Peak-Oil in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht und die deutschen Interessen am Hindukusch

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Unter Peak-Oil" bezeichnet man in der Fachsprache das Ölfördermaximum, also jenen Zeitpunkt, an dem die Gesamtförderung mehrerer Ölfelder einer bestimmten Region ihr Maximum erreicht hat. Das klingt eigentlich ganz gut, bedeutet aber genau das Gegenteil. Ist die Förderhöchstmenge einer Ölquelle erreicht, sinken die Fördermengen rapide ab, schließlich stehen Aufwand und Nutzen nicht mehr im Verhältnis und die Quelle gilt als erschöpft. Dieses Szenario ist für den überwiegenden Teil der weltweiten Erdölvorräte bereits Realität und genau deswegen haben die Verteilungskämpfe um die verbliebenen Ölreserven und Ölförderwege längst begonnen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vereinbarkeit der Tornado-Einsätze der Bundeswehr in Afghanistan mit dem Grundgesetz vom Dienstag lässt die strategische Wende hin zum ressourcensichernden Interventionalismus in der Außen- und Verteidigungspolitik mehr als deutlich werden.

Selten hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) so offen Politik gemacht wie in dieser Entscheidung. Es war keine gestalterische Politik, sondern eine Nichteinmischungspolitik. Weitgehend gelöst von verfassungsrechtlicher Dogmatik verlieren sich die Erwägungen in floskelhaften Wiederholungen von Regierungs- und NATO-Erklärungen, wie sie vielleicht im Eilverfahren angemessen sein mögen, für eine Entscheidung, gegen die es keine Rechtsmittel mehr gibt, jedoch schlicht unzureichend sind.

Das mag zum Teil auch daran liegen, dass das Völkerrecht von jeher eher durch politische Erklärungen und vage Übereinkünfte geprägt ist denn von feingliedriger Gesetzesdogmatik. Nichtsdestotrotz bescheinigt Heribert Prantl der richterlichen Begründung in der gestrigen Ausgabe der Süddeutschen Zeitung "frivole Substanzlosigkeit". Und er hat Recht!

Der Meta-Streit um Rechte des Bundestages

Der zweite Senat hatte unter der Federführung des konservativen Staatsrechtlers Udo di Fabio über die Klage der Linksfraktion gegen den Einsatz deutscher Tornados in Afghanistan zu entscheiden. Die Linksfraktion hatte im Wege der Organklage die Feststellungen beantragt, dass die Bundesregierung die Rechte des Bundestages (Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz) dadurch verletzt habe, dass sie einer völkerrechtlichen Neuausrichtung des NATO-Vertrages zugestimmt hätte, ohne die wesentlichen Strukturentscheidungen im Bundestag abstimmen zu lassen. Zum anderen verletze die Entsendung von Aufklärungsflugzeugen des Typs "Tornado" nach Afghanistan und die Erweiterung des ISAF-Mandats hin zur Unterstützung der Anti-Terror-Maßnahmen die Rechte des Bundestages dergestalt, dass diese Maßnahmen selbst wiederum als konkrete Umsetzungsakte der neuen NATO-Strategie verstanden werden müssen, die das aus Artikel 24 Absatz 2 Grundgesetz folgende Gebot der Friedenswahrung aufkündigen.

Diese komplizierte Konstruktion, die Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes der Bundeswehr in Afghanistan über den Umweg zu prüfen, ob dadurch auch die Rechte des Bundestages verletzt worden seien, hat prozessuale Gründe. Denn im Organstreitverfahren lassen sich keine beliebigen Rechtsfragen klären. Vielmehr geht es immer um die Frage, ob eine konkrete Maßnahme eines obersten Bundesorgans den Umfang der Rechte und Pflichten eines anderen obersten Bundesorgans verletzt hat. Hier also, ob die Bundesregierung durch ihre Zustimmung zur neuen NATO-Strategie und zum Einsatz der Tornado-Aufklärungsflugzeuge im gesamten afghanischen Luftraum in die Mitwirkungsrechte des Bundestages eingegriffen hat. Genau dieser eingeschränkte Prüfungsrahmen aber erlaubte es nun dem Bundesverfassungsgericht, sich eines Urteils über die völkerrechtlich Legitimation des Afghanistan-Kriegs oder eine "allgemeine Kontrolle außen- oder verteidigungspolitischer Maßnahmen der Bundesregierung" zu enthalten.

