Knieschuss, Pfefferspray und Mobiltelefon

Interview mit dem Münchner Rechtsanwalt Nikolaus Freiherr Klein von Wisenberg über Notwehr, Notwehrexzess und Waffenrecht

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Die spektakulären Gewaltfälle der letzten Wochen haben eine politische Diskussion über eine Verschärfung des Straf- und des Ausländerrechts ausgelöst. Personen, die sich unmittelbar mit solchen Gewalttätern konfrontiert sehen, hilft dies allerdings zunächst wenig. Sie müssen sich selbst helfen – und dabei mit einer Reihe von Unsicherheiten und Risiken zurechtkommen. Wir befragten deshalb den Münchner Rechtsanwalt Nikolaus Freiherr Klein von Wisenberg zu rechtlichen Fragen der persönlichen Reaktion auf Gewalttäter.

Rechtsanwalt Freiherr Klein von Wisenberg

Herr Klein von Wisenberg - wie kommt man an eine Handfeuerwaffe?

Nikolaus Klein von Wisenberg: Sofern man den legalen Weg einschlagen möchte, kann man eine Handfeuerwaffe im Fachhandel kaufen, wenn man über die hierfür nötige Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte verfügt.

Diese Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt, die hierbei die Zuverlässigkeit, die Eignung und das Bedürfnis des Antragstellers prüft, über eine Waffe zu verfügen.

An der Zuverlässigkeit des Antragstellers fehlt es beispielsweise dann, wenn er bereits wegen schwereren Straftaten verurteilt wurde oder durch Alkohol- oder Drogensucht aufgefallen ist. Im Zweifel kann die Behörde die Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens fordern.

Der Antragsteller muss weiterhin die zum Umgang mit Waffen erforderliche Sachkunde nachweisen, indem er die Bescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung bei einem von der Erlaubnisbehörde autorisierten Institut vorweist.

Ebenfalls muss er ein Bedürfnis für den Waffenerwerb darlegen, dies kann sich beispielsweise aus der Mitgliedschaft in einem Schützenverein, die Ausübung von Jagd oder Schießsport, dem Sammeln von Waffen oder auch aus einer Tätigkeit als Waffensachverständiger ergeben, ebenfalls aus einem besonderen Selbstschutzbedürfnis.

Hinsichtlich der Ausführung und Gestalt der Waffe setzt das Waffengesetz enge Grenzen; so sind beispielsweise zerlegbare Schusswaffen verboten, ebenso wie Vollautomatik- und Kriegswaffen. Auch Waffen, die anderen Gegenständen ähneln, sind verboten, so der berühmte Schießkugelschreiber oder das Messer im Spazierstock.

Unter welchen Umständen darf man diese Waffe in der U-Bahn mit sich führen?

Nikolaus Klein von Wisenberg: Die Waffenbesitzkarte berechtigt nur zum Erwerb und Besitz, nicht aber zum Führen einer Waffe; mit dem Begriff „Führen“ ist hier die Ausübung der tatsächlichen Gewalt einer Waffe außerhalb der eigenen Räume oder des umfriedeten Besitzes gemeint, erlaubt ist aber beispielsweise der Transport einer nicht zugriffs- und schussbereiten Sportwaffe von der Wohnung zur Sportstätte.

Hierzu benötigt man zusätzlich zur Waffenbesitzkarte einen Waffenschein, der von der zuständigen Behörde für einen befristeten Zeitraum - höchstens drei Jahre - erteilt wird; auch der Waffenschein ist – wie die Waffenbesitzkarte - immer an eine bestimmte Waffe gebunden.

Voraussetzung für die Erteilung eines Waffenscheines ist neben den voran geschilderten Nachweisen der Zuverlässigkeit und Eignung insbesondere die Darlegung eines entsprechenden Bedürfnisses nach dem Tragen einer Waffe; hier muss nachgewiesen werden, dass der Antragsteller einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist, die die der Allgemeinheit wesentlich übersteigt und diese Gefahr durch das Führen einer Waffe verringert werden kann.

