"Er hat einfach nicht aufgehört"

Interview mit Johannes Eisenberg, dem Rechtsanwalt, der gegen den Freiherrn von Gravenreuth eine Gefängnisstrafe erwirkte

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Johannes Eisenberg hat als Anwalt schon einige ungewöhnliche Erfolge erzielt: 1985 verteidigte er den Chaos Computer Club, der in seiner Zeitschrift Datenschleuder aus einer medizinischen Dissertation über die Gefahren von Masturbationspraktiken berichtet hatte, gegen den Staubsaugerhersteller Vorwerk. Auch in der Folgezeit vertrat er den CCC verschiedentlich erfolgreich, so etwa gegen die rechte Zeitung „Junge Freiheit“ oder Angehörige des CCC in Strafverfahren wegen angeblicher datenrechtlicher Verstöße. 2006 erreichte er, dass die Bild-Zeitung eine Gegendarstellung als Titelstory bringen musste. In der letzten Woche erwirkte er gegen den Freiherrn von Gravenreuth eine Gefängnisstrafe (vgl. Anwalt Gravenreuth zu Haftstrafe verurteilt).

Herr Rechtsanwalt Eisenberg – Sie werden im Netz gerade als eine Art "Drachentöter" gefeiert, weil es ihnen gelang, den Freiherrn von Gravenreuth "hinter Gitter zu bringen". Wie ist Ihnen das gelungen – und wieso hat das vorher noch niemand geschafft?

Johannes Eisenberg: Ich weiß nicht, ob ich als 'Drachentöter' gefeiert werde. Ich hab' das noch nirgendwo gelesen. Und den Herrn Gravenreuth hab ich auch nicht hinter Gitter gebracht – er ist nur zu einem halben Jahr Gefängnis ohne Bewährung verurteilt worden, weil er die Domain der taz pfänden ließ, läuft aber weiter frei rum und kann weiter sein Unheil anrichten.

In dem Fall, welcher der Auslöser war, ging es um eine Bestätigungsaufforderungs-E-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens. Die taz bietet einen Newsletter an, der sich auch mit den dem Grundrecht der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit unterliegenden Mitteilungen um das Verlagsgeschäft der taz herum beschäftigt. Und damit nicht Schindluder damit getrieben wird, schickt die taz jedem, der als Besteller bei ihr bekannt wird, zunächst einmal eine Aufforderung, um zu bestätigen, dass der den Newsletter wirklich haben will. Wenn der Empfänger diese Aufforderung nicht zurückmailt, dann kriegt er das Newsletter nie. Das ist es mit dieser einmaligen Frage zu Ende.

Dieses Verfahren ist völlig in Ordnung und wird beispielsweise auch vom Bundesaußenministerium, dem Bundeskanzleramt, von verschieden Gerichten oder anderen 'ehrbaren' Institutionen verwendet, bei der Versendung von Newslettern; und eben auch von der taz. Im Übrigen hat auch der deutsche Werberat, der sich mit der Frage ethisch beanstandungsfreien E-Mail-Verkehrs beschäftigt, dieses Verfahren gepriesen. Wenn jemand sagt, er hat ein E-Mail nicht bestellt, dann war ja kein Dritter dabei. Da muss man dem das glauben oder nicht.

Und das Merkwürdige an dem Rechtsanwalt Gravenreuth ist, dass er nach eigenen Behauptungen sehr viele unbestellte E-Mails erhält. Ich zum Beispiel bin ja auch nicht gerade der Beliebteste und erhalte vielleicht am Tag zwei oder drei unbestellte E-Mails, wovon die meisten von meinem Spamfilter herausgefiltert werden. Das heißt, ich krieg' vielleicht in der Woche eine unerwünschte E-Mail. Wenn mir jemand einen Schabernack streichen will, dann würde ich mich ähnlich gut eignen wie Herr Gravenreuth.

