkt noch freiwillig umgesetzt werden konnte. Es war Brigitte Zypries, welche sich mit einem persönlichen Brief an alle Abgeordneten des EU-Parlamentes wandte und nach der Entscheidung des Bundestages die Vorratsdatenspeicherung auf dem Wege einer EU-Richtlinie als deutsche Gesetzgebung vorantrieb. Nun jedoch übt man sich in Machtlosigkeitsrhetorik. .

Nicht nur Datenschützer wie Dr. Thilo Weichert sehen weiterhin keinerlei Veranlassung, eine #verfassungswidrige Richtlinie überhaupt umzusetzen (Wenn Terror nicht reicht, sollen nun Tauschbörsen herhalten. Irland beispielsweise muss dies ähnlich gesehen haben, als es vor dem EU-Gerichtshof gegen die Richtlinie Klage einlegte – zwar ging es hier darum, dass Irland die von der EU vorgegebenen Richtwerte als zu gering ansah, doch immerhin ging man den juristischen Weg. Ähnlich muss man in Deutschland beim Nichtraucherschutz gedacht haben, als man die Frist für die Umsetzung einer entsprechenden Richtlinie verstreichen ließ und erst nach Androhung einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder einer europäischen Regelung dann die Umsetzung anging.

Doch die Nichtraucherregelung ist nicht das einzige Beispiel dafür, dass eine EU-Richtlinie erst mit erheblicher Verspätung und nach einer Androhung juristischer Drohung umgesetzt wurde. Pikanterweise wurde nämlich die EU-Datenschutzrichtlinie von 1995, welche bis 1998 umgesetzt werden musste, erst 2001 durch das neue Bundesdatenschutzgesetz auch tatsächlich umgesetzt – nach Androhung einer erheblichen Geldstrafe. Das Pochen auf den unmöglichen Widerstand gegenüber der EU-Richtlinie ist somit nicht nur missverständlich, sondern verschleiert auch die Möglichkeiten einerseits und die eigene Rolle von Frau Zypries andererseits.

Vorher wurde doch auch gespeichert

Nicht nur bei der Tagesschau liest man, dass sich lediglich die Speicherfrist verändert habe, welche vorher 3, nun aber 6 Monate betrage. Hierbei wird außer Acht gelassen, dass diese Speicherfrist bei Flatratekunden beispielsweise keinerlei gesetzlichen Regelung entsprach. Die Provider hatten sich, einfach ausgedrückt, an eine solche Speicherung gewöhnt und die langwierige juristische Auseinandersetzung zwischen dem T-Online-Kunden Holger Voss und der Telekom zeigte, dass eine Änderung dieser Praxis von Seiten der Telekom beispielsweise nicht erwünscht war. Die lediglich zwischen den beiden Parteien (Holger Voss/Telekom) geltende Entscheidung hob hervor, dass für eine Speicherung der strittigen Daten bei Flatratenutzern keinerlei Rechtsgrundlage bestand, diese im Gegenteil gegen geltende Gesetze verstieß und somit zu unterlassen sei (Der erste legal anonyme Heise-Forenposter?). Der Bundesdatenschützer, Peter Schaar, sah letztendlich in einer siebentägigen Speicherung der Verkehrsdaten einen konsensfähigen Kompromiss, der, wenn auch scharf kritisiert, von den drei Monaten, die zur Zeit als „normal“ kommuniziert werden, weit entfernt ist.

Bei der Diskussion um die Speicherdauer der Verkehrsdaten sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden:
a) pauschalisierte Abrechnung (wie bei Flatratverträgen): Hier dürfen nach Ende der Verbindung keine Verkehrsdaten gespeichert werden (ausser bei zu eng begrenzten Fällen, aus denen T-Online und der BfDI eine max. 7-tägige Speicherfrist ableiten).

b) nutzungsabhängige Abrechnung, also Abrechnung nach Zeit oder Volumen. Hier dürfen TK- und Internet-Dienstleister die zu Abrechnungszwecken erforderlichen Verkehrsdaten bis zu sechs Monaten nach Rechnungsdatum speichern. Es sei denn, dass der Kunde Einwände gegen die Rechnung erhoben hat, dann dürfen die abrechnungsrelevanten Daten bis zur Erledigung der Einwendung gespeichert werden. In der Praxis werden von den TK-Dienstleistern die zu Abrechnungszwecken erforderlichen Verkehrsdaten aber nur etwa 90 Tage nach Rechnungsstellung gespeichert. Auf letzteres bezieht sich die Aussage der Verlängerung von 90 auf 180 Tage.

