Killerspiele in der Diskussion

Die Praxis der USK und die wissenschaftlich fragwürdigen Ergebnisse der KFN-Studien

Der folgende Beitrag ist vor 2021 erschienen. Unsere Redaktion hat seither ein neues Leitbild und redaktionelle Standards. Weitere Informationen finden Sie hier.

In unserem Beitrag Killerspielalarm in Deutschland. Das schwierige Geschäft der Alterseinstufung und die Sehnsucht nach Eindeutigkeit versuchten wir die Diskussion um "Killerspiele" zu versachlichen und Aspekte einzubringen, die bisher ausgespart wurden. Dabei befassten wir uns ausführlich mit der KFN-Studie "Medienkonsum, Schulleistungen und Jugendgewalt". In diesem neuen Beitrag gehen wir auf die Reaktion der KFN-Mitarbeiter auf unseren vorangegangenen Artikel ein sowie auf eine weitere Studien des KFN. Außerdem stellen wir einige wichtige Aspekte der Gutachterpraxis dar, die in den Studien nicht zur Kenntnis genommen wurden.

Die Resultate unserer Argumentation fassen wir für eilige Leserinnen und Leser vorab in fünf Punkten zusammen:

  1. In der KFN-Studie Medienkonsum, Schulleistungen und Jugendgewalt wird die These vertreten, das Spielen gewalthaltiger Computerspiele stehe mit schulischen Misserfolgen und realen Gewalttaten von Jugendlichen in einem kausalen Zusammenhang. Die These wurden von den Medien unkritisch aufgegriffen und als wissenschaftlich bestätigte Tatsache verbreitet. Die These wird in der Studie nicht belegt. Vielmehr werden Korrelationen in kausale Zusammenhänge umgedeutet. Unsere diesbezügliche Kritik in unserem ersten Artikel konnte durch die Erwiderung der KFN-Autoren (Transparenter Größenwahn) nicht ausgeräumt werden.
  2. In der KFN-Studie „Alterseinstufung von Computerspielen durch die USK“1 werden Vorwürfe, die Alterseinstufungen der USK seien zu lasch, erhoben. Dies wird nicht belegt. Auch der Anspruch, Alterseinstufungen zu objektivieren, bleibt beim Versuch stehen, Spielebeschreibungen zu objektivieren. Den eigentlichen Entscheidungsprozess vollzieht jeweils ein einzelner KFN-Tester. Der Entscheidungsprozess wird in der Studie nicht dokumentiert. Der Hinweis auf verschiedene gewalthaltige Elemente in einem Spiel kann nicht begründen, warum das Spiel eine bestimmte Altersgruppe beeinträchtigen könnte, eine andere dagegen nicht. Damit verharren die Einstufungen des KFN auf dem Niveau einer Meinungsäußerung. Dagegen wäre nichts einzuwenden, wenn sie nicht mit dem Anspruch eines wissenschaftlichen Resultats versehen wären.
  3. Statt detaillierter Einzelfallbegründungen muss das pauschale und wissenschaftlich fragwürdige Argument, dass die aktive Rolle des Spielenden in gewalthaltigen Spielen problematischere Folgen habe als das passive Anschauen eines vergleichbaren Films, für die Verschärfung der Alterseinstufung herhalten. Wir vertraten in unserem vorangegangenen Beitrag hingegen die Position, dass Spieler in der Regel eine höhere Distanz zum Spiel besitzen als Zuschauer zum Film und begründeten sie ausführlich. Neueste Studien wie die des British Board of Film Classifikation (BBFC) und die des Hamburger Hans-Bredow-Institus kommen zu dem gleichen Ergebnis.
  4. Die Forschungslage bleibt uneindeutig und die gesetzlichen Kriterien sind nicht operationalisiert (und auch nicht operationalisierbar, vgl. Hans-Bredow-Institut S. 102). (5) Die Praxis der USK versucht, dieser Lage zu entsprechen, indem sie den Schwerpunkt der Entscheidung auf die sorgfältige Auslegung und Abwägung der Risiken jedes Einzelfalls legt. Sie kann dabei auf stets unterschiedlich zusammengesetzte Prüfgremien zurückgreifen. Die einzelnen USK-Gutachtenden entscheiden unabhängig - sowohl von der Industrie als auch von den Landesjugendbehörden.
  5. Probleme der Transparenz bei der Darstellung der Entscheidungen der USK sind vorhanden. Die sind hauptsächlich der Schwierigkeit geschuldet, komplexe Prozesse des Diskutierens und Abwägens von Entscheidungen adäquat abzubilden. Dennoch ist dieser Zustand unbefriedigend. Kontinuierlich werden in der USK Kriterien und Handreichungen für die Plausibilität und Transparenz in der Darstellung der Entscheidungen hierfür erarbeitet. Seit 2006 gibt es dazu eine gesonderte Arbeitsgruppe.