Aber merkwürdig ist doch: Wenn von der Bild-Zeitung, von den Grünen, von anderen politischen Parteien oder von irgendeinem anderen Verlag ein Newsletter angeboten wird, landen die wundersamer Weise stets – angeblich unbestellt - bei Herrn Gravenreuth und der mahnt diese angeblichen Spam-Versender gebührenträchtig ab. Dafür will er dann 600 bis 800 Euro kassieren. Da ist man darauf angewiesen, ihm zu glauben, dass er's nicht bestellt oder sich über einen Dritten hat zusenden lassen.

Wenn man nun in unserem konkreten Falle sieht, dass er - nach Auffassung des Amtsgerichts - in betrügerischer Weise versucht hat, sich der Domain der taz zu bemächtigen, bzw. ein zweites Mal eine Zahlung auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu erpressen, dann frage ich mich, warum man ihm glauben soll, dass es die Wahrheit ist, dass er nicht die Übersendung der E-Mail selbst veranlasst hat. Mit anderen Worten: Bei Gravenreuth gehe ich davon aus, dass die Beweislast, dass ein E-Mail unbestellt kommt, bei ihm liegt, getreu dem altdeutschen Rechtsatz: Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch wenn er mal die Wahrheit spricht.

So haben wir auch für die taz argumentiert, denn ein Mann wie Gravenreuth kann nicht damit gehört werden, dass ihm unaufgefordert E-Mails zugesandt wurden, sondern der muss das beweisen - jedenfalls in einem Fall, in dem er erwiesenermaßen versucht hat in betrügerischer Weise gegen den Versender der angeblich unbestellten E-Mails vorzugehen. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt, sondern es hat aus Rechtsgründen die einstweilige Verfügung seinerzeit aufgehoben, weil es der Auffassung war, dass das von der taz verwandte "Double Opt-In" - Verfahren völlig in Ordnung sei.

Anders kann man's nicht machen und wer, wie der Rechtsanwalt Gravenreuth, ein E-Mail-Account unterhält, muss es hinnehmen, dass ihm diese E-Mail-Aufforderungsbestätigungen zugesendet werden. Das ist sein allgemeines Lebensrisiko, dass er tragen muss, ohne die Absender mit Abmahnungen und Gebührenansprüchen behelligen zu dürfen. Das ist sozusagen das sozialadäquate Risiko der Unterhaltung eines solchen Accounts. Es verstößt auch keinesfalls gegen die Persönlichkeitsrechte des Herrn Gravenreuth, wenn man ihm in dieser dezenten Weise um die Bestätigung des Newsletter-Abonnements bittet. Wenn er dazu schweigt und nichts macht, kriegt er ja nie wieder etwas davon. So hat es die taz gesehen, und so hat es das Landgericht Berlin gesehen.

In diesem Zusammenhang gibt es noch einen weiteren Aspekt: Als Herr Gravenreuth das Verfahren begann, hat er zunächst einmal selber eine Wertvorstellung entwickelt. Er hat gefragt, was ist das eigentlich wert, dass er diese eine E-Mail bekommen hat. Das hat er mit 10.000 Euro bemessen. Danach hat er seine Gebühren geltend gemacht. Als sich dann das Kriegsglück wendete und sich die taz mit beachtlichen Argumenten nicht nur gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und die Pfändung ihrer Domain wandte, sondern auch in der Sache obsiegte, da sagte plötzlich der Rechtsanwalt Gravenreuth, dass die vermeintliche Spam-Mail doch nicht 10.000 Euro wert sei. Es wäre ja nur eine geringfügige Belästigung gewesen und man solle doch bitte den Streitwert heruntersetzen.

Klar, er musste zu diesem Zeitpunkt den Prozess gegen die taz selbst bezahlen und dann waren ihm die durch seine hohe Streitwertangabe selbst begründeten Kosten auf einmal zu hoch. Solange er glaubte, selber kassieren zu dürfen, war ihm die Sache 10.000 Euro wert und später fiel ihm ein, dass es ja jetzt, wo er selber zahlen sollte, viel weniger wert sein könnte. Dieses Verhalten zeigt wiederum, dass der Verdacht, dass das ein Abmahngeschäft ist, welches auch betrieben wird, um Gebühren-Tatbestände zu schaffen, nicht von der Hand zu weisen ist. Anders kann man sich nicht erklären, dass vor Tische der Wert 10.000 ist und wenn man dann verloren hat, dieser plötzlich viel niedriger sein soll.

