Verkürzte Justizkritik

Die Generalbundesanwaltschaft musste in der letzten Zeit viel Kritik einstecken, aber politische Folgerungen daraus gab es nicht

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„Da bleibt mir doch die Spucke weg“, lautet das Motto einer Kundgebung am kommenden Montag in Berlin. Zeitgleich sollen der Stadtsoziologe Andrej Holm sowie sämtliche Beschuldigte des mg-Verfahrens eine DNA-Probe abgeben In der Pressemitteilung eines Bündnisses, das sich für die Einstellung der Verfahren einsetzt, wird diese Maßnahme als „schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten“ klassifiziert.

„Die Bundesanwaltschaft ist seit den Festnahmen im Juli 2007 mehrmals vom Bundesgerichtshof darauf hingewiesen worden, dass sie sich im Rahmen rechtsstaatlicher Ermittlungstätigkeit bewegen solle“, heißt es in der Pressemitteilung. Damit wird auf die Kritik eingegangen, die in den letzten Tagen von Teilen der Medienlandschaft und nuanciert auch von Politikern aus Linkspartei und Grünen an der Generalbundesanwältin Monika Harms geäußert worden ist.

Besonders, nachdem in der letzten Woche der Bundesgerichthof entschied, dass die Razzien gegen Globalisierungskritiker im Vorfeld der Proteste von Heiligendamm rechtswidrig waren, weil für den Fall nicht die Generalbundesanwaltschaft, sondern die Strafverfolgungsbehörden der Länder zuständig gewesen wären, schwoll der Chor der Kritiker gegen die politische Beamtin Monika Harms an.

Der Rechtsanwalt und Bundestagsabgeordnete der Grünen Christian Ströbele beließ es nicht bei einer Schelte:

Es stellt sich auch die Frage nach personellen Konsequenzen. Immerhin wurde mit den rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahmen in erhebliche Grundrechte der Betroffenen eingegriffen. Nicht nur Rufschädigung war die Folge, sondern auch der Entzug wichtiger Arbeitsunterlagen. Der gesamte Widerstand gegen den G 8-Gipfel sollte in die terroristische Ecke abgedrängt werden. Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben.

Chrsitian Ströbele

Die Linke stimmt mit ihrer grundsätzlichen Kritik mit Ströbele überein:

Der Vorwurf einer organisierten terroristischen Vereinigung war und ist aus der Luft gegriffen und sollte im Vorfeld von Merkels Gipfelbegegnung ein Klima von Angst und Verunsicherung schaffen. Es wird zunehmend zu einem Problem, dass der BGH Entscheidungen der Bundesanwaltschaft kassieren muss, um Recht und Gerechtigkeit in Deutschland herzustellen..

Die Tageszeitungließ sich in Polemik gegen Harms nicht übertreffen. Unter dem Titel Die Serientäterin listete das Blatt sechs Niederlagen auf, die die Generalbundesanwaltschaft unter der Federführung von Harms in den letzten Monaten auf juristischen Gebiet erlitten habe. Dazu gehörte auch die vollständige Aufhebung des Haftbefehls gegen Andrej Holm (Verdacht ist nicht genug). Die Behörde wurde vom Bundesgerichtshof auch gerüffelt, weil Polizisten in Briefzentren ohne gesetzliche Grundlage zur Postkontrolle abgeordnet worden sind (BGH formuliert strenge Auflagen für 129a-Verfahren). Zuvor wurde vom BGH die militante Gruppe zur kriminellen Organisation herunter gestuft (BGH formuliert strenge Auflagen für 129a-Verfahren). Zuvor hat das BGH schon entschieden, dass allgemeine Aufrufe zum heiligen Krieg nicht nach dem Antiterror-Paragraphen 129a bestraft werden könnten. Auch die Entscheidung des BGH zur Online-Durchsuchung wurde von der Tageszeitung als Niederlage von Harms interpretiert.

Nur ein juristisches Foul?