Grenzen empirischer Forschung und die Suche nach eindeutigen Resultaten der Wirkungsforschung

In einer ausführlichen Entgegnung auf unseren Beitrag erkannten die Autoren der KFN-Studie unseren Einwand als berechtigt an und bestätigten die Relativität ihrer Ergebnisse. Dies steht in wohltuendem Kontrast zur aufgeregten Mediendiskussion, auch wenn die Autoren versuchten, ihre Vorgehensweise dadurch zu rechtfertigen, dass sie durch andere wissenschaftliche Arbeiten bestätigt würden. Sie verwiesen auf eine Reihe von Studien, in denen sie Hinweise für ihre Thesen zu finden glauben. Allerdings zogen sie nur die Studien heran, die die eigenen Thesen unterstützten, und interpretierten sie auch noch einseitig. Ein Vorgehen, das Wissenschaftler nicht gerade schmückt.

Eine neue Studie des Hamburger Hans-Bredow-Instituts stellt den Mangel an praxiswirksamen Forschungsergebnissen deutlich fest:

Die Forschungslage hinsichtlich der Frage nach der Wirkung von Gewalt in Bildschirmspielen ist - ebenso wie die Wirkungsforschung zu gewalthaltigen Fernsehangeboten - nach wie vor uneindeutig. Häufig werden in der öffentlichen Diskussion Befunde einzelner Studien überinterpretiert, auf unzulässige Weise verallgemeinert, statistische Zusammenhänge in Wirkungszusammenhänge umgedeutet oder pauschal auf andere Medienangebote übertragen.

Bredow-Studie, S. 66

Harte Worte, die man sich im KFN hinter den Spiegel stecken sollte.

Die beiden letzten Einwände aus dem Hause Bredow bezogen wir in unserem Beitrag auf die KFN-Studien und begründeten das ausführlich. Dass die Gegendarstellung sie entkräftet, erkennen wir nicht. Als Gutachtende suchen wir für unsere Arbeit seit Jahren nach Argumenten in der empirischen Wirkungsforschung. Leider bisher mit sehr bescheidenem Erfolg. Das ist, genau genommen, auch kein Wunder, denn die Wirkungen des Computerspielens sind eine hochkomplexe Angelegenheit und hängen mit einer Vielzahl von Bedingungen zusammen, denen die empirische Forschung (notwendig) nur verkürzt gerecht werden kann. Da empirische Ergebnisse die Komplexität der realen Welt nicht abbilden können, also nur beschränkte Aussagekraft haben, sind nicht-statistische Untersuchungen wie die seit vielen Jahren von der Fachhochschule Köln betriebenen - das hören empirische Forscher natürlich nicht gern - umso wichtiger und ergiebiger.

Missvergnügt verfolgen wir auch, dass der Leiter des KFN die Studien seines Instituts, obwohl sie zum Thema relativ wenig beitragen, nach wie vor benutzt, um in reißerischer Weise vorhandenes Unbehagen und Vorurteile zu bedienen. Dass die Mitarbeiter des KFN sich davon öffentlich distanziert hätten, weil ihr „wissenschaftliche Gewissen“ schlägt, haben wir nicht vernommen.