Hinzufügen möchte ich noch (und damit Fragen Ihrer Leser beantworten), dass die taz die 663.- Euro bezahlen musste, weil Herr Gravenreuth zunächst eine einstweilige Verfügung im Beschlusswege erwirken konnte, zu der das Landgericht Berlin die taz gar nicht angehört hatte. Die einstweilige Verfügung ist sofort vollstreckbar. Demzufolge sind auch die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sofort vollstreckbar. Selbst wer dagegen Widerspruch einlegt, läuft Gefahr der Pfändung, etwa seiner Domain, wenn er da nicht zahlt. Deswegen hat die taz diese 663 Euro zur Vermeidung weiteren Schadens zunächst bezahlt. Dann hat sie allerdings Widerspruch eingelegt. Dennoch musste sie den Betrag erst einmal bezahlen, auch wenn das Gericht später die einstweilige Verfügung aufgehoben hat und Herr Gravenreuth die 663 Euro, zuzüglich der Anwaltskosten der taz, wieder zurückzahlen musste.

Wenn sich die taz nicht hätte wehren können, dann wäre die Domain weg gewesen

Die Richterin soll zu Gravenreuth gesagt haben: "Die Allgemeinheit muss vor Ihnen geschützt werden." Ist der Satz tatsächlich so gefallen und wie sehen Sie die Chancen, dass das Urteil in der nächsten Instanz Bestand hat?

Johannes Eisenberg: Also die die Verhandlung gegen Gravenreuth sehr kompetent und ausgeschlafen führende Amtsrichterin Dr. Nissing musste ihr Urteil und die Nichtaussetzung zur Bewährung begründen. Die strafzumessungsrechtliche Situation war so, dass Gravenreuth bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Zudem gab es eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung aus dem Januar 2006 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung. Gravenreuth war aber kein Bewährungsbrecher, dem eine Chance der Bewährungsaussetzung regelmäßig zu versagen wäre. Er war zuvor noch nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Die hiesige Tat hatte er im Jahr 2006 begangen. Aus Sicht der Richterin Dr. Nissing lag es daher nahe, zu erörtern, ob nicht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Üblicherweise erhält man bei der ersten Freiheitsstrafe dieser Art eine Strafaussetzung zur Bewährung, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich allein schon die Verurteilung zur Warnung gereichen lässt und fortan ein straffreies Leben führt. Also zuerst kommt die Geldstrafe, dann die Bewährungsstrafe und erst dann die wirkliche Freiheitsstrafe.

Die Begründung der Richterin sah aber so aus, dass sie aufgrund der Tat selbst, aber auch aufgrund des Verhaltens nach der Tat nicht erwartet, dass er sich fortan straffrei führt, ohne dass eine Freiheitsstrafe auf ihn einwirkt. Das sei auch aus seinem Verteidigungsverhalten und der an den Tag gelegten Hartnäckigkeit ableitbar. Er hatte es nicht damit bewenden lassen, die Pfändung der Domain am 13. Juli 2006 zu beantragen, sondern er wollte auch später noch ein zweites Mal das besagte Geld von der taz, obwohl er mitgeteilt bekommen hatte, dass die 663 Euro längst bezahlt wurden und die taz ihm das am 10. Juli 2006 noch einmal ausdrücklich geschrieben hat, was er unstreitig in Briefform am 14. Juli 2006 erhalten hatte.