Dies ist dann der Fall, wenn er beispielsweise als Juwelier einem gesteigerten Überfallrisiko ausgesetzt ist oder als reicher Erbe eher als andere Gefahr läuft, Opfer einer Entführung zu werden. Auch Leibwächter oder Geldtransporteure haben ein entsprechendes gesteigertes Schutzbedürfnis, so dass sie ebenfalls einen Waffenschein beantragen können.

Die Gefahr, in der U-Bahn angegriffen zu werden, ist dagegen ein Risiko, dass jedermann, unabhängig von Beruf und Person, treffen kann, hier besteht keine besondere Gefährdungslage im Sinne des Waffengesetzes, so dass die Erlaubnisbehörde keinen Waffenschein ausstellen wird; das Tragen einer Schusswaffe in der U-Bahn ist dann ein Verstoß gegen das Waffengesetz, selbst wenn eine Waffenbesitzkarte vorhanden sein sollte. Der Sportschütze, der zwar über eine gültige Waffenbesitzkarte, nicht aber über einen Waffenschein verfügt, macht sich strafbar, wenn er seine Sportwaffe geladen am Körper im öffentlichen Raum trägt.

Das Waffengesetz sieht für das unberechtigte Führen einer Waffe Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren vor, in minder schweren Fällen eine Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vor.

Auch Inhabern eines Waffenscheins kann das Waffentragen untersagt sein, so beispielsweise durch die Benutzungsordnungen von Bundesbahn und Verkehrsbetriebe; grundsätzlich verboten ist beispielsweise auch das Mitführen von Waffen bei Demonstrationen und Versammlungen.

Und unter welchen Umständen darf man diese Waffe zur Notwehr einsetzen?

Nikolaus Klein von Wisenberg: Der Begriff Notwehr ist vom Gesetzgeber in §32 des Strafgesetzbuches knapp formuliert als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Voraussetzung einer Notwehrhandlung ist zunächst ein Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut, dies kann das eigene Leben sein, die körperliche Unversehrtheit aber auch Eigentum oder die persönliche Ehre; der Angriff muss rechtswidrig erfolgen, also im Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung stehen.

Der Angriff muss gegenwärtig sein, also entweder unmittelbar bevorstehen oder noch andauern. Wenn die Schläger in der U-Bahn bereits vom Opfer abgelassen und wenden sich zum Ausgang, so ist mangels Gegenwärtigkeit des Angriffs keine Notwehr, sondern nur noch Rache möglich, die von der Rechtsordnung allerdings nicht privilegiert, sondern strafrechtlich verfolgt wird.

Der Gebrauch der Waffe als Notwehrmittel muss erforderlich sein, d.h., dem Angegriffenen darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, um den Angriff abzuwenden. Ich darf also gegen einen unbewaffneten Angreifer nicht meine Schusswaffe einsetzen, wenn ich ihn auch mit bloßer körperlicher Gewalt oder mit einer harmloseren Waffe, wie beispielsweise meinem Pfefferspray außer Gefecht setzen kann. Vor dem Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe, insbesondere beim Einsatz von Schusswaffen, ist deren Gebrauch als milderes Mittel gegenüber dem Angreifer nach Möglichkeit anzudrohen. Der Angegriffene braucht sich aber nicht auf einen ungewissen Kampf einlassen, so dass auch noch ein Messerstich in die Brust eines unbewaffneten, aber außer sich geratenen, tobenden und körperlich überlegenen Angreifers noch von Notwehr gedeckt sein kann, ebenso ein Schuss zur Abwehr eines potentiell tödlichen Tritts gegen den Kopf durch einen ebenfalls unbewaffneten Täter.

Hier hat der Angegriffene also eine umfassende Abwägung aller Umstände vorzunehmen, für die er aber in der Regel weder Zeit noch Ruhe hat. Daher schützt das Gesetz den Angegriffenen auch dann, wenn er zwar die Grenzen der Notwehr überschreitet, dies aber ausschließlich aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken tut.

Ist Notwehr auch zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer Personen möglich?