In einer neuen Studie versuchten die Mitarbeiter des KFN, ihre bereits zuvor geäußerte These, die Alterseinstufungen der USK seien geradezu verantwortungslos lasch, zu belegen. Sie entwickelten einen Kriterienkatalog, mit dessen Hilfe sie 62 Spiele, die von USK/OLJB gekennzeichnet wurden, mit eigenen Alterseinstufungen versahen. Dabei kamen sie in der Mehrzahl der Fälle zu höheren Einstufungen.

Zur Klarstellung: Ebenso wie die Mitarbeiter des KFN gehen wir davon aus, dass gewalthaltige Computerspiele Jugendliche verschiedener Altersstufen beeinträchtigen oder gefährden können – auch wenn solche Wirkungen von der Wissenschaft bisher nicht zweifelsfrei belegt werden konnten. Andernfalls bräuchten wir für die USK nicht als ehrenamtliche Gutachtende tätig zu werden.

In Frage steht also nicht, ob, sondern wie die Einrichtungen des Jugendschutzes das Gefährdungspotenzial im konkreten Einzelfall einschätzen, wie und mit welchen Verfahren sinnvolle Entscheidungen über Alterskennzeichnungen getroffen werden können. Da sich die Verfahren der USK und die vom KFN vorgeschlagenen Vorgehensweisen in der Tat deutlich unterscheiden, möchten wir an dieser Stelle einige zentrale Punkte des Verfahrens darstellen, die in der Öffentlichkeit bisher kaum oder gar nicht beachtet wurden.

Offene Prozesse oder trügerische Transparenz durch Standardisierung?

Bei den Entscheidungen über Alterskennzeichen handelt es sich um komplexe Prozesse der Einzelfallbewertung, die sich nicht standardisieren lassen:

„Auf gesetzlicher Ebene werden also weder ausdrücklich Kriterien festgelegt noch Maßstäbe bestimmt, auf deren Grundlage eine Konkretisierung durch die dafür berufenen Organisationen erfolgen soll. ... Zunächst ist festzuhalten, dass diese Offenheit eine gewisse Flexibilität ermöglicht, die für den Jugendschutz funktional sein kann, da sowohl die Medieninhalte als auch die Erkenntnisse und Bewertungen, die die Grundlage für die Beurteilung bilden, ob ein Medium entwicklungsbeeinträchtigendes Potenzial hat, raschem Wandel unterliegen.

Die Kriterien sind - wiederum in Übereinstimmung mit der hohen Rechtsgutgefährdung - konkreter gefasst, enthalten aber ebenfalls eine Vielzahl an auslegungsbedürftigen Begriffen (‚verherrlichen‘, ‚Menschen‘, ‚in einer die Menschenwürde verletzenden Weise‘, ‚offensichtlich geeignet‘). Die Kriterien sind im Einzelnen umstritten.

Bredow-Studie, S. 102

In dieser Situation - Uneindeutigkeit der empirischen Forschung, keine eindeutigen, konkretisierbaren gesetzlichen Kriterien - kann die Entscheidung über Alterseinstufungen unseres Erachtens nur über Verfahrensregelungen optimiert werden, in denen die Diskussion und Auslegung der Kriterien für jedes einzelne Spiel eine zentrale Rolle spielt, und nicht mittels inhaltlicher Standardisierungen.