Nachdem die taz folglich nicht ein zweites Mal gezahlt hatte, hat er beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sogar im Oktober 2006 noch beantragt, die Domain www.taz.de mit der berühmten Marke zu verwerten, also zu versteigern. Und erst da sind wir ja dann auch richtig unruhig geworden und haben uns gedacht, 'das kann ja wohl nicht wahr sein!'. Bis dahin habe ich immer geglaubt: 'Mensch, der wird doch irgendwann mal ein Einsehen haben und aufhören'. Gravenreuth hatte das Aktenzeichen und das Datum des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf dem Überweisungsträger, und die Erklärung der taz vom 10. Juli 2006, dass sie auf diesen Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlt hat. Auch die gezahlte Summe entsprach genau dem geforderten Betrag. Aber nein, er hat einfach nicht aufgehört.

Und das war unter anderen einer der Gründe für das Urteil der Richterin. Denn obwohl es sich hier 'nur' um einen versuchten Betrug handelte, und nur um ca. 660.- €, war es nicht so, dass der Betrug deshalb im Versuchsstadium stecken blieb, weil RA Gravenreuth ein Einsehen und aufgehört hatte. Nein, ihm ist durch das Landgericht Berlin durch einstweilige Verfügung vom 27. Oktober 2006 untersagt worden, die Domain weiter zu verwerten. Sonst hätte er weitergemacht.

Er kannte vor dem 27. Oktober 2006 alle Argumente dagegen und hörte nicht auf. Das war der Grund, weshalb das Gericht gesagt hat, 'nein, nein, Moment mal, da ist er an die Falschen geraten'. Wenn sich die taz nicht hätte wehren können, dann wäre die Domain weg gewesen. Und es ging auch nicht um einen geringen Schaden. Denn die Vermögensgefährdung im Falle der erfolgreichen Verwertung der Domain hätte einen sehr viel höheren Vermögensschaden für die taz bedeutet, nämlich den Verlust der die Marke und den Namen enthaltenden Domain www.taz.de.

Dazu gab es noch ein Aperçu am Rande dieses Prozesses: Die Richterin Dr. Nissing wollte darauf hinaus, dass Gravenreuth schon wusste, dass er sich nicht mit Müller, Meier oder Fritz angelegt hatte, sondern mit der taz, und dass auch die Domain etwas wert war. Dazu sagte die Richterin sinngemäß zu ihm: 'Also diese taz-Domain, die ist doch nicht so wie die von Müller ...' Daraufhin antwortete Herr Gravenreuth: 'Moment mal! Die von Müller-Milch wäre schon was wert ...' Dazu unterbrach Frau DR. Nissing ihn und erklärte: 'Ach, dann sind wir uns einig, wenn die taz-Domain etwa den Wert der Müller-Milch-Domain hat, dann wussten Sie also, um was es sich da handelte.' Durch seine spontane Abwehrreaktion war der Richterin klar geworden, dass Herr Gravenreuth den Wert des Pfandgutes, der Domain 'www.taz.de' genau kannte. Das war nach meinem Eindruck ein entscheidendes Argument, dass er um eines vergleichsweise geringen Betrages Willen versucht hat, sich dieses werthaltigen Namens zu bemächtigen, und durch den Druck, den er damit aufbaute, zu erreichen, das Geld ein zweites Mal zu erhalten.

Schauen, dass von Herrn Gravenreuth für die Rechtssuchenden zukünftig nicht neue Gefahren ausgehen...

Wie schätzen Sie denn die Wirkung des Urteils auf die berufliche Zulassung von Herrn Gravenreuth ein?

Johannes Eisenberg: Nun, ich bin selber lange Jahre Mitglied des Vorstands der Berliner Rechtsanwaltschaftskammer gewesen und habe im Rahmen dessen die Berufsaufsicht über die Berliner Anwälte ausgeübt. Deshalb bin ich mit den Einzelheiten des Berufsrechts , aber auch der Ausübung der Berufsaufsicht vertraut, allerdings nicht für einen in München ansässigen Kollegen zuständig gewesen. Die Rechtsverteidigung von Herrn Gravenreuth sah so aus, dass er sagte, dass er überfordert sei, dass sein Büro schlecht organisiert sei, dass er nur über äußerst bescheidene Rechtskenntnisse verfügt habe und dass er es daher nicht besser wusste. Unter anderem hat er auch noch geltend gemacht, dass ihm Fax- und Posteingänge, aufgrund des Chaos in seinem Büro, nicht zeitnah vorgelegt worden seien.

