Gut fürs Internet

Perlentaucher Thierry Chervel zum Urteil im Rechtsstreit gegen FAZ und SZ

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"Die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter kann unter bestimmten Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig sein", so das nüchterne Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in einer Sache, die von den Streitparteien, der Webseite Perlentaucher und den großen Traditionszeitungen SZ und FAZ - mit einiger Emotion ausgetragen wurde.

Mit Perlentauchen gestattet freut sich die Webseite über das Urteil, das auch für viele andere, die im Internet veröffentlichen, Signalwirkung und rechtliche Konsequenzen hat.

Es ging um eine richterliche Entscheidung darüber, ab wann ein Text ein eigenständiges Werk ist. Genauer, ob verkürzte Fassungen von Buchkritiken, wie sie beim Perlentaucher zu finden sind, rechtlich zulässig sind und von Internet-Buchhandlungen übernommen werden dürfen. Die Frankfurter Allgemeine und die Süddeutsche wollten ein generelles Verbot solcher Zusammenfassungen, sogenannter Abstracts, weil sie nach ihrer Auffassung zuviele Formulierungen aus der Orginalrezension enthielten und damit ihre Verwertungsrechte verletzen würden. Somit stand auch die Frage des Zitierrechts zur Debatte, das für alle, die im Internet zitieren, nicht unwichtig ist.

Nachdem die Klage der beiden Zeitungen schon vor dem Landesgericht in Frankfurt keinen Erfolg hatte, wies das Oberlandesgericht nun auch die Berufungen zurück. Mit folgender grundsätzlicher Begründung:

..ein generelles Verbot von Abstracts könne schon deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die öffentliche Beschreibung des Inhalts eines Werkes nach dessen Veröffentlichung grundsätzlich jedermann zustehe, soweit es sich dabei nicht um eine unzulässige Bearbeitung des Originals, hier also der Originalrezension, handele. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 11.12.2007 -Az: 11 U 75/06 und 11U 76/07

Wenn einzelne Orginaltextstellen im Abstract wiedergegeben würden, so präzisierte das Gericht, komme es darauf an:

(..) ob das Abstract gegenüber dem Original einen eigenständig schöpferischen Gehalt habe, obwohl das besprochene Original in seinen wesentlichen Gedanken mitgeteilt wird. Gerade in der Komprimierung könne aber eine eigenständige schöpferische Leistung liegen. Dabei werde die Individualität umso größer sein, je weiter sich das Abstract vom Aufbau des Originalwerkes entferne. Ferner sei nicht ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Abstract-Verfasser Passagen aus dem Original wörtlich oder fast wörtlich übernimmt, wobei allerdings die wörtliche Übernahme rein deskriptiver Begriffe außer Betracht bleiben müsse, weil dem Abstract-Verfasser insoweit kein Gestaltungsspielraum zu Gebote stehe.

Zu berücksichtigen sei zudem das grundgesetzlich verankerte Recht auf Meinungsfreiheit, dass auch gelte, wenn kommerzielle Ziele verfolgt würden. Ein wesentliches Element der Klage und – der Entrüstung - von FAZ und SZ war ja, dass Perlentaucher die Zusammenfassungen der Buchkritiken gewinnbringend an Internetbuchhändler weitergebe.

Was das Gericht jetzt feststellte, nämlich dass es sich bei den Perlentaucher-Zusammenfassungen um "ausreichend selbstständige Werke mit dem erforderlichen Abstand zu den Originalvorlagen handele", bestritt die FAZ in Artikeln, die sich weit über den genauen Vorwurf hinaus über den Perlentaucher erregten. So wurde dem Online-Meta-Feuilleton immer wieder mangelnde Originalität vorgeworfen und vor allem dass das Geld mit den Zusammenfassungen der Gedanken anderer verdient werde.

Für Thierry Chervel vom Perlentaucher eine unsaubere Kampagne, in der die FAZ ihre Medienmacht benutzte, um die Öffentlichkeit in einem Streifall, bei dem sie selbst Partei ist, mit zum Teil unlauteren Mitteln – Falschdarstellungen – zu beeinflussen.

Umso größer seine Freude über die richterliche Entscheidung, (die allerdings noch nicht rechtskräftig ist, da der Senat das Recht auf Revision zugelassen hat). Das Urteil sei "gut für das Internet", sagt er gegenüber Telepolis, "weil es die Art und Weise, wie im Internet Öffentlichkeit hergestellt wird, bestätigt. Weil es diese Öffentlichkeit erlaubt".

Mit dem Urteil würde eine Rechtsauffassung bestätigt, welche die Grundlage für das Arbeiten vieler sei, eine Arbeit, wie sie etwa Buchkritiker ausüben, die Notizen über Texte anderer verfertigen oder Journalisten, die Berichte über Berichterstattung schreiben. Neben der Rechtssicherheit, zu dem dieses Urteil für viele beiträgt, für Blogger und andere, habe das Urteil sicher auch "klimatische, stimmungsmäßige Auswirkungen". Es komme schließlich zu einer Zeit, in der Journalisten, wie Schirrmacher ("Wie das Internet den Menschen verändert", Erg. d. A.) oder Graff ("Web 0.0", Erg. d.A.) bzw. der DJV-Chef Konken ("Müll von Qualität trennen", Erg. d. A.) größere Angriffe gegen die Kultur im Netz veröffentlichen.