Dominatrix von Wien

Über zeremoniöse Prügel und persönliche Annehmlichkeiten

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In Österreich stehen traurige Gedenktage an. Vor 75 Jahren wurde der Parlamentarismus beerdigt. Vor 70 Jahren fand der „Anschluss“ an Nazi-Deutschland statt. Damit auf seltsame Weise verknüpft ist der „Wiener Sadistenprozess“, der 1924 für eine Sensation sorgte und heute vergessen ist. Eine Rekonstruktion.

Sex sells: Herr Hitler gegen Frau Cadvé

Nehmen wir an, wir lebten im März des Jahres 1924, und wir würden eine der großen deutschen Tageszeitungen aufschlagen. Was würden wir da finden? Sehr beliebt waren Berichte über Kriminalfälle. Im November 1923 hatte ein an Talentlosigkeit leidender Kunstmaler versucht, in Bayern die Macht zu übernehmen. Inspiriert von Mussolinis „Marsch auf Rom“, war er mit seinen Anhängern zur Münchner Feldherrnhalle marschiert. Dieser äußerst dilettantisch organisierte und bei Schneeregen zur Aufführung gebrachte Versuch eines Staatsstreiches war kläglich gescheitert; Musikfreunde erinnerten sich später mit Schaudern an den missmutigen Vortrag der eigens engagierten Blaskapelle, die an der bestellten Marschmusik ihren Ärger darüber ausließ, dass kein kostenloses Frühstück verteilt worden war. Ende Februar 1924 machte man dem erfolglosen Putschisten den Prozess. Bei dieser Farce von einem Gerichtsverfahren wurde Adolf Hitler ausführlich Gelegenheit gegeben, seine Ideologie unters Volk zu bringen. Vor vollbesetzten Rängen erhielt er lauten Beifall für seine aggressive Rhetorik, mit der er die Ankläger in die Defensive zwang.

Ida Edith Kadivec. Bild: © Archiv Farin

Man kann deshalb auch immer lesen, dass dieser Prozess wegen Hochverrats eine viel größere propagandistische Wirkung entfaltete als der Marsch zur Feldherrnhalle. Aus heutiger Sicht ist klar, dass es sich dabei um eines der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1924 handelte. Damals allerdings musste Hitler in den Massenblättern mit einem anderen Sensationsprozess konkurrieren, der sich in der Stadt abspielte, in der er früher einmal, als verkrachte Existenz, sein Dasein im Männerwohnheim gefristet hatte. Durch dieses Verfahren wurden die Berichte über den Hochverratsprozess in das untere Drittel der Zeitungsseiten abgedrängt. Wirklich erotisiert war der Boulevard nicht durch Adolf Hitler, sondern durch den „Wiener Sadistenprozess“. In Österreich war der Fall ohnehin Tagesgespräch, und in Deutschland nicht viel weniger. Die Hauptangeklagte, Ida Edith Kadivec, sprach dabei alle Schichten an. Von den rechten Massenblättern wurde sie verdammt und zur Hexe erklärt; in der fortschrittlich-intellektuellen Welt sah man die Dinge differenzierter, es fanden sich sogar einige Fürsprecher, und jedenfalls sorgte Frau Kadivec auch dort für erregte Diskussionen.

Symbolischer hätte dieses Medienereignis rund um sexuelle Perversionen, Scheinheiligkeit, eine altväterische Gesetzgebung und die Schattenseiten der „guten“ Gesellschaft kaum beginnen können. Am 24. Dezember 1923 – dem Tag also, an dem die Christen die Geburt eines unter Umgehung des Geschlechtsakts gezeugten Kindes feiern – zeigte die 12-jährige Gretl Pilz eine Sprachlehrerin namens Edith Cadvé (manchmal auch Cadwe) beim Wiener Jugendgericht wegen Misshandlung an. Gretl, die Tochter einer Zugehfrau, stand unter der Vormundschaft der Lehrerin, wurde von dieser (wie die Dame später beteuerte) als Haushaltshilfe ausgebildet und war wieder einmal weggelaufen. Am 3. Januar wurde das Mädchen amtsärztlich untersucht. Dabei stellte der Arzt einen Bluterguss am Gesäß fest, der immer noch gut sichtbar war (mindestens 13 Tage, nachdem er dem Kind zugefügt worden war). Im Protokoll ist auch vermerkt, dass die Verletzung keine Gesundheitsstörung zur Folge gehabt habe, dass Gretl gut genährt und gut gepflegt sei. Das war wichtig für die rechtliche Einordnung.