Zwei Punkte halten wir dabei für zentral:

1. Entscheidungsfindung durch Beratung stets unterschiedlich besetzter Gremien

Nach unserer Erfahrung als Gutachtende der USK wird die Qualität der Entscheidungen dadurch bestimmt, dass die Beratungen und Erörterungen der Prüfgremien dynamisch und insofern lebendig verlaufen, dass immer wieder neue Gesichtspunkte in die Diskussion einbezogen und starre Schemata vermieden werden. Wir halten es für eine Stärke des Konzepts der USK, dabei auf 55 Gutachtende zurückgreifen zu können, die auf ehrenamtlicher Basis arbeiten. Diese relativ hohe Anzahl hat zur Folge, dass praktisch kaum jemals zwei gleich besetzte Prüfgremien tagen. Routine und schematisches Vorgehen kann sich schwer einschleichen. Vielmehr führt die Auseinandersetzung mit Personen, die sich zwar alle dem Jugendschutz verpflichtet fühlen, aber jeweils andere Lebenshintergründe besitzen, Männer und Frauen verschiedenen Alters sind und aus unterschiedlichen Bundesländern stammen, dazu, dass wir immer wieder mit neuen An- und Einsichten konfrontiert werden. Dies zwingt uns, eigene Positionen zu überdenken und in Frage zu stellen.

Häufig werden Diskussionen um die Prüfentscheidungen kontrovers geführt und enden mit Mehrheitsentscheidungen. Dies ist für uns Gutachtende keineswegs bequem, und die Gefahr möglicher Inkonsistenz kann nicht immer ausgeschlossen werden. Dennoch halten wir die Offenheit des Verfahrens für eine Stärke der USK-Entscheidungen und bedauern, dass diese Eigenschaft des Beratungsprozesses in keiner der Studien erwähnt, analysiert oder bewertet wurde.

Die Sachverhalte sind komplex, und die Hoffnung, dass vor allem differenzierte Kriterienkataloge Eindeutigkeit, Transparenz und Verbindlichkeit schaffen, bleibt ein frommer Wunsch. Das Problem besteht nämlich darin, dass jedes Prüfkriterium im Kontext des gesamten Spiels gesehen und gewertet werden muss. Humoristische Szenen können in einem gewalthaltigen Spiel wie zynische Kommentare wirken und auf ein Indizierungsrisiko für das Spiel hindeuten. In einem anderen Spiel können formal ähnliche Bestandteile die Ernsthaftigkeit des Spielgeschehens relativieren und die Distanz des Spielers verstärken. Selbst beide Interpretationen können bei ein- und demselben Spiel möglich und nachvollziehbar sein – eine komplexe diskursive Gradwanderung in der Argumentation, die nicht operationalisiert werden kann.

Solche Diskussionen sind nicht nur der eigentliche Kern im Prozess der Alterskennzeichnung - sie machen unsere Arbeit als Gutachtende auch interessant und kreativ. Durchstrukturierte Kriterienkataloge - wenn sie veränderbar bleiben, also regelmäßig auf ihre Brauchbarkeit hin überprüft werden - können dabei helfen, mehr aber nicht.

2. Unabhängigkeit der Gutachter

Von zentraler Bedeutung ist für uns auch, dass die Unabhängigkeit der Gutachtenden weiterhin gesichert bleibt. Das bedeutet zum einen, dass die Gutachtenden unabhängig von ihren Arbeitgebern agieren, und zum anderen, dass auf die Entscheidungen weder von der Industrie noch von den Landesjugendbehörden Einfluss genommen werden kann. Ob die Landesjugendbehörden die getroffene Gremienentscheidung übernehmen, ist eine andere Frage.

Einen Einfluss der Industrie hat es bisher nicht gegeben. Zwar ist es richtig, dass die Arbeit der USK durch von der Industrie zu entrichtende Gebühren finanziert wird. Aber die Alterskennzeichnung ist gesetzlich vorgeschrieben und die Gebühren sind fix, also gänzlich unabhängig vom Ergebnis.

Bei dem von der USK praktizierten Verfahren - wie bei jedem anderen Verfahren - lässt sich nicht ausschließen, dass im Einzelfall problematische Entscheidungen getroffen werden. In einem solchen Fall kann ebenfalls nur das Verfahren - in der USK die Möglichkeit des Vertreters der Obersten Landesjugendbehörde sowie des Antragstellers, in Berufung zu gehen - das Risiko mindern. Ob weitere Personen oder Institutionen einbezogen werden sollten, wäre eine politisch zu treffende Entscheidung.