Stattdessen erteilte es der Bundesregierung eine Generalvollmacht, indem es der Exekutive einen weiten Entscheidungsspielraum in allen außenpolitischen Fragen zuspricht und deren Entscheidungen nicht nur einer gerichtlichen Kontrolle entzieht, sondern auch einer parlamentarischen:

Das Grundgesetz hat der Regierung im Bereich auswärtiger Politik einen weit bemessenen Spielraum zu eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung überlassen. Sowohl die Rolle des Parlaments als Gesetzgebungsorgan als auch diejenige der rechtsprechenden Gewalt sind in diesem Bereich beschränkt, um die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit Deutschlands nicht in einer Weise einzuschränken, die auf eine nicht funktionsgerechte Teilung der Staatsgewalt hinausliefe [...]. Die parlamentarische Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Vertrag ermächtigt daher zugleich die Regierung, diesen Vertrag in den Formen des Völkerrechts fortzuentwickeln, und das Vertragsgesetz enthält den innerstaatlichen Anwendungsbefehl für die auf der Grundlage des Vertrags gefassten völkerrechtlichen Beschlüsse [...].

BVerfG - Urteil vom 3. Juli 2007 (2 BvE 2/07)

Im Klartext heißt das: Wenn der Bundestag dem NATO-Vertrag einmal – und zwar 1955 - zugestimmt hat, steht es der Bundesregierung frei, im Rahmen der völkerrechtlichen Maßstäbe den Vertrag fortzuentwickeln, selbst wenn dies unmittelbare Wirkung für innerstaatliches Recht hat, für das der Bundestag eigentlich gesetzgebungsbefugt ist. Demgemäß - so das BVerfG - können auch keine Mitwirkungsrechte des Bundestags verletzt werden.

Das überrascht, lesen wir doch einen Absatz vorher, dass sich die Zustimmung des Deutschen Bundesrates zu einem völkerrechtlichen Vertrag nicht in einem einmaligen Mitwirkungsakt anlässlich des Vertragsschlusses erschöpfe, "vielmehr die dauerhafte Übernahme von Verantwortung für das im Vertrag und im Zustimmungsgesetz festgelegte politische Programm" nach sich ziehe. Aus diesem Grund soll die Befugnis der Bundesregierung, den NATO-Vertrag ohne weitere Beteiligung des Bundestags fortzuentwickeln, dort ihre Grenze finden, wo der ursprüngliche Zweck und Anwendungsbereich dieses Systems der kollektiven Selbstverteidigung verlassen wird.

Zur Wahrung des Friedens in Europa?

Der Zweck, der nach Artikel 24 Absatz 2 Grundgesetz die Einordnung der Bundesrepublik in das kollektive Verteidigungssystem der NATO erlaubt, besteht ausschließlich in der Wahrung des Friedens. Weil aber das Grundgesetz selbst keine Definition dessen enthält, was unter Friedenswahrung zu verstehen ist, geraten die Definitionsversuche des Bundesverfassungsgerichts mitunter etwas zirkelschlüssig. Danach ist Friedenswahrung jedenfalls all das, was der Herbeiführung und Sicherung einer friedlichen und dauerhaften Ordnung in Europa und der Welt dient. Die Weitläufigkeit dieser Definition ist nur eine Spiegelung der Probleme, die sich im Völkerrecht ergeben, wenn beispielsweise über den Begriff der Aggression gestritten wird. Zumindest Aggressionen und Angriffskriege sollen nämlich durch die Friedenswahrungspflicht ausgeschlossen werden.