Sadismus mit und ohne Lust: Das Züchtigungsrecht

Österreich war seit fünf Jahren eine Republik, aber die meisten Gesetze des Kaiserreichs hatten weiterhin Bestand. Mit der Vormundschaft war auch das „Züchtigungsrecht“ auf Frau Cadvé übergegangen. Erziehungsberechtigte konnten zwar nicht gerade prügeln, wann und wie sie wollten, aber doch beinahe. Kindesmisshandlungen wurden strafrechtlich nur verfolgt, wenn es sich um schwere Körperverletzung handelte oder das Kind gestorben war – und offenbar auch dann nicht unbedingt. 1917 hatte sich das Justizministerium durch das Bekanntwerden mehrerer Fälle von schwerer, zum Teil tödlich verlaufener Kindesmisshandlung genötigt gesehen, die Staatsanwaltschaften anzuweisen, diesem Problemkreis „ihr besonderes Augenmerk zuzuwenden“. In einem Erlass vom 25.5.1917 wird u.a. darauf hingewiesen, dass die Kinder mit Ruten oder der flachen Hand, nicht aber mit schweren Gegenständen geschlagen werden dürfen und dies nur wegen eines „unsittlichen, ungehorsamen oder die häusliche Ordnung und Ruhe störenden Verhaltens“; die Züchtigung, heißt es weiter, dürfe nur animo corrigendi, also in erzieherischer Absicht und nicht etwa bloß aus Haß oder Feindschaft gegen das Kind“ geschehen, und übrigens nur dann, wenn das Kind dem Säuglingsalter entwachsen sei.

Wenn man das liest, kann einem schlecht werden. Leopold Altmann bemerkt in seiner 1923 erschienenen Einführung in das österreichische Strafrecht, dass es zuviel des Guten sei, wenn nach einer Prügelstrafe offene Wunden oder große Blutergüsse auftreten, und er zeigt sich besorgt darüber, dass das Gesetz sich dazu ausschweige, was zu geschehen habe, „wenn die Züchtigung den Tod des Kindes zur Folge hat“. Andererseits ist der Herr Landesgerichtspräsident überzeugt von der „heilsamen Wirkung einer körperlichen Züchtigung zu rechter Zeit … denn unter Umständen kann hier ein ‚Zuwenig’ mehr schaden als ein ‚Zuviel’“.

Der bei Gretl nach zwei Wochen festgestellte Bluterguss war etwa 2 Zentimeter lang. Wahrscheinlich wäre also weiter nichts passiert, wenn das Mädchen nicht auch noch das Bestrafungsritual der Frau Cadvé geschildert hätte: die Lehrerin setzte sich dafür auf einen Sessel, schob ihre Röcke nach oben, legte Gretl mit entblößtem Po oder auch ganz nackt über ihre Knie und schlug mit einer Lederpeitsche zu. Gezüchtigt wurde dann, wenn Herren anwesend waren, die Geld bezahlten, um zuschauen zu dürfen. Man solle sich hüten, schreibt Altmann in seiner Einführung, „in der Erregung zu prügeln“. An diese Art der Erregung hatte der Gerichtspräsident dabei aber wohl nicht gedacht. Später stellte sich heraus, dass die Herren beim Zuschauen masturbierten. Nach erfolgter Züchtigung nahm Frau Cadvé in einem Fauteuil Platz. Einer der Herren durfte sich zum Cunnilingus zwischen ihre Beine knien.

Kinder zu verprügeln war in Ordnung, wenn es aus erzieherischen Gründen geschah und sie keine bleibenden körperlichen Schäden davontrugen (die seelischen waren nicht so wichtig). Eltern und sonstigen Erziehern gestand die Gesellschaft das Züchtigungsrecht ausdrücklich zu, und im Zweifel entschied man zugunsten der Schläger. Wenn die Täter aber dabei Lust empfanden, war das verboten. Das wurde der Frau Cadvé zum Verhängnis. Dem Jugendgericht war sie bereits bekannt. Ein paar Jahre zuvor war sie wegen der Misshandlung eines Knaben angeklagt worden. Damals war sie in zweiter Instanz freigesprochen worden, und das Gesetz hatte ihr dabei geholfen. Es ist nur nicht ganz klar, wodurch sie die erzieherische Absicht nachweisen konnte. Entweder hatte der pubertierende Knabe beim Mathematikunterricht falsch addiert, oder die Lehrerin hatte ihn beim Masturbieren erwischt (ein zeitgenössischer Kommentator erwähnt ein „Selbstbefleckerhöserl“, das als Beweis präsentiert worden sei).