Starker Anstieg der Kinderpornographie im Netz erwartet

Nach einem geplanten Gesetz sollen auch Posing-Aufnahmen verboten werden und droht eine Kriminalisierung von Jugendlichen

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Aller Wahrscheinlichkeit nach wird sich noch 2007 der Anteil der Kinderpornographie im Netz drastisch erhöhen. Was sich wie eine der alarmierenden Meldungen von BKA/LKA oder „Internetexperten“ anhört, ist die logische Folge einer Gesetzesänderung, die derzeit größtenteils unbemerkt von den Medien vorbereitet wird.

Das Gesetz, das den sperrigen Namen Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie trägt, suggeriert gleich zweierlei:

  1. dass es sich hier um Maßnahmen handelt, die Kinder betreffen, nicht aber Jugendliche und Erwachsene
  2. dass hier nur ein Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union umgesetzt wird.

Beides trifft aber nur oberflächlich zu.

Von der Kinder- zur Kinder- und Jugendpornographie

Der Begriff Kinderpornographie wird durch das Gesetz verändert, durch Kinder- und Jugendpornographie ersetzt. Das bedeutet in letzter Konsequenz, dass das in Diskussionen oft verwandte „Bild des penetrierten Säuglings“ mit dem Bild eines fast 18-Jährigen gleichgesetzt wird, welcher sich nackt zeigt.

Noch bedenklicher ist, dass die Nacktheit nicht einmal mehr gegeben sein muss, um von Kinder- und Jugendpornographie zu sprechen, denn der Gesetzentwurf spricht auch von „dem aufreizenden Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend“. Hierdurch sollen die sogenannten Posingfotos bekämpft werden, welche Kinder oder Jugendliche zeigen, die keinerlei sexuelle Handlungen an sich oder anderen vornehmen, deren gezeigte Genital- oder Schamgegend jedoch beispielsweise durch weit gespreizte Beine und ein hervorgestrecktes Becken zur Stimulation für die Betrachter geeignet sind. Aber: Diese Formulierung wurde nicht etwa durch den Rahmenbeschluss übernommen, sondern aus § 2256 des Federal Criminal Code der USA, der der gesamten Definition von Kinderpornographie zugrundeliegt.

Dies ist insofern problematisch, weil der Kongress zu diesem Paragraphen extra darauf einging, dass hier eben nicht nur Nacktbilder gemeint sind oder Bilder, auf denen die Genitalien trotz Kleidung eindeutig erkennbar sind. Bei Videofilmen sei es auch nicht einmal notwendig, dass die gezeigte Person lasziv handelt oder posiert, sondern es reicht aus, dass der Fotografierende bzw. Videofilmer durch Belichtung usw. dafür sorge, dass es sich um eine Darstellung in lasziver Weise handelt.

Mein Exfreund hat noch ein Nacktfoto von mir

Während der Besitz von eigenen Fotografien etc., die als Kinder- oder Jugendpornographie gelten, wegen der gleichzeitigen Schutzfunktion gegenüber den Kindern (und Jugendlichen) nicht strafbar sein soll, so verhält sich dies anders, wenn die pornographischen Schriften, Bilder etc. beispielsweise den Partner zeigen. Dies hätte zur Folge, dass schon das Nacktfoto der 16jährigen Freundin den ebenfalls 16jährigen Jungen einer Strafverfolgung aussetzen würde.

Es steht zu befürchten, dass dies ein Einfallstor nicht zuletzt für rachsüchtige Exfreunde/freundinnen werden kann, welche nach Beendigung der Beziehung den Besitz von Kinder- und Jugendpornographie zur Anzeige bringen, um somit dem Expartner zu schaden. Hier wurde nicht einmal die Möglichkeit des „Absehens von Strafe bei geringem Unrecht“ in den Gesetzesentwurf mit aufgenommen, so dass einer Anzeigen- und Verhandlungsflut nichts im Wege steht. Die Möglichkeit findet sich zwar im Kommentar wieder bzw. es heißt „zur Auslegung sei dieser Rechtsgedanke hinzuzuziehen“ - im Entwurf selbst findet er sich jedoch nicht.

Kampf der Jugendprostitution

Das Schutzalter in Bezug auf sexuelle Handlungen wird auf 18 Jahre heraufgesetzt, so dass sexuelle Handlungen an Personen unter 18 Jahren strafbar sind, sofern dafür Geld, sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen geboten werden. Hintergrund ist, dass – wie im Dokument nachzulesen – sexuelle Kontakte gegen Entgelt die Gefahr des Abgleitens in die Prostitution begründen - auch dann, wenn es nicht zum sexuellen Missbrauch kommt. Die Kinder- und Jugendprostitution soll durch die neue Gesetzeslage also eingedämmt werden.