Nikolaus Klein von Wisenberg: Ja, das nennt man dann Nothilfe; die Voraussetzungen sind wie oben geschildert, hinzu kommt noch, dass der Einsatz eines Nothilfemittels vom mutmaßlichen Willen des Angegriffenen Dritten gedeckt sein muss; dies scheidet dann aus, wenn der Dritte sich selber oder gar nicht verteidigen will.

Wie vermeidet man einen Notwehrexzess? Immer in die Knie schießen?

Nikolaus Klein von Wisenberg: Notwehrexzess bedeutet, die Grenzen der Notwehr zu überschreiten durch Notwehrhandlungen, die nicht geboten, erforderlich oder angemessen sind.

Man unterscheidet den intensiven und den extensiven Notwehrexzess, bei ersterem überschreitet der Verteidiger das Maß der Notwehr, indem er zum Beispiel auf Jugendliche schießt, die ihn beschimpft hatten; hier stehen die jeweiligen betroffenen Rechtsgüter, persönliche Ehre auf der einen und körperliche Unversehrtheit oder gar Leben auf der anderen Seite, in einem derartigen Missverhältnis, dass die Grenzen der Notwehr überschritten sind. Beim extensiven Notwehrexzess überschreitet der Verteidiger die zeitlichen Grenzen der Notwehr, in dem er zum Beispiel auf einen Täter schießt, der nach Tatbegehung den Tatort verlässt.

Nachdem – wie oben geschildert - im Moment des Angriffes regelmäßig wenig Raum für zielgerichtete Überlegungen bleibt und schnell entschieden und gehandelt werden muss, vermeidet man einen Notwehrexzess bestenfalls damit, dass man sich mit den zur Verfügung stehenden Mittel zur Gefahrenabwehr und insbesondere über deren Funktion und Bedienung vertraut macht und den Umgang übt, wenn man meint, einer Gefährdung ausgesetzt zu sein. Oft ist der geübte Umgang mit einem Abwehrspray zielführender als der erstmalige Gebrauch einer Schusswaffe.

Übrigens handelt der Verteidiger auch bei gerechtfertigter Notwehrhandlung dann noch rechtswidrig, wenn er keine Erlaubnis zum Führen der Waffe besitzt; der Notwehrparagraph deckt hier nur die tatsächliche Verteidigungshandlung ab, nicht aber den strafbewehrten Verstoß gegen das Waffengesetz; diesen hat der Täter bereits durch das Mitführen der Waffe verwirklicht, noch bevor es zu einem Angriff kam.

Pfefferspray-Werbung aus München-Sendling

Was darf mit weniger beziehungsweise ohne Risiko und bürokratischen Aufwand gekauft, mitgeführt und eingesetzt werden - Pfefferspray?

Nikolaus Klein von Wisenberg: Pfefferspray ist tatsächlich erlaubnisfrei, sofern es seiner Sprühdauer und Reichweite nach beschränkt ist und ein Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit trägt; dasselbe gilt für Elektroschockwaffen, die den genannten Voraussetzungen genügen.

Schreckschuss- und Gaspistolen konnten früher ohne besondere Genehmigung von Erwachsenen erworben und geführt werden. Nach dem Massaker von Erfurt im Jahre 2002 hat der Gesetzgeber für diese Waffen den „kleinen“ Waffenschein“ nach § 10 IV 4 WaffG eingeführt; derartige Waffen darf nur führen, wer die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, wobei die Prüfung des besonderen Bedürfnisses entfällt.

Und die berühmte Socke mit Kleingeld aus "Ein Mann sieht rot?"

Nikolaus Klein von Wisenberg: Eine Socke mit Kleingeld ist ein selbst gebauter Totschläger, der Umgang mit solchen Gerätschaften ist verboten, Anlage 2, Ziffer 1.3.2. zu § 2 III WaffG, und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Wie sieht es mit dem Töten ohne Waffen aus - etwa durch Abdrücken der Halsschlagader mittels einer Armhebelverschränkung, wie es beispielsweise in dem Buch "Silencing Sentries" von Oscar Diaz-Cobo detailliert beschrieben wird?