Die Tageszeitung fragte, wer Harms eine Grenze setzen wird und konstatierte gleichzeitig, dass es eigentlich keine Kampagne zum Rücktritt von Harms gab. Tatsächlich schlief die Debatte ein, bevor sie richtig begonnen hatte. Das lag sicher nur zu einem geringen Teil an einem politischen Klima, in dem unter dem Stichwort des Kampfes gegen die Jugendkriminalität Law and Order Trumpf ist und bürgerrechtliche Fragen in der Nische verhandelt werden, für die Ströbele und einige Politiker der Linkspartei zuständig sind.

Aber auch die Personifizierung der Kampagne, die sich in der Kritik an Harms zeigt, hat ihren Anteil am schnellen Ende der Debatte. Da wurde ein Bild gezeichnet, als wären Ermittlungsverfahren ein Fußballmatch und durch die BGH-Entscheidung sei eine Seite beim Foulspiel ertappt worden. Tatsächlich sind aber beim juristischen Prozedere Niederlagen einer Instanz schon einkalkuliert und gelten als Beweis für das gute Funktionieren der juristischen Instanzen. So dürfte der Urteilsspruch im Falle Andrej Holm bei vielen der Kritiker aus dem bürgerrechtlichen Spektrum als Beweis dafür dienen, dass einer übereifrigen Ermittlungsbehörde endlich Grenzen gesetzt worden sind. Das gestörte Vertrauen in den Rechtsstaat wurde also teilweise wiederhergestellt. Die Verwunderung, dass nach dieser Entscheidung trotzdem weitere Maßnahmen gegen Holm erfolgen, übersieht dann, dass mit der BGH-Entscheidung keine generelle Einstellung der Ermittlungen intendiert war und ist.

Ein weiteres Problem bei einer Konzentration auf Harms wird bei der BGH-Entscheidung zur Online-Durchsuchung offensichtlich. Das war vor allem eine Rüge an Innenminister Schäuble, der das Urteil aber als mit dem juristischen Prozedere Vertrauter, eher als Herausforderung ansieht, dann eben die juristischen Grundlagen zu schaffen, die die rechtlich zur Zeit noch nicht mögliche Computer-Ausspähung ermöglichen soll. Auch bei den 129-a-Ermittlungen ist es nicht eine wildgewordene Bundesanwaltschaft, die hier agierte. Sie hatte immer die Unterstützung eines Großteils der Medien und der Politiker der großen Koalition. So war die Razzia im Vorfeld der G8-Proteste nur der Höhepunkt von monatelangen publizistischen und politischen Warnungen vor gewaltbereiten Globalisierungskritikern.

Sie hatte auch im juristischen Sinne ihre Aufgabe erfüllt, wenn man die These vieler Juristen ernst nimmt, dass es sich beim §129a in erster Linie um ein Ermittlungsinstrumentarium handelt. Gegen die Beschuldigten und ihr Umfeld wurden verschiedenste Methoden der Überwachung angewandt, umfangreiches Datenmaterial wurde angesammelt. Dass es nur zu wenigen Anklagen und zu noch weniger Verurteilungen nach dem §129a gekommen ist, wird immer wieder betont. In den aktuellen Fällen hat der BGH mit seinen Entscheidungen diese Serie verlängert.

Auffallend ist bei der gesamten Debatte über die Generalbundesanwaltschaft, dass die Anwendung des §129b fast vollständig ausgeblendet wird. Dabei geht es um ausländische terroristische Vereinigungen im Ausland. Zur Zeit sitzen mehrere Personen wegen Verdachts auf 129b in deutschen Gefängnissen in Untersuchungshaft. Dazu gehört mit Mustafa Atalya auch ein herzkranker 50jähriger Mann. Er wurde während einer Kur nach einer schweren Herzoperation in Bad Bevensen verhaftet. Obwohl Krankenhausärzte seine schwere Herzkrankheit bestätigten und seine Haftfähigkeit anzweifeln, wurde seine Untersuchungshaft nicht aufgehoben. Bei der Kritik an der Generalbundesanwaltschaft wurde sein Fall nie erwähnt.