Werner Hülsmann vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung gegenüber Telepolis

Die Daten werden doch sowieso produziert

Der Satz ist an sich nicht falsch. Doch wie viele der Aussagen, die derzeit von Frau Zypries geäußert werden, ist er missverständlich oder unvollständig. Es ist für die langfristige Speicherung von Daten unerheblich, ob sie sowieso produziert werden, ggf. müssen sie sofort nach ihrem Entstehen gelöscht werden. Dass Daten anfallen, ist nachvollziehbar. So wie auch während eines ganz normalen Tages Fingerabdrücke, Videoaufnahmen etc. anfallen, entstehen beim Provider Verkehrsdaten. Ob und wie diese Daten gespeichert werden, ist allerdings eine ganz andere Entscheidung, die immer im Einklang mit bestehenden Gesetzen getroffen werden muss.

Keinesfalls kann beispielsweise der Supermarkt um die Ecke eine Fingerabdruckdatenbank anlegen, weil ja „die Fingerabdrücke der Kunden sowieso produziert werden“. Das Beispiel zeigt, wie irrational hier argumentiert wird. Weiterhin lässt es den Schluss zu, dass es für Frau Zypries scheinbar legitim ist, Daten, die nur irgendwie produziert werden, auch langfristig zu speichern. Warum sie sich dann gegen eine Fingerabdruckdatenbank auf staatlicher Basis ausspricht, ist insofern nicht nachvollziehbar und zeigt den Zickzackkurs, den die Bundesjustizministerin gegenüber der Presse vollzieht. Auch hier ist der Satz nicht sachlich falsch, dient jedoch zur Ablenkung von der Frage, inwiefern produzierte Daten genutzt werden sollen und dürfen.

Wir bleiben an der unteren Grenze

Die EU-Richtlinie gibt Speicherungsfristen zwischen 6 und 36 Monaten vor und die vom Kabinett abgesegnete Regelung in Deutschland erscheint auf den ersten Blick insofern verhältnismäßig, wie Frau Zypries auch betont. Wie bereits erläutert, gibt es keinen Grund, eine Richtlinie, so sie dem Grundgesetz widerspricht, umzusetzen, so dass auch das Herausstreichen der unteren Grenze hier aufzeigt, dass die Vorratsdatenspeicherung nach Meinung von Frau Zypries z.B. eben nicht verfassungswidrig ist.

Dies lässt sich auch aus dem Satz: „Wir haben eine verhältnismäßige Lösung gefunden“ ableiten, der die halbjährige Speicherung der Verkehrsdaten aller Telefon-, Handy- und Internetznutzer für den Fall, dass sie gegebenenfalls zur Aufklärung von Straftaten notwendig sein könnten, als verhältnismäßig deklariert. Auch hier ist der Satz zwar sachlich richtig, lässt jedoch viele Aspekte außer Acht, die für die Bewertung dieser „unteren Grenze“ notwendig sind.

Weiterhin suggeriert der Begriff „untere Grenze“, dass die Speicherung sowohl hinsichtlich der Dauer als auch der Datenmenge stark beschränkt wurde. Dies ist nicht der Fall, vielmehr wird hier verschleiert, dass sich die bisherige 90-tägige Speicherdauer nur auf abrechnungsrelevante Daten bezieht, während die Vorratsdatenspeicherung alle Verkehrsdaten, z.B. wer hat wem wann eine E-Mail gesandt, einbezieht.

Wir haben die Bürgerrechte ausgebaut

Auch hier zeigt sich, dass eine Aussage keine Lüge sein muss, um durch Auslassung wichtiger Punkte zur Verschleierung beizutragen. Zwar wurden hinsichtlich der Telekommunikationsüberwachung die bisherigen Regelungen angepasst und die Bürgerrechte insofern verstärkt, insofern z.B. Benachrichtigungspflichten eingeführt wurden. Die Aussage verharmlost bzw. verschleiert jedoch die gleichzeitige Einführung der Vorratsdatenspeicherung, die die Bürgerrechte in unverhältnismäßiger Weise, wie es u.a. von Datenschützern betrachtet wird, einschränkt.

Die Aussagen der Bundesjustizministerin sind, in Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung, zunehmend von Ablenkungsmanövern und Auslassungen geprägt. Frau Zypries hat, was die Speicherung der Verkehrsdaten bei der Telekommunikation angeht, eine wichtige Rolle gespielt und die umstrittene Maßnahme stets vorangetrieben und verteidigt. Dass nun, bei zunehmendem Widerstand, die Bundesjustizministerin dies durch rabulistische Taktiken entweder verschweigt oder gar die wenigen positiven Veränderungen in Bezug auf die Telekommunikationsüberwachung herausstellt, um den Kabinettsbeschluss insgesamt als Ausbau der Bürgerrechte zu vermitteln, zeigt, dass einerseits starker Informationsbedarf besteht, andererseits aber auch die Kritik an der Vorratsdatenspeicherung nicht ignoriert wird. Anders lässt sich Frau Zypries ungewohnte Bescheidenheit, was ihre eigene Rolle bei der Vorratsdatenspeicherung angeht, kaum erklären.