Nikolaus Klein von Wisenberg: In strafrechtlicher Hinsicht ist kein großer Unterschied zwischen einer Tötung mit Waffen und einer ohne. Allerdings qualifiziert sich der Totschlag zum Mord nach §211 StGB, wenn sie mit gemeingefährlichen Mitteln ausgeführt werden, beispielsweise einer Bombe.

Das Erlernen solcher Techniken ist vom Waffengesetz nicht umfasst, obwohl der Körper hier als Waffe benutzt wird. Der Einsatz solcher Techniken steht allerdings ebenfalls unter den Beschränkungen der Notwehr, er muss also erforderlich, geeignet und angemessen sein. Töte ich einen Taschendieb mit der zitierten Methode, bin ich im Notwehrexzess, wenn ich mich nicht auf Verwirrung oder Furcht zur Tatzeit berufen kann.

Wie wählt man auf dem Mobiltelefon blind und in der Tasche die Notfallnummer - und wie kann man das üben, ohne selbst bestraft zu werden?

Nikolaus Klein von Wisenberg: Ich bin kein Selbstverteidigungslehrer, so dass ich hier wenig Auskunft geben kann. Strafbar macht man sich dann, wenn man Notrufe missbraucht oder Notsituationen vortäuscht, §145 StGB. Zur Tatbestandsverwirklichung muss man allerdings wider besseres Wissen handeln, was bereits dann ausfällt, wenn man tatsächlich Zeuge oder gar Opfer einer Straftat ist, denn dann liegt eine Notsituation im Sinne der genannten Vorschrift vor, ein Notruf ist dann keinesfalls ein Missbrauch.

Umgekehrt kann man sich allerdings unter gewissen Umständen wegen einer unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen, § 323c StGB; hier wird bestraft, wer bei Unglücksfällen, Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, wenn es erforderlich und zumutbar ist. Unzumutbar wird das Eingreifen, wenn es mit einer eigenen Gefährdung verbunden ist; der leptosome Student muss also nicht eingreifen, wenn ein Rentner von einer Jugendbande verprügelt wird, ein Kampfsportler schon eher. Stets zumutbar ist ein Hilfe- oder Notruf, wenn er nicht mit eigener Gefährdung verbunden ist.

Muss man falsche Zeugenaussagen fürchten, wenn die Täter in der Gruppe auftreten? Wie stark darf, kann oder muss ein Richter die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Wiederholungstätern anzweifeln?

Nikolaus Klein von Wisenberg: Falsche Zeugenaussagen muss man stets fürchten, selbst vor Gericht wird oft und gerne gelogen. Der Tatrichter ist zwar in der Würdigung der Beweise, insbesondere der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, frei. Erfahrungsgemäß wird er allerdings einem Zeugen, der selbst aus der Tätergruppe stammt, weniger glauben, wenn dieser versucht, den Täter zu entlasten. Entscheidend ist hier, ob der Zeuge ein eigenes Interesse am Ausgang der Verhandlung haben kann; dies kann vorliegen, wenn der Zeuge freundschaftlich mit dem Täter verbunden ist und somit ein Interesse an dessen Entlastung hat, es kann allerdings auch in der Person des Opfers liegen, wenn es aus Rachegefühlen Geschehenselemente übertreibt oder erfindet, um so dem Täter eine hohe Strafe zu verschaffen.

Vorstrafen eines Zeugen alleine sollten allerdings nach meiner persönlichen Meinung auf die tatrichterliche Würdigung seiner Aussage eher keinen Einfluss haben; wenn keine anderen Anhaltspunkte für die Unwahrheit vorliegen. ist eine derartige Abwägung mit dem Resozialisierungsgedanken des deutschen Strafrechts nicht vereinbar.

Ein erfahrener Richter merkt allerdings recht schnell, wenn er belogen wird, insbesondere stehen die Aussagen dieser Zeugen oft in völligen Widerspruch zu den übrigen Beweisen zum Tathergang, wie der Aussage des Verletzten oder Unbeteiligter oder gutachterlicher Stellungnahmen zu den Verletzungen des Opfers.

Auch hier gilt: wenn der geneigte Leser Zeuge einer Straftat wird, sollte er sich als Zeuge zur Verfügung stellen, um so die Aufklärung zu erleichtern.