Dazu kann ich zwei Sachen sagen. Sein ganzes Geschäft beruht darauf, dass er Leute abmahnt und dabei extrem kurze Fristen setzt, d.h. teilweise Fristen von gerade einmal 24 Stunden. Wer so als Anwalt arbeitet (das kann ich selber sagen, weil auch ich vergleichbare Abmahnungen versende), der muss, bevor er zu Gericht rennt, sicherstellen, dass er die Reaktion des Gegners kennt. Denn wenn er die nicht kennt und beispielsweise (obwohl dieser sich unterworfen hat) einen Antrag auf einstweilige Verfügung stellt, der kriegt alle Kosten. Und da es Herrn Gravenreuth vor allem darum geht, Kosten zu vermeiden und Gebühren zu erheben (das war das entscheidende Argument des die Anklage gegen ihn vertretenden Oberstaatsanwalt Jahntz, der ihm schlicht nicht glaubte, dass er das Telefax-Schreiben der taz, in dem diese ihm am 10. Juli 2006 noch einmal mitteilte, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss bezahlt sei, nicht kannte), lag es im Eigeninteresse, alle eingehenden Faxschreiben zu kennen.

Gravenreuth hatte den Zugang des Telefaxes bestritten in einem Schreiben am 14. Juli 2006. Anlässlich der von Oberstaatsanwalt Jahntz veranlassten Durchsuchung seiner Kanzlei wurde eben dieses „Original-Telefax“ in Gravenreuths Handakte von der Polizei gefunden. Auch das also stellte sich als Falsch heraus. Also: Wer dieses Geschäft betreibt, wird es sich in jedem Fall so einrichten, dass er diese Risiken vermeidet und alle Faxschreiben sofort kennen lernt. Deswegen halte ich es für ganz unwahrscheinlich, dass der seine Telefaxeingänge nicht in Griff hat, sondern genau weiß, wann welche Schreiben eingehen.

Als die taz ihn am 10. Juni davon in Kenntnis setzte, dass sie den Kostenfeststellungsbeschluss schon bezahlt hatte, schickte er am 12. Juni den Antrag auf Pfändung der taz-Domain ab und schrieb der taz dann am 14. Juni zurück, dass er das Schreiben vom 10. Juni nicht erhalten hätte. Damit bereitete er vor, später sagen zu können, dass er nicht wusste, dass die taz diese Leistungsbestimmung vorgenommen hatte.

Zu den Auswirkungen auf die Zulassung von Herrn Gravenreuth kann ich mangels Zuständigkeit und Detailkenntnis nichts konkret sagen. Aber soviel allgemein:

in Rede steht eine Verurteilung wegen 60 Urkundenfälschungen, die alle Berufsrechtbezug hatten. Die Verurteilung erfolgte im Jahr 2000 und 2001. Tatzeitpunkt war 1993.

Auch die hiesige Tat hat mit der Berufsausübung zu tun. Sie ist in Ausübung der besonderen Kenntnisse des Anwaltsberufes und als Anwalt erfolgt, da als Anwalt den Domainpfändungs- und Verwertungsantrag gestellt hatte. Er hat es zwar auch für sich als vermeintlichen Gläubiger gestellt, aber er hat sich auch nicht von einem anderen Anwalt vertreten lassen. Die – ebenfalls nicht rechtskräftige - Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe, die es zudem in jüngerer Zeit in München gegeben hat, mit der unterlassenen Auskehrung von Fremdgeld, hatte ebenfalls direkten Berufsbezug. Und es gibt noch eine weitere Anklage, die auch Berufsbezug hat.