Der am 4. April 1949 geschlossene NATO-Vertrag zielte als klassisches Verteidigungsbündnis nach dem Wortlaut von Artikel 5 noch darauf ab, dass bewaffnete Angriffe, die von außen auf ein NATO-Mitglieder geführt werden, als Angriff gegen das gesamte Militärbündnis verstanden werden und damit gegenseitige Hilfeleistungs- und Einstandspflichten der Mitgliedsstaaten auslösen. Daher konnte schon denklogisch jedes militärische Engagement der NATO fast nur in den räumlichen Grenzen Europas und Nordamerikas vorkommen (vgl. Artikel 6 i, ii NATO-Vertrag).

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einer Entscheidung über das 1999 beschlossene neue Strategische Konzept der NATO daher noch den Bezug militärischer Sicherungsmaßnahmen zur euro-atlantischen Region als ein maßgebliches Element des sogenannten vertraglichen Integrationsprogramms angesehen, über das hinaus der NATO-Vertrag nicht ohne förmliche Vertragsänderung fortentwickelt werden dürfe. Auch in dieser Entscheidung von 2001 lehnten die Richter also die Notwendigkeit einer Beteiligung des Bundestages ab. Allerdings eben nur in jenem engen räumlichen Aufgabenhorizont, der sich aus dem Verteidigungscharakter des NATO-Bündnisses ergibt.

Mit ihrer Klage gegen den Einsatz der Tornado-Aufklärungsflugzeuge hatte die Linksfraktion zu dokumentieren versucht, dass die NATO mit der sich seit 1999 vollziehenden Änderung ihrer Statute weit über den bloßen Verteidigungszweck und damit auch über den engen euro-atlantischen Aktionsradius hinausgewachsen ist. Mit der Folge, dass die ursprüngliche Zustimmung des Bundestags zum NATO-Vertrag die aktuellen auf dieser Grundlage vollzogenen Militäreinsätze nicht mehr abdecken kann.

Das ergebe sich zum einen daraus, dass die NATO sich mit ihrer Führung der ISAF-Mission an einem militärischen Einsatz beteilige, der keinen Bezug mehr zur Sicherheit im euro-atlantischen Raum aufweise, auf die der NATO-Vertrag, auch in seiner Fortentwicklung bis hin zum neuen Strategischen Konzept der NATO von 1999, abstelle. Die von der Bundesregierung mitzuverantwortende Änderung des NATO-Vertrags manifestiere sich in zahlreichen rechtsverbindlichen Dokumenten und beinhalte eine Reihe von Maßnahmen, die zu einem fundamentalen Bedeutungswandel maßgeblicher Strukturentscheidungen des NATO-Vertrags führten. So sei der Erklärung der NATO-Mitgliedstaaten anlässlich des NATO-Gipfels in Riga vom 28./29. November 2006 eine Neuausrichtung des Bündnisses im Sinne eines "globalen Sicherheitsdienstleisters" zu entnehmen. [...] ISAF sei der erste Kampfeinsatz der NATO "out of area" und diene nicht speziell der euro-atlantischen, sondern der afghanischen Sicherheit. Deshalb sei der Deutsche Bundestag in seinem Recht aus Art. 59 Abs. 2 GG verletzt.

Aus dem Rubrum der Entscheidung (2 BvE 2/07 ) zum Vortrag der Kläger

Dass ein weltweit operierender Militärdienstleister kaum noch als Verteidigungsbündnis verstanden werden kann, liegt auf der Hand. Der Schutz des Friedens innerhalb des Bündnisgebiets kann dann nicht ausschließliche Zielsetzung mehr sein, ein euro-atlantische Bezug wäre erst recht nicht mehr erkennbar. Was also ist die NATO nach ihrem Selbstverständnis und wie ist dies verfassungsrechtlich zu werten?