Interessant beim Schutzalter ist, dass laut Entwurf gleichzeitig das Mindestalter des Täters als nicht mehr erforderlich angesehen wird, es somit also kein Mindestalter mehr gibt. Prof. Dr. Tatjana Hörnle, Mitglied des Rechtsausschusses, weist in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass die Formulierung „Geld, sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen“ zu schwammig ist und somit eine hohe Rechtsunsicherheit bestünde. Gemeint ist zwar, dass z.B. der jugendliche Teilnehmer an einer Castingshow nicht durch das Versprechen auf einen hohen Platz zu sexuellen Handlungen verleitet werden darf - doch durch die weitreichende Formulierung würde auch jede Gegenleistung psychischer Art in den Anwendungsbereich fallen.

Um dies zu verdeutlichen, findet sich in der Stellungnahme das Beispiel des sogenannten Liebesentzuges. Würde ein 17-Jähriger seine 16jährige Freundin etwa unter Druck setzen, mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, so wäre die Gegenleistung, die mit der sexuellen Handlung einhergeht, die Weiterführung der Beziehung und somit das Handeln des 17-Jährigen strafbar - zumal auch der Versuch einer solchen Handlung bereits strafbar werden soll. Zu befürchten ist, dass eine solche Regelung eine Flut von Anzeigen von enttäuschten Jugendlichen zur Folge hätte, die den allzu fordernden (Ex)Partner dann einer Strafverfolgung aussetzen.

Unter 18 Jahre oder danach aussehend

Der neue Gesetzentwurf bezieht sich aber nicht nur auf Abbildungen von Personen unter 18 Jahren, sondern auch auf jene, bei denen die Akteure lediglich diesen Eindruck erwecken. Dies ergibt sich daraus, dass unter pornographische Schriften nicht nur ein wirkliches Geschehen fällt, sondern auch ein wirklichkeitsnahes - womit z.B. Texte oder virtuelle Bilder gemeint sind.

Ein Pornofilm, in dem eine 23-Jährige (welche jedoch durch ihr Aussehen wirklichkeitsnah den Anschein erweckt, es handele sich um eine 12-Jährige) sexuelle Kontakte hat, wäre somit als Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie anzusehen. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass Videos der japanischen Pornodarstellerin Lil Miss Kitty als Kinder- und Jugendpornographie anzusehen wären. Man mag zu dieser Art Filmen stehen, wie man will (pun intended), aber diese mit Filmen gleichzusetzen, die z.B. die Vergewaltigung eines Kindes zeigen oder den „penetrierten Säugling“ ist absurd, weil hier weder die Ausnutzung einer Zwangslage noch die Schutzfunktion gegenüber Kindern und Jugendlichen zum Tragen kommt.

Die große Säuberungsaktion

Die neue Gesetzeslage würde aber nicht nur private Homepagebetreiber in Zugzwang bringen, sondern hätte auch für Anbieter wie Youtube oder Google Video genauso wie für Zeitungen und Magazine fatale Folgen, da sie letztendlich ihren gesamten aktuellen Bestand sowie die Archive nach Fotos und Schriften absuchen müssten, welche den neuen Regelungen zuwiderlaufen.

So wären beispielsweise Fotos und Videos, die den Harry-Potter-Darsteller Daniel Radcliffe zeigen, wie er im Theaterstück „Equus“ auftritt, der Kinder- und Jugendpornographie zuzuordnen, da Radcliff zur Zeit des Auftritts 17 Jahre alt war. Gleiches gälte dann für die Berichterstattung über Misswahlen, Castingshows oder Sendungen wie „Next Topmodell“, bei denen Teilnehmerinnen oftmals unter 18 Jahre alt und in sexy Bikinis und/oder Dessous sowie in aufreizenden Posen zu sehen sind.

Vorbild USA?

Bedenkt man, dass für den Gesetzestest einige Formulierung ausgerechnet von einem sehr umstrittenen US-amerikanischen Gesetz übernommen worden sind und bezieht die Überlegungen einer Sexualstraftäterdatei in Deutschland ein, so ist zu befürchten, dass die Bundesregierung in ihrem Versuch, Kinder und Jugendliche zu schützen, weit über das Ziel hinausschießt und somit nicht zuletzt auch die Kriminalisierung von Kindern und Jugendlichen zunimmt – da ja für den Täter kein Mindestalter mehr vorgesehen ist. Einem deutschen Fall Raoul stünde somit nichts mehr im Wege.