Wenn man das so in der Gesamtschau anguckt, dann meine ich schon, dass man prüfen muss, ob man den Mann ab sofort als Anwalt noch weiter tätig werden lassen darf. Denn es ist nicht ein einmaliges berufsbezogenes Versagen und man kann auch nicht sagen, dass es neben der strafrichterlichen Sanktion keinen berufsrechtlichen Überhang gibt, also keine spezifischen Gefahren für die Allgemeinheit, die sich gerade aus der Anwaltszulassung und den sich daraus ergebenden Rechten des Herrn Gravenreuth ergeben. Man muss aus Sicht der Münchner Rechtsanwaltskammer jetzt schauen, ob gewährleistet werden kann, dass von Herrn Gravenreuth für die Rechtssuchenden zukünftig nicht neue Gefahren ausgehen. Und da, denke ich, bestehen vertiefter Prüfungsbedarf und Zweifel. Und wenn die Prüfung ergibt, dass diese Gefahren bestehen, dann muss man dem Manne das 'Handwerk' legen, und zwar sofort.

Er ist nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden, nicht zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr. Er verliert also nicht automatisch seine Zulassung, aber wir haben hier doch mehrere Anhaltspunkte dafür, dass er massiv unzuverlässig ist. Die sind bis auf die Verurteilung im Jahre 2000 alle nicht rechtskräftig, aber es ist nicht so, dass man als Anwaltskammer erst handeln darf, wenn die Urteile rechtskräftig sind. Vielmehr muss man jetzt prüfen, ob gegenwärtig gewährleistet ist, dass keine weitere Gefährdung von Rechtssuchenden oder auch von Gerichten von ihm ausgehen. Und wenn die Gefährdung besteht, muss eine vorläufige Regelung getroffen werden.

Also wenn ich in Berlin zu prüfen gehabt hätte, hätte ich mir den Mann sehr genau angesehen und mich gefragt , ob ich da nicht jetzt schon tätig werden müsste. Soweit ist das ein Jedermannsrecht. Wer sich da betrogen fühlt, kann sich an die Rechtsanwaltskammer München wenden. Die wird das dann sicher nach den Buchstaben der Bundesrechtsanwaltsverordnung untersuchen.

Abmahnrecht: teilweise völlig unangemessene Gegenstandswerte

Es gibt Anwälte, die in dem Ruf stehen, das Abmahnrecht zu benutzten, um Druck auf finanziell wenig begüterte Parteien auszuüben und auf die Weise in einer Art "parallelen Rechtsweg" an Geld zu kommen. Sehen Sie Handlungsbedarf, dass das Abmahnrecht deshalb geändert werden müsste?

Johannes Eisenberg: Es gibt bereits eine ziemlich entscheidende Veränderung aufgrund der Rechtsprechung des BGHs, die Eigenaufträge der Anwälte in der Regel nicht mehr vergüten lässt. Einerseits muss man sagen, dass es völlig in Ordnung ist, wenn Rechteinhaber ihre Recht verteidigen. Seien es Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Markenrechte, Namensrechte und so weiter - dagegen ist überhaupt nichts einzuwenden.

Allerdings ist zu prüfen, ob bei der Bemessung solcher Gebühren nicht von den Gerichten teilweise völlig unangemessene Gegenstandswerte zugrunde gelegt werden. Das muss auch nicht durch eine Gesetzesänderung erreicht werden, sondern durch eine entsprechend nachhaltige Einwirkung auf die Gerichte durch geeignete Anwälte, die auf Seiten der Betroffenen tätig werden, und die den wirtschaftlichen Umfang der Schädigungen darstellen, erreicht werden. Da brauchen wir keine Gesetzesänderung.

Im Übrigen meine ich, dass, wenn man das Abmahnen generell außerhalb der Gebührenerstattung stellen würde, der Verletzer bevorzugt und der Verletzte geschädigt würde. Dann müsste der, wenn er sein gutes Recht gegen den Störer verteidigt, den Anwalt selber zahlen. Das geht auch nicht.