Deutschlands Verteidigung am Hindukusch

Auch das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Urteil daran fest, dass "das Gebot der Friedenswahrung stets zwingender Bestandteil der Vertragsgrundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit" sein muss. Weswegen "die friedenswahrende Zwecksetzung nicht nur einmalige Voraussetzung des Beitritts, sondern fortdauernde Voraussetzung des Verbleibs Deutschlands in dem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit" ist. Allerdings sei durch die Entscheidungen der Bundesregierung weder der Bezug konkreter militärischer Einsätze der NATO zur Sicherheit des euro-atlantischen Raums aufgegeben worden, noch habe die NATO sich von ihrer friedenswahrenden Zwecksetzung abgekoppelt.

Der Deutsche Bundestag ist nicht in seinem Recht aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, da der NATO-geführte ISAF-Einsatz in Afghanistan der Sicherheit des euro-atlantischen Raums dient und sich damit innerhalb des Integrationsprogramms des NATO-Vertrags bewegt, wie es der Deutsche Bundestag im Wege des Zustimmungsgesetzes zu diesem Vertrag mitverantwortet. [...]

Das internationale Engagement in Afghanistan ist wesentlich darauf zurückzuführen, dass die handelnden Staaten in Übereinstimmung mit den handelnden internationalen Organisationen durch die Lage in Afghanistan ihre eigenen Sicherheitsinteressen als betroffen ansehen. [...]

Die Sicherheitsinteressen des euro-atlantischen Bündnisses sollten dadurch gewahrt werden, dass von einem stabilen afghanischen Staatswesen in Zukunft keine aggressive und friedensstörende Politik zu erwarten ist, sei es durch eigenes aktives Handeln dieses Staates, sei es durch duldendes Unterlassen im Hinblick auf terroristische Bestrebungen auf dem Staatsgebiet. [...] Als gefährlich gelten insofern gerade Staaten ohne oder mit nur begrenzt effektiver Staatsgewalt, weil diese potenzielle Rückzugsräume für international operierende terroristische Gruppierungen darstellen. Ebensowenig liegt die Annahme eines Bezuges der innerafghanischen Sicherheit zur Sicherheit im euro-atlantischen Raum außerhalb des Vertretbaren. Die Verantwortlichen im NATO-Rahmen durften und dürfen davon ausgehen, dass die Sicherung des zivilen Aufbaus Afghanistans auch einen unmittelbaren Beitrag zur eigenen Sicherheit im euro-atlantischen Raum leistet; angesichts der heutigen Bedrohungslagen durch global agierende terroristische Netzwerke können, wie der 11. September 2001 gezeigt hat, Bedrohungen für die Sicherheit des Bündnisgebiets nicht mehr territorial eingegrenzt werden.

BVerfG - Urteil vom 3. Juli 2007 (2 BvE 2/07)

Mit dieser Subsumption hat das Bundesverfassungsgericht die tatbestandliche Notwendigkeit eines hinreichenden räumlichen Bezugs zum Bündnisgebiet - als Voraussetzung militärischer Intervention - de facto verworfen. Dementsprechend lässt sich - mit Peter Struck ausgedrückt - auch gegen die Verteidigung abstrakter sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Interessen Deutschlands an einem europäisch-amerikanisch kontrollierten Trikont kaum noch etwas einwenden. Denn:

Solange die NATO nur behauptet, dass ihre Aktionen friedenssichernd sind, sind sie es auch und stehen daher auf dem Boden des Nato-Vertrages von 1955. Und überall dort, wo die NATO militärisch eingreift, ist kraft dieses Eingreifens der Bezug zum euro-atlantischen Raum gewahrt, so wie ihn der Vertrag verlangt - denn die NATO würde ja nicht eingreifen, wenn es keinen Bezug zu ihrem Raum und zu ihren Interessen gebe. Diese richterliche Begründung ist von frivoler Substanzlosigkeit.