Anmerkungen zum Entscheidungsverfahren in der KFN-Studie

Die Autoren der KFN-Studie bevorzugten ein völlig anderes Verfahren, um zu einer Alterseinstufung zu gelangen. Grundlage ihrer Entscheidung ist der Bericht eines Testers, der das Spiel komplett durchgespielt hat. Ihm steht ein ausführliches Kriterienraster zur Verfügung, um eine detaillierte Spielbeschreibung anzufertigen. Zu den als besonders bedeutsam erachteten Kriterien zeichnet er Spielszenen auf und fügt sie dem Bericht bei, in dem er auch die Alterseinstufung trifft. Zwei wissenschaftliche Mitarbeiter des KFN überprüfen den Bericht auf inhaltliche Konsistenz und Plausibilität. Anschließend findet eine 30minütige Aussprache mit dem Tester statt (Abschlussbericht S. 22).

Obwohl von den KFN-Mitarbeitern konstatiert wird, dass „die zentralen Rechtsbegriffe für die Fragen der Alterseinstufung bzw. Indizierung ... unbestimmte Rechtsbegriffe“ (Abschlussbericht S. 26) sind, glaubt man im KFN, dem Jugendschutz mit einem Kriterienkatalog als zentrales Instrument der Alterseinstufung gerecht werden zu können.

Vergleich der Verfahren

Vergleicht man die Verfahren der USK und des KFN, fällt zunächst eine Gemeinsamkeit auf: In beiden Fällen wird das Spiel vom einem Tester komplett durchgespielt, der danach einen Bericht verfasst. Die Berichte der KFN-Tester (ca. 25 Seiten, wobei aber fast die Hälfte des Textes durch die Kriterienabfrage und dazu passende Ja/Nein-Kästchen eingenommen wird, S. 80 ff.) sind deutlich länger und standardisierter als die der USK-Tester. Inhaltlich werden jedoch weitestgehend die gleichen Schwerpunkte abgehandelt, wobei sich die USK-Tester allerdings auf die im jeweiligen Spiel tatsächlich auftretenden Aspekte beschränken.

Der Bericht (einschließlich der aufgezeichneten Spielszenen) des KFN-Testers enthält jedoch bereits den Kern des Entscheidungsprozesses, während der Testerbericht im USK-Prüfgremium nur eine Voraussetzung für den eigentlichen Entscheidungsprozess darstellt. Das heißt: Im KFN ist der Entscheidungsprozess - bis auf eine Plausibilitätsprüfung - mit dem Testerbericht bereits abgeschlossen, während sich die USK-Gutachtenden lediglich einen ersten Überblick über das Spiel verschaffen, wenn sie den Testerbericht lesen. Anschließend wird das Spiel in der USK-Prüfsitzung vorgeführt. Es werden keine aufgezeichneten Spielszenen gezeigt, sondern es wird live gespielt. Natürlich nicht das gesamte Spiel von Anfang bis Ende, sondern in der Regel zunächst das erste Level. Sodann folgen gespeicherte Spielstände weiterer Passagen, Sequenzen aus verschiedenen Level, so dass das USK-Gremium sich einen Überblick über das gesamte Spiel verschaffen kann, nicht nur über auftretende Gewaltspitzen.

Dieses Verfahren unterscheidet sich qualitativ wesentlich von dem des KFN. Aufgezeichnete Sequenzen von den gewalthaltigsten Szenen eines Spiels haben häufig einen „Trailereffekt“. Jeder kennt das aus dem Kino, wenn in der Vorschau die drei packendsten Szenen eines Films gezeigt werden. Mancher ist später enttäuscht, wenn er den ganzen Film sieht. Ähnlich verhält es sich bei den ausgewählten Aufzeichnungen des KFN-Teams. Die Vorführung des Spiels hingegen bietet den USK-Gremien die Möglichkeit, einen Gesamteindruck vom Spiel zu gewinnen und problematische Inhalte in diesen Gesamtzusammenhang einordnen zu können.

