Beihilfe zum Mord?

Verfolgung wegen Homosexualität nicht "asylrelevant"

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Auf den einschlägigen Fragebogen der Ausländerämter, auf denen Ausländer ihre Kenntnis deutscher Kultur und Politik unter Beweis stellen müssen, finden sich die wohlmeinenden Hinweise, hierzulande herrsche Toleranz gegenüber Frauen, auch Kinder würden nicht geschlagen und minoritäre sexuelle Orientierungen wie Homosexualität würden nicht verfolgt. Das ist allerdings nur die halbe Wahrheit,

Jasmin K. ist 31 Jahre alt und lesbisch. Im Iran ist sie deshalb in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden. Abwesend war sie, weil sie vor ihren Verfolgern nach Deutschland geflohen war. Doch der Asylantrag von Jasmin ist abgelehnt worden, sie soll abgeschoben werden. Begründung des zuständigen Verwaltungsgerichts Berlin, wie schon zuvor des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge: Jasmin K. sei gar nicht lesbisch. Das habe ihre Mutter in Teheran einem Mitarbeiter der deutschen Botschaft auf dessen Nachfrage mitgeteilt.

Ist das nur weltfremd? Die Aussage einer angsterfüllten Mutter für bare Münze zu nehmen, die niemals bestätigen würde, ihre Tochter sei das, was der iranischen Justiz die Rechtfertigung für einen staatlichen Mord liefert?

Schwulen- und Lesbengruppen protestieren gegen die – wie sie sagen – Beihilfe zum Mord durch die deutschen Asylbehörden und -gerichte. Der Fall scheint ungeheuerlich und ist es auch. Und trotzdem ist er nicht einmalig. Der Wahnsinn, mit dem deutsches Asylrecht Schwulen und Lesben den Schutz verweigert, hat Methode.

Eine Expertise von Amnesty International vom Juli 2007 gibt einen Überblick über die Entscheidungen in Sachen homosexuelle Flüchtlinge in Deutschland. Danach setzen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und zahlreiche Gerichte – nicht alle! – im wesentlichen zwei standardisierte Ablehnungsbegründungen ein:

Erstens: Würden sich die homosexuellen Antragsteller in ihren Heimatländern, Zitat, „äußerst bedeckt halten“ bzw. „Diskretion walten lassen“, könnten sie erfolgreich eine Verfolgung vermeiden.

Wie das zu funktionieren hat, belehrt uns bzw. die homosexuellen Flüchtlinge das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Eine weitgehende Beschränkung homosexueller Betätigung zum Schutz der in Ägypten herrschenden Moral stellt keine politische Verfolgung dar. Mit der Folge, dass es dem betreffenden Ausländer asylrechtlich zumindest zuzumuten ist, seine homosexuelle Veranlagung ausschließlich im engsten privaten Umfeld auszuleben und nach außen hin nicht bekannt werden zu lassen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Als würden die Richter diesem offensichtlich weltfremden Gerede selber nicht so ganz glauben, verwenden sie häufig noch eine zweite Standardbegründung: Wenn das Verbot der Homosexualität im Herkunftsland des Flüchtlings der öffentlichen Moral diene, könne von asylrelevanter Verfolgung nicht die Rede sein. Das hätten bereits höchstrichterliche Urteile von 1988 und 1957 herausgearbeitet.

Ein Beispiel, mit welch kontinuierlicher Besessenheit die Schwulenfeindlichkeit der Nachkriegszeit ins neue Jahrtausend gerettet und sogar internationalisiert wird, liefert das Verwaltungsgericht Oldenburg:

Ghana sieht ein berechtigtes Interesse darin, homosexuelle Handlungen zu reglementieren. Das Gericht geht davon aus, dass die angeführte Strafnorm in Ghana allein die Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral bezweckt.

Verwaltungsgericht Oldenburg

Dem Antragsteller, so das Gericht weiter, drohten zuhause nur höchstens 3 Jahre Haft für seine Homosexualität. Das sei „keine offensichtlich unerträglich harte Strafe“. Das Gericht lehnte den Asylantrag ab.

Ähnlich das Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder. Es verweigerte einem libanesischen Flüchtling den Asylschutz und argumentierte:

Es spricht einiges dafür, dass die im libanesischen Strafrecht für die homosexuelle Betätigung angedrohte Freiheitsstrafe nur bestimmt ist, die dort geltende Vorstellung von einer unbeeinträchtigten öffentlichen Ordnung aufrecht zu erhalten.

Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder

Vom internationalen Asylrecht wird diese Spruchpraxis nicht gestützt. Bereits die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Flüchtlinge zu schützen, die wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden. Die Flüchtlingsorganisation der UNO, der UNHCR, hat im Jahre 2002 noch einmal dringend gebeten, in diesem Sinne zu entscheiden. Daraufhin hat auch die Europäische Union ihre Mitgliedsstaaten an die Einhaltung dieses Standards erinnert. Nicht zuletzt wurde in das deutsche Zuwanderungsgesetz vom 1. Januar 2005 eine entsprechende Selbstverpflichtung geschrieben.

Papier. Denn das alles wohl wissend und auch darüber informiert, dass in 80 Staaten der Erde Homosexualität strafbewehrt ist, äußerte sich die Bundesregierung zu den beiden Standardablehnungen, genervt von einer kleinen Anfrage der Linkspartei, am 4.6.2006 folgendermaßen,

Zur Vermeidung politischer Verfolgung ist eine in die Privatsphäre zurückgezogene Ausübung der Sexualität grundsätzlich zumutbar.

Und um sich weitere kritische Debatten über die politische Verantwortung für die Fehlurteile ihrer untergebenen Behörden und der Justiz vom Leibe zu halten, fügte sie hinzu:

Dazu merkt die Bundesregierung an, dass sie grundsätzlich Entscheidungen der unabhängigen Justiz nicht bewertet.

Wozu sie allerdings verpflichtet ist. Sie muss nämlich EU-Vorgaben in nationales Recht umsetzen. Zum Beispiel die sogenannte EU-Qualifikationsrichtlinie 2004/83. Die billigt auch Homosexuellen eine bekennende Lebensweise zu. Vor einem Jahr hätte die Bundesregierung den Asylbehörden und Gerichten verbindlich die Anerkennung dieser Richtlinie durch Gesetz oder Verordnung vorschreiben müssen. Dass sie das bis heute unterlassen hat, macht die juristische Skandalentscheidung gegen das Asylbegehren der lesbischen Iranerin Jasmin K. zu einem politischen Vergehen.