Heribert Prantl, Süddeutschen Zeitung

Auf diese Weise könne jedes deutsche Interesse ein Eingriffsrecht überall auf der Welt begründen, weil jeder qualitative Maßstab entfallen sei, kritisiert auch der Klagevertreter der Linksfraktion, Rechtsanwalt Sönke Hilbrans: "Es fragt sich, wie belastbar das völkerrechtliche Friedensgebot als Schranke militärischer Sicherheitspolitik im Hinblick auf preventive strikes oder die Sicherung von Rohstoffquellen noch ist." Wenn Gregor Gysi sich also in einer ersten Reaktion auf das Urteil darüber erleichtert zeigt, dass das BVerfG immerhin an der Friedenssicherungspflicht festgehalten habe, dann sollte man vielleicht doch beginnen, sich Sorgen zu machen.

Völkerrechtswidriges Vorgehen

Bei den Einsätzen von NATO-Verbänden in Afghanistan kam es immer wieder zu völkerrechtswidrigen Vorkommnissen sowie zahlreichen Übergriffen auf unbeteiligte Zivilisten (Rosa Cover). Zuletzt hatte sich angesichts der wachsenden Zahl ziviler Opfer sogar der pro-westliche Präsident Hamid Karsai gegen die ISAF-Sicherheitstruppen und deren eigenmächtiges Vorgehen mit ungewöhnlich deutlichen Worten gewandt. Solche Vorkommnisse bewiesen nach Ansicht der Kläger ebenso wie der für völkerrechtswidrig gehaltene Krieg gegen den Irak, dass NATO-Mitglieder versuchen, durch eine Reihe von Maßnahmen, die mit dem Völkerrecht unvereinbar sind, einen Wandel des Völkerrechts und auch des NATO-Vertrags anzustoßen.

Nun ist hinreichend bekannt, dass der Wandel im Völkerrecht vom Bruch des Völkerrechts lebt. Da weiß man nie, was vielleicht schon rechtens ist, weil niemand mehr zu widersprechen wagt. Das Bundesverfassungsgericht erst recht nicht. Wenn es z.B. um die Frage nach der Vereinbarkeit der Terrorbekämpfungsmaßnahmen im Rahmen der Operation Enduring Freedom mit geltendem Völkerrecht geht, lassen sich die Richter lieber nicht auf eine genauere Prüfung ein. Sie verweisen nur darauf, dass die Operation in völkerrechtlicher Hinsicht stets auf das Recht zur kollektiven Selbstverteidigung nach Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen gestützt wurde, weil sich die USA - das sei hinzugefügt - nach dem 11. September 2001 in Afghanistan zur Wehr setzen mussten.

Aber auch wenn sich in diesem Rahmen Verletzungen des Völkerrechts ereigneten, seien lediglich systematische Verstöße von verfassungsrechtlicher Relevanz.

[...] selbst wenn man von einer punktuellen Zurechnung etwaiger einzelner Völkerrechtsverstöße, soweit sie völkerrechtlich in Betracht kommt, ausginge, ließe sich jedenfalls keine Abkehr der NATO von ihrer friedenswahrenden Zielsetzung begründen, auf die es im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 GG allein ankommt. Um mit dem ISAF-Einsatz einen systemrelevanten Transformationsprozess der NATO weg von der Friedenswahrung belegen zu können, müsste dieser Einsatz insgesamt als Verstoß gegen das Völkerrecht erscheinen.

BVerfG - Urteil vom 3. Juli 2007 (2 BvE 2/07)

Das heißt: Solange eine Aktion nur halb rechtswidrig ist, ist sie in Ordnung. "Mit dieser Begründung könnte sich Karlsruhe künftig die Hälfte seiner Entscheidungen ersparen." (H. Prantl)

Unzulässiger Doppelhut: Terrorbekämpfung und Zivilaufbau

Einen solchen umfassenden Verstoß gegen das Völkerrecht sahen die Kläger gerade darin, dass der Militäreinsatz der NATO in Afghanistan leicht janusköpfige Züge trägt. Denn wie will man ernsthaft die Operation Enduring Freedom, die auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts "vornehmlich der unmittelbaren Terrorbekämpfung gilt" und sich als kollektiver Selbstverteidigungsakt in der unmittelbaren, aber fortwirkenden Reaktion der USA und ihrer Verbündeter auf die Anschläge des 11. September 2001 versteht, von der NATO-geführten ISAF-Mission (International Security Assistance Force) getrennt betrachten?