Vielleicht ist das auch gar nicht so das Problem in diesem Fall. Das Problem ist vielmehr das Verhältnis von Schadenshöhe zu Anwaltshonorar. Das ist ganz oft bei den Bagatellverstößen hinterfragungswürdig. Die massiv hohe Streitwertfestsetzung durch die Gericht ist letztlich ein Fehler der Gerichte. Das beweist der Fall, über den ich gerade mit Ihnen gesprochen habe, und der 'Erkenntniszuwachs' von Herrn Gravenreuth zwischen dem Wert dieser einen E-Mail vor und nach seiner Prozessniederlage. Dessen Verhalten macht deutlich, wo da der Hase im Pfeffer liegt. Da müssten sich die Betroffenen eben nicht gegen die Sache, sondern vor allem gegen die Höhe der Honorare wehren.

Der war ja nicht zur Besinnung zu bringen, ohne Strafanzeige

Es ist Ihnen mit einer Strafanzeige gelungen, dem Herrn Gravenreuth eine Niederlage zu bereiten. Würden Sie diese Vorgehensweise weiterempfehlen?

Johannes Eisenberg: Nein. Erstens: Unser Fall lag klar, er bezog sich nicht auf die Abmahnung an sich, sondern auf den Versuch in betrügerischer Weise ein zweites Mal die Gebühren des Rechtsstreits zu kassieren. Zweitens: Es ging um eine berühmte Domain. Drittens: Die Strafanzeige gelangte an einen erfahrenen, fleißigen und durchsetzungsfähigen Staatsanwalt, den Oberstaatsanwalt Jahntz, der sofort gehandelt hat.

Es ist uns deshalb in der Sache gelungen, uns gegen Gravenreuth durchzusetzen. Wir haben uns aber nicht auf die Strafanzeige allein verlassen, sondern auch alle zivilgerichtlichen Register gegen den Mann gezogen und ihn auch dort zur Strecke gebracht. Dieselbe Kammer des Landgerichts, die zunächst die einstweilige Verfügung erlassen hat, hat sie ja hinterher mit beachtlichen Gründen, die die taz recherchiert und vorgetragen hat, aufgehoben. Das Urteil können Sie übrigens auf meiner Homepage nachlesen. Das ist eine mustergültige Begründung dafür, warum das "Double Opt-In" - Verfahren beim Angebot eines Newsletters Verwendung finden darf und warum das dem Empfänger einer solchen E-Mail durchaus zugemutet werden kann. Er muss ja nichts weiter machen, als es nicht zu beantworten. Also insofern haben wir uns überhaupt nicht nur auf dem Gebiet des Strafrechts gegen ihn durchgesetzt, sondern auch in der Sache hat er sich eine blutige Nase geholt. Ich weiß auch nicht, ob er das zur Zeit überhaupt noch abmahnt.

Im Übrigen braucht man einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat, bevor man eine Strafanzeige erstatten kann. Man kann nicht bei jeder Abmahnung eine Strafanzeige erstatten. Das bringt nichts. Wenn einer, wie in diesem Fall, unbelehrbar ist, dann muss man's machen. Und noch einmal: Wir haben's ja nicht am 15. Juli gemacht, sondern am 27. Oktober; und zwar nachdem er nicht nur gepfändet hat, sondern auch noch an die Verwertung der berühmten und werthaltigen Domain www.taz.de geschritten ist. Der hat ja immer weiter gemacht. Der hätte ja kalten Gemütes die Domain versteigert. Der war ja nicht zur Besinnung zu bringen, ohne Strafanzeige. Und erst als wir das erkannt haben, und erkannt haben, dass er sich nicht auf die übliche Abmahnerei beschränkt hat, sind wir mit der gebotenen Härte gegen ihn vorgegangen. Damit hat er garantiert nicht gerechnet, dass ihm mal einer so richtig massiv entgegentritt. Der hat sich einfach, würde ich sagen, im Nachhinein den Falschen gesucht, den er zu bescheißen versuchte.