Der zweite Unterschied besteht darin, dass die Gutachtenden eine Vorführung nicht nur passiv konsumieren, sondern eingreifen: zum Beispiel durch Fragen wie „Was passiert, wenn...? Ich würde gern noch mal sehen, wie...“ Darüber hinaus können die Gutachtenden selbst von der Rolle des Zuschauenden in die des aktiv Spielenden wechseln, um auch einen Eindruck aus dieser Perspektive zu bekommen. Es findet also keine abgeschlossene, vom Tester vorausbestimmte Präsentation statt.

Dass die Tester den Gremien problematische Szenen bewusst vorenthalten - ein böswilliges Interesse, für das es keine Anhaltspunkte gibt -, kann wie übrigens auch bei den Testern des KFN nicht völlig ausgeschlossen werden. Doch es würde sie ihren geliebten Job kosten. Game over.

Nach der Sichtung des Spiels folgt die Diskussion der Alterseinstufung. Häufig wird sie kontrovers geführt. Manchmal lassen sich Gutachtende von den Argumenten ihrer Kollegen oder Kolleginnen überzeugen und ändern ihre Positionen, so dass ein einstimmiges Ergebnis erzielt wird. Manchmal kommt es selbst nach langer Diskussion nicht zur Einigung, und die Entscheidung wird z.B. mit 3:2 Stimmen getroffen. Eines aber weiß jeder Gutachtende aufgrund seiner Erfahrungen des Argumentierens, Abwägens und Auslegens der Bedeutung der jeweiligen Kriterien: dass es in der Regel sowohl für die eine Entscheidung als auch für die andere gute Gründe gibt. Auf die Idee, dass die von der eigenen Einschätzung abweichende Meinung eine "Fehlentscheidung" sei, käme niemand.

Anders die KFN-Mitarbeiter. Zwar konstatieren sie in der Erwiderung auf unseren Beitrag subjektive Spielräume bei der Spielbewertung, definieren abweichende Einschätzungen der USK-Gremien aber als "Fehleinschätzungen", halten ihre eigenen Einschätzungen also für objektiv richtig. Das sollte Sozialwissenschaftlern nicht passieren.

Möglicherweise hat dieser Fauxpas seinen Grund darin, dass im KFN stets die gleiche, homogene Gruppe zusammenarbeitet. Nur in einer starren Gruppe, deren Mitglieder einander bestätigen, kann die Illusion entstehen, als einzige „richtige“ Entscheidungen zu fällen. Dieser Illusion wegen können die KFN-Mitarbeiter wahrscheinlich nicht nachvollziehen, dass die USK-Gutachtenden, deren Integrität sie nicht in Zweifel ziehen, nach verantwortungsvoller und differenzierter Diskussion zu anderen Einschätzungen kommen als sie. Deshalb basteln sie eine abstruse Verschwörungstheorie zusammen, nach der zwar gutwillige, aber leicht vertrottelte Prüfgremien sich von abgebrühten Testern manipulieren lassen.

Das zentrale Argument für die Vorliebe der KFN-Mitarbeiter zu höheren Alterseinstufungen lautet: Aufgrund der Interaktivität, also der aktiven Rolle des Spielenden seien beim Konsum gewalthaltiger Spiele nachhaltigere Folgen zu erwarten als beim Konsum vergleichbarer Filme. Die Autoren der Studien versteigen sich dabei zu Formulierungen wie, dass der Spieler aktiv "andere tötet und foltert". (Zusammenfassung des Forschungsberichts, S.1).