Zwar verfolgt der ISAF-Einsatz mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Sicherheit in Afghanistan als Grundlage für den zivilen staatlichen Aufbau eine andere Zwecksetzung. Letztlich baut er jedoch nur auf den mehr oder weniger willkürlichen Militäroperationen im Rahmen von Enduring Freedom auf - zumal sie sich inzwischen auch territorial und vor allem personal überschneiden. Selbst das BVerfG muss zugestehen, dass "sich diese Aufgaben in der praktischen Ausübung überschneiden können".

Die Legalität der Einsätze im Rahmen der Operation Enduring Freedom sind völkerrechtlich keinesweg unumstritten. Erst im Nachhinein wurden sie durch eine enge Verzahnung mit dem ISAF-Mandat in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu legitimieren versucht. Genau das aber gibt dem Einsatz der NATO im Rahmen des korrekt mandatierten ISAF-Engagements so einen bitteren Beigeschmack. Wurde durch militärische Intervention erst eine bestimmte Sachlage geschaffen und versuchen die Vereinten Nationen mit dieser Sachlage konstruktiv umzugehen, steht auch die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des die Sachlage bewirkenden Angriffs nicht mehr in Frage. Nach diesem Prinzip, das Prantl an die vor hundert Jahren postulierte Lehre des deutschen Staatsrechtslehrers Georg Jellinek von "der normativen Kraft des Faktischen" erinnert, wird die Norm an die faktisch geschaffene Lage angepasst.

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt? Die Linksfraktion sieht in diesem Vorgehen eine Strategie, die interventionistischen Möglichkeiten der NATO weltweit auszuweiten. Weil die Kläger die Anwendung militärischer Gewalt im Rahmen des Anti-Terror-Kampfes der Operation Enduring Freedom (OEF) in Afghanistan nicht durch ein Mandat des UN-Sicherheitsrats oder als zulässigen Fall der kollektiven Selbstverteidigung abgesichert sehen, führe die Kooperation zwischen ISAF und OEF dazu, dass den NATO-Staaten die Völkerrechtswidrigkeit von OEF zuzurechnen sei. Dadurch würde jedoch auch die ISAF-Mission selbst völkerrechtswidrig und das Integrationsprogramm des NATO-Vertrags überschritten. Wenn also Luftaufnahmen der Tornados im eingeschränkten Rahmen für Anti-Terror-Einsätze der OEF herangezogen würden, läuft dies auf eine Beihilfe zum Völkerrechtsbruch hinaus.

Weil nicht sein kann, was nicht sein soll

Die Richter waren sich durchaus bewusst, dass eine solche Zurechnung faktisch kaum auszuschließen ist. Auch über die juristischen Konsequenzen bestanden keine Zweifel:

Zwar mag, soweit die Operationen in der dargestellten begrenzten Weise zusammenwirken, eine Zurechnung völkerrechtswidrigen Handelns im Einzelfall nicht auszuschließen sein; soweit etwa eine Aktion der Operation Enduring Freedom mit dem Völkerrecht nicht im Einklang stünde und sich auch auf Aufklärungsergebnisse der Tornados zurückführen ließe, könnte dies möglicherweise die völkerrechtliche Verantwortlichkeit der NATO oder ihrer Mitgliedstaaten auslösen. [...] Um [aber] mit dem ISAF-Einsatz einen systemrelevanten Transformationsprozess der NATO weg von der Friedenswahrung belegen zu können, müsste dieser Einsatz insgesamt als Verstoß gegen das Völkerrecht erscheinen. Das wäre in Anbetracht der Mandatierung von ISAF durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (vgl. zuletzt die Resolution 1707 (2006) vom 12. September 2006) allenfalls dann denkbar, wenn die Operation Enduring Freedom in Afghanistan für sich genommen gegen das Völkerrecht verstieße und dies auf ISAF übergreifen könnte.

BVerfG - Urteil vom 3. Juli 2007 (2 BvE 2/07)

Um genau diese Konsequenz zu vermeiden und auf eine unpopulären Prüfung der völkerrechtlichen Legalität der Operation Enduring Freedom verzichten zu können, besannen sich die Richter darauf, einen Zurechnungszusammenhang zwischen OEF und ISAF zu leugnen. Denn wenn eine solche Vermischung unzulässig ist, kann es sie folglich auch nicht geben:

ISAF und die Operation Enduring Freedom richten sich nach getrennten Zwecksetzungen, unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und klar abgegrenzten Verantwortungssphären. [...] Durch Kooperationen zwischen den Einsätzen, die die Sicherheit in Afghanistan erhöhen sollen und die vom Sicherheitsrat immer wieder eingefordert und begrüßt worden sind (vgl. die Resolutionen 1510 (2003), 1659 (2006) und 1707 (2006) des Sicherheitsrats), sind diese rechtlichen und tatsächlichen Trennungen nicht aufgehoben worden. Die von der Antragstellerin diesbezüglich erhobenen Vorwürfe, die Einsätze seien durch eine "Doppelhut"-Konstruktion an entscheidender Stelle institutionell weitreichend vernetzt, die Weitergabe von Aufklärungsergebnissen der deutschen Tornado-Flugzeuge an die Operation Enduring Freedom finde keine erkennbare Grenze und die Truppen seien militärisch derart integriert, dass die Aufklärungsflugzeuge gleichsam auf beiden Gefechtsfeldern auftauchten und so auch für die Kampfeinsätze der Operation Enduring Freedom die erforderliche Aufklärungsarbeit leisteten, treffen nicht zu.

BVerfG - Urteil vom 3. Juli 2007 (2 BvE 2/07)

Dazu kamen dem Bundesverfassungsgericht die Ausführungen des Generalinspektors der Bundeswehr Schneiderhahn in der mündlichen Verhandlung gerade recht, die allesamt unüberprüft blieben. "General Schneiderhan hat sehr offensive Behauptungen über die Trennung der Einsätze gemacht", kritisiert Rechtsanwalt Hilbrans und gibt zu bedenken, dass das Deutungsmonopol darüber, was in Afghanistan wirklich mit den gesammelten Daten der Aufklärungsflüge geschieht, keineswegs bei der Bundesregierung oder Bundeswehr liege.

Die militärischen Strukturen bleiben kooperationsgeneigt und ihre Vernetzung liegt nahe. Es wird keine hermetische Trennung geben - wie behauptet, weil dies eine sehr anspruchsvolle Aufgabe wäre, die den militärischen Interessen an den Aufklärungsergebnissen entgegensteht.

Rechtsanwalt Sönke Hilbrans, Berlin

Nach dem Bundestagsbeschluss sollen Aufnahmen an die Operation Enduring Freedom nur dann weitergegeben werden, "wenn dies zur erforderlichen Durchführung der ISAF-Operation oder für die Sicherheit von ISAF-Kräften erforderlich ist" (BTDrucks 16/4298, S. 3). General Schneiderhan hatte erklärt, die Bilder würden nach dem Aufklärungsflug in eine Datenbank eingespeist, als geheim gekennzeichnet und an einen persönlichen Zugangscode gekoppelt. Die ISAF entscheide in eigener Verantwortung und unter Beachtung des Operationsplans darüber, ob Ergebnisse vorliegen, deren Weitergabe an die Operation Enduring Freedom zur Förderung der gegenseitigen Sicherheit erforderlich ist. Dass auch hier gewisse Überschneidungen der Einsätze in der Person des stellvertretenden ISAF-Kommandeurs, der gleichzeitig als Angehöriger der US-Kommandostruktur für die Streitkräfte der Operation Enduring Freedom verantwortlich ist, nicht schädlich seien, ergebe sich bereits daraus, dass dieser "Doppelhut" gegenwärtig nicht im ISAF-Hauptquartier angesiedelt sei.

Dem Leser der Entscheidung drängt sich der Eindruck auf, dass die Karlsruher Richter noch stärker an die Wahrung des Datenerhebungszwecks und die Rechtsphärentrennung im Zusammenhang mit dem Einsatz der Schutztruppen in Afghanistan glauben wollen, als sie dies in der Vergangenheit für vergleichbare Datenübermittlungen im innerstaatlichen Bereich, z.B. zwischen Behörden angenommen haben. Das Bundesverfassungsgericht schafft sich damit einen fiktiven, weil jenseits des Überprüfbaren gelegenen Begründungszusammenhang, der allenfalls als Flucht in die Verantwortungslosigkeit verstanden werden kann.

Peak-Oil in Karlsruhe

Die hier besprochene Entscheidung vom Dienstag ist das dritte und zugleich unkritischste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Die noch in der Entscheidung von 1994 anklingenden Bedenken gegen eine ungebremste Ausweitung der Kampfzone wurden nicht aufgegriffen. Das Gericht hat die historische Möglichkeit bewusst verstreichen lassen, an einer Konkretisierung des Außen- und Sicherheitsbegriffs des Grundgesetzes teilzunehmen. Der Friedenswahrungsauftrag der Bundesrepublik hat dadurch deutlich an Substanz verloren.

Die in der Entscheidung zum Ausdruck kommende Unentschlossenheit der Verfassungsrichter spiegelt in dramatischer Weise das Unvermögen der Vereinten Nationen, den längst entbrannten Kampf um die verbliebenen Ressourcen der Welt und die Rohstofflieferwege aktiv, gemeinschaftlich und friedenswahrend zu gestalten. Das sich mit dieser Entscheidung programmatisch auf fast allen Ebenen durchsetzende Primat der Außenpolitik jenseits parlamentarischer Mitverantwortung stimmt mehr als bedenklich. Es ist, als habe das Bundesverfassungsgericht angesichts zunehmend grenzüberschreitender verfassungsrechtlicher Fragestellungen kapituliert, bevor es begonnen hat, den Geltungsanspruch der Grundrechte und Verfassungsprinzipien für die Handlungen deutscher Hoheitsträger im Ausland zu behaupten. Damit stellt es sich durchaus den nicht zuletzt militärischen Erfordernissen der Zukunft. Nur kann das seine Aufgabe nicht sein.

Die Entscheidung überrascht keineswegs. Sie entspricht der auch in der deutschen Regierung verbreiteten Ansicht, dass es Aufgabe des Militärs ist, wirtschaftliche Interessen, insbesondere an Rohstoffen und Rohstoffversorgungswegen abzusichern. 'Im deutschen Interesse' - eine Floskel, die sich leider auch im Entwurf des SPD-Grundsatzprogramms wiederfindet - heißt es neuerdings als gängige Umschreibung für Militäraktionen und Besetzungen, die tatsächlich vorrangig den Interessen international agierender Großunternehmen dienen. Mit diesem Urteil setzt sich eine Entwicklung fort, die nur noch auf eine militärische Option setzt, statt auf die Entwicklung eigener staatlicher Institutionen, bis hin zum Aufbau einer eigenständigen Polizei und eines unabhängigen Justizsystems. Dabei zeigt sich zugleich, dass die Kosten des Militäreinsatzes in Afghanistan in keinem Verhältnis zu den für den zivilen Wiederaufbau eingesetzten stehen. Vergleichbares gilt für die anderen Militäreinsätze z.B. in Somalia oder gerade im Sudan. Damit stellt das Urteil zugleich eine Absage an eine Politik dar, die statt Krieg, Elend und Tod den Menschen vor Ort Hilfe, Bildung und Zukunft mittels ziviler Förderung bieten würde.

Rechtsanwalt Matthias Trenczek, Berliner Friedenskoordination