Die Prämisse ist wissenschaftlich fragwürdig. So kommt das Hans-Bredow-Institut nach Sichtung der einschlägigen Studien zum Resultat:

Empirische Forschungsergebnisse zeigen zwar, dass das Involvement bei Spielen in der Regel höher ist, aufgrund des bei der Rezeption von Filmen maßgeblichen empathischen Miterlebens der Ereignisse, denen auch im Falle eindeutig fiktionaler Stoffe ein gewisser Realitätscharakter zugewiesen wird, wirken aber dieselben visuellen Darstellungen in einem Film bedrohlicher als in Bildschirmspielen, die stets an das eigene Handeln der Spielenden gebunden bleiben. Trotz des Flow-Erlebens sind sich die Spieler in der Regel bewusst, dass sie ein Spiel spielen, was ihnen zum Inhalt eine gewisse Distanz verschafft.

Endbericht S. 139

Während hierzulande eine Verschärfung der Alterseinstufung gefordert wird, diskutiert man derzeit in England die Möglichkeit einer Lockerung. Das BBFC, dass in England für die Alterseinstufung von Filmen als auch von problematischen Computerspielen zuständig ist, kommt nach einer Untersuchung über das Verhalten und Erleben der Computerspieler zu dem Schluss, dass die Interaktivität die Spieler zwar stark an das Spiel fessele, aber dass im Vordergrund die Erreichung des Spielziels steht, nicht die Betrachtung von Gewaltszenen. Letzteres sei eine Sichtweise, zu der eher passive Zuschauer des Spielgeschehens neigten. Spieler seien sich stattdessen stets viel klarer der Tatsache bewusst, dass sie sich in einer fiktiven Situation, einem Spiel befinden. Der Direktor des BBFC, David Cooke, resümiert, dass das BBFC bisher die Gewalt in Filmen und Spielen als vergleichbar angesehen und daher ähnlich bewertet habe. Die Befunde der aktuellen Studie zeigten aber eine größere Distanz der Spieler zur Gewalt im Spiel als es bei Zuschauern eines Films der Fall sei. Daher möchte man die bisherigen Einstufungskriterien nun einer Revision unterziehen.

Die von den KFN-Autoren gepriesene Transparenz ihrer Einstufungskriterien erweist sich lediglich als Standardisierung in der Spielbeschreibung. Der eigentliche Akt der Entscheidung und seine Argumente bleiben dagegen im Verborgenen: Die Diskussion, bei welchen Aspekten welche Beeinträchtigungen für Kinder oder Jugendliche verschiedener Altersstufen befürchtet werden und warum. Wie schon beschrieben, wird die Alterseinstufung eines Spiels von dem jeweiligen KFN-Tester getroffen (Abschlussbericht S. 22 und 91). Welche Rolle die anschließende Überprüfung durch zwei wissenschaftliche Mitarbeiter des KFN im Entscheidungsprozess überhaupt noch spielen kann, ob und welche Diskussionen stattgefunden haben, dies bleibt im Dunkeln.

Transparenz kann unseres Erachtens sinnvollerweise nur heißen: Transparenz des Verfahrens mit entsprechenden Revisionsmöglichkeiten. Wir halten es nicht für einen Zufall, dass das KFN an der Frage der Transparenz und Dokumentationen der Entscheidungsprozesse gescheitert ist.

Sicherlich ist die schriftliche Darstellung von Entscheidungsbegründungen in der USK verbesserungswürdig. Seit 2006 arbeitet eine Arbeitsgruppe der USK daran, Transparenz und Plausibilität in der Darstellung der Entscheidung und die Kriterien dafür noch weiter zu qualifizieren. Um es deutlich zu sagen: Wir begrüßen die Evaluation der USK, da wir keineswegs der Meinung sind, dass sich nicht Etliches verbessern ließe. Doch wir fragen uns, wer die Arbeit des KFN evaluiert. Ein solcher Prozess hätte wahrscheinlich eine Menge heißer Luft aus der Diskussion in den Medien genommen, die Ebene der politisch Verantwortlichen abgekühlt und die finanzierende Thyssen-Stiftung nachdenklich gestimmt. Schließlich hat auch sie einen Ruf